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105_1950 AT

105. Verordnung: Entrichtung der Zölle in Goldmünzen oder in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Entrichtung der Zölle in Goldmünzen oder in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen.

Auf Grund des § 89 des Gesetzes vom 10. Juni

1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht und das

Zollverfahren (Zollgesetz) in der Fassung der

4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 104/1950, wird verordnet wie folgt

§ 1. (1) Zur Zollzahlung können die in dem

folgenden Verzeichnisse ersichtlich gemachten inländischen

und ausländischen Goldmünzen mit

den angegebenen Werten angenommen werden

(2) Werden die Zölle in anderen Zahlungsmitteln

der Schillingwährung als Goldmünzen

entrichtet, so gilt vom Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung an das Umrechnungsverhältnis

1 Goldkrone = 4'68 Schilling.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 treten an die

Stelle der Absätze 2 bis einschließlich 11 des

§ 76 der Zollvollzugsanweisung zum Zollgesetz

vom 20. Juni 1920, StGBl. Nr. 251.

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