105. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über
die Grenzen des österreichischen Zollgebietes
unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder
sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner
Beschränkung.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- und
Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen
zu diesem Bundesgesetz) angeführten
Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander
(Kompensationsgeschäfte) zum Gegenstand
haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.
Sie sind vor ihrem Abschluß dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
zu melden.
(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder
unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann auf Grund eines Beschlusses
des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung
(BGBl. Nr. 104/1951) durch Verordnung einzelne
oder Gruppen von Waren und bestimmte Arten
des Warenverkehrs mit dem Ausland von der
Genehmigungspflicht befreien.
(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist
verboten. Ausgenommen hievon sind
a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für
die nach § 7 des Zollgesetzes, StGBl.
Nr. 250/1920, eine Zollerhebung nicht in
Betracht kommt,
b) die Abfertigung von Waren im gebundenen
Verkehr (Zollagerverkehr, Zollanweisungsverkehr),
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über den kleinen Grenzverkehr
Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverfahren,
es sei denn, daß es sich
um eine Zollvormerkung zum Ungewissen
Verkauf handelt, oder die betreffenden
Waren im Ausland oder im Inland verbleiben.
§ 3. (1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung,
a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse
des Außenhandelsbeirates
(§ 11 Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,
b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen
des Wirtschaftsdirektoriums der
Bundesregierung.
(2) In der gleichen Weise (Abs. 1) kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
a) sonstige zur Durchführung der im § 2
Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte erforderliche
Verfügungen treffen; insbesondere
kann es zur Sicherstellung der sich
aus dem zwischenstaatlichen Warenaustausch
ergebenden Verpflichtungen für die
Abwicklung der genehmigten Rechtsgeschäfte
im gesamtwirtschaftlichen Interesse
rechtsgestaltende Maßnahmen treffen,
sofern das Rechtsgeschäft nicht innerhalb
der für seine Abwicklung gesetzten Frist
und nicht in der genehmigten Form durchgeführt
worden ist,
b) bestimmte Rechtsgeschäfte der im § 2
Abs. 1 genannten Art oder einzelne Unternehmungen
von der Genehmigungspflicht
des § 2 Abs. 1 befreien; eine solche Befreiung
ist zeitlich zu befristen und mengen-
oder wertmäßig zu begrenzen,
c) die Erteilung der Genehmigung mit Auflagen
verbinden, die gesamtwirtschaftlichen
Interessen dienen. Diese können
insbesondere vorsehen: die Erbringung
eines Nachweises, daß Lieferungen zur Erfüllung
der in zwischenstaatlichen Verträgen
vereinbarten Kontingente für die
Aus- und Einfuhr von Waren durchgeführt
wurden,
d) bei Rechtsgeschäften von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung die Erteilung der Genehmigung
gemäß § 2 Abs. 1 von dem Erlag
einer finanziellen Sicherstellung bis zur
Höhe von 15 v. H. des Fakturenwertes
abhängig machen. Die Sicherstellung verfällt,
wenn das Geschäft durch Verschul-
den des Antragstellers nicht in der genehmigten
Weise durchgeführt wurde.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau stellt in der in Abs. 1 festgelegten
Weise mit Bescheid ein derartiges
Verschulden sowie den gänzlichen oder
teilweisen Verfall der Sicherstellung fest.
Die Sicherstellung wird frei, sobald der
Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung
des Rechtsgeschäftes erbracht ist.
Wurde auf teilweisen Verfall erkannt, so
wird die Sicherstellung bezüglich des
Restes mit Rechtskraft dieses Bescheides
frei. Diese Sicherstellung wird drei Monate
nach Ablauf der Geltungsdauer der
Genehmigung und nach Vorlage der zur
Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung
erforderlichen Unterlagen zur
Gänze frei, wenn der Verfall bis dahin
nicht ausgesprochen wurde,
e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
anordnen, daß bei der Ausfuhr von in
der Anlage A genannten Waren der Versender
eine Ausfuhrabgabe in der Höhe
bis zur Hälfte des Wertes der Ware zu
entrichten hat. Die Ausfuhrabgabe ist eine
ausschließliche Bundesabgabe; sie bildet
eine Betriebsausgabe,
f) anordnen, daß im Außenhandelsverkehr
bei im § 2 Abs. 1 genannten Rechtsgeschäften
Verhandlungen, Vertragsabschlüsse
und die Art der Abwicklung
dieser Rechtsgeschäfte nur im Einvernehmen
mit dem Wirtschaftsdirektorium der
Bundesregierung oder einer von ihm bevollmächtigten
Stelle durchgeführt werden
dürfen.
