Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
105_1953 AT

105. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember

1946, BGBl. Nr. 22/1947, wird abgeändert

wie folgt

1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung

von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige

— vor allem die erforderliche Vorbildung und

Ausbildung — werden nach Maßgabe der dienstlichen

Erfordernisse durch Verordnung der

Bundesregierung festgestellt."

2. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt

„§ 20 a. (1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften

(§ 6 Abs. 3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe

A (L 1) oder B (L 2, W 1) die

Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so

wird diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2

bei der Oberstellung in die Verwendungsgruppe

A (L 1) oder B (L 2, W 1) so weit bis

zum Höchstausmaß von sechs Jahren für die

Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, als

der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für

die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe

A (L 1) oder B (L 2, W 1) schon

vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat.

(2) Die Anrechnung nach Abs. 1 findet in der

Weise statt, daß der Beamte vom Zeitpunkt der

Überstellung an in der höheren Verwendungsgruppe

so behandelt wird, als ob er am Beginn

der in Abs. 1 bezeichneten Dienstzeit in die

höhere Verwendungsgruppe überstellt worden

wäre."

3. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf Wachebeamte findet die Bestimmung

des § 20 Abs. 4 keine Anwendung. Die Vorschriften

des § 8 sind sinngemäß mit der Abweichung

anzuwenden, daß bei dienstführenden

Wachebeamten an die Stelle der Verwendungsgruppe

die Dienstklasse tritt."

4. Im Dienstpostenschema für Wachebeamte

(§ 42) hat der Abschnitt „D. Justizwachdienst"

zu lauten

D. Justizwachdienst.

5. Im Dienstpostenschema für Wachebeamte (§ 42) wird der Abschnitt „F. Wachehilfsdienst"

durch folgende Abschnitte ersetzt

F. Finanzfahndungsdienst.

Artikel II.

(1) Für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

sowie für Wachebeamte gelten die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes sinngemäß.

(2) Das Dienstpostenschema der Wachebeamten

(§ 42 des Gehaltsüberleitungsgesetzes) und sonstige

gesetzliche Bestimmungen über Anstellungserfordernisse

und Amtstitel der im Abs. 1 genannten

Beamten treten mit dem Wirksamwerden

der in § 6 Abs. 2 und 3 und § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bezeichneten Verordnungen

der Bundesregierung außer Kraft.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten

am 1. Jänner 1954 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind sinngemäß

auf Beamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Bestimmungen

bereits in der Verwendungsgruppe A (L 1) oder

B (L 2, W 1) befinden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →