105. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 22/1947, wird abgeändert
wie folgt
1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung
von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige
— vor allem die erforderliche Vorbildung und
Ausbildung — werden nach Maßgabe der dienstlichen
Erfordernisse durch Verordnung der
Bundesregierung festgestellt."
2. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt
„§ 20 a. (1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften
(§ 6 Abs. 3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe
A (L 1) oder B (L 2, W 1) die
Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so
wird diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2
bei der Oberstellung in die Verwendungsgruppe
A (L 1) oder B (L 2, W 1) so weit bis
zum Höchstausmaß von sechs Jahren für die
Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, als
der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe
A (L 1) oder B (L 2, W 1) schon
vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat.
(2) Die Anrechnung nach Abs. 1 findet in der
Weise statt, daß der Beamte vom Zeitpunkt der
Überstellung an in der höheren Verwendungsgruppe
so behandelt wird, als ob er am Beginn
der in Abs. 1 bezeichneten Dienstzeit in die
höhere Verwendungsgruppe überstellt worden
wäre."
3. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf Wachebeamte findet die Bestimmung
des § 20 Abs. 4 keine Anwendung. Die Vorschriften
des § 8 sind sinngemäß mit der Abweichung
anzuwenden, daß bei dienstführenden
Wachebeamten an die Stelle der Verwendungsgruppe
die Dienstklasse tritt."
4. Im Dienstpostenschema für Wachebeamte
(§ 42) hat der Abschnitt „D. Justizwachdienst"
zu lauten
D. Justizwachdienst.
5. Im Dienstpostenschema für Wachebeamte (§ 42) wird der Abschnitt „F. Wachehilfsdienst"
durch folgende Abschnitte ersetzt
F. Finanzfahndungsdienst.
Artikel II.
(1) Für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes
sowie für Wachebeamte gelten die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes sinngemäß.
(2) Das Dienstpostenschema der Wachebeamten
(§ 42 des Gehaltsüberleitungsgesetzes) und sonstige
gesetzliche Bestimmungen über Anstellungserfordernisse
und Amtstitel der im Abs. 1 genannten
Beamten treten mit dem Wirksamwerden
der in § 6 Abs. 2 und 3 und § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bezeichneten Verordnungen
der Bundesregierung außer Kraft.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten
am 1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind sinngemäß
auf Beamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
bereits in der Verwendungsgruppe A (L 1) oder
B (L 2, W 1) befinden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.