§ 4. (1) Die Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau bildet
die Voraussetzung für die Erteilung der nach
den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen
Bewilligung.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat dem Bundesministerium für
Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
von der Erteilung der Genehmigung Mitteilung
zu geben.
(3) Ist die Genehmigung erteilt, so hat das
Bundesministerium für Finanzen binnen zwei
Werktagen die Bewilligung auszufertigen und
den Anmeldenden zu verständigen.
(4) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe
oder Annahme eines Bewilligungsbescheides
(§ 4 Abs. 3) zum Zwecke seiner Verwendung
durch andere als die daraus Berechtigten ist verboten.
§ 5. (1) Anmeldungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen
folgenden Stempelgebühren
a) für jedes Postpaket vom ersten Bogen 2 S,
b) für Waren bis zum Werte von 1000 S
vom ersten Bogen 4 S,
c) für Waren, deren Wert 1000 S übersteigt,
vom ersten Bogen 10 S,
d) für Waren, die gegeneinander ausgetauscht
werden sollen (Kompensationsgeschäfte)
vom ersten Bogen 20 S.
(2) Der Stempelgebühr unterliegen nicht
a) die mit den Anmeldungen vorzulegenden
Gleichschriften,
b) folgende, den Anmeldungen angeschlossene
Beilagen: Proformafakturen, devisenrechtliche
Bescheinigungen der Oesterreichischen
Nationalbank und Befürwortungen öffentlich-
rechtlicher Stellen.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften über die
Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.
§ 6. Zur Überwachung der Abwicklung von
Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
von Amts wegen oder auf Antrag des
Außenhandelsbeirates (§ 7 Abs. 1) Berichte und
Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist anfordern
sowie nötigenfalls bei den Beteiligten
Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige
vornehmen. Wird den Beteiligten
ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen,
so haben sie die Kosten zu tragen.
II. Organisatorische Bestimmungen.
§ 7. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem
Auslande wird beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau der Außenhandelsbeirat
errichtet.
(2) Dem Außenhandelsbeirat obliegt insbesondere
1. die Begutachtung der dem Bundesministerium
für- Handel und Wiederaufbau vorzulegenden
Rechtsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1,
2. die Erstattung von Vorschlägen zur Durchführung
von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2,
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Durchführung
von Maßnahmen gemäß § 6,
4. die Erstattung von Vorschlägen über die
Überprüfung von Vorverträgen für den Abschluß
entgeltlicher Warengeschäfte mit dem
Ausland sowie erforderlicher Verfügungen zu
ihrer Durchführung,
5. die Erstattung von Vorschlägen über die
Überwachung der Abwicklung entgeltlicher
Warengeschäfte mit dem Auslande,
6. die Erstattung von Vorschlägen über die
Überprüfung von Angeboten aus Warenaustauschgeschäften
(Kompensationsgeschäften) zwischen
Käufern und Verkäufern des In- und
Auslandes sowie erforderlicher Verfügungen zu
ihrer Durchführung,
7. die Erstattung von Vorschlägen über die
Überwachung der Abwicklung der Angebote gemäß
Z. 6,
8. die Erstattung von Gutachten über die
Überwachung der Abwicklung von Warenaustausch-
und Zahlungsabkommen sowie von
Handelsverträgen mit dem Auslande,
9. die Erstattung von Gutachten über die
Festlegung von Richtlinien für die Handhabung
der Aus- und Einfuhrbeschränkungen (§ 2
Abs. 1),
10. die Erstattung von Vorschlägen über die
Befreiung einzelner Waren oder Warengruppen
der in den Listen A und B genannten Art von
der Genehmigungspflicht,
11. die Erstattung von Gutachten zu einer
ordnungsgemäßen Abwicklung des. Warenverkehrs
mit dem Ausland und dessen Anpassung
an die volkswirtschaftlichen Erfordernisse,
12. die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
des Warenverkehrs mit dem Auslande
sowie über die Art seiner Durchführung
und seiner Überwachung.
