105. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die in Bretton Woods im Juli 1944 beschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten
(Übersetzung)
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende
Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie
folgt überein
Einführungsartikel
Für die Gründung und die Tätigkeit des Internationalen
Währungsfonds gelten die nachfolgenden
Bestimmungen
Artikel I
Zwecke
Der Zweck des Internationalen Währungsfonds
ist
(i) Die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Geldwesens durch eine
ständige Einrichtung zu fördern, welche
den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit
in internationalen Währungsproblernen
schafft.
(ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes
Anwachsen des internationalen Handels
zu erleichtern und dadurch zur Förderung
und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades
und Realeinkommens sowie
zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen
aller Mitgliedstaaten als
Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
(iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete
Währungsbeziehungen unter den
Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und
einander überbietende Währungsabwertungen
zu vermeiden.
(iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu
schaffen, um laufende Transaktionen
zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung
von Devisenbeschränkungen,
welche die Entwicklung des Welthandels
behindern, zu unterstützen.
(v) Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von
Sicherheit zu geben, indem man ihnen
die Mittel des Fonds zu angemessenen
Garantien zugänglich macht und sie hierdurch
in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen
ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren,
ohne zu Maßnahmen Zuflucht
nehmen zu müssen, die dem nationalen
oder internationalen Wohlstand Schaden
bringen.
(vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen
der internationalen Zahlungsbilanzen von
Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer
und Ausmaß zu beschränken.
Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen
von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen
leiten zu lassen.
Artikel II
Mitgliedschaft
Absatz 1. Stammitglieder — Stammitglieder
des Fonds sind jene der auf der Währungs- und
Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen
(Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft
vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e),
festgelegten Zeitpunkt erwerben.
Absatz 2. Andere Mitglieder. — Die Mitgliedschaft
steht den Regierungen anderer Länder zu
jenen Terminen und unter jenen Bedingungen
offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden
können.
Artikel III
Quoten und Einzahlungen
Absatz 1. Quoten. — Jedem Mitglied wird eine
Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der
Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten
Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft
vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e),
erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen
A niedergelegt. Die Quoten anderer
Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.
Absatz 2. Änderung von Quoten. — Der
Fonds überprüft die Quoten in Abständen von
fünf Jahren und schlägt, wenn es angemessen
erscheint, eine Änderung der Quoten der Mitglieder
vor. Er kann auch, wenn er es für tunlich
hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung
jeder einzelnen Quote auf Antrag des betreffenden
Mitgliedes erwägen. Für jede Quotenänderung
wird eine Majorität von vier Fünftel der gesamten
Stimmenzahl verlangt. Keine Quote darf
ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes geändert
werden.
Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art
der Zahlung. — (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes
hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen
und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositen-
stelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen,
an dem das Mitglied gemäß Artikel XX,
Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen
vom Fonds zu kaufen.
(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag,
je nachdem, den geringeren Betrag von
(i) 25% seiner Quote; oder
(ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an
Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt,
aa dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß
Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt,
daß er binnen kurzem in der Lage sein
wird, Devisentransaktionen zu beginnen.
Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung
seines offiziellen Nettobestandes an Gold
und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur
Verfügung.
(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote
in seiner eigenen Währung.
(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold
und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b)
(ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar
ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt
worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten
Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände
fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt
als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel
XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird,
Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der
Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung
gemäß (b) oben übereinzukommen; der
Rest der Einzahlung des Mitgliedes wird in der
Währung des Mitgliedes erlegt und ist einer angemessenen
Berichtigung zwischen dem Mitglied
und dem Fonds unterworfen, sobald der offizielle
Nettobestand festgestellt worden ist.
Absatz 4. Zahlungen bei Quotenänderung. —
(a) Jedes Mitglied, welches einer Erhöhung seiner
Quote zustimmt, hat innerhalb 30 Tagen nach dem
Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Fonds 25%
der Erhöhung in Gold und den verbleibenden
Rest in seiner eigenen Währung zu zahlen. Wenn
jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied
einer Erhöhung zustimmt, seine Währungsreserven
geringer sind als seine neue Quote, so kann der
Fonds den in Gold zu zahlenden Prozentsatz der
Erhöhung ermäßigen.
(b) Wenn ein Mitglied einer Herabsetzung seiner
Quote zustimmt, so hat der Fonds innerhalb
30 Tagen nach der Zustimmung dem Mitglied
einen Betrag zu zahlen, welcher der Herabsetzung
entspricht. Die Zahlung hat in der Währung des
Mitgliedes zu erfolgen und soweit in Gold, als
notwendig ist, um eine Senkung der Fondsbestände
dieser Währung unter 75% der neuen
Quote zu verhindern.
Absatz 5. Substituierung von Zahlungen in der
Landeswährung durch Wertpapiere. — Der Fonds
hat von jedem Mitglied für jeden beliebigen Teil
der eigenen Währung des Mitgliedes, welcher
nach Ansicht des Fonds nicht für seine Operationen
benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder
ähnliche Obligationen anzunehmen, die von dem
Mitglied oder der durch das Mitglied gemäß
Artikel XIII, Absatz 2, bezeichneten Depositenstelle
ausgestellt wurden. Diese sind unübertragbar,
unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert
durch Gutschrift auf das Konto des Fonds in der
bezeichneten Depositenstelle zahlbar. Dieser Absatz
gilt nicht nur für von Mitgliedern gezeichnete
Währungsbeträge, sondern auch für jeden
sonst dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen
Währungsbetrag.
Artikel IV
Währungsparitäten
Absatz 1. Bestimmung der Paritäten. — (a)Die
Parität der Währung eines jeden Mitgliedes wird
in Gold als Generalnenner oder in US-Dollars
vom Gewicht und Feingehalt, wie am 1. Juli 1944
in Kraft, ausgedrückt.
(b) Alle in Durchführung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens erfolgenden Berechnungen,
die sich auf Währungen von Mitgliedstaaten
beziehen, werden auf Grundlage ihrer
Parität vorgenommen.
Absatz 2. Goldkäufe auf Grundlage der Parität.
— Der Fonds schreibt für Goldtransaktionen
der Mitgliedstaaten eine Marge über und unter
der Parität vor. Kein Mitglied darf Gold zu
einem Preis kaufen, der über der Parität zuzüglich
der vorgeschriebenen Marge liegt oder Gold
zu einem Preis verkaufen, der unter der Parität
abzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt.
Absatz 3. Devisengeschäfte auf Grundlage der
Parität. — Die Höchst- und Tiefstkurse für
Devisengeschäfte in Währungen von Mitgliedern,
die innerhalb ihrer Territorien stattfinden, dürfen
von der Parität nicht mehr abweichen als
(i) im Falle von Kassegeschäften um l%;
und
(ii) im Falle von anderen Devisengeschäften
um eine vom Fonds für angemessen erachtete
höhere Marge.
Absatz 4. Verpflichtungen, betreffend Währungsstabilität.
— (a) Jedes Mitglied verpflichtet
sich, mit dem Fonds zur Förderung der Währungsstabilität,
zur Aufrechterhaltung geordneter
Währungsbeziehungen mit anderen Mitgliedern
und zur Vermeidung einander überbietender Kursänderungen
zusammenzuarbeiten.
(b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch geeignete,
mit dem vorliegenden Abkommen vereinbarte
Maßnahmen innerhalb seiner Territorien
Devisengeschäfte in seiner und den Währungen
anderer Mitgliedstaaten nur innerhalb der in Absatz
3 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen
zuzulassen. Ein Mitglied, dessen zuständige Finanzbehörden
zur Abwicklung internationaler
Transaktionen tatsächlich Gold innerhalb der
durch den Fonds in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen
Grenzen frei kaufen und verkaufen,
wird als dieser Verpflichtung gerecht werdend betrachtet.
Absatz 5. Änderung der Paritäten. — (a) Ein
Mitglied darf keine Änderung der Parität seiner
Währung beantragen, außer, um eine grundlegende
Gleichgewichtsstörung zu berichtigen.
(b) Eine Änderung der Parität der Währung
eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Mitgliedes
und nur nach Beratung mit dem Fonds
erfolgen.
(c) Wenn eine Änderung beantragt wird, so berücksichtigt
der Fonds zuerst etwaige Änderungen,
die bereits gegenüber der ursprünglichen, gemäß
Artikel XX, Absatz 4, festgelegten Parität der
Mitgliedswährung stattgefunden haben. Wenn die
beantragte Änderung, zusammen mit allen vorhergehenden
Änderungen, ob Erhöhung oder Herabsetzung,
(i) 10% der ursprünglichen Parität nicht
überschreitet, so hat der Fonds keinen
Einspruch zu erheben;
(ii) weitere 10% der ursprünglichen Parität
nicht überschreitet, so kann der Fonds
entweder zustimmen oder Einspruch erheben,
jedoch muß er, wenn das Mitglied
es verlangt, innenhalb 72 Stunden
Stellung nehmen;
(iii) nicht innerhalb der unter (i) oder (ii)
oben festgesetzten Grenzen liegt, so kann
der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch
erheben, jedoch ist er zu einer
längeren Frist zur Bekanntgabe seiner
Stellungnahme berechtigt.
(d) Einheitliche Änderungen der Paritäten gemäß
Absatz 7 dieses Artikels werden bei der Entscheidung,
ob eine beantragte Änderung unter (c)
oben (i), (ii) oder (iii) fällt, nicht berücksichtigt.
(e) Ein Mitglied kann die Parität seiner Währung
ohne Zustimmung des Fonds ändern, wenn
die Änderung die internationalen Transaktionen
von Fondsmitgliedern nicht beeinflußt.
(f) Der Fonds hat einer vorgeschlagenen Änderung,
welche innerhalb der in (c) (ii) oder
(c) (iii) oben festgelegten Grenzen liegt, zuzustimmen,
wenn er überzeugt ist, daß die Änderung
zur Berichtigung einer grundlegenden Gleichgewichtsstörung
notwendig ist. Insbesondere darf
er nicht gegen eine beantragte Änderung, falls
er von deren Berechtigung überzeugt ist, wegen
der inneren Sozial- oder allgemeinen Politik des
die Änderung beantragenden Mitgliedstaates Einspruch
erheben.
Absatz 6. Folgen nicht genehmigter Änderungen.
— Wenn ein Mitglied in Fällen, in denen
der Fonds zu einem Einspruch berechtigt ist, die
Parität seiner Währung trotz des Einspruches des
Fonds ändert, so ist das Mitglied nicht mehr zur
Inanspruchnahme der Mittel des Fonds berechtigt,
sofern der Fonds nicht anders bestimmt.
Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die
Differenzen zwischen dem Mitglied und dem
Fonds noch fortbestehen, so wird die Angelegenheit
gemäß den Bestimmungen des Artikels XV,
Absatz 2 (b), behandelt.
Absatz 7. Einheitliche Änderung der Paritäten.
— Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5 (b)
dieses Artikels kann der Fonds durch eine Majorität
der gesamten Stimmenzahl einheitliche, proportional
erfolgende Änderungen der Währungsparitäten
aller Mitgliedstaaten durchführen, vorausgesetzt,
daß jeder solchen Änderung von jedem
Mitglied zugestimmt wird, das 10% oder mehr
Anteile der gesamten Quoten besitzt. Die Parität
der Währung eines Mitgliedes darf jedoch unter
dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn
das Mitglied innerhalb von 72 Stunden nach dem
Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß
es keine Änderung der Parität seiner Währung
durch ein solches Verfahren wünscht.
Absatz 8. Erhaltung des Goldwertes der Aktiven
des Fonds. — (a) Der Goldwert der Aktiven
des Fonds muß ungeachtet der Änderungen in
der Parität oder im Devisenwert der Währung
irgendeines Mitgliedes erhalten bleiben.
(b) Wenn (i) die Parität der Währung eines
Mitgliedes herabgesetzt wird oder (ii) der Devisenwert
der Währung eines Mitgliedes nach
Erachten des Fonds innerhalb des Territoriums
dieses Mitgliedes in bedeutendem Maße gesunken
ist, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen
Frist an den Fonds einen Betrag in seiner
eigenen Währung zu zahlen, welcher dem Rückgang
im Goldwert des Betrages seiner Währung
entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(c) Wenn die Parität einer Mitgliedswährung
heraufgesetzt wird, so hat der Fonds dem betreffenden
Mitglied innerhalb einer angemessenen
Frist einen Betrag in dessen eigener Währung zurückzuzahlen,
welcher der Erhöhung im Goldwert
des Betrages dieser Mitgliedswährung entspricht,
der vom Fonds gehalten wird.
(d) Die Bestimmungen dieses Absatzes finden
auf eine einheitliche, proportional erfolgende Änderung
der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten
Anwendung, außer wenn der Fonds zu
dem Zeitpunkt, an welchem eine solche Änderung
beantragt ist, anders entscheidet.
Absatz 9. Verschiedene Währungen innerhalb
der Territorien eines Mitgliedes. — Wenn ein
Mitglied eine Änderung der Parität seiner Währung
beantragt, so wird angenommen, daß es,
wenn es nichts anderes erklärt, eine entsprechende
Änderung der Parität der Sonderwährungen aller
Gebiete beantragt, für die es dieses Abkommen
gemäß Artikel XX, Absatz 2 (g), angenommen
hat. Es steht jedoch einem Mitglied offen, zu erklären,
daß sich sein Vorschlag entweder auf die
Hauptwährung allein oder nur auf eine oder
mehrere Sonderwährungen oder auf die Hauptwährung
und eine oder mehrere einzeln namhaft
gemachte Sonderwährungen bezieht.
Artikel V
Transaktionen mit dem Fonds
Absatz 1. Für den Verkehr mit dem Fonds
bevollmächtigte Vertretungen. — Jeder Mitgliedstaat
verkehrt mit dem Fonds nur durch sein
Schatzamt, beziehungsweise Finanzministerium,
seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder
eine andere ähnliche bevollmächtigte Stelle und,
umgekehrt, verkehrt der Fonds nur mit den oder
durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 2. Begrenzung der Tätigkeit des Fonds.
— Mit Ausnahme der anderweitig in diesem Abkommen
vorgesehenen Bestimmungen beschränkt,
sich die Tätigkeit für Rechnung des Fonds auf
Geschäfte, welche bezwecken, einem Mitglied auf
seinen Antrag die Währung eines anderen Mitgliedstaates
im Austausch gegen Gold oder gegen
seine eigene Währung zu verschaffen.
Absatz 3. Bedingungen für die Inanspruchnahme
der Mittel des Fonds. — (a) Ein Mitglied
ist unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt,
vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes
gegen seine eigene Währung zu kaufen, wenn
(i) das Mitglied, welches den Kauf der Währung
beabsichtigt, darlegt, daß es diese
zur Durchführung von mit den Bestimmungen
dieses Abkommens zu vereinbarenden
Zahlungen in jener Währung sogleich
benötigt;
(ii) der Fonds nicht gemäß Artikel VII, Absatz
3, bekanntgegeben hat, daß seine Bestände
in der gewünschten Währung verknappt
sind;
(iii) der beantragte Kauf die Fondsbestände
in der Währung des kaufenden Mitgliedes
nicht um mehr als 25% seiner Quote
während eines mit dem Zeitpunkt des
Ankaufes endenden Zeitraumes von zwölf
Monaten erhöht, noch 200% seiner Quote
übersteigt; jedoch findet die 25%ige Begrenzung
nur so weit Anwendung, als
die Bestände des Fonds in der Währung
des Mitgliedes über 75% seiner Quote
ansteigen, falls sie vorher unter diesem
Prozentsatz lagen;
(iv) der Fonds nicht vorher gemäß Absatz 5
dieses Artikels und Artikel IV, Absatz 6,
Artikel VI, Absatz 1, oder Artikel. XV,
Absatz 2 (a), das kaufwillige Mitglied
von der Inanspruchnahme der Mittel des
Fonds ausgeschlossen hat.
(b) Ein Mitglied ist ohne Genehmigung des
Fonds nicht berechtigt, die Mittel des Fonds für
den Ankauf einer Währung in Anspruch zu nehmen,
um diese gegen Devisen-Termingeschäfte zu
halten.
Absatz 4. Verzicht auf Bedingungen. — Der
Fonds kann nach seinem Ermessen und unter
Wahrung seiner Interessen auf jede der in Absatz
3 (a) dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen
verzichten, insbesondere bei Mitgliedern,
die bis dahin eine weitgehende oder beständige
Inanspruchnahme der Mittel des Fonds
vermieden haben. Bei der Verzichterklärung hat
er einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf
des den Verzicht verlangenden Mitgliedes zu
berücksichtigen. Der Fonds hat auch die Bereitwilligkeit
eines Mitgliedes in Betracht zu ziehen,
Gold, Silber, Wertpapiere oder andere annehmbare
Aktiven, deren Wert nach seiner Ansicht zur
Wahrung seiner Interessen genügt, als Reservesicherheit
zu verpfänden. Er kann als Bedingung
für den Verzicht die Verpfändung einer solchen
Reservesicherheit fordern.
