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105. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über

die Grenzen des österreichischen Zollgebietes

unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder

sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner

Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- und

Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen

zu diesem Bundesgesetz) angeführten

Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander

(Kompensationsgeschäfte) zum Gegenstand

haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.

Sie sind vor ihrem Abschluß dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

zu melden.

(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne

Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder

unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann auf Grund eines Beschlusses

des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung

(BGBl. Nr. 104/1951) durch Verordnung einzelne

oder Gruppen von Waren und bestimmte Arten

des Warenverkehrs mit dem Ausland von der

Genehmigungspflicht befreien.

(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist

verboten. Ausgenommen hievon sind

a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für

die nach § 7 des Zollgesetzes, StGBl.

Nr. 250/1920, eine Zollerhebung nicht in

Betracht kommt,

b) die Abfertigung von Waren im gebundenen

Verkehr (Zollagerverkehr, Zollanweisungsverkehr),

c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für

die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über den kleinen Grenzverkehr

Zollbegünstigungen vorgesehen sind,

d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverfahren,

es sei denn, daß es sich

um eine Zollvormerkung zum Ungewissen

Verkauf handelt, oder die betreffenden

Waren im Ausland oder im Inland verbleiben.

§ 3. (1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung,

a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse

des Außenhandelsbeirates

(§ 11 Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,

b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen

des Wirtschaftsdirektoriums der

Bundesregierung.

(2) In der gleichen Weise (Abs. 1) kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

a) sonstige zur Durchführung der im § 2

Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte erforderliche

Verfügungen treffen; insbesondere

kann es zur Sicherstellung der sich

aus dem zwischenstaatlichen Warenaustausch

ergebenden Verpflichtungen für die

Abwicklung der genehmigten Rechtsgeschäfte

im gesamtwirtschaftlichen Interesse

rechtsgestaltende Maßnahmen treffen,

sofern das Rechtsgeschäft nicht innerhalb

der für seine Abwicklung gesetzten Frist

und nicht in der genehmigten Form durchgeführt

worden ist,

b) bestimmte Rechtsgeschäfte der im § 2

Abs. 1 genannten Art oder einzelne Unternehmungen

von der Genehmigungspflicht

des § 2 Abs. 1 befreien; eine solche Befreiung

ist zeitlich zu befristen und mengen-

oder wertmäßig zu begrenzen,

c) die Erteilung der Genehmigung mit Auflagen

verbinden, die gesamtwirtschaftlichen

Interessen dienen. Diese können

insbesondere vorsehen: die Erbringung

eines Nachweises, daß Lieferungen zur Erfüllung

der in zwischenstaatlichen Verträgen

vereinbarten Kontingente für die

Aus- und Einfuhr von Waren durchgeführt

wurden,

d) bei Rechtsgeschäften von gesamtwirtschaftlicher

Bedeutung die Erteilung der Genehmigung

gemäß § 2 Abs. 1 von dem Erlag

einer finanziellen Sicherstellung bis zur

Höhe von 15 v. H. des Fakturenwertes

abhängig machen. Die Sicherstellung verfällt,

wenn das Geschäft durch Verschul-

den des Antragstellers nicht in der genehmigten

Weise durchgeführt wurde.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau stellt in der in Abs. 1 festgelegten

Weise mit Bescheid ein derartiges

Verschulden sowie den gänzlichen oder

teilweisen Verfall der Sicherstellung fest.

Die Sicherstellung wird frei, sobald der

Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung

des Rechtsgeschäftes erbracht ist.

Wurde auf teilweisen Verfall erkannt, so

wird die Sicherstellung bezüglich des

Restes mit Rechtskraft dieses Bescheides

frei. Diese Sicherstellung wird drei Monate

nach Ablauf der Geltungsdauer der

Genehmigung und nach Vorlage der zur

Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung

erforderlichen Unterlagen zur

Gänze frei, wenn der Verfall bis dahin

nicht ausgesprochen wurde,

e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

anordnen, daß bei der Ausfuhr von in

der Anlage A genannten Waren der Versender

eine Ausfuhrabgabe in der Höhe

bis zur Hälfte des Wertes der Ware zu

entrichten hat. Die Ausfuhrabgabe ist eine

ausschließliche Bundesabgabe; sie bildet

eine Betriebsausgabe,

f) anordnen, daß im Außenhandelsverkehr

bei im § 2 Abs. 1 genannten Rechtsgeschäften

Verhandlungen, Vertragsabschlüsse

und die Art der Abwicklung

dieser Rechtsgeschäfte nur im Einvernehmen

mit dem Wirtschaftsdirektorium der

Bundesregierung oder einer von ihm bevollmächtigten

Stelle durchgeführt werden

dürfen.