§ 8. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates
sind
1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und
je ein Vertreter der Bundesministerien für Inneres,
für soziale Verwaltung, für Finanzen, für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe,
2. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,
3. je ein Vertreter der Bundesländer,
4. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie zwei von den Landwirtschaftskammern
Österreichs vorgeschlagene
Vertreter.
(2) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates
ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Das in Abs. 1 Z. 2 genannte Mitglied (Ersatzmann)
wird auf Vorschlag des Direktoriums
der Oesterreichischen Nationalbank, die unter
Z. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf
Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes,
die unter Z. 4 genannten Mitglieder (Ersatzmänner)
auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung
vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bestellt.
(4) Die im Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Mitglieder
des Außenhandelsbeirates üben ihre Funktion
ehrenamtlich aus; sie haben auf den Ersatz
der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat erwachsenden
Barauslagen Anspruch.
(5) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates
sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie
sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 9. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat
führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
der sich durch einen Beamten seines
Ministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Außenhandelsbeirat faßt seine Beschlüsse
hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 7
Abs. 2 Z. 8, 9, 11, 12 mit einfacher Stimmenmehrheit,
in allen übrigen Fällen mit Stimmeneinhelligkeit.
Voneinander abweichende Stellungnahmen
sind in der Niederschrift über die
Sitzung des Beirates festzuhalten.
(3) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,
wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten
Mitglieder zur festgesetzten Zeit anwesend
ist. Der Beirat gilt als ordnungsgemäß
einberufen, wenn die Einladungen acht Tage vor
dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf,
mindestens aber einmal vierteljährlich zusammen.
Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,
wenn ein begründeter Antrag einer
im Außenhandelsbeirat vertretenen Körperschaft
vorliegt.
(5) Der Außenhandelsbeirat kann zur Beratung
über einzelne Gegenstände Sachverständige
heranziehen.
§ 10. (1) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates
führt das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
(2) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst; diese bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau.
§ 11. (1) Zur Beratung und Begutachtung bestimmter
Fragen des Außenhandels bildet der
Außenhandelsbeirat Arbeitsausschüsse; er bildet
insbesondere einen Ausschuß zur Behandlung der
dem Außenhandelsbeirat gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1
bis 7 übertragenen Aufgaben (Arbeitsausschuß
Aus- und Einfuhr).
(2) Mitglieder dieser Ausschüsse sind
1. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie ein von den Landwirtschaftskammern
Österreichs vorgeschlagener
Vertreter,
2. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,
3. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Finanzen
sowie der zuständigen Bundesministerien,
4. zwei Vertreter der Bundesländer, die von
diesen turnusweise entsendet werden,
5. branchenkundige Fachleute der am Außenhandel
interessierten Wirtschaftskreise, jedoch
ohne Stimmrecht.
(3) Die im Abs. 2 Z. 5 genannten branchenkundigen
Fachleute werden einer Liste entnommen,
die von den im Abs. 2 Z. 1 genannten Interessenvertretungen
zu erstellen ist.
(4) Zuständige Bundesministerien im Sinne des
Abs. 2 Z. 3 sind hinsichtlich des Arbeitsausschusses
Aus- und Einfuhr (Abs. 1) die übrigen
in § 8 Abs. 1 Z. 1 genannten Zentralbehörden.
(5) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der
Vertreter des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
(G) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 bis 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 und
§ 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 12. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau hebt zur Deckung der
Kosten,
a) die sich aus der Durchführung der Lenkungs-
und Überwachungsaufgaben im
Außenhandel nach diesem Gesetz ergeben,
b) die sich aus der von Körperschaften
öffentlichen Rechtes im Interesse der
Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit
ergeben sowie
c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen
Einrichtungen (Außenhandelsstellen)
Beiträge ein. Diese werden durch Verordnung
in einem Prozentsatz vom Wert der aus- oder
eingeführten Ware oder in festen Beträgen festgesetzt.