Absatz 5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme
der Mittel des Fonds. — Wenn der
Fonds der Ansicht ist, daß ein Mitglied die Mittel
des Fonds in einer dessen Zielen widersprechenden
Weise verwendet, so hat er dem Mitglied
einen Bericht vorzulegen, in dem sein Standpunkt
dargelegt ist und eine angemessene Frist für die
Beantwortung vorgeschrieben wird. Nach Vorlage
eines solchen Berichtes an ein Mitglied kann der
Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel durch
das Mitglied beschränken. Wenn von dem Mitglied
innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine
Antwort eingeht oder wenn die eingegangene Antwort
nicht zufriedenstellend ist, kann der Fonds
die Inanspruchnahme seiner Mittel seitens des
Mitgliedes weiterhin beschränken oder kann nach
einer entsprechenden Kündigungsfrist dem Mitglied
die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner
Mittel entziehen.
Absatz 6. Währungsankäufe von Fonds gegen
Gold. — (a) Jedes Mitglied, welches direkt oder
indirekt die Währung eines anderen Mitgliedes
gegen Gold erwerben will, hat diese durch den
Verkauf von Gold an den Fonds zu erwerben,
vorausgesetzt, daß es dadurch nicht benachteiligt
ist.
(b) Dieser Absatz ist in keiner Weise dahin
auszulegen, daß irgendein Mitglied vom Verkauf
auf jedem beliebigen Markte von neu gewonnenem
Gold aus den innerhalb seines Territoriums
gelegenen Minen ausgeschlossen werden soll.
Absatz 7. Rücklauf eigener vom Fonds gehaltener
Währung durch ein Mitglied. —
(a) Ein Mitglied kann vom Fonds jeden beliebigen
Teil der über seine Quote hinausgehenden Fondsbestände
seiner eigenen Währung zurückkaufen
und der Fonds wird gegen Gold den Vonkauf
tätigen.
(b) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres des
Fonds hat jedes Mitglied vom Fonds gegen Gold
oder konvertierbare Währungen, wie im Zusatzabkommen
B bestimmt, einen Teil der Fondsbestände
seiner eigenen Währung unter folgenden
Bedingungen zurückzukaufen
(i) Jedes Mitglied hat für Rückkäufe
seiner eigenen Währung vom Fonds einen
Betrag seiner Währungsreserven zu verwenden,
der wertmäßig 50% jeder Erhöhung
entspricht, die sich während des
Geschäftsjahres in den, Beständen seiner
Währung beim Fonds ergeben hat, zuzüglich
50% jeder Erhöhung oder abzüglich
50% jeder Verminderung, die
sich während des Geschäftsjahres in den
Währungsreserven des Mitgliedes ergeben
hat. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die Währungsreserven
eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres
mehr gesunken als die Bestände
des Fonds in seiner Währung gestiegen
sind.
(ii) Wenn sich nach Durchführung des unter
(i) oben beschriebenen Rückkaufs (sofern
ein solcher erforderlich war) herausstellt,
daß sich die Bestände eines Mitgliedes in
der Währung eines anderen Mitgliedes
(oder an Gold, welches von jenem Mitglied
erworben wurde) auf Grund von
Transaktionen in jener Währung mit
anderen Mitgliedstaaten oder Personen in
ihren Gebietern erhöht haben, so hat das
Mitglied, dessen. Bestände in einer solchen
Währung (oder in Gold) sich hierdurch
erhöht haben, den Zuwachs für den
Rückkauf seiner eigenen Währung vom
Fonds zu benützen.
(c) Keiner der in (b) oben beschriebenen Ausgleichskäufe
darf dazu führen, daß
(i) die Währungsreserven des Mitgliedes unter
seine Quote sinken, oder
(ii) die Bestände des Fonds in seiner Währung
unter 75% seiner Quote fallen, oder
(iii) die Bestände des Fonds in irgendeiner
Währung, die zum Rückkauf benötigt
wird, über 75% der Quote des betreffenden
Mitgliedes steigen.
Absatz 8. Gebühren. — (a) Jedes Mitglied,
welches vom Fonds die Währung eines anderen
Mitgliedes gegen seine eigene Währung kauft, hat
eine für alle Mitglieder einheitliche Vermittlungsgebühr
von ¾% zusätzlich zum Paritätspreis zu
bezahlen. Der Fonds kann die Vermittlungsgebühr
nach seinem Ermessen auf nicht mehr als
1% erhöhen oder auf nicht weniger als ½%
herabsetzen
(b) Der Fonds kann jedes Mitglied, welches
Gold an ihn verkauft oder von ihm kauft, mit
einer angemessenen Manipulationsgebühr belasten.
(c) Der Fonds erhebt von allen Mitgliedern
einheitliche Gebühren, die von jedem Mitglied
auf den Tagesdurchschnitt seiner vom Fonds über
seine Quote hinaus gehaltenen Währung zu zahlen
sind. Diese Gebühren belaufen sich auf. folgende
Sätze
(i) Bei Beträgen, die nicht über 25% seiner
Quote hinausgehen: Gebührenfreiheit für
die ersten drei Monate;½% jährlich für
die nächsten neun Monate und danach
eine Gebührenerhöhung um ½% für
jedes nachfolgende Jahr.
(ii) Bei Beträgen über 25% und nicht mehr
als 50% über seine Quote hinaus: ½%
zusätzlich für das erste Jahr und je ein
weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(iii) Bei jeder weiteren Tranche von 25%, die
über seine Quote hinausgeht: ½% zusätzlich
für das erste Jahr und je ein
weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(d) Wenn die Fondsbestände in der Währung
eines Mitgliedes so hoch sind, daß die für eine
Tranche in einer Periode fälligen Gebühren
sich auf jährlich 4% belaufen, so haben der Fonds
und das Mitglied Mittel zu erwägen, durch welche
die Fondsbestände in der Währung herabgesetzt
werden können. Danach steigen die Gebühren
gemäß den Vorschriften unter (c) oben
bis auf 5% und wenn kein Einverständnis erzielt
wird, kann der Fonds dann solche Gebühren
festsetzen, wie er sie als zweckdienlich erachtet.
(e) Die in (c) und (d) oben angeführten Gebührensätze
können durch Dreiviertelmehrheit der
gesamten Stimmenzahl geändert werden.
(f) Alle Gebühren sind in Gold zu begleichen.
Wenn jedoch die Währungsreserven des Mitgliedes
sich auf weniger als 50% seiner Quote belaufen,
so hat es nur den Teil der geschuldeten Gebühren,
der dem Verhältnis dieser Reserven zu
50% seiner Quote entspricht, in Gold und den
Rest in seiner eigenen Währung zu bezahlen.
Artikel VI
Kapitalüberweisungen
Absatz 1. Inanspruchnahme der Mittel des
Fonds für Kapitalüberweisungen. — (a) Ein Mitglied
darf die Mittel des Fonds nicht unmittelbar
zu dem Zweck verwenden, um damit einen beträchtlichen
oder anhaltenden Kapitalabfluß zu
decken. Der Fonds kann von einem Mitglied
Kontrollmaßnahmen fordern, um zu verhindern,
daß die Mittel des Fonds für derartige Zwecke
benützt werden. Wenn ein Mitglied trotz einer
solchen Aufforderung keine zweckmäßige Kontrolle
ausübt, so kann der Fonds dem Mitglied
die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner
Mittel entziehen.
(b) Dieser Absatz ist nicht dahin auszulegen,
(i) daß die Verwendung der Mittel des Fonds
für Kapitalstransaktionen in vernünftigem
Ausmaß, welche für Exportsteigerungen
oder im normalen Handels-,
Bank- und anderen Geschäftsverkehr notwendig
sind, verhindert werden soll, oder
(ii) daß Kapitalbewegungen beeinträchtigt
werden sollen, welche aus den eigenen
Gold- und Devisenbeständen eines Mitgliedes
gedeckt werden. Die Mitglieder
verpflichten sich jedoch, daß derartige
Kapitalbewegungen in Übereinstimmung
mit den Zielen des Fonds erfolgen.
Absatz 2. Sonderbestimmungen für Kapitalüberweisungen.
— Wenn die Fondsbestände in
der Währung eines Mitgliedes während eines unmittelbar
vorhergehenden Zeitraumes von mindestens
sechs Monaten unter 75% seiner Quote
geblieben sind, so ist ein solches Mitglied, falls
ihm nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme
der Mittel des Fonds gemäß Absatz 1 dieses
Artikels, Artikel IV, Absatz 6, Artikel V, Absatz
5, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), entzogen
worden ist, ungeachtet des Absatzes 1 (a) dieses
Artikels berechtigt, die Währung eines anderen
Mitgliedes vom Fonds gegen seine eigene Währung
für jeden Zweck, einschließlich Kapitalüberweisungen,
zu kaufen. Jedoch sind Käufe für Kapitalüberweisungen
gemäß diesem Absatz nicht erlaubt,
wenn sie bewirken würden, daß hiedurch
die Bestände des Fonds in der Währung des
kaufwilligen Mitgliedes über 75% seiner Quote
steigen oder daß hiedurch die Bestände des Fonds
in der gewünschtem Währung unter 75% desjenigen
Mitgliedes fallen, dessen Währung zu
kaufen gesucht wird.
Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen.
— Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen,
die zur Regulierung internationaler
Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen.
Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung
in einer Art durchführen, durch die Zahlungen
für laufende Transaktionen beschränkt oder
Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen
ungebührlich verzögert werden, mit
Ausnahme der in Artikel VII, Absatz: 3 (b), und
in Artikel XIV, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel VII
Verknappte Währungen
Absatz 1. Allgemeine Währungsknappheit. —
Wenn der Fonds feststellt, daß sich eine allgemeine
Knappheit in einer bestimmten Währung
entwickelt, so kann er die Mitglieder hievon
unterrichten und einen Bericht herausgeben, in
dem die Ursachen dieser Verknappung dargelegt
und Empfehlungen zu deren Behebung enthalten
sind. An der Abfassung des Berichtes muß ein
Vertreter des Mitgliedes teilnehmen, dessen Währung
betroffen ist.
Absatz 2. Maßnahmen zur Ergänzung der
Fondsbestände in knappen Währungen. — Der
Fonds kann, wenn er ein solches Vorgehen zur
Ergänzung seiner Bestände in der Währung
irgendeines Mitgliedes als zweckdienlich erachtet,
entweder einen oder beide der folgenden Schritte
unternehmen
(i) Dem Mitglied vorschlagen, daß es ihm
seine Währung unter zwischen ihm und
dem Mitglied zu vereinbarenden Bedingungen
leiht oder daß der Fonds mit Zustimmung
des Mitgliedes jene Währung
von irgendeiner anderen Quelle entweder
innerhalb oder außerhalb des Gebietes
des Mitgliedstaates entleiht. Kein Mitglied
ist jedoch irgendwie verpflichtet, dem
Fonds solche Darlehen zu gewähren oder
einer Anleihe seiner Währung durch den
Fonds aus irgendeiner anderen Quelle zuzustimmen.
(ii) Von dem Mitglied den Verkauf seiner
Währung an den Fonds gegen Gold zu
verlangen.
Absatz 3. Verknappung der Fondsbestände. —
(a) Wenn der Fonds erkennt, daß die Nachfrage
nach einer Mitgliedswährung seine Fähigkeit,
diese Währung zur Verfügung zu stellen, ernstlich
bedroht, so hat der Fonds unabhängig davon,
ob er gemäß Absatz 1 dieses Artikels einen Bericht
herausgegeben hat oder nicht, eine solche
Währung formell als knapp zu erklären und von
da ab die vorhandenen Bestände und den Neuanfall
an dieser knappen Währung mit gebührender
Berücksichtigung des relativen Bedarfes von
Mitgliedern, der allgemeinen internationalen Wirtschaftslage
und allen anderen in Betracht kommenden
Faktoren anteilsmäßig zuzuteilen. Der Fonds
legt über sein Vorgehen auch Bericht.
(b) Eine formelle Erklärung gemäß (a) oben
gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung, nach
Beratung mit dem Fonds den freien Abschluß
von Devisengeschäften in der knappen Währung
zeitweilig zu beschränken. Mit den in den Vorschriften
des Artikels IV, Absatz 3 und 4, enthaltenen
Einschränkungen hat das Mitglied volle
Handlungsfreiheit in der Bestimmung der Art
solcher Beschränkungen. Diese dürfen jedoch nicht
einschneidender als notwendig sein, um die Nachfrage
nach der knappen Währung auf den bei
dem betreffenden Mitglied vorhandenen oder bei
ihm neu anfallenden Bestand zu beschränken.
Diese Beschränkungen sind, sobald die Umstände
es erlauben, aufzulockern und aufzuheben.
(c) Die in (b) oben ausgesprochene Ermächtigung
erlischt, sobald der Fonds formell die betreffende
Währung als nicht mehr verknappt
erklärt.
Absatz 4. Handhabung der Beschränkungen. —
Jedes Mitglied, welches gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 3 (b) dieses Artikels Beschränkungen
in bezug auf die Währung irgendeines anderen
Mitgliedes verfügt, soll Vorstellungen des anderen
Mitgliedes bezüglich der Handhabung solcher
Beschränkungen wohlwollend berücksichtigen.
Absatz 5. Auswirkung anderer internationaler
Abkommen auf (Beschränkungen. — Die Mitglieder
kommen überein, sich nicht auf Verpflichtungen
aus Abkommen, die mit anderen Mitgliedern
vor diesem Vertrag abgeschlossen worden
waren, in einer Weise zu berufen, welche die
Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels
verhindern würde.
Artikel VIII
Allgemeine Verpflichtungen
der Mitglieder
Absatz 1. Einführung. — Neben den in anderen
Artikeln dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen
übernimmt jedes Mitglied die in diesem
Artikel festgelegten Verpflichtungen.
Absatz 2. Vermeidung von Beschränkungen auf
laufende Zahlungen. — (a) Unter Vorbehalt der
in Artikel VII, Absatz 3 (b), und Artikel XIV,
Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen darf kein
Mitglied ohne Genehmigung des Fonds die Durchführung
von Zahlungen und Überweisungen für
laufende internationale Geschäfte beschränken.
(b) Devisenverträge in der Währung irgendeines
Mitgliedes, die den in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen beibehaltenen oder neu verfügten
Devisen-Kontrollbestimmungen dieses Mitgliedes
widersprechen, sind in den Gebieten keines
Mitgliedes rechtlich erzwingbar. Außerdem können
Mitglieder durch gegenseitiges Übereinkommen
bei zu dem Zweck erfolgenden Maßnahmen, die
Devisen-Kontrollbestimmungen beider Mitglieder
wirksamer zu gestalten, zusammenarbeiten, vorausgesetzt,
daß solche Maßnahmen und Vorschriften
mit diesem Abkommen vereinbar sind.
Absatz 3. Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken.
— Weder Mitglieder noch irgendeine
ihrer in Artikel V, Absatz 1, angeführten
bevollmächtigten Finanzvertretungen dürfen sich
an irgendwelchen diskriminierenden Währungsabmachungen
oder unterschiedlich gehandhabten
Währungspraktiken beteiligen, außer, wenn dies
im vorliegenden Abkommen genehmigt oder vom
Fonds gebilligt ist. Wenn solche Abmachungen
und Praktiken zu dem Zeitpunkt, an dem dieses
Abkommen in Kraft tritt, bestehen, so hat das
betreffende Mitglied mit dem Fonds über deren
allmähliche Aufhebung zu beraten, außer dieselben
werden gemäß Artikel XIV, Absatz 2, beibehalten
oder neu verfügt, in welchem Falle die
Bestimmungen des Absatzes 4 jenes Artikels Anwendung
finden.
Absatz 4. Konvertierbarkeit von in fremden
Besitz gehaltenen eigenen Währungsbeständen. —
(a) Jedes Mitglied muß Bestände seiner Währung,
welche sich im Besitz eines anderen Mitgliedes
befinden, zurückkaufen, wenn letzteres bei der
Forderung des Rückkaufes darlegt,
(i) daß die zu kaufenden Bestände vor kurzem
durch laufende Geschäfte erworben
worden sind;
(ii) daß ihre Konvertierung für Zahlungen
aus laufenden Geschäften notwendig ist.
Das kaufende Mitglied hat die Wahl, entweder
in der Währung des den Rückkauf verlangenden
Mitgliedes oder in Gold zu bezahlen.