§ 4. (1) Die Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau bildet

die Voraussetzung für die Erteilung der nach

den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen

Bewilligung.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat dem Bundesministerium für

Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

von der Erteilung der Genehmigung Mitteilung

zu geben.

(3) Ist die Genehmigung erteilt, so hat das

Bundesministerium für Finanzen binnen zwei

Werktagen die Bewilligung auszufertigen und

den Anmeldenden zu verständigen.

(4) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe

oder Annahme eines Bewilligungsbescheides

(§ 4 Abs. 3) zum Zwecke seiner Verwendung

durch andere als die daraus Berechtigten ist verboten.

§ 5. (1) Anmeldungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen

folgenden Stempelgebühren

a) für jedes Postpaket vom ersten Bogen 2 S,

b) für Waren bis zum Werte von 1000 S

vom ersten Bogen 4 S,

c) für Waren, deren Wert 1000 S übersteigt,

vom ersten Bogen 10 S,

d) für Waren, die gegeneinander ausgetauscht

werden sollen (Kompensationsgeschäfte)

vom ersten Bogen 20 S.

(2) Der Stempelgebühr unterliegen nicht

a) die mit den Anmeldungen vorzulegenden

Gleichschriften,

b) folgende, den Anmeldungen angeschlossene

Beilagen: Proformafakturen, devisenrechtliche

Bescheinigungen der Oesterreichischen

Nationalbank und Befürwortungen öffentlich-

rechtlicher Stellen.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes

bestimmt ist, finden die Vorschriften über die

Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.

§ 6. Zur Überwachung der Abwicklung von

Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

von Amts wegen oder auf Antrag des

Außenhandelsbeirates (§ 7 Abs. 1) Berichte und

Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist anfordern

sowie nötigenfalls bei den Beteiligten

Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige

vornehmen. Wird den Beteiligten

ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen,

so haben sie die Kosten zu tragen.

II. Organisatorische Bestimmungen.

§ 7. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem

Auslande wird beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau der Außenhandelsbeirat

errichtet.

(2) Dem Außenhandelsbeirat obliegt insbesondere

1. die Begutachtung der dem Bundesministerium

für- Handel und Wiederaufbau vorzulegenden

Rechtsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1,

2. die Erstattung von Vorschlägen zur Durchführung

von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2,

3. die Erstattung von Vorschlägen zur Durchführung

von Maßnahmen gemäß § 6,

4. die Erstattung von Vorschlägen über die

Überprüfung von Vorverträgen für den Abschluß

entgeltlicher Warengeschäfte mit dem

Ausland sowie erforderlicher Verfügungen zu

ihrer Durchführung,

5. die Erstattung von Vorschlägen über die

Überwachung der Abwicklung entgeltlicher

Warengeschäfte mit dem Auslande,

6. die Erstattung von Vorschlägen über die

Überprüfung von Angeboten aus Warenaustauschgeschäften

(Kompensationsgeschäften) zwischen

Käufern und Verkäufern des In- und

Auslandes sowie erforderlicher Verfügungen zu

ihrer Durchführung,

7. die Erstattung von Vorschlägen über die

Überwachung der Abwicklung der Angebote gemäß

Z. 6,

8. die Erstattung von Gutachten über die

Überwachung der Abwicklung von Warenaustausch-

und Zahlungsabkommen sowie von

Handelsverträgen mit dem Auslande,

9. die Erstattung von Gutachten über die

Festlegung von Richtlinien für die Handhabung

der Aus- und Einfuhrbeschränkungen (§ 2

Abs. 1),

10. die Erstattung von Vorschlägen über die

Befreiung einzelner Waren oder Warengruppen

der in den Listen A und B genannten Art von

der Genehmigungspflicht,

11. die Erstattung von Gutachten zu einer

ordnungsgemäßen Abwicklung des. Warenverkehrs

mit dem Ausland und dessen Anpassung

an die volkswirtschaftlichen Erfordernisse,

12. die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

des Warenverkehrs mit dem Auslande

sowie über die Art seiner Durchführung

und seiner Überwachung.