Hiebei darf der feste Betrag 100 S, der
Prozentsatz 0'3 v. H. nicht übersteigen.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem
Absender und bei der Einfuhr dem Empfänger
oder dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau erläßt die im Abs. 1 genannte
Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(4) Zugunsten des im Abs. 1 genannten
Zweckes sind auch die vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau gemäß § 3
Abs. 2 lit. d für verfallen erklärten Beträge zu
verwenden.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann aus diesen Einkünften den
Bundesländern, soweit deren Organe zur Erfüllung
von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes
herangezogen werden, Zuschüsse zur
Deckung des ihnen hiedurch erwachsenden Aufwandes
gewähren.
III. Strafbestimmungen.
§ 13. (1) Wer eine der in den Listen A oder
B angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche
Genehmigung aus- oder einführt oder
gegeneinander austauscht (Kompensationsgeschäfte),
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begangen
hat, nach den Bestimmungen über den
Bannbruch, sonst nach den Bestimmungen über
Steuerordnungswidrigkeiten bestraft; für das
Verfahren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund
des § 3 Abs. 2 lit. a und c erlassenen Verfügungen
oder Anordnungen oder gegen das in § 4
Abs. 4 bestimmte Verbot werden, wenn sie
Waren betreffen, deren Wert 10.000 S übersteigt,
oder wenn die Tat gewerbsmäßig begangen
worden ist, vom Gericht als Vergehen mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren
und an Geld bis zu 500.000 S bestraft. Die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildende
Ware ist für verfallen zu erklären. Wenn die
Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf Verfall
ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln
ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis
zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des
Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu
erkennen. Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten
zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel
der Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz offen; für die Beschwerde sind
die Bestimmungen des § 114 StPO. maßgebend.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen
und Anordnungen werden, sofern
nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach
anderen Vorschriften strenger zu ahndender
Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Arrest bis zu drei Monaten
oder mit Geld bis zu 300.000 S bestraft, auch
wenn es beim Versuch geblieben ist. Überdies
können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden, dem Täter oder einem
Mitschuldigen gehörenden Gegenstände oder ihr
Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den
Verfall dieser Gegenstände kann auch selbständig
erkannt werden, wenn keine bestimmte
Person verfolgt oder bestraft werden kann. Hat
der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er
wegen Übertretung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnung wiederholt
bestraft, so können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon
nach Abs. 2 und 3 betroffenen Gegenstände
können diese auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese haben
hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde die Anzeige zu erstatten.
§ 14. (1) Wer die ihm gemäß § 8 Abs. 5 obliegende
Amtsverschwiegenheit verletzt, wird,
wenn die Handlung nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) In gleicher Weise wird ein Mitglied des
Außenhandelsbeirates (eines Arbeitsausschusses),
das während der Dauer seiner Bestellung oder
nach Erlöschen seiner Funktionen ein ihm
bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines
anderen Vorteil verwertet, bestraft, wenn die
Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedroht ist.
IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem
seiner Kundmachung folgenden Tag, spätestens
jedoch am 31. Mai 1951, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Vorschriften des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 251/
1948, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
vom 13. April 1949, BGBl. Nr. 99, sowie der
Bundesgesetze vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 192,
vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 34/1951, und
vom 22. Februar 1951, BGBl. Nr. 73, ihre Wirksamkeit.
(3) Die auf Grund des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 251, erlassene Kostenbeitragsordnung
vom 31. Dezember 1948, BGBl.
Nr. 2/1949, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen.
§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1952 außer Kraft.
§ 17. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen
auf dem Gebiet des Warenverkehrs mit dem
Ausland dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien
ein Wirkungsbereich zukommt,
wird er durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, je nach dem ihnen in
diesem Bundesgesetz zugewiesenen Wirkungsbereich
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und die Bundesregierung betraut.
(2) Die Vollziehung des § 3 Abs. 2 lit. e obliegt
auch dem Bundesministerium für Finanzen;
dieses ist auch mit der Vollziehung der Bestimmungen
des § 4 Abs. 3 und des § 5 betraut.
(3) Die Vollziehung des § 13 Abs. 1, 2 und 4
und des § 14 obliegt je nach ihrem Wirkungsbereich
den Bundesministerien für Finanzen und
für Justiz.