(b) Die Verpflichtung unter (a) oben findet
keine Anwendung, wenn
(i) die Konvertierbarkeit der Währungsbestände
in Übereinstimmung mit Absatz
2 dieses Artikels oder Artikel VI,
Absatz 3, beschränkt worden ist; oder
(ii) wenn die Bestände aus Geschäften herstammen,
die vor dem Zeitpunkt durchgeführt
worden sind, zu dem ein Mitglied
gemäß Artikel XIV, Absatz 2,
beibehaltene oder neu verfügte Beschränkungen
aufgehoben hat; oder
(iii) wenn die Bestände entgegen den Devisenvorschriften
des Mitgliedes, von dem der
Rückkauf verlangt wird, erworben worden
sind; oder
(iv) wenn die Währung des Mitgliedes, welches
den Rückkauf fordert, gemäß Artikel
VII, Absatz 3 (a), als knapp erklärt
worden ist; oder
(v) wenn das Mitglied, von dem der Rückkauf
gefordert wird, aus irgendeinem
Grunde nicht berechtigt ist, Währungen
anderer Mitglieder gegen seine eigene
Währung vom Fonds zu kaufen.
Absatz 5. Erteilung von Auskünften. — (a) Der
Fonds kann von den Mitgliedern die Erteilung
von solchen Auskünften verlangen, die er für
seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich
Angaben der Mitgliedstaaten über folgende
Punkte, die ein Mindesterfordernis für die erfolgreiche
Erfüllung seiner Aufgaben darstellen
(i) Offizielle Bestände im In- und Auslande
an (1) Gold, (2) Devisen;
(ii) nichtoffizielle Bestände von Bank- und
Finanzgesellschaften im In- und Auslande
an (1) Gold, (2) Devisen;
(iii) Goldproduktion;
(iv) Ausfuhr und Einfuhr von Gold nach
Bestimmungs- und Ursprungsländern;
(v) die gesamte Ausfuhr und Einfuhr von
Waren, aufgestellt im Währungswert des
betreffenden Landes nach Bestimmungs- und
Ursprungsländern;
(vi) Internationale Zahlungsbilanz, einschließlich
(1) Warenhandel und Dienstleistungen,
(2) Goldgeschäfte, (3) erfaßbare
Kapitaltransaktionen und (4) andere
Posten;
(vii) internationale Kapitalanlagen, d. h.
Kapitalanlagen des Auslandes innenhalb
der Gebiete des Mitgliedes und Kapitalanlagen
von Inländern im Auslande, soweit
diese Auskunftserteilung möglich ist;
(viii) Nationaleinkommen;
(ix) Preisindizes, d. h. Indizes für Warenpreise
im Groß- und Kleinhandel und
für Ausfuhr- und Einfuhrpreise;
(x) An- und Verkaufskurse für ausländische
Währungen;
(xi) Devisen-Kontrollvorschriften, d. h. eine
umfassende Zusammenstellung aller Devisenbastimmungen,
die zur Zeit der
Erwerbung der Mitgliedschaft beim
Fonds in Kraft waren und nähere Angaben
über fallweise weitere Änderungen;
(xii) wo amtliche Clearingabkommen bestehen,
nähere Angaben über Beträge,
die Handels- und Finanzgeschäften entstammen
und noch nicht im Clearing abgerechnet
wurden und über die bisherigen
Wartezeiten.
(b) Bei der Einziehung von Auskünften hat
der Fonds die unterschiedliche Fähigkeit der
Mitglieder, solche Angaben zu beschaffen, zu berücksichtigen.
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet,
die Angaben so detailliert zu machen, daß dadurch
die Geschäfte von Einzelpersonen oder
Gesellschaften offen gelegt werden. Die Mitglieder
verpflichten sich jedoch, die gewünschten
Angaben so ausführlich und genau wie möglich
zu machen und soweit als tunlich, bloße Schätzungen
zu vermeiden.
(c) Der Fonds kann sich weitere Auskünfte
durch Verständigung mit den Mitgliedern ver-
schaffen. Er fungiert als Zentrale für die Sammlung
und den Austausch von Informationen über
Währungs- und Finanzangelegenheiten. Hierdurch
wird die Ausarbeitung von Studien erleichtert,
welche die Mitglieder in einer die Ziele
des Fonds fördernden Politik unterstützen sollen.
Albsatz 6. Beratung der Mitglieder miteinander
über bestehende internationale Abkommen. —
Wenn gemäß diesem Abkommen ein Mitglied
unter besonderen oder zeitweiligen, im Abkommen
genau festgelegten Umständen berechtigt
ist, Beschränkungen für Devisengeschäfte
beizubehalten oder einzuführen und andere vor
diesem Abkommen in Kraft getretene Bindungen
zwischen Mitgliedern bestehen, die mit der Anwendung
dieser Beschränkungen in Widerspruch
stehen, so haben die betreffenden Parteien sich
miteinander zu beraten, um, soweit als nötig,
einen für beide Parteien annehmbaren Vergleich
zu treffen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind
ohne Präjudiz für das in Artikel VII, Absatz 5,
festgelegte Verfahren.
Artikel IX
Status, Immunität und Privilegien
Absatz 1. Zwecke des Artikels. — Um dem
Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Funktionen
zu ermöglichen, sind ihm Stellung, Immunität
und Privilegien, wie in diesem Artikel
festgelegt, von jedem Mitglied in seinen Territorien
zu gewähren.
Absatz 2. Status des Fonds. — Der Fonds
besitzt die Rechte einer juristischen Person und
im besonderen die Fähigkeit,
(i) Verträge abzuschließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu
machen.
Absatz 3. Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren. — Der Fonds, sein Eigentum und
seine Aktiven, gleichgültig wo gelegen und in
wessen Händen befindlich, genießen Immunität
gegenüber jeder Art von gerichtlichen Verfahren,
außer, wenn er zur Durchführung gerichtlicher
Verfahren oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen
ausdrücklich auf seine Immunität
verzichtet.
Absatz 4. Immunität gegenüber anderen Maßnahmen.
— Eigentum und Aktiven des Fonds,
gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen
befindlich, sind gegenüber Durchsuchung, Requisition,
Konfiszierung, Enteignung oder jeder
anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende
oder -durchführende Handlungen geschützt.
Absatz 5. Immunität der Archive. — Die
Archive des Fonds sind unverletzlich.
Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen.
— Soweit es die Durchführung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen
verlangt, sind alles Eigentum und alle
Aktiven des Fonds von Beschränkungen, Verfügungen,
Kontrollen und Moratorien jeder Art
befreit.
Absatz 7. Verkehrsprivileg. — Dem offiziellen
Verkehr des Fonds ist von. den Mitgliedsstaaten
die gleiche Behandlung wie dem offiziellen Verkehr
der anderen Mitgliedstaaten zu gewähren.
Absatz 8. Immunität und Privilegien von Beamten
und Angestellten. — Alle Gouverneure,
geschäftsführenden Direktoren, Stellvertreter,
Beamten und Angestellten des Fonds
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren, welche sich auf ihre
Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung
beziehen, außer, wenn der Fonds auf
diese Immunität verzichtet;
(ii) genießen, soweit es sich nicht um einheimische
Staatsangehörige handelt, die
gleiche Immunität gegenüber Einwanderungsbeschränkungen,
Ausländer-Kontrollvorschriften und staatlichen
Dienstpflichten und die gleichen Erleichterungen
bezüglich Devisenbeschränkungen
wie die Mitglieder sie den Vertretern,
Beamten und Angestellten ähnlichen
Ranges anderer Mitgliedstaaten gewähren;
(iii) genießen die gleiche Behandlung in bezug
auf Reiseerleichterungen wie die Mitglieder
sie den Vertretern, Beamten und
Angestellten ähnlichen Ranges anderer
Mitgliedstaaten gewähren.
Absatz 9. Steuerfreiheit. — (a) Der Fonds,
seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen
und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten
Operationen und Transaktionen sind frei
von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.
Der Fonds ist auch von der Verpflichtung
zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher
Steuern und Zölle befreit.
(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung
auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von
dem Fonds an geschäftsführende Direktoren,
Stellvertreter, Beamte oder Angestellte des Fonds
bezahlt werden, soweit diese nicht einheimische
Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische
Staatsangehörige sind, erhoben werden.
(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf
irgendwelche vom Fonds begebenen Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere, einschließlich der
darauf bezahlten Dividenden oder Zinsen, in
wessen Händen sie sich auch befinden mögen.,
erhoben werden,
(i) die solche Schuldverschreibungen oder
Wertpapiere einzig und allein wegen
ihres Ursprungs diskriminiert; oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage
für diese Besteuerung der Ausgabeort
oder die Währung, in welchen diese
begeben, zahlbar gemacht oder bezahlt
werden, oder der Sitz irgendeines vom
Fonds unterhaltenen Büros oder einer
seiner Geschäftsstellen ist.
Absatz 10. Anwendung des Artikels. — Jedes
Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten
Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch
eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat den
Fonds über die einzelnen Maßnahmen, welche
es ergriffen hat, zu unterrichten.
Artikel X
Beziehungen zu anderen
internationalen Organisationen
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen
dieses Abkommens mit jeder allgemeinen
internationalen Organisation sowie mit öffentlichen
internationalen Organisationen, die auf
verwandten Gebieten besondere Verantwortung
haben, zusammen. Aille Übereinkommen über
eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung
irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens
herbeiführen würden, können erst mach Änderung
dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen
werden.
Artikel XI
Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten
Absatz 1. Verpflichtungen betreffend Beziehungen
zu Nicht-Mitgliedstaaten. — Jedes Mitglied
verpflichtet sich
(i) Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-
Mitglied oder mit Personen in einem
Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen
dieses Abkommens oder den
Zielen des Fonds nicht übereinstimmen
würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner
seiner in Artikel V, Absatz 1, angeführten
bevollmächtigten Finanzvertretungen
zu erlauben.
(ii) Nicht mit einem Nicht-Mitglied oder mit
Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat
in Praktiken zusammenzuarbeiten, welche
den Bestimmungen dieses Abkommens
und den Zielen des Fonds widersprechen
würden.
(iii) Mit dem Fonds zwecks Anwendung geeigneter
Maßnahmen in seinen Territorien
zusammenzuarbeiten, um Transaktionen
mit Nicht-Mitgliedstaaten oder Personen
in deren Gebieten, welche den Bestimmungen
dieses Abkommens oder den
Zielen des Fonds widersprechen würden,
zu verhindern.
Absatz 2. Beschränkungen bei Transaktionen
mit Nicht-Mitgliedstaaten. — Keine Vorschrift
dieses Abkommens berührt das Recht irgendeines
Mitgliedes, Beschränkungen auf Devisen-Transaktionen
mit Nicht-Mitgliedstaaten oder mit Personen
in deren Gebieten zu verfügen, es sei denn,
daß der Fonds solche Beschränkungen als die
Interessen von Mitgliedern benachteiligend und
den Zielen des Fonds widersprechend, befindet.
Artikel XII
Organisation und Geschäftsführung
Absatz 1. Struktur des Fonds. — Der Fonds
besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes
Direktorium, einen Betriebsdirektor
und den Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. — (a) Alle Befugnisse
des Fonds stehen dem Gouverneursrat zu.
Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je
einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach
einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren
ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure
und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem
Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates
unterworfen. Sie können wiederernannt werden.
Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt,
außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der
Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Rat kann dem geschäftsführenden
Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden
Befugnisse übertragen mit Ausnahme
der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur
Festsetzung der Zulassungsbedingungen,
(ii) zur Genehmigung einer Quotenrevision,
(iii) zur Genehmigung einer einheitlichen
Änderung der Parität der Währungen
aller Mitglieder,
(iv) zum Abschluß von Vereinbarungen über
die Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen (außer unformellen
Abmachungen von (beschränkter
Dauer oder verwaltungstechnischer Art),
(v) zur Festsetzung der Verteilung des Reingewinnes
des Fonds,
(vi) zur Aufforderung an ein Mitglied, auszuscheiden,
(vii) zur Entscheidung über die Liquidation
des Fonds,
(viii) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden
Direktorium getroffene Interpretationen
dieses Abkommens zu fällen.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung
ab und tritt ferner zu anderen von
ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund
einer Einberufung des geschäftsführenden Direk-
toriums zusammen. Der Gouverneursrat wird
vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf
Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein
Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen,
beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung
des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer
Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens
zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten
werden, erforderlich.
(e) Jeder Gouverneur ist zur Abgabe der
Stimmenzahl berechtigt, welche dem Mitglied,
das ihn ernannt hat, gemäß Absatz 5 dieses Artikels
zuerkannt ist.
(£) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung
ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende
Direktorium, wenn es dies als im
Interesse des Fonds für zweckmäßig erachtet, von
den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen
Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung
des Rates einzuberufen.
(g) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt,
das geschäftsführende Direktorium können die
zur Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen
oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen
erlassen.
(h) Gouverneure und Stellvertreter amtieren
als solche ohne Entgelt seitens des Fonds. Der
Fonds vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen
für die Teilnahme an Konferenzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen
für die geschäftsführenden Direktoren sowie das
Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages
für den Betriebsdirektor fest.
Absatz 3. Geschäftsführendes Direktorium. —
(a) Das geschäftsführende Direktorium ist für
die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich
und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat
verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus mindestens zwölf Direktoren,
welche nicht Gouverneure zu sein brauchen, und
von denen
(i) fünf von dem fünf Mitgliedern, welche die
höchsten Quoten besitzen, ernannt werden;
(ii) nicht mehr als zwei, falls die Bestimmungen
von (c) unten zur Anwendung
gelangen, ernannt werden;
(iii) fünf von den nicht zur Ernennung von
Direktoren ermächtigten Mitgliedern, die
Amerikanischen Republiken ausgenommen,
gewählt werden;
(iv) zwei von den nicht zur Ernennung von
Direktoren ermächtigten Amerikanischen
Republiken gewählt werden.
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter Mitgliedern
die Regierungen von Ländern zu verstehen,
die im Zusatzabkommen A aufgeführt
sind, gleichgültig, ob sie die Mitgliedschaft gemäß
Artikel XX oder Artikel II, Absatz 2,
erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder
die Mitgliedschaft erwerben, so kann der Gouverneursrat
mit einer Vierfünftel-Majorität der gesamten
Stimmenzahl die Anzahl der zu wählenden
Direktoren erhöhen.
(c) Wenn bei der zweiten und den späteren
ordentlichen Direktorenwahlen, die gemäß (b) (i)
oben zur Ernennung von Direktoren berechtigten
Mitgliedstaaten nicht die beiden Mitglieder einschließen,
deren Währungsbestände beim. Fonds
im Durchschnitt der vorhergegangenen zwei Jahre
um die größten absoluten, in Gold als gemeinsamen
Nenner ausgedrückten Beträge unter ihre
Quote gefallen sind, so hat, je nachdem, entweder
einer oder beide dieser Mitgliedstaaten
das Recht zur Ernennung eines1 Direktors.
(d) Vorbehaltlich Artikel XX, Absatz 3 (b),
erfolgen die Wahlen wählbarer Direktoren in
Abständen von zwei Jahren gemäß den Vorschriften
des Zusatzabkommens C, welche durch
dem Fonds als zweckmäßig erscheinende Verfügungen
ergänzt werden können. Wenn der
Gouverneursrat die Anzahl der gemäß (b) oben
wählbaren Direktoren erhöht, so erläßt er Verfügungen,
auf Grund deren angemessene Änderungen
in dem für die Direktorenwahl gemäß
den Vorschriften des Zusatzabkommens C erforderlichen
Stimmenverhältnis vorgenommen
werden.
(e) Jeder Direktor ernennt einen Vertreter mit
Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit
zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden
Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(f) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger
ernannt oder gewählt sind. Wird die
Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage
vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird
ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von
den Mitgliedern gewählt, welche den Vorgänger
wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz
übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren
Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung
eines Stellvertreters.
(g) Das geschäftsführende Direktorium amtiert
kontinuierlich am Hauptsitz des Fonds und tritt,
so oft es die Geschäfte des Fonds erfordern, zusammen.
(h) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung
des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit
einer Mehrheit der Direktoren, durch
die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl
vertreten werden, erforderlich.
(i) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe
der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt
habenden Mitglied gemäß Absatz 5 dieses
Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist
zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für
seine Wahl zählten. Kommen die Bestimmungen
des Absatzes 5 (b) dieses Artikels zur Anwendung,
so erhöhen oder vermindern, sich die
Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor sonst
berechtigt wäre, entsprechend. Alle Stimmen, zu
deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen
als Einheit abgegeben werden.
(j) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen
Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht
zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied
einen Vertreter zur Teilnahme an jeder
Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden
kann, wenn ein vom Mitglied gestellter
Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende
Angelegenheit behandelt wird.
(k) Das geschäftsführende Direktorium kann
ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen.
Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht
nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre
Vertreter bechränkt zu sein.