§ 8. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates

sind

1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und

je ein Vertreter der Bundesministerien für Inneres,

für soziale Verwaltung, für Finanzen, für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe,

2. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,

3. je ein Vertreter der Bundesländer,

4. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie zwei von den Landwirtschaftskammern

Österreichs vorgeschlagene

Vertreter.

(2) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates

ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Das in Abs. 1 Z. 2 genannte Mitglied (Ersatzmann)

wird auf Vorschlag des Direktoriums

der Oesterreichischen Nationalbank, die unter

Z. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf

Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes,

die unter Z. 4 genannten Mitglieder (Ersatzmänner)

auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung

vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bestellt.

(4) Die im Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Mitglieder

des Außenhandelsbeirates üben ihre Funktion

ehrenamtlich aus; sie haben auf den Ersatz

der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat erwachsenden

Barauslagen Anspruch.

(5) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates

sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie

sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer

Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 9. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat

führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

der sich durch einen Beamten seines

Ministeriums vertreten lassen kann.

(2) Der Außenhandelsbeirat faßt seine Beschlüsse

hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 7

Abs. 2 Z. 8, 9, 11, 12 mit einfacher Stimmenmehrheit,

in allen übrigen Fällen mit Stimmeneinhelligkeit.

Voneinander abweichende Stellungnahmen

sind in der Niederschrift über die

Sitzung des Beirates festzuhalten.

(3) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,

wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und

mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten

Mitglieder zur festgesetzten Zeit anwesend

ist. Der Beirat gilt als ordnungsgemäß

einberufen, wenn die Einladungen acht Tage vor

dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.

(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf,

mindestens aber einmal vierteljährlich zusammen.

Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden

jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,

wenn ein begründeter Antrag einer

im Außenhandelsbeirat vertretenen Körperschaft

vorliegt.

(5) Der Außenhandelsbeirat kann zur Beratung

über einzelne Gegenstände Sachverständige

heranziehen.

§ 10. (1) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates

führt das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

(2) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung

selbst; diese bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau.

§ 11. (1) Zur Beratung und Begutachtung bestimmter

Fragen des Außenhandels bildet der

Außenhandelsbeirat Arbeitsausschüsse; er bildet

insbesondere einen Ausschuß zur Behandlung der

dem Außenhandelsbeirat gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1

bis 7 übertragenen Aufgaben (Arbeitsausschuß

Aus- und Einfuhr).

(2) Mitglieder dieser Ausschüsse sind

1. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie ein von den Landwirtschaftskammern

Österreichs vorgeschlagener

Vertreter,

2. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,

3. je ein Vertreter der Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Finanzen

sowie der zuständigen Bundesministerien,

4. zwei Vertreter der Bundesländer, die von

diesen turnusweise entsendet werden,

5. branchenkundige Fachleute der am Außenhandel

interessierten Wirtschaftskreise, jedoch

ohne Stimmrecht.

(3) Die im Abs. 2 Z. 5 genannten branchenkundigen

Fachleute werden einer Liste entnommen,

die von den im Abs. 2 Z. 1 genannten Interessenvertretungen

zu erstellen ist.

(4) Zuständige Bundesministerien im Sinne des

Abs. 2 Z. 3 sind hinsichtlich des Arbeitsausschusses

Aus- und Einfuhr (Abs. 1) die übrigen

in § 8 Abs. 1 Z. 1 genannten Zentralbehörden.

(5) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der

Vertreter des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

(G) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 8 Abs. 2 bis 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 und

§ 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 12. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau hebt zur Deckung der

Kosten,

a) die sich aus der Durchführung der Lenkungs-

und Überwachungsaufgaben im

Außenhandel nach diesem Gesetz ergeben,

b) die sich aus der von Körperschaften

öffentlichen Rechtes im Interesse der

Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit

ergeben sowie

c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen

Einrichtungen (Außenhandelsstellen)

Beiträge ein. Diese werden durch Verordnung

in einem Prozentsatz vom Wert der aus- oder

eingeführten Ware oder in festen Beträgen festgesetzt.

