105. Verordnung: Entrichtung der Zölle in Goldmünzen oder in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 des Gesetzes vom 10. Juni
1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht und das
Zollverfahren (Zollgesetz) in der Fassung der
4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 104/1950, wird verordnet wie folgt
§ 1. (1) Zur Zollzahlung können die in dem
folgenden Verzeichnisse ersichtlich gemachten inländischen
und ausländischen Goldmünzen mit
den angegebenen Werten angenommen werden
(2) Werden die Zölle in anderen Zahlungsmitteln
der Schillingwährung als Goldmünzen
entrichtet, so gilt vom Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung an das Umrechnungsverhältnis
1 Goldkrone = 4'68 Schilling.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 treten an die
Stelle der Absätze 2 bis einschließlich 11 des
§ 76 der Zollvollzugsanweisung zum Zollgesetz
vom 20. Juni 1920, StGBl. Nr. 251.