Absatz 4. Betriebsdirektor und Personalstab. —
(a) Das geschäftsführende Direktorium wählt
einen Betriebsdirektor, der weder Gouverneur
noch Mitglied des geschäftsführenden Direktoriums
sein darf. Der Betriebsdirektor ist Vorsitzender
des geschäftsführenden Direktoriums,
aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden
Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann
an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen,
hat jedoch bei solchen Sitzungen kein
Stimmrecht. Der Betriebsdirektor wird durch
Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums
seines Amtes enthoben.
(b) Der Betriebsdirektor ist der Vorstand des
Personalstabes des Fonds und führt unter der
Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die
ordentlichen Geschäfte des Fonds. Er ist in seiner
Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung
und Entlassung des Personalstabes nur
der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden
Direktoriums unterworfen.
(c) Der Betriebsdirektor und der Personalstab
des Fonds sind in Ausübung ihrer Funktionen
ausschließlich dem - Fonds und keiner anderen
Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat den
internationalen Charakter dieser Verpflichtung
zu respektieren und von allen Beeinflussungsversuchen
des Personales in Ausübung seines
Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Bestellung des Personalstabes hat
der Betriebsdirektor, abgesehen von der ausschlaggebenden
Bedeutung, den Höchststandard an
Leistungsfähigkeit und technischem Können zu
sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der
Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen
Basis zu achten.
Absatz 5. Abstimmung. — (a) Jedes Mitglied
erhält 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren
Stimme für je 100.000 US.-Dollars seiner Quote.
(b) Bei gemäß Artikel V, Absatz 4 oder 5,
erforderlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied
die ihm gemäß (a) oben zustehende Anzahl von
Stimmen mit der Maßgabe,
(i) daß es um eine Stimme mehr erhält für
den Gegenwert von je 400.000 US.-
Dollars aus Verkaufsspitzen seiner Währung
zum Zeitpunkt der Abstimmung,
oder
(ii) daß es um eine Stimme weniger erhält
für den Gegenwert von je 400.000 US.-
Dollars der Einkaufsspitzen von Währungen
anderer Mitglieder zum Zeitpunkt
der Abstimmung;
wobei angenommen wird, daß weder Einkaufs-
noch Verkaufsspitzen jemals einen der Quote
des betreffenden Mitgliedes entsprechenden Betrag
übersteigen.
(c) Allen Berechnungen in diesem Absatz wird
der US.-Dollar vom Gewicht und Feingehalt wie
am 1. Juli 1944 in Kraft, zugrunde gelegt, mit
einer Angleichung bei jeder allgemeinen Paritätenänderung
gemäß Artikel IV, Absatz 7, wenn
gemäß Absatz 8 (d) jenes Artikels ein Verzicht
ausgesprochen wird.
(d) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt
ist, werden alle Entscheidungen des Fonds
durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
Absatz 6. Verteilung des Reingewinnes. —
(a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher
Teil des Reingewinnes des Fonds den Reserven
zugeteilt wird und welcher Teil, wenn überhaupt,
zur Verteilung gelangt.
(b) Wenn eine Verteilung durchgeführt wird,
so erfolgt vorweg eine das Beteiligungsverhältnis
nicht berührende Zahlung von 2% an jedes Mitglied
auf den Betrag, um den die Durchschnittsbestände
des Fonds in der Währung dieses Mitgliedes
während des betreffenden Jahres unter
75% seiner Quote lagen. Der Rest wird an alle
Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten verteilt.
Zahlungen an jedes Mitglied erfolgen in seiner
eigenen Währung.
Absatz 7. Veröffentlichung von Berichten. —
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht,
welcher einen geprüften Rechnungsauszug enthält,
und gibt ferner in Abständen von höchstens drei
Monaten einen zusammenfassenden Bericht über
seine Transaktionen und seine Bestände an Gold
und Währungen der Mitgliedstaaten heraus.
(b) Der Fonds kann auch andere Berichte, die
ihm zur Durchführung seiner Ziele wünschenswert
erscheinen, veröffentlichen.
Absatz 8. Mitteilungen von Auffassungen an
Mitglieder. — Der Fonds hat jederzeit das Recht,
jedem Mitglied unformell seine Auffassungen
über jede sich aus diesem Abkommen ergebende
Angelegenheit mitzuteilen. Der Fonds kann durch
Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenzahl
die Veröffentlichung eines Berichtes beschließen,
der einem Mitglied über dessen Währungs- oder
Wirtschaftsverhältnisse und deren Entwicklung
zugestellt worden ist, welche unmittelbar zu
einer ernstlichen Gleichgewichtsstörung in der
internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern
führen könnten. Wenn das Mitglied nicht zur
Ernennung eines geschäftsführenden. Direktors
berechtigt ist, so ist es gemäß Absatz 3 (j)
dieses Artikels berechtigt, sich vertreten zu lassen.
Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen,
der sich mit grundsätzlichen, strukturellen Veränderungen
im wirtschaftlichen Aufbau von Mitgliedstaaten
befaßt.
Artikel XIII
Geschäfts- und Depositenstellen
Absatz 1. Sitz der Geschäftsstellen. — Der
Hauptsitz des Fonds hat im Territorium des
Mitgliedstaates, welcher über die größte Quote
verfügt, zu liegen. Bevollmächtigte Vertretungen
oder Zweigstellen können in den Territorien
anderer Mitglieder errichtet werden.
Absatz 2. Depositenstellen. — (a) Jeder Mitgliedstaat
bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle
für sämtliche Bestände des Fonds in seiner
Währung oder, wenn er keine Staatsbank besitzt,
ein anderes dem Fonds genehmes Institut.
(b) Der Fonds kann andere Aktiven (einschließlich
Gold) bei den Depositenstellen, die von den
fünf Mitgliedern mit den größten Quoten
bestimmt worden sind, sowie, je nach seiner
Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen
halten. Anfänglich ist mindestens die
Hälfte der Fondsbestände bei der Depositenstele
des Mitgliedes, auf dessen Gebiet der
Fonds seinen. Hauptsatz hat, zu halten und
mindestens 40% bei den von den übrigen vier
obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen.
Alle vom Fonds vorgenommenen Goldübertragungen
haben jedoch mit gebührender
Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen
Bedarf des Fonds zu erfolgen. Im
Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium
die Goldbestände des Fonds insgesamt oder teilweise
an jeden beliebigen Ort überführen, wo
sie hinreichend geschützt werden können.
Absatz 3. Haftung für die Aktiven des Fonds.
— Jedes Mitglied haftet für alle Aktiven des
Fonds gegen Verluste, die aus Konkurs oder
Zahlungseinstellung der von ihm bestimmten
Depositenstelle entstehen.
Artikel XIV
Übergangszeit
Absatz 1. Einführung. — Es ist nicht die Bestimmung
des Fonds, Erleichterungen für Hilfsaktionen
oder den Wiederaufbau vorzusehen
noch sich mit der aus dem Krieg entstehenden
internationalen Verschuldung zu befassen.
Absatz 2. Devisenbeschränkungen. — Während
der Übergangszeit nach dem Kriege können Mitglieder,
ungeachtet der Vorschriften irgendwelcher
anderer Artikel dieses! Abkommens, Zahlungs- und
Überweisungsbeschränkungen für laufende
internationale Transaktionen beibehalten und den
veränderten Umständen anpassen (und bei Mitgliedern,
deren Gebiete vom Feinde besetzt worden
sind, nötigenfalls neu einführen). Die Mitglieder
haben jedoch in ihrer Devisenpolitik beständig
die Ziele des Fonds zu berücksichtigen.
Sobald es die Umstände erlauben, haben sie alle
ihnen möglichen Maßnahmen zum Abschluß
soldier Wirtschafts- und Finanzabkommen mit
anderen Mitgliedern zu ergreifen, welche die
Durchführung internationaler Zahlungen und
die Aufrechterhaltung der Währungsstabilität
erleichtern. Im besonderen haben Mitglieder,
gemäß diesem Absatz beibehaltene oder neu
eingeführte Beschränkungen aufzuheben, sobald
sie überzeugt sind, daß sie auch ohne dieselben
fähig sein werden, ihre Zahlungsbilanz so auszugleichen,
daß ihnen dadurch die Inanspruchnahme
der Mittel des Fonds nicht ungebührlich
erschwert wird.
Absatz 3. Notifizierung an den Fonds. —
Jedes Mitglied hat dem Fonds, bevor es gemäß
Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), das Recht
erwirbt, Zahlungsmittel vom Fonds zu kaufen,
mitzuteilen, ob. es beabsichtigt, die im Absatz 2
dieses Artikels vorgesehene Übergangsregelung
in Anspruch zu nehmen oder ob es bereit ist,
die in Artikel VIII, Absatz 2, 3 und 4, aufgeführten
Verpflichtungen zu übernehmen. Ein
Mitglied, welches die Übergangsregelung in Anspruch
nimmt, hat dem Fonds Mitteilung zu
machen, sobald es bereit ist, die obenerwähnten
Verpflichtungen zu übernehmen.
Absatz 4. Maßnahmen des Fonds in bezug
auf Beschränkungen. — Spätestens drei Jahre nach
Beginn seiner Tätigkeit und in jedem darauffolgenden
Jahr hat der Fonds über die gemäß
Absatz 2 dieses Artikels noch in Kraft befindlichen
Beschränkungen zu berichten. Fünf Jahre
nach Beginn der Tätigkeit des Fonds und in
jedem nachfolgenden Jahr hat jedes Mitglied, das
irgendwelche mit Artikel VIII, Absatz 2, 3 oder
4, nicht zu vereinbarenden Beschränkungen noch
beibehält, mit dem Fonds über ihre weitere Beibehaltung
zu beraten. Der Fonds kann, wenn er
es in Ausnahmefällen für zweckmäßig erachtet,
jedes Mitglied auf günstige Bedingungen für die
Abschaffung irgendeiner bestimmten Beschränkung
oder für die allgemeine Aufhebung von Beschränkungen,
welche mit den Vorschriften irgendeines
anderen Artikels dieses Abkommens unvereinbar
sind, hinweisen. Dem Mitglied wird für
seine Äußerung zu solchen Vorstellungen eine
angemessene Frist gewährt. Wenn der Fonds feststellt,
daß das Mitglied auf der Beibehaltung
von mit den Zielen des Fonds unvereinbaren Beschränkungen
besteht, so wird das Mitglied den
Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (a),
unterworfen.
Absatz 5. Art der Übergangszeit. — In seinen
Beziehungen mit den Mitgliedern hat der Fonds
zu berücksichtigen, daß die Nachkriegs-Übergangszeit
Änderungen und Anpassungen erfordern
wird. Bei der Beschlußfassung über hierdurch
veranlaßte Anträge von Mitgliedern hat er
dem Mitglied die Rechtswohltat bei einem wohlbegründeten
Einspruch zu gewähren.
Artikel XV
Aufgabe der Mitgliedschaft
Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. —
Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Fonds
durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung
an das Hauptbüro ausscheiden. Der Austritt wird
zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen
Mitteilung wirksam.
Absatz 2. Zwangsweises Ausscheiden. —
(a) Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung
dieses Abkommens nicht erfüllt, kann der Fonds
dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme
der Mittel des Fonds entziehen. Dieser
Absatz schränkt die Bestimmungen der Artikel IV,
Absatz 6, Artikel V, Absatz 5, oder Artikel VI,
Absatz 1, in keiner Weise ein.
(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen
Frist weiterhin eine der in diesem
Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht
erfüllt oder eine Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Mitglied und dem Fonds gemäß Artikel IV,
Absatz 6, weiterbesteht, so kann das Mitglied
zum Ausscheiden aus dem Fonds durch Beschluß
des Gouverneursrates aufgefordert werden. Dieser
Beschluß muß von einer Mehrheit der Gouverneure,
welche ihrerseits eine Mehrheit der gesamten
Stimmenzahl vertreten, gefaßt werden.
(c) Es sind Verfügungen zu treffen, um sicherzustellen,
daß vor der Einleitung eines Verfahrens
gegen irgendein Mitglied gemäß (a) oder
(b) oben dieses von der gegen es erhobenen Klage
innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet
und ihm entsprechende Gelegenheit zur mündlichen
und schriftlichen Erläuterung seines Falles
gegeben wird.
Absatz. 3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern.
— Wenn ein Mitglied aus dem Fonds
ausscheidet, so werden normale Transaktionen
des Fonds in dessen Währung eingestellt. Mit
möglichster Beschleunigung wird die Abrechnung
zwischen dem Mitglied und dem Fonds durch
Übereinkommen zwischen den beiden fertiggestellt.
Wenn nicht binnen kurzer Frist ein
Übereinkommen zustandekommt, so finden die
Bestimmungen des Zusatzabkommens D auf die
Abrechnung Anwendung.
Artikel XVI
Notstandsbestimmungen
Absatz 1. Zeitweilige Außerkraftsetzung. —
(a) Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung
unvorhergesehener Umstände, welche
die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das
geschäftsführende Direktorium durch einstimmigen
Beschluß für die Dauer von höchstens 120
Tagen jede der folgenden Bestimmungen außer
Kraft setzen
(i) Artikel IV, Absatz 3 und 4 (b);
(ii) Artikel V, Absatz 2, 3, 7, 8 (a) und (f);
(iii) Artikel VI, Absatz 2;
(iv) Artikel XI, Absatz 1.
(b) Zugleich mit dem Beschluß über die Außerkraftsetzung
irgendeiner der vorstehenden Bestimmungen
hat das geschäftsführende Direktorium
eine Konferenz des Gouverneursrates für den
frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.
(c) Das geschäftsführende Direktorium kann
eine Außerkraftsetzung nicht über 120 Tage ausdehnen.
Jedoch kann eine solche Außerkraftsetzung
über einen weiteren Zeitraum von höchstens
240 Tagen verlängert werden, wenn der
Gouverneursrat dies durch Vierfünftelmehrheit
der gesamten Stimmenzahl entscheidet. Eine
weitere Verlängerung ist nicht möglich, außer
durch statutarische Änderung des Abkommens
gemäß Artikel XVII.
(d) Das geschäftsführende Direktorium kann
eine solche Außerkraftsetzung durch Stimmenmehrheit
der gesamten Stimmenzahl jederzeit aufheben.
Absatz 2. Auflösung des Fonds. — (a) Der
Fonds kann nur durch Beschluß des Gouverneursrates
aufgelöst werden. Im Notfalle kann das
geschäftsführende Direktorium, wenn es die Notwendigkeit
der Auflösung des Fonds feststellt,
zeitweilig alle Transaktionen bis zur Entscheidung
durch den Gouverneursrat einstellen.
(b) Wenn der Gouverneursrat die Auflösung
des Fonds beschließt, so hat der Fonds unverzüglich
jegliche Tätigkeit außer derjenigen einzustellen,
die zur ordnungsmäßigen Eintreibung
und Liquidation seiner Aktiven sowie zur Abwicklung
seiner Verbindlichkeiten gehört. Alk
Verpflichtungen von Mitgliedern gemäß diesem
Abkommen entfallen, außer den in diesem Artikel
sowie in Artikel XVIII, Paragraph (c), im
Zusatzabkommen D, Paragraph 7, und im Zusatzabkommen
E festgelegten.
(c) Die Auflösung ist gemäß den Bestimmungen
des Zusatzabkommens E durchzuführen.
Artikel XVII
Statutenänderungen
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses
Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied,
einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden
Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden
des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher
sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird
der vorgeschlagenen Statutenänderung vom
Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds
alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm
über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen
Statutenänderung zu befragen. Haben
drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der
gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene
Statutenänderung angenommen, so hat
der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine
formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung
aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich,
die sich bezieht auf
(i) das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden
(Artikel XV, Absatz 1);
(ii) die Bestimmung, daß keine Änderung
der Quote eines Mitgliedes ohne seine
Zustimmung erfolgen darf (Artikel III,
Absatz 2);
(iii) die Bestimmung, daß keine Änderung der
Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen
darf, außer auf Vorschlag des betreffenden
Mitgliedes [Artikel IV, Absatz 5 (b)].
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder
drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen
Mitteilung in Kraft, wenn nicht im
Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere
Frist festgesetzt worden ist.
Artikel XVIII
Auslegung
(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von
Bestimmungen dieses Abkommens, die sich
zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds
oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des
Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden
Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten.
Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung
eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes
Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII,
Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.
(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß
des geschäftsführenden Direktoriums kann auf
Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat
zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung
endgültig ist. Bis zur Erledigung der
bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung
kann der Fonds, soweit es ihm notwendig erscheint,
auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden
Direktoriums handeln.