Hiebei darf der feste Betrag 100 S, der

Prozentsatz 0'3 v. H. nicht übersteigen.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der

Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem

Absender und bei der Einfuhr dem Empfänger

oder dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau erläßt die im Abs. 1 genannte

Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(4) Zugunsten des im Abs. 1 genannten

Zweckes sind auch die vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau gemäß § 3

Abs. 2 lit. d für verfallen erklärten Beträge zu

verwenden.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann aus diesen Einkünften den

Bundesländern, soweit deren Organe zur Erfüllung

von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes

herangezogen werden, Zuschüsse zur

Deckung des ihnen hiedurch erwachsenden Aufwandes

gewähren.

III. Strafbestimmungen.

§ 13. (1) Wer eine der in den Listen A oder

B angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche

Genehmigung aus- oder einführt oder

gegeneinander austauscht (Kompensationsgeschäfte),

wird, wenn er die Tat vorsätzlich begangen

hat, nach den Bestimmungen über den

Bannbruch, sonst nach den Bestimmungen über

Steuerordnungswidrigkeiten bestraft; für das

Verfahren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund

des § 3 Abs. 2 lit. a und c erlassenen Verfügungen

oder Anordnungen oder gegen das in § 4

Abs. 4 bestimmte Verbot werden, wenn sie

Waren betreffen, deren Wert 10.000 S übersteigt,

oder wenn die Tat gewerbsmäßig begangen

worden ist, vom Gericht als Vergehen mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren

und an Geld bis zu 500.000 S bestraft. Die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildende

Ware ist für verfallen zu erklären. Wenn die

Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf Verfall

ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln

ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis

zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung

oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht

möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des

Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu

erkennen. Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten

zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel

der Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz offen; für die Beschwerde sind

die Bestimmungen des § 114 StPO. maßgebend.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen

und Anordnungen werden, sofern

nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach

anderen Vorschriften strenger zu ahndender

Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Arrest bis zu drei Monaten

oder mit Geld bis zu 300.000 S bestraft, auch

wenn es beim Versuch geblieben ist. Überdies

können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden, dem Täter oder einem

Mitschuldigen gehörenden Gegenstände oder ihr

Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den

Verfall dieser Gegenstände kann auch selbständig

erkannt werden, wenn keine bestimmte

Person verfolgt oder bestraft werden kann. Hat

der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er

wegen Übertretung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnung wiederholt

bestraft, so können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden.

(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon

nach Abs. 2 und 3 betroffenen Gegenstände

können diese auch durch die Organe der Zollverwaltung

beschlagnahmt werden. Diese haben

hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde die Anzeige zu erstatten.

§ 14. (1) Wer die ihm gemäß § 8 Abs. 5 obliegende

Amtsverschwiegenheit verletzt, wird,

wenn die Handlung nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest von

drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) In gleicher Weise wird ein Mitglied des

Außenhandelsbeirates (eines Arbeitsausschusses),

das während der Dauer seiner Bestellung oder

nach Erlöschen seiner Funktionen ein ihm

bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines

anderen Vorteil verwertet, bestraft, wenn die

Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedroht ist.

IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem

seiner Kundmachung folgenden Tag, spätestens

jedoch am 31. Mai 1951, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Vorschriften des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 251/

1948, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 13. April 1949, BGBl. Nr. 99, sowie der

Bundesgesetze vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 192,

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 34/1951, und

vom 22. Februar 1951, BGBl. Nr. 73, ihre Wirksamkeit.

(3) Die auf Grund des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 251, erlassene Kostenbeitragsordnung

vom 31. Dezember 1948, BGBl.

Nr. 2/1949, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen.

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1952 außer Kraft.

§ 17. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen

auf dem Gebiet des Warenverkehrs mit dem

Ausland dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien

ein Wirkungsbereich zukommt,

wird er durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, je nach dem ihnen in

diesem Bundesgesetz zugewiesenen Wirkungsbereich

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und die Bundesregierung betraut.

(2) Die Vollziehung des § 3 Abs. 2 lit. e obliegt

auch dem Bundesministerium für Finanzen;

dieses ist auch mit der Vollziehung der Bestimmungen

des § 4 Abs. 3 und des § 5 betraut.

(3) Die Vollziehung des § 13 Abs. 1, 2 und 4

und des § 14 obliegt je nach ihrem Wirkungsbereich

den Bundesministerien für Finanzen und

für Justiz.

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