(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Fonds und einem aus dem Fonds
ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds
und irgendeinem Mitglied während der Auflösung
des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit
der Schiedsgerichtsbarkeit eines
Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen;
von diesen wird einer durch den Fonds,
der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende
Mitglied ernannt, und ein Obmann,
sofern die Parteien nicht anders übereinkommen,
wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen
Gerichtshofes oder durch eine entsprechende
andere Instanz, die durch eine vom
Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden
kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle
Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die
Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Artikel XIX
Erläuterung von Ausdrücken
Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens
haben sich der Fonds und seine Mitglieder
an folgendes zu halten
(a) Unter den Währungsreserven eines Mitgliedes
sind seine offiziellen Nettobestände an
Gold, konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder
und an Währungen jener Nicht-Mitgliedstaaten,
die vom Fonds bestimmt werden
können, zu verstehen.
(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes
sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des
Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank,
des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher
bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.
(c) Die Bestände anderer offizieller Institute
oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines
Mitgliedes können in besonderen Fällen vom
Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als
offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie
wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen,
wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem
speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen,
Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten
und Banken in den Territorien von Mitglieder
oder Nichtmitgliedern, wie unter (d)
unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von
solchen Beständen abzuziehen sind.
(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren
Währungen versteht man seine Bestände
an Währungen anderer Mitglieder,
welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen
gemäß Artikel XIV, Absatz 2,
machen, zusammen mit seinen Beständen an
Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten
Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in
diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung
Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte
und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit
von höchstens zwölf Monaten.
(e) Die Währungsreserven eines Mitgliedes
werden berechnet, indem die Währungsverpflichtungen
gegenüber den Schatzämtern, bzw. Finanzministerien,
Zentralbanken, Stabilisierungsfonds
oder ähnlichen bevollmächtigten Finanzvertretungen
anderer Mitglieder oder gemäß (d) oben
bestimmten Nichtmitgliedern zusammen mit ähnlichen
Verpflichtungen gegenüber anderen offiziellen
Instituten und anderen Banken in den Territorien
von Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten
Nichtmitgliedern von seinen Zentralbeständen
abgezogen werden. Diesen Nettobeständen
werden die Beträge hinzugefügt, welche
gemäß (c) oben als offizielle Bestände anderer offizieller
Institute und anderer Banken angesehen
werden.
(f) In den Fondsbeständen der Währung eines
Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds
gemäß Artikel III, Absatz 5, angenommen worden
sind, inbegriffen.
(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem
Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen
gemäß Artikel XIV, Absatz 2, Gebrauch
macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes,
welche mit bestimmten Konvertierungsrechten
in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet
sind, für die Berechnung der Währungsreserven
als Bestände von konvertierbaren Währungen
ansehen.
(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in
Gold gemäß Artikel III, Absatz 3, bestehen die
offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold
und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen
an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände
anderer Länder in seiner Währung
sowie der Bestände anderer offizieller Institute
und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände
mit bestimmten Konvertierungsrechten in
Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.
(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen
sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum
Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden.
Diese schließen ohne Einschränkung ein
(1) alle Zahlungen, welche im Zusammenhang
mit Außenhandelsgeschäften, anderen
laufenden Geschäften einschließlich
Dienstleistungen und normalen kurzfristigen
Bankgeschäften und Kredithilfen
geschuldet werden;
(2) Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung
von Anleihen und aus Nettoeinkommen
aus anderen Investierungen
geschuldet werden;
(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die
Amortisation von Anleihen oder für die
Abschreibung direkter Investierungen;
(4) mäßige Überweisungen für Familien-
Lebensunterhaltskosten.
Der Fondis kann nach Beratung mit den betreffenden
Mitgliedern bestimmen, ob gewisse
spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte
oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.
Artikel XX
Schlußbestimmungen
Absatz 1. Inkraftsetzung. — Dieses Abkommen
tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen
unterzeichnet worden ist, die zusammen über
65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen
A aufgeführten Quoten verfügen und sobald die
im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen
Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden
sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen
vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Absatz 2. Unterzeichnung. — (a) Jede Regierung,
in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet
wird, hat bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine Urkunde zu
hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen
in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung
angenommen und alle notwendigen
Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem
Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen
zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt
Mitglied des Fonds, zu dem die in ihrem Namen
erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten
Urkunde stattfindet, jedoch kann keine
Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor
dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hat die Regierungen aller im Zusatzabkommen
A aufgeführten Länder und alle
Regierungen, deren (Mitgliedschaft in Übereinstimmung
mit Artikel II, Absatz 2, anerkannt
worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses
Abkommens und der Hinterlegung aller in (a)
oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen
in ihrem Namen unterzeichnet wird, der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
1/100 Prozent seiner Gesamteinzahlung in Gold
oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben
des Fonds zu überweisen. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkonto
zu führen und sie auf den Gouverneursrat
des Fonds zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung
gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen
worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht
bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist,
so hat die Regierung der Vereinigten Staaten
diese Beträge den Regierungen, welche sie überwiesen
haben, zurückzustellen.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens
steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A
aufgeführten Länder in Washington bis zum
31. Dezember 1945 offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die
Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung
eines jeden Landes offen, dessen Mitgliedschaft
gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens
anerkennen es alle Regierungen sowohl für
sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, Überseegebiete,
Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete,
oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über
welche sie ein Mandat ausüben.
(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom
Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung
der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu
180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung
dieser Gebiete verschoben werden. Wenn die Urkunde
jedoch von einer solchen Regierung nicht
bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden
ist, so wird die im Namen dieser Regierung
abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß
(d) oben erlegte Anteil ihrer Einzahlung rückübermittelt.
(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für
jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung in Kraft.
Absatz 3. Eröffnung des Fonds. — (a) Sobald
dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur.
Das Mitglied, auf welches die größte
Quote entfällt, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates
ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates
sind Vorkehrungen für die Wahl eines vorläufigen
geschäftsführenden Direktoriums zu
treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, welche
gemäß Zusatzabkommen A über die größten
Quoten verfügen, ernennen vorläufige geschäftsführende
Direktoren. Sind eine oder mehrere
dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden,
so bleiben die Sitze im geschäftsführenden
Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt
wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens
jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige
geschäftsführende Direktoren werden gemäß den
Bestimmungen des Zusatzabkommens C gewählt.
Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl
der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche
Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner
1946 abzuhalten ist.
(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen
geschäftsführenden Direktorium jedwede Voll-
macht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden
Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten,
erteilen.
Absatz 4. Erstmalige Festsetzung der Paritäten.
— (a) Sobald der Fonds glaubt, binnen
kurzem mit Devisentransaktionen beginnen zu
können, so hat er die Mitglieder hievon schriftlich
zu verständigen und jedes Mitglied aufzufordern,
innerhalb von 30 Tagen die Parität
seiner Währung auf Grund der Devisenkurse des
der Inkraftsetzung dieses Abkommens vorhergehenden
60. Tages mitzuteilen. Von Mitgliedern,
deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist,
darf eine solche Mitteilung solange nicht verlangt
werden, als dieses Gebiet noch ein Schauplatz
größerer Kampfhandlungen ist oder auch noch
während einer nachfolgenden, vom Fonds zu bestimmenden
Zeitspanne. Gibt ein solches Mitglied
die Parität seiner Währung bekannt, so finden die
Bestimmungen von (d) unten Anwendung.
(b) Die von einem Mitglied, dessen Mutterland
nicht vom Feinde besetzt worden ist, mitgeteilte
Parität gilt als der Paritätswert der Währung
dieses Mitgliedes für die Durchführung dieses Abkommens,
wenn nicht innerhalb 90 Tagen nach
Eingang der unter (a) oben erwähnten Aufforderung
(i) das Mitglied dem Fonds notifiziert, daß
es die Parität als unbefriedigend ansieht oder (ii)
der Fonds dem Mitglied notifiziert, daß nach seiner
Auffassung die Parität nicht aufrechterhalten
werden könne, ohne daß die Mittel des Fonds
durch dieses oder andere Mitglieder in einem für
den Fonds und die Mitglieder nachteiligen Ausmaße
beansprucht würden. Wenn eine Notifizierung
gemäß (i) oder (ii) oben erfolgt ist, haben
sich der Fonds und das Mitglied innerhalb eines
durch den Fonds unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu bestimmenden
Zeitraumes über eine angemessene Parität für
diese Währung zu verständigen. Kommen der
Fonds und das Mitglied nicht innerhalb der auf
diese Art bestimmten Frist überein, so gilt das
Mitglied zu dem Zeitpunkt als aus dem Fonds
ausgeschieden, an dem diese Frist abläuft.
(c) Ist die Parität der Währung eines Mitgliedes
gemäß (b) oben entweder nach 90 Tagen ohne
Notifizierung einer Einwendung oder durch Übereinkommen
nach Notifizierung einer Einwendung
festgesetzt worden, so ist das Mitglied berechtigt,
in vollem, gemäß dem Abkommen zulässigen
Ausmaße die Währungen anderer Mitglieder vom
Fonds zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die
Durchführung von Devisentransaktionen aufgenommen
hat.
(d) Im Falle von Mitgliedern, deren Mutterland
vom Feinde besetzt worden ist, finden die
Bestimmungen von (b) oben unter folgenden
Änderungen Anwendung
(i) Die Frist von 90 Tagen wird bis zu
einem durch Übereinkommen zwischen
dem Fonds und dem Mitglied festzusetzenden
Zeitpunkt verlängert.
(ii) innerhalb der verlängerten Frist kann
das Mitglied, sofern der Fonds mit
Devisentransaktionen begonnen hat, vom
Fonds mit seiner Währung die Währungen
anderer Mitglieder kaufen, jedoch
n,ur zu den vom Fonds vorgeschriebenen
Bedingungen und Beträgen.
(iii) Jederzeit vor dem gemäß (i) oben festgesetzten
Zeitpunkt können Änderungen
der gemäß (a) oben mitgeteilten Parität
durch Übereinkommen mit dem Fonds
erfolgen.
(e) Führt ein Mitglied, dessen Mutterland vom
Feinde besetzt worden ist, eine neue Währungseinheit
vor dem unter (d) (i) oben erwähnten
Zeitpunkt ein, so hat es dem Fonds die für d:e
neue Währung festgesetzte Parität mitzuteilen
und die Vorschriften von (d) oben finden Anwendung.
(f) In Übereinstimmung mit dem Fonds gemäß
diesem Absatz erfolgte Änderungen von Paritäten
sind bei der Feststellung, ob eine vorgeschlagene
Änderung unter (i), (ii) oder (iii) des Artikels IV,.
Absatz 5 (c), fällt, nicht in Betracht zu ziehen.
(g) Mitglieder, welche dem Fonds eine Parität
für die Währung des Mutterlandes mitteilen,
haben gleichzeitig einen in dieser Währung ausgedrückten
Wert für jede gegebenenfalls in Gebieten,
für welche sie dieses Abkommen gemäß
Absatz 2 (g) dieses Artikels angenommen haben,
bestehende Sonderwährung mitzuteilen. Jedoch
darf von keinem Mitglied eine Mitteilung für die
Sonderwährung eines Gebietes gefordert werden,
welches vom Feinde besetzt worden ist, solange
dieses Gebiet noch der Schauplatz größerer
Kampfhandlungen ist, oder auch noch während
einer nachfolgenden vom Fonds zu bestimmenden
Zeitspanne. Auf Grund der wie beschrieben mitgeteilten
Parität berechnet der Fonds die Parität
jeder Sonderwährung. Eine Mitteilung oder Notifizierung
eines Einspruchs an den Fonds gemäß (a),
(b) oder (d) oben über die Parität einer Währung
gilt auch, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt,
als einfache Mitteilung oder Notifizierung
eines Einspruchs für die Parität aller oben erwähnten
Sonderwährungen. Jedes Mitglied kann
jedoch eine Mitteilung oder Notifizierung eines
Einspruchs für die Währung des Mutterlandes
oder für eine der Sonderwährungen gesondert
vornehmen. Wenn das Mitglied auf diese Art verfährt,
so finden die Bestimmungen der vorhergehenden
Paragraphen [einschließlich (d) oben, wenn
ein Gebiet mit einer Sonderwährung vom Feinde
besetzt worden ist] für jede dieser Währungen
gesondert Anwendung.
(h) Der Fonds beginnt Devisentransaktionen an
einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, nachdem
Mitglieder, welche über 65% der Gesamt-
summe der im Zusatzabkommen A aufgeführten
Quoten verfügen, die Berechtigung zum Kauf der
Währungen anderer Mitgieder in Übereinstimmung
mit den vorhergehenden Paragraphen dieses
Absatzes erworben haben, jedoch keinesfalls bevor
die Hauptkampfhandlungen in Europa aufgehört
haben.
(i) Der Fonds kann Devisentransaktionen mit
jedem Mitglied zurückstellen, wenn dessen Verhältnisse
nach Auffassung des Fonds zu einer den
Zielen dieses Abkommens widersprechenden oder
dem Fonds oder den Mitgliedern nachteiligen Inanspruchnahme
der Fondsmittel führen würden.
(j) Die Parität der Währungen von Regierungen,
die ihren Wunsch bekanntgeben, die Mitgliedschaft
nach dem 31. Dezember 1945 zu erwerben,
wird gemäß den Vorschriften des Artikels
II, Absatz 2, festgesetzt werden.
Gefertigt zu Washington, in einem einzigen
Exemplar, welches in den Archiven der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt
bleibt; diese übermittelt allen Regierungen,
deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt
sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft
gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt
worden ist, beglaubigte Abschriften.
Zusatzabkommen A
Zusatzabkommen B
Bestimmungen über den durch ein
Mitglied erfolgenden Rückkauf
seiner eigenen Währung aus den.
Beständen des Fonds
1. Der Umfang, in welchem ein Rückkauf der
Währung eines Mitgliedes vom Fonds gemäß Artikel
V, Absatz 7 (b), mit jeder Art von Währungsreserven,
d. h. mit Gold und mit jeder konvertierbaren
Währung zu erfolgen hat, wird wie
folgt, unter Vorbehalt von 2 unten, festgestellt
(a) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes
während des Jahres nicht zugenommen
haben, so wird der an den Fonds
zahlbare Betrag auf alle Arten von Reserven
im Verhältnis zu den diesbezüglichen
Beständen des Mitgliedes am Jahresende
aufgeteilt.
(b) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes
während des Jahres zugenommen
haben, so wird ein Teil des an den Fonds
zahlbaren Betrages in der Höhe von 50%
der Zunahme auf jene Arten von Währungsreserven
aufgeteilt, die gestiegen
sind, und zwar im Verhältnis zu dem Betrage,
um welchen jede Reserveart zugenommen
hat. Der Rest der an den Fonds
zahlbaren Summe wird auf alle Reservearten
im Verhältnis zu den dem Mitgliede
verbleibenden Beständen aufgeteilt.
(c) Sollte nach Durchführung aller gemäß Artikel
V, Absatz 7 (b), erforderlichen Rückkäufe
das Ergebnis irgendeine der in Ar-
tikel V, Absatz 7 (c), gesetzten Grenzen
überschreiten, so hat der Fonds von den
Mitgliedern zu verlangen, daß die Rückkäufe
anteilsmäßig in einer solchen Form
erfolgen, daß die Grenzen nicht überschritten
werden.
2. Der Fonds darf unter Artikel V, Absatz 7 (b)
und (c), keine Währung eines Nicht-Mitgliedstaates
ankaufen.
3. Bei der zwecks Durchführung des Artikels V,
Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der
Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während
eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven
in Betracht zu ziehen, die auf eine früher
nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres
jedoch konvertierbar gewordene Währung
zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe
für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge
gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht
zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen
lang- oder mittelfristigen Anleihe
herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung
einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder
zurückgelegt worden sind.
4. Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde
besetzt worden ist, ist das während der fünf
Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus
im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene
Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven
oder der Zunahme ihrer Währungsreserven
einzubeziehen.
Zusatzabkommen C
Wahl des geschäftsführenden
Direktoriums
1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden
Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß
Artikel XII, Absatz 3 (b) (in) und (iv) stimmberechtigten
Gouverneure.
2. Bei der Abstimmung über die fünf gemäß
Artikel XII, Absatz 3 (b) (iii), zu wählenden
Direktoren hat jeder der stimmberechtigten Gouverneure
alle Stimmen, zu deren Abgabe er gemäß
Artikel XII, Absatz 5 (a), berechtigt ist, für
eine Person, abzugeben. Die fünf Personen, welche
die größte Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren,
jedoch hat keine Person als gewählt zu
gelten, die weniger als 19% aller erzielbaren Stimmen
(wahlberechtigte Stimmen) erhält.
3. Werden bei dem ersten Wahlgang keine fünf
Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,
bei dem die Person mit der niedrigsten
Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und. bei
dem nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim
ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person
stimmten, und (b) jene Gouverneure, von deren
Abstimmung für eine gewählte Person man ge-
mäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person
abgegebene Stimmenzahl auf über 20% der
wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.
4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmen als solche zu gelten
haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine
Person abgegebenen Stimmen auf über 20% der
wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen,
daß die 20% erstens die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die größte Stimmenzahl
für diese (Person abgab, alsdann die Stimmen des
Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab,
usw., bis 20% erreicht sind.
5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen
ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe
der auf eine Person entfallenden Stimmen auf
über 19% steigt, wird angenommen, daß er alle
seine Stimmen für diese Person abgegeben hat,
selbst wenn die Summe der Stimmen für diese
Person dadurch 20% übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine
fünf Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge
nach denselben Grundsätzen so lange, bis
fünf Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem
vier Personen gewählt sind, die fünfte durch
einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt
werden kann und als durch alle diese Stimmen
gewählt gelten soll.
7. Die von den amerikanischem Republiken gemäß
Artikel XII, Absatz 3 (b) (iv), zu wählenden
Direktoren werden wie folgt gewählt
(a) Jeder der Direktoren wird gesondert gewählt.
(b) Bei der Wahl des ersten Direktors hat
jeder der Gouverneure, der eine zur Teilnahme
an der Wahl berechtigte amerikanische
Republik vertritt, alle ihm zustehenden
Stimmen für eine Person abzugeben.
Die Person, welche die größte
Stimmenzahl erhält, ist gewählt, vorausgesetzt,
daß sie mindestens 45% aller
Stimmen erhalten hat.
(c) Wenn beim ersten Wahlgang niemand
gewählt wird, erfolgen weitere Wahlgänge,
wobei in jedem Wahlgang jeweils
die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl
ausscheidet, so lange, bis eine Person
eine Stimmenzahl erhält, die zur Wahl
gemäß (b) oben genügt.
(d) Gouverneure, deren Stimmen zur Wahl
des ersten Direktors beitrugen, haben an
der Wahl des zweiten Direktors nicht
teilzunehmen.
(e) Personen, die bei der Wahl des ersten
Direktors nicht gewählt wurden, sind bei
der Wahl des zweiten Direktors wieder
wählbar.
(f) Für die Wahl des zweiten Direktors ist
eine Mehrheit aller Stimmen, die abgegeben
werden können, erforderlich.
Wenn beim ersten Wahlgang niemand
eine Stimmenmehrheit erhält, so erfolgen
weitere Wahlgänge, bei welchen jeweils
die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl
ausscheidet, so lange, bis eine Person
eine Stimmenmehrheit erhält.
(g) Der zweite Direktor gilt als durch alle
die Stimmen gewählt, welche bei dem
seine Wahl sichernden Wahlgang hätten
abgegeben werden können.
Zusatzabkommen D
Abrechnung mit ausscheidenden
Mitgliedern
1. Der Fonds ist verpflichtet, jedem ausscheidenden
Mitglied einen seiner Quote entsprechenden
Betrag zuzüglich aller ihm vom Fonds geschuldeten
Beträge, abzüglich der vom ihm dem Fonds
geschuldeten Beträge, einschließlich der nach dem
Zeitpunkt seines Ausscheidens noch rauflaufenden
Kosten, zu zahlen; jedoch hat keine Zahlung
früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt
seines Ausscheidens zu erfolgen. Die Zahlungen
werden in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes
durchgeführt.
2. Genügen die Bestände des Fonds in der
Währung des ausscheidenden Mitgliedes nicht zur
Auszahlung des ihm vom Fonds geschuldeten
Nettobetrages, so wird die Differenz in Gold
oder auf andere Weise, je nach Übereinkommen,
ausbezahlt. Wenn der Fonds und das ausscheidende
Mitglied innerhalb von sechs Monaten vom
Zeitpunkt des Austrittes an zu keiner Einigung
kommen, so ist der Bestand des Fonds in der in
Frage stehenden Währung umgehend an das ausscheidende
Mitglied auszubezahlen. Jedweder geschuldete
Rest ist in zehn halbjährlichen Teilzahlungen
während der folgenden fünf Jahre
auszubezahlen. Jede solche Teilzahlung erfolgt
nach Wahl des Fonds entweder in der Währung
des ausscheidenden Mitgliedes, die nach seinem
Ausscheiden erworben wurde, oder durch Abgabe
von Gold.
3. Wenn der Fonds seinen Verpflichtungen in
bezug auf irgendeine gemäß den vorhergehenden
Paragraphen geschuldete Teilzahlung nicht nachkommt,
so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt,
vom Fonds die Teilzahlung jeder beliebigen,
beim Fonds gehaltenen Währung zu
verlangen, mit Ausnahme einer Währung, die
gemäß Artikel VII, Absatz 3, als knapp erklärt
worden ist.
4. Übersteigen die Bestände des Fonds in der
Währung eines ausscheidenden Mitgliedes den
diesem geschuldeten Betrag und kann über die
Regelung der Abrechnung innerhalb von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens
keine Einigung erzielt werden, so ist das frühere
Mitglied verpflichtet, diesen Überschuß in Gold
oder nach seiner Wahl in den Währungen von
Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt des Rückkaufes
konvertierbar sind, zurückzukaufen. Der
Rückkauf erfolgt zu der zum Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Fonds geltenden Parität.
Das ausscheidende Mitglied muß den vollständigen
Rückkauf innerhalb von fünf; Jahren nach
Ausscheiden aus dem Fonds oder innerhalb eines
längeren, vom Fonds festzusetzenden Zeitabschnittes
durchführen. Es darf jedoch nicht von
ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem
Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel der bei
seinem Ausscheiden im Besitz des Fonds befindlichen
Überschußbestände in seiner Währung, zuzüglich
weiterer während des betreffenden Halbjahrsabschnittes
erfolgter Ankäufe in dieser Währung
zurückkauft. Wenn das ausscheidende Mitglied
diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann
der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft
werden müssen, auf normalem Wege
auf jedem beliebigen Markt liquidieren.
5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausscheidenden
Mitgliedes zu erhalten wünscht, hat
diese durch Kauf vom Fonds zu erwerben,
in dem Ausmaß, als diesem Mitglied die Mittel
des Fonds zugänglich sind! und diese Währung
gemäß 4 oben verfügbar ist.
6. Das ausscheidende Mitglied garantiert jederzeit
die unbeschränkte Nutzung der gemäß 4
und 5 oben verfügten Währung für den Warenankauf
oder für die Rückzahlung ihm oder
Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter
Beträge. Das Mitglied hat den Fonds für jeglichen
Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz
zwischen der zum Zeitpunkt des Austrittes
geltenden Parität seiner Währung und dem vom
Fonds bei der Verfügung gemäß Absatz 4 und
5 oben tatsächlich realisierten Wert entsteht.
7. Im. Falle, daß der Fonds gemäß Artikel
XVI, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten
nach Ausscheiden des Mitgliedes in Liquidation
tritt, wird die Abrechnung zwischen dem Fonds
und jener Regierung gemäß Artikel XVI, Absatz
2, und Zusatzabkommen E geregelt.
Zusatzabkommen E
Durchführung der Liquidation
1. Im Falle einer Liquidation besitzen die
Verpflichtungen des Fonds, außer die Zurückzahlung
der Einlagen, Vorzugsrecht bei der Verteilung
der Aktiven des Fonds. Bei der Erfüllung
jeder derartigen Verpflichtung hat der Fonds
seine Aktiven in folgender Reihenfolge zu verwenden
(a) Die Währung, in welcher die Verpflichtung
zahlbar ist,
(b) Gold,
(c) alle anderen Währungen im Verhältnis
der Mitgliederquoten, soweit dies durchführbar
ist.
2. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des
Fonds gemäß 1 oben wird das Restguthaben des
Fonds wie folgt verteilt und im Verhältnis zugemessen
(a) Der Fonds verteilt seine Goldbestände
unter die Mitglieder, deren Währungsbestände
beim Fonds geringer als ihre
Quoten sind. Diese Mitglieder teilen das
so zur Verteilung gelangende Gold im
Verhältnis der Beträge, um welche ihre
Quoten die Bestände des Fonds in ihren
Währungen übersteigen.
(b) Der Fonds teilt jedem Mitglied 50%
seiner Bestände in dessen Währung zu.
Eine solche Zuteilung darf aber 50% der
Quote des Mitgliedes nicht übersteigen.
(c) Der Fonds teilt seine Restbestände an
jeder Währung unter alle Mitglieder im
Verhältnis zu den jedem Mitglied nach
der Verteilung gemäß (a) und (b) oben
noch geschuldeten Beträgen auf.
3. Jedes Mitglied hat die gemäß 2 (c) oben auf
die anderen Mitglieder entfallenden Bestände
seiner Währung zurückzukaufen und hat sich
innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidierungsbeschluß
mit dem Fonds über ein ordentliches
Verfahren für diesen Rückkauf zu verständigen.
4. Erzielt ein Mitglied innerhalb der dreimonatigen
unter 3 oben erwähnten Frist keine
Verständigung mit dem Fonds, so verwendet der
Fonds die gemäß 2 (c) oben auf dieses Mitglied
entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder
zum Rückkauf der auf andere Mitglieder entfallenden
Anteile in der Währung jenes Mitgliedes.
Jeder auf ein Mitglied, mit welchem keine
Einigung erzielt wurde, entfallende Währungsanteil
wird soweit wie möglich für dien Rückkauf
seiner auf andere Mitglieder, welche gemäß
3 oben eine Verständigung mit dem Fonds erzielt
haben, entfallenden Währungsanteile verwendet.
5. Hat ein Mitglied gemäß 3 oben eine Einigung
mit dem Fonds erzielt, so hat der Fonds
die gemäß 2 (c) oben auf jenes Mitglied entfallenden
Währungsanteile anderer Mitglieder für
den Rückkauf der auf Mitglieder, welche gemäß
3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt
haben, entfallenden Währungsanteile jenes Mitgliedes
zu verwenden. Jeder auf diese Art zurückerworbene
Betrag hat in der Währung des Mitgliedes,
auf welches er entfiel, zurückgekauft zu
werden.
6. Nach Durchführung der vorstehenden
Paragraphen zahlt der Fonds jedem Mitglied die
für dessen Rechnung verbleibenden Währungsbestände
aus.
7. Jedes Mitglied, dessen Währung gemäß 6
oben auf andere Mitglieder verteilt worden ist,
hat diese Währungsbeträge in Gold oder nach
seiner Wahl in der Währung des den Rückkauf
verlangenden Mitgliedes oder gemäß einer zwischen
ihnen abzuschließenden Vereinbarung zurückzukaufen.
Wenn die betreffenden Mitglieder
nicht anders übereinkommen, so hat das zum
Rückkauf verpflichtete Mitglied den vollständigen
Rückkauf innerhalb von fünf Jahren nach
dem Zeitpunkt der Aufteilung durchzuführen.
Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden,
daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr
als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten
Betrages zurückkauft. Wenn das Mitglied
diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der
Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden
müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen
Markt liquidiert werden.
8. Jedes Mitglied, dessen Währungsbestand
gemäß 6 oben an andere Mitglieder verteilt worden
ist, garantiert jederzeit die unbeschränkte
Nutzung dieser Währung für den Warenankauf
oder für die Rückzahlung ihm oder Personen
innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge.
Jedes auf diese Weise verpflichtete Mitglied hat
andere Mitglieder für jeglichen Verlust zu entschädigen,
der aus der Differenz zwischen der zu
dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation
des Fonds geltenden Parität seiner Währung
und dem tatsächlich von solchen Mitgliedern
bei der Verfügung über dessen Währung
realisierten Wert entsteht.
Artikel des Abkommens
der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende
Abkommen unterzeichnet ist, kommen
wie folgt überein
Einführungsartikel
Für die Gründung und die Tätigkeit der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung gelten die nachfolgenden
Bestimmungen
Artikel I
Zwecke
Der Zweck der Bank ist
(i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung
von Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem
sie Kapitalinvestierungen für produktive
Zwecke einschließlich der Wiederherstellung
von durch den Krieg zerstörten
oder aus der Bahn geworfenen
Volkswirtschaften und die Umstellung
der Produktionsmittel auf den Bedarf
der Friedenszeit erleichtert, sowie die
Entwicklung von Produktionsmitteln und
-quellen in weniger entwickelten Ländern
ermutigt.
(ii) Private Auslandsinvestierungen durch die
Übernahme von Garantien oder einer
Beteiligung an Anleihen und anderen
von privaten Geldgebern durchgeführten
Investierungen zu fördern und, wenn
privates Kapital nicht zu annehmbaren
Bedingungen erhältlich ist, private Investierungen
durch Bereitstellung von
Geldmitteln für produktive Zwecke zu
angemessenen Bedingungen aus ihrem
Eigenkapital, aus von ihr aufgebrachten
Kapitalien oder aus ihren anderen Mitteln
zu ergänzen.
(iii) Ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen
Handels auf lange Sicht und
die Erhaltung des Gleichgewichtes der
Zahlungsbilanzen durch die Anregung
internationaler Investierungen zur Entwicklung
der Produktionsquellen von Mitgliedern
zu fördern, wodurch sie dazu
beiträgt, die Produktivität, den Lebensstandard
und die Arbeitsbedingungen in
diesen Gebieten1 zu heben.
(iv) Die durch die Bank gewährten oder garantierten
Anleihen und die sonstigen
internationalen Anleihen so aufeinander
abzustimmen, daß die nützlicheren und
dringlicheren Projekte, gleich welchen
Umfanges, mit Vorrang bearbeitet
werden.
(v) In ihrer Tätigkeit den Auswirkungen
internationaler Investierungen auf die
wirtschaftliche Lage von Mitgliedstaaten
Rechnung zu tragen und in den ersten
Nachkriegsjahren einen reibungslosen
Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft
zu erleichtern.
Die Bank hat sich in all ihren Entscheidungen
von den oben niedergelegtem Zielen leiten zu
lassen.
Artikel II
Mitgliedschaft und Kapital
der Bank
Absatz 1. Mitgliedschaft. — (a) Stammitglieder
der Bank werden die Mitglieder des Internationalen
Währungsfonds, welche die Mitgliedschaft
der Bank vor dem in Artikel XI, Absatz
2 (e>, festgesetzten Zeitpunkt erwerben.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern
des Fonds zu jenen Terminen und unter jenen
Bedingungen offen, wie sie von der Bank vorgeschrieben
werden können.
Absatz 2. Genehmigtes Stammkapital. —
(a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt
10 Milliarden US.-Dollars vom Gewicht
und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft.
Das Stammkapital ist in 100.000 Anteile mit
einem Nennwert von je 100.000 Dollars eingeteilt,
welche nur von Mitgliedstaaten gezeichnet
werden können.
(b) Das Stammkapital kann erhöht werden,
wenn die Barak es mit einer Dreiviertelmehrheit
der gesamten Stimmenzahl für ratsam erachtet.
Absatz 3. Zeichnung der Anteile. — (a) Jedes
Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank.
Die Mindestzahl der durch Stammitglieder zu
zeichnenden Anteile ist im Zusatzabkommen A
festgelegt. Die Mindestzahl der durch andere
Mitglieder zu zeichnenden Anteile wird durch die
Bank bestimmt, die ausreichende Anteile ihres
Stammkapitals für die Zeichnung durch solche
Mitglieder zu reservieren hat.
(b) Die Bank hat die Bedingungen festzusetzen,
unter welchen die Mitglieder zusätzlich zu ihren
Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten
Stammkapitals der Bank zeichnen können.
(c) Wenn das Stammkapital der Bank erhöht
wird, ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit
zur Zeichnung eines Anteiles dieser Steigerung
des Stammkapitals zu von der Bank festzusetzendem
Bedingungen zu geben. Dieser Anteil hat
dem Verhältnis zu entsprechen, das sein bis
zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu
dem gesamten Stammkapital der Bank einnimmt.
Kein Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, irgendeinen
Teil der Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Absatz 4. Abgabepreis der Anteile. — Mindestzeichnungsanteile
von Stammitgliedern werden
zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden
ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn die
Bank nicht unter besonderen Umständen durch
eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet,
daß sie zu anderen Bedingungen begeben
werden.
Absatz 5. Aufteilung und Einberufung des gezeichneten
Kapitals. — Die Zeichnung jedes Mitgliedes
wird auf zwei Teile wie folgt aufgeteilt
(i) 20% werden einbezahlt oder gemäß Absatz
7 (i) dieses Artikels je nach Bedarf
der Bank zur Durchführung ihrer Operationen
einberufen;
(ii) die verbleibenden 80% unterliegen der
Einberufung nur, wenn die Bank sie zur
Erfüllung der aus Artikel IV, Absatz
1 (a) (ii) und (iii), herrührenden Verpflichtungen
benötigt.
Einberufungen nicht einbezahlter Subskriptionen
erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Absatz 6. Beschränkung der Haftung. — Die
Haftung auf die Anteile beschränkt sich auf den
nicht einbezahlten Teil des Emissionspreises der
Anteile.
Absatz 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen.
— Die Einzahlung auf Anteils-
zeichnungen hat in Gold oder in US.-Dollars
und in den Währungen der Mitgliedstaaten wie
nachstehend zu erfolgen
(i) gemäß Absatz 5 (i) dieses Artikels sind
2% des Preises für jeden Anteil in Gold
oder US.-Dollars einzuzahlen. Sobald
Einberufungen erfolgen, sind die verbleibenden
18% in der Währung des Mitgliedstaates
einzuzahlen;
(ii) wenn eine Einberufung gemäß Absatz
5 (ii) dieses Artikels erfolgt, können
Zahlungen nach Belieben des Mitgliedes
entweder in Gold, US.-Dollars oder in
der Währung geleistet werden, welche die
Bank zur Erfüllung der Verpflichtungen
benötigt, für welche sie die Einberufung
vornimmt;
(iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner
Währung gemäß (i) und (ii) oben
leistet, so müssen diese Zahlungen in
Beträgen erfolgen, welche wertmäßig der
gemäß der Einberufung bestehenden Verpflichtung
des Mitgliedes entsprechen. Diese
Verpflichtung erstreckt sich auf einen
angemessenen Anteil an dem gezeichneten
gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigten
und definierten Stammkapital der
Bank.
Absatz 8. Einzahlungstermine. — (a) Die gemäß
Absatz 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil
in Gold oder US.-Dollars zahlbaren 2% sind
innerhalb von 60 Tagen mach Aufnahme der
Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit dem
Vorbehalt, daß
(i) jedem Stammitglied der Bank, dessen
Mutterland unter Feindbesetzung oder
Kampfhandlungen während des gegenwärtigen
Krieges gelitten hat, das Recht
gewährt wird, eine Zahlung von 0'5%
bis zu fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt
zu verschieben;
(ii) ein Stammitglied, das eine solche Zahlung
nicht durchführen kann, weil es noch
nicht wieder in den Besitz seiner als
Folge des Krieges noch beschlagnahmten
oder blockierten Goldreserven gelangt
ist, alle Zahlungen bis zu einem durch
die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt
verschieben kann.
(b) Der verbleibende Rest des Preises jedes
gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels einzubezahlenden
Anteils wird gemäß Einberufung durch die
Bank einbezahlt mit dem Vorbehalt, daß
(i) die Bank innerhalb eines Jahres vom Beginn
ihrer Geschäftstätigkeit mindestens
8% des Anteilspreises über die in (a)
oben erwähnten 2% hinaus einzuberufen
hat;
(ii) höchstens 5% des Anteilspreises innerhalb
eines dreimonatigen Zeitraumes einberufen
werden dürfen.
Absatz 9. Aufrechterhaltung des Wertes bestimmter
Währungsbestände der Bank. — (a) Ist
(i) die (Parität der Währung eines Mitgliedes
herabgesetzt worden oder (ii) der Devisenwert
einer Mitgliedswährung innerhalb seines Gebietes
nach Auffassung der Bank in beträchtlichem
Maße gesunken, so hat das Mitglied der Bank
innerhalb einer angemessenen Frist eine Zusatzzahlung
in seiner eigenen Währung zu leisten,
die genügt, den bei Zeichnungsbeginn bestehenden
Wert des sich im Besitz der Bank befindlichen
Betrages der Währung dieses Mitgliedes aufrechtzuerhalten,
welcher aus der ursprünglich durch
das Mitglied gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), bei
der Bank eingezahlten Währung oder aus in
Artikel IV, Absatz 2 (b), erwähnten Währungstransaktionen
oder aus irgendeiner gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen geleisteten
zusätzlichen Währungszahlung herstammt,
sofern der im Besitz der Bank befindliche
Währungsbetrag nicht durch das Mitglied gegen
Gold oder gegen die für die Bank annehmbare
Währung irgendeines Mitgliedes zurückgekauft
worden ist.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitgliedes
heraufgesetzt, so hat die Bank diesem
Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen
Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher
der Werterhöhung dieses Währungsbetrages,
wie unter (a) oben beschrieben, entspricht.
(c) Auf die Bestimmungen der vorhergehenden
Paragraphen kann die Bank verzichten, wenn
eine einheitliche proportionale Änderung der
Währungsparitäten aller ihrer Mitglieder durch
den Internationalen Währungsfonds erfolgt.
Absatz 10. Verfügungsbeschränkung über
Anteile. — Die Anteile dürfen in keiner Weise
verpfändet oder belastet werden und sind nur
auf die Bank übertragbar.
Artikel III
Allgemeine Bestimmungen bezüglich
Darlehen und Garantien
Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. —
(a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich
im Interesse von Mitgliedstaaten unter
gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs-
als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau
der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu
erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen
durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen
erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung
der Darlehensbedingungen für diese
Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung
der finanziellen Lasten und die beschleunigte
Vollendung solcher Wiederherstellungs- und
Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten
und der Bank. — Jeder Mitgliedstaat
verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt,
bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den
Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche
bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank
verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die
gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen
der Bank. — Der ausstehende Gesamtbetrag
an Garantien, Beteiligungen an Darleihen
und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen
darf niemals erhöht werden, wenn dadurch
der Gesamtbetrag 100% des unverminderten
gezeichneten Kapitals, der Reserven und des
Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank
Darlehen garantieren oder geben kann. — Die
Bank kann unter folgenden Bedingungen für
jeden. Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil
desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche
Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen
Darlehen garantieren, eich an Darlehen
beteiligen oder solche geben
(i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet
das Projekt durchgeführt wird, nicht
selbt der Darlehensnehmer ist, so hat das
Mitglied oder die Staatsbank oder
irgendeine ihr entsprechende, der Bank
genehme bevollmächtigte Vertretung des
Mitgliedes die Zurückzahlung des Kapitals,
die Zahlung von Zinsen und anderen
auf der Anleihe ruhenden Spesen voll
zu garantieren.
(ii) Die Bank hat sich davon zu überzeugen,
daß bei den vorherrschenden Marktverhältnissen
der Darlehensnehmer andernfalls
nicht imstande wäre, das (Darlehen
unter nach dem Urteil der Bank für den
Darlehensnehmer tragbaren Bedingungen
zu erhalten.
(iii) Wenn ein in Artikel V, Absatz 7, vorgesehener
Sachverständigenausschuß das
Projekt nach sorgfältigem Studium der
Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen
Gutachten empfohlen hat.
(iv) Wenn nach Ansicht der Bank der Zinssatz
und die anderen Lasten angemessen
und dieser Zinssatz, die Spesen und der
Tilgungsplan dem Projekt dienlich sind.
(v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder
der Garantieübernahme für ein solches
hat die Bank gebührend darauf zu achten,
daß der Darlehensnehmer und, wenn derselbe
kein Mitglied ist, der Bürge, in der
Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen
herrührenden Verpflichtungen nachzukommen;
die Bank hat dabei die Inter-
essen sowohl des Mitgliedes, auf dessen
Gebiet das Projekt zur Durchführung
gelangt, als auch die der Gesamtheit aller
Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.
(vi) Für die Garantieübernahme bei einem
durch andere Darlehensgeber gewährten
Darlehen erhält die Bank eine angemessene
Entschädigung für ihr Risiko.
(vii) Durch die Barak gewährte oder garantierte
Darlehen sind außer in besonderen Umständen
nur für spezifische Wiederaufbau-
und Entwicklungsprojekte zu verwenden.
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch
die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt
ist oder die durch sie gewährt sind. — (a) Die
Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche
eine Verwendung der Erträge eines Darlehens
in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder
bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die
Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung
finden, für welche das Darlehen gewährt
worden ist, unter gebührender Beachtung
der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht
auf politische oder andere nichtwirtschaftliche
Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen
hat diese ein Konto auf den Namen des
Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto
wird der Anleihebetrag in der Währung oder
in den Währungen, in welchen dieses Darlehen
gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden
seitens der Bank Abhebungen von diesem
Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang
mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben
gestattet.
Artikel IV
Geschäftstätigkeit
Absatz 1. Methoden für die Gewährung oder
Erleichterung von Darlehen. — (a) Die Bank
kann gemäß den in Artikel III aufgeführten allgemeinen
Bedingungen Darlehen auf folgende
Weise gewähren oder deren Aufnahme erleichtern
(i) Durch Gewährung von oder Beteiligung
an unmittelbaren Darlehen aus
ihrem Eigenkapital, welches ihrem unverminderten
voll einbezahlten Kapital
und dem Gewinnvortrag sowie, vorbehaltlich
Absatz 6 dieses Artikels, ihren
Reserven entspricht.
(ii) Durch Gewährung von oder Beteiligung
an unmittelbaren Darlehen aus
Mitteln, die auf dem Markt eines Mitgliedes
aufgebracht, oder von der Bank
auf andere Weise entlehnt werden.
(iii) Durch die gesamte oder teilweise Übernahme
der Bürgschaft für Darlehen, die
durch private Darlehensgeber auf den
üblichen Kapitalbeschaffungswegen getätigt
werden.
(b) Die Bank kann Kapital gemäß (a) (ii) oben
nur aufnehmen oder Darlehen gemäß (a) (iii)
oben nur garantieren mit Zustimmung des Mitgliedes,
auf dessen Markt das Kapital aufgebracht
wird, sowie des Mitgliedes, auf dessen Währung
das Darlehen lautet und nur wenn diese Mitglieder
zustimmen:, daß die Erträge ohne Beschränkung
in die Währung irgendeines anderen
Mitgliedes umgewechselt werden können.
Absatz 2. Verwendbarkeit und Umwechslung
von Währungen. — (a) Gemäß Artikel II, Absatz
7 (i), an die Bank eingezahlte Währungen
dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung des
Mitgliedes, dessen Währung betroffen wird, ausgeliehen
werden; jedoch mit dem Vorbehalt, daß,
sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich
einberufen worden ist, solche Währungen, wenn
nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder,
deren Währungen betroffen sind, verwendet oder
gegen Währungen umgewechselt werden können,
die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer
Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die
eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung
der Verpflichtunigen der Bank hinsichtlich
dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank
garantierte Darlehen erforderlich sind.
(b) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern
oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen
auf direkte gemäß (a) oben gewährte
Darlehen erhalten hat, dürfen in jedem Falle
nur mit Zustimmung der Mitglieder, deren
Währungen betroffen sind, in Währungen anderer
Mitglieder umgewechselt oder wieder ausgeliehen
werden; jedoch vorausgesetzt, daß,
sobald das gezeichnete Kapital der Bank
gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen,
wenn nötig, ohne Beschränkung durch
die Mitglieder, deren Währungen betroffen
sind, verwendet oder gegen die Währungen umgewechselt
werden können, die zur Erfüllung
kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder
Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden
der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen
der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen
Zahlungen auf von der Bank garantierte
Darlehen erforderlich sind.
(c) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern
oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen
auf durch die Bank gemäß Absatz
1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen
erhalten hat, können ohne Beschränkung
seitens der Mitglieder gehalten und für Amortisationszahlungen
oder für die vorzeitige Rückzahlung
oder den teilweisen oder gesamten Rückkauf
der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet
werden.
(d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden
Währungsbeträge einschließlich derjenigen, die
gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels im Markte
aufgenommen oder auf andere Weise entliehen
wurden und derjenigen, die durch den Verkauf
von Gold, sowie derjenigen, die als Zinsen- oder
andere Spesenzahlungen für gemäß den Absätzen
1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Darlehen
und demjenigen, die als Kommissions- und
andere Spesenzahlungen gemäß Absatz 1 (a) (iii)
erworben worden sind, können ohne Beschränkung
seitens der Mitglieder, deren Währungen
betroffen sind, verwendet oder gegen andere
Währungen oder Gold umgewechselt werden, soweit
dies für die Durchführung der Geschäfte
der Bank erforderlich ist.
(e) Währungen, die auf den Märkten von Mitgliedern
durch Darlehensnehmer gemäß Absatz
1 (a) (iii) dieses Artikels mit Garantie der Bank
aufgebracht worden sind, können ebenfalls ohne
Beschränkung seitens solcher Mitglieder verwendet
oder gegen andere Währungen umgewechselt
werden.
Absatz 3. Bereitstellung von Währungen für
direkte Darlehen. — Die nachfolgenden Bestimmungen
finden auf gemäß den Absätzen 1 (a) (i)
und (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen
Anwendung
(a) Die Bank bedient den Darlehensnehmer mit
solchen Mitgliedswährungen, außer der Währung
des Mitgliedes, auf dessen Gebieten das Projekt
zur Durchführung gelangt, die vom Darlehensnehmer
für in den Gebieten dieser anderen Mitglieder
zur Durchführung des Anleihezweckes
entstehende Ausgaben) benötigt werden.
(b) Die Bank kann in Ausnahmefällen, wenn
die für die Durchführung des Anleihezweckes benötigte
Landeswährung von dem Darlehensnehmer
nicht zu annehmbaren Bedingungen aufgebracht
werden kann, den Darlehensnehmer mit
einem angemessenen Betrag dieser Währung als
Teil der Anleihe bedienen.
(c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten
Bedarf an Devisen des Mitgliedes verursacht, in
dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt,
so kann die Bank in Ausnahmefällen den
Darlehensnehmer mit einem angemessenen Gold- oder
Devisenbetrag als Teil der Anleihe bedienen;
dieser darf nicht über die in Zusammenhang mit
dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben
des Darlehensnehmers hinausgehen.
(d) Auf Antrag des Mitgliedes, in dessen Gebieten
ein Teil der Anleihe verbraucht wird,
kann die Bank in Ausnahmefällen einein Teil der
auf diese Weise ausgegebenen Währung jenes
Mitgliedes gegen Gold oder Devisen zurückkaufen.
Keinesfalls darf der so zurückgekaufte
Anteil jedoch den durch die Verwendung der
Anleihe in jenen Gebieten verursachten zusätzlichen
Devisenbedarf übersteigen.
Absatz 4. Zahlungsbestimmungen für direkte
Darlehen. — Darlehensverträge gemäß Absatz
1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels haben den nachfolgenden
Zahlungsbestimmungen zu entsprechen
(a) Die Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen,
die Fälligkeit und Zahlungstermine jedes Darlehens
werden durch die Bank bestimmt. Die
Bank setzt ebenso die Höhe und alle anderen Bedingungen
für die Kommission, die im Zusammenhang
mit einer solchen Anleihe angelastet
wird, fest.
Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels
während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der
Bank gewährten Darlehen hat dieser Kommissionssatz
mindestens 1% jährlich und höchstens 1½%
jährlich zu betragen; er wird1 auf den ausstehenden
Teil jeder solchen Anleihe erhöben. Nach Ablauf
dieser zehn Jahre kann die Bank den, Kommissionssatz
sowohl für den ausstehenden Teil
von bereits gewährten Darlehen als auch für zukünftige
Darlehen ermäßigen, wenn die von der
Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels und aus
anderen Einnahmen1 herrührenden angehäuften
Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung
einer Ermäßigung erachtet werden. Bei
zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der
Barak überlassen, den Kommissionssatz über die
oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die
Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.
(b) In allen Darlehensverträgen sind die Währung
oder die Währungen festzulegen., in welchen
vertragliche Zahlungen an die Bank zu erfolgen
haben. Jedoch können solche Zahlungen nach Ermessen
des Darlehensnehmers in Gold oder, vorbehaltlich
der Zustimmung der Bank, in einer
anderen als der im, Darlehensvertrag vorgeschriebenen
Mitgliedswährung erfolgen.
(i) Bei gemäß Absatz 1 (a) (i) dieses
Artikels gewährten Darlehen haben
die Darlehensverträge vonzuschreiben,
daß Zinsen- und andere Spesen-
sowie Amortisationszahlungen an die
Bank in der ausgeliehenen Währung zu
erfolgen haben, außer wenn das Mitglied,
dessen Währung verliehen wird, solchen
Zahlungen in irgendeiner anderen bestimmten
Währung oder Währungen
zustimmt. Diese Zahlungen, die den Bestimmungen
des Artikels II, Absatz 9 (c)
unterworfen sind, haben dem Wert dieser
vertraglichen Zahlungen, wie er zur Zeit
der Darlehensgewährung bestand, ausgedrückt
in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit
der gesamten Stimmenzahl
hierfür festgelegten Währung zu
entsprechen.
(ii) Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels
gewählten Darlehen darf der gesamte
in einer beliebigen Währung aus-
stehende und1 an die Bank zahlbare
Betrag niemals den Gesamtbetrag der
gemäß Absatz 1 (a) (ii) durch die Bank
aufgenommenen und in der gleichen
Währung zahlbaren ausstehenden Anleihen
übersteigen.
(c) Leidet ein Mitglied unter einer akuten
Devisenknappheit, so daß die Bedienung eines
von ihm aufgenommenen oder von ihm oder
einer seiner bevollmächtigten Vertretungen garantierten
Darlehens nicht in der vereinbarten Weise
erfolgen) kann, so kann das betreffende Mitglied
wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen
an die Bank herantreten. Ist die
Bank davon überzeugt, daß irgendeine Erleichterung
im Interesse des betroffenen Mitgliedes
und der Geschäftstätigkeit der Bank sowie der
Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie
bezüglich des gesamten oder teilweisen jährlichen
Anleihedienstes gemäß einem der beiden folgenden
Paragraphen vorgehen
(i) Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit
dem betreffenden Mitglied Abmachungen
treffen, um zur Bedienung des Darlehens
erfolgende Zahlungen in der, Währung
des Mitgliedes anzunehmen; die Abmachungen
dürfen einen Zeitraum von drei
Jahren nicht übersteigen und haben entsprechende
Bestimmungen für die Verwendung
dieser Währung und für die
Aufrechterhaltung ihres Devisenwertes
sowie für den Rückkauf dieser Währung
zu angemessenen Bedingungen vorzusehen.
(ii) Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen
ändern oder die Laufzeit des Darlehens
verlängern oder beides.
Absatz 5. Garantien. — (a) Für die Übernahme
der Garantie für ein auf den üblichen
Kapitalbeschaffungswegen gewährtes Darlehen
erhebt die Bank eine periodisch zahlbare Garantie-
Kommission auf den ausstehenden Darlehensbetrag
zu einem von der Bank festgelegten
Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit
der Bank hat dieser Kommissionssatz mindestens
1% jährlich oder höchstens 1½% jährlich
zu betragen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann
die Bank den Kommissionssatz sowohl für den
ausstehenden Teil von bereits garantierten Darlehen
als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen,
wenn die von der Bank gemäß Absatz 6
dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen herrührenden
angehäuften Reserven von ihr als ausreichend
zur Rechtfertigung einer Ermäßigung
erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt
es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz
über die oben erwähnte Grenze zu
erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung
ratsam erscheinen läßt.
(b) Die Garantie-Kommission ist durch die
Darlehensnehmer direkt an die Bank zu zahlen.
(c) Von der Bank erteilte Garantien haben
vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung
hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann,
wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen
durch den Darlehensnehmer und durch einen
gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das
Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte
Obligationen zum Nennwert zuzüglich der
bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum
aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
(d) Die Bank ist zur Festsetzung jeglicher beliebigen
anderen Bestimmungen oder Bedingungen
für die Garantieübernahme ermächtigt.
Absatz 6. Speziaireserve. — Die gemäß den
Absätzen 4 und 5 dieses Artikels von der Bank
eingenommenen Kommissionsbeträge werden als
Speziaireserve geführt, die verfügbar gehalten
wird, um gemäß Absatz 7 dieses Artikels entstandene
Verpflichtungen der Bank zu erfüllen.
Die Spezialreserve wird im Rahmen dieses Abkommens
in jener liquiden Form, wie sie vom
geschäftsführenden Direktorium bestimmt werden
mag, gehalten.
Absatz 7. Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen
in Verzugsfällen. — In Verzugsfällen
bei Darlehen, welche durch die Bank gewährt
wurden, an welchen sie beteiligt ist oder
die durch sie garantiert wurden,
(a) trifft die Bank bestmögliche Vereinbarungen
zur Abwicklung der aus den Darlehen herrührenden
Verpflichtungen, einschließlich der
oder ähnlich den in Absatz 4 (c) dieses Artikels
vorgesehenen Maßnahmen.
(b) Mit den in Erfüllung der Verpflichtungen
der Bank auf gemäß Absatz 1 (a) (ii) und (iii)
dieses Artikels aufgenommene Anleihen oder
garantierte Darlehen zu leistenden Zahlungen
werden belastet
(i) Erstens die in Absatz 6 dieses Artikels
vorgesehene Spezialreserve,
(ii) alsdann, soweit notwendig und nach Ermessen
der Bank, die anderen Reserven,
der Gewinnvortrag und das Kapital,
über welche sie verfügt.
(c) Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder
Amortisationszahlungen auf die eigenen
Anleihen der Bank oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen
der Bank auf durch sie garantierte
Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß
Artikel II, Absatz 5 und 7, einen angemessenen
Betrag der nicht einbezahlten Mitgliederanteile
einberufen). Darüber hinaus kann die Bank in der
Annahme eines länger dauernden Verzuges einen
zusätzlichen Betrag solcher nicht einbezahlten Anteile,
der jährlich höchstens 1% der gesamten Anteile
der Mitglieder betragen darf, für folgende
Zwecke einberufen
(i) Um den ausstehenden Teil eines von der
Bank garantierten Darlehens, bezüglich
welchem der Darlehensnehmer in Verzug
ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder
teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen
daraus in anderer Weise zu
erfüllen.
(ii) Um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen
zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen
oder ihre Verpflichtungen daraus
in anderer Weise zu erfüllen;
Absatz 8. Verschiedene Geschäfte. — Neben
den sonst in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften
ist die Bank ermächtigt
(i) Von ihr ausgegebene oder garantierte
Wertpapiere oder solche, in welchen sie
Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu
verkaufen, vorausgesetzt, daß die Bank
die Zustimmung des Mitgliedes erhält, in
dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft
oder verkauft werden sollen.
(ii) Wertpapiere, in welchen sie Gelder angelegt
hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung
zu erleichtern,
(iii) Kredite in der Währung irgendeines Mitgliedes
mit Zustimmung des betreffenden
Mitgliedes aufzunehmen.
(iv) Andere Wertpapiere zu kaufen und zu
verkaufen, welche das Direktorium mit
einer Dreiviertelmehrheit der gesamten
Stimmenzahl als Anlage für die gesamte
oder einen Teil der in Absatz 6 dieses
Artikels bezeichneten Speziaireserve für
geeignet hält.
Bei der Ausübung der in diesem Absatz erteilten
Befugnisse kann die Bank mit jeder, Privatperson,
Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft
oder jeder anderen juristischen Person im Territorium
eines jeden Mitgliedes geschäftlich verkehren.
Absatz 9. Auf Wertpapiere zu setzender. Vermerk.
— Jedes durch die Bank garantierte oder
ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite
einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts
zu tragen, daß es sich nicht um die Schuldverschreibung
einer Regierung handelt, außer
wenn es ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt
ist.
Absatz 10. Verbot politischer Betätigung. —
Die Bank und ihre Beamten dürfen sich nicht
in die politischen Angelegenheiten irgendeines
Mitgliedes einmischen, noch sich in ihren Entscheidungen
von dem politischen Charakter des
oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen
lassen. Nur wirtschaftliche Gesichtspunkte haben
für ihre Entscheidungen maßgebend zu sein und
diese sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen,
um den in Artikel I festgesetzten Zweck zu erreichen.
Artikel V
Organisation und Geschäftsführung
Absatz 1. Struktur der Bank. — Die Bank
besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes
Direktorium, einen Präsidenten
und einen zur Durchführung der von der Bank
bestimmten Aufgaben notwendigen Beamten- und
Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. — (a) Alle Befugnisse
der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.
Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je
einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach
einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren
ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure
und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist
jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates
unterworfen. Sie können wiederernannt
werden. Die Stellvertreter sind nicht
stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten.
Der Rat wählt einen der Gouverneure
zum Vorsitzenden).
(b) Der Gouverneursrat kann dem geschäftsführenden
Direktorium die Ausübung aller ihm
selbst zustehenden Befugnisse übertragen, mit
Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur
Festsetzung der Zulassungsbedingungen;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des
Stammkapitals;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden
Direktorium getroffene Interpretationen
dieses Abkommens zu fällen;
(v) zum Abschluß von Vereinbarungen über
die Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen (außer unformellen
Abmachungen von beschränkter
Dauer oder verwaltungstechnischer Art);
(vi) zur Entscheidung über die endgültige Einstellung
der Geschäftstätigkeit der Bank
und der Verteilung ihrer Aktiven;
(vii) zur Entscheidung über die Verteilung des
Bankgewinnes.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung
ab und tritt ferner zu anderen von
ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund
einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums
zusammen; Sitzungen des Gouveroeursrates
werden vom Direktorium einberufen, wenn
es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern,
die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl
verfügen, beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des
Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit
der Gouverneure, durch die mindestens zwei
Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden,
erforderlich.
(e) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung
ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende
Direktorium, wenn es dies als im Interesse
der Bank für zweckmäßig erachtet, von den
Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen
Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung
des Rates einzuberufen.
(f) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt,
das geschäftsführende Direktorium können
die zur Führung der Bankgeschäfte notwendigen
oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen
erlassen.
(g) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als
solche ohne Entgelt seitens der Bank. Die Bank
vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die
Teilnahme an Konferenzen.
(h) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen
für die geschäftsführenden Direktoren sowie das
Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages
des Präsidenten fest.
Absatz 3. Abstimmung. — (a) Jedes Mitglied
erhält 250 Stimmen, zuzüglich einer weiteren
Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen
Anteil.
(b) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt
ist, werden alle der Bank vorliegenden
Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit entschieden.
Absatz 4. Geschäftsführendes Direktorium. —
(a) Das geschäftsführende Direktorium ist für
die allgemeine Geschäftsführung der Bank verantwortlich
und übt zu diesem Zweck alle ihm
vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus zwölf geschäftsführenden
Direktoren, die nicht Gouverneure zu sein brauchen,
und von denen
(i) fünf von den fünf Mitgliedern, welche
die größte Zahl von Anteilen besitzen,
ernannt werden;
(ii) sieben gemäß Zusatzabkommen B von
allen anderen Gouverneuren als den durch
die unter (i) oben erwähnten Mitglieder
ernannten, gewählt werden.
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter „Mitgliedern"
die Regierungen von Ländern zu verstehen,
die im Zusatzabkommen A aufgeführt
sind, gleichgültig, ob sie Stammitglieder sind oder
die Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1) b),
erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die
Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat
mit einer Vierfünftelmajorität der gesamten
Stimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren
durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden
Direktoren heraufsetzen.
Die geschäftsführenden Direktoren werden alle
zwei Jahre ernannt oder gewählt.
(c) Jeder geschäftsführende Direktor ernennt
einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während
seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit
der sie ernennenden Direktoren können die
Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben
jedoch kein Stimmrecht.
(d) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger
ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle
eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor
dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein
Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den
Gouverneuren gewählt, welche den Vorgänger
wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz
übt der Vertreter die Befugnisse des früheren
Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung
eines Stellvertreters.
(e) Das geschäftsführende Direktorium amtiert
kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und tritt,
sooft die Geschäfte der Bank es erfordern, zusammen.
(f) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des
geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit
einer Mehrheit der Direktoren, durch die
mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten
werden, erforderlich.
(g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe
der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt
habenden Mitglied gemäß Absatz 3 dieses
Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist
zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für
seine Wahl zählten. Alle Stimmen, zu deren Abgabe
ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit
abgegeben werden.
(h) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen
Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht
zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied
einen Vertreter zur Teilnahme an jeder
Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden
kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter
Antrag oder eine dieses Mitglied besonders
betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(i) Das geschäftsführende Direktorium kann
ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen.
Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht
nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre
Vertreter beschränkt zu sein.
Absatz 5. Präsident und Personalstab. —
(a) Das geschäftsführende Direktorium wählt
einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch
geschäftsführender Direktor noch deren Vertreter
sein darf. Der Präsident ist Vorsitzender des geschäftsführenden
Direktoriums, aber er hat kein
Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme
bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen
des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei
solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident
wird durch Beschluß des geschäftsführenden
Direktoriums seines Amtes enthoben.
(b) Der Präsident ist der Vorstand des Personalstabes
der Bank und führt unter der Leitung
des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen
Geschäfte der Bank. Er ist in seiner Verantwortlichkeit
für die Organisation, Anstellung
und Entlassung des Beamten- und Angestelltenstabes
nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden
Direktoriums unterworfen.
(c) Der Präsident sowie der Beamten- und
Angestelltenstab der Bank sind in Ausübung ihrer
Funktionen ausschließlich der Bank und keiner
anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat
der Bank hat den internationalen Charakter
dieser Verpflichtung zu respektieren und hat von
allen Beeinflussungsversuchen des Personals in
Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten
hat der Präsident, abgesehen von der
ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard
an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu
sichern., gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl
auf einer möglichst breiten geographischen
Basis zu achten.
Absatz 6. Beratender Ausschuß. — (a) Es wird
ein beratender Ausschuß von mindestens sieben
Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter
weitestgehender nationaler Auffächerung ausgewählt
werden und Vertreter der Interessen von
Banken, Handel, Industrie, Arbeit und Landwirtschaft
einschließen. Auf den Gebieten, wo besondere
internationale Organisationen bestehen,
werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige
zuständigen Vertreter des Ausschusses im Einverständnis
mit diesen Organisationen gewählt. Der
Ausschuß berät die Bank in Angelegenheiten der
allgemeinen Geschäftspolitik. Er tritt jährlich und
außerdem jeweils auf Antrag der Bank zusammen.
(b) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses
amtieren zwei Jahre und können wiederernannt
werden. Angemessene Auslagen, die sie im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit bei der Bank
haben, werden ihnen vergütet.
Absatz 7. Darlehensausschüsse. — Die Ausschüsse,
die gemäß Artikel III, Absatz 4, Gutachten
über Darlehen auszuarbeiten haben, werden
von der Bank ernannt. Jedem solchen Ausschuß
gehören ein von dem Gouverneur, welcher
den Mitgliedstaat vertritt, in dessen Gebieten das
Projekt gelegen ist, ausgewählter Sachverständiger
sowie ein oder mehrere Miglieder des technischen
Personals der Bank an.
Absatz 8. Beziehungen zu anderen internationalen
Organisationen,. — (a) Die Bank arbeitet
im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens
mit jeder allgemeinen internationalen Organisation
und mit öffentlichen internationalen Organisationen,
welche auf verwandten Gebieten besondere
Verantwortung haben, zusammen. Alle
Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit,
die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen
dieses Abkommens herbeiführen würden,
können erst nach Änderung dieses Abkommens
gemäß Artikel VIII getroffen werden.
(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung
von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten,
die direkt in die Kompetenz irgendeiner der
internationalen Organisationen, der Art wie im
vorhergehenden Paragraphen beschrieben, fallen,
und an denen vor allem Mitgliedstaaten der Bank
beteiligt sind, hat die Bank die Meinungen und
Empfehlungen jener Organisation zu berücksichtigen.
Absatz 9. Sitz der Geschäftsstellen. — (a) Der
Hauptsitz der Bank hat im Territorium des Mitgliedstaates,
der über den größten Anteilsbesitz
verfügt, zu liegen.
(b) Die Bank kann bevollmächtigte Vertretungen
oder Zweigstellen in jedem anderen Mitgliedstaat
der Bank errichten.
Absatz 10. Regionale Geschäftsstellen und Ausschüsse.
— (a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen
einrichten und denen Sitz und das
von ihnen zu bearbeitende Gebiet bestimmen.
(b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von
einem regionalen Ausschuß beraten, welcher das
ganze Gebiet zu repräsentieren hat und nach
einem von der Bank festzusetzenden Verfahren
ausgewählt wird.
Absatz 11. Depositenstellen. — (a) Jeder Mitgliedstaat
bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle
für sämtliche Bestände der Bank in
seiner Währung oder, wenn er über keine Staatsbank
verfügt, bestimmt er ein anderes der Bank
genehmes Institut.
(b) Die Bank kann andere Aktiven, einschließlich
Gold, bei den Depositenstellen, die von den
fünf Mitgliedern mit dem größten Anteilsbesitz
bestimmt wurden, sowie, je nach ihrer Wahl, bei
anderen der festgelegten Depositenstellen, halten.
Anfänglich müssen mindestens 50% der Goldbestände
der Bank bei der von dem Mitglied,
in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat,
bestimmten Depositenstelle gehalten werden und
mindestens 40% müssen in den von den übrigen
vier oben erwähnten. Mitgliedern bestimmten
Depositenstellen gehalten werden; jede dieser Depositenstellen
hat zunächst mindestens den Goldbetrag
zu halten, der auf die Anteile des betreffenden
Mitgliedes bezahlt worden ist. Alle
von der Bank vorgenommenen Goldübertragungen
haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf
die Transportkosten und den voraussichtlichen
Bedarf der Bank zu erfolgen. Im Notfalle kann
das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände
der Bank insgesamt oder teilweise an
jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend
geschützt werden können.
Absatz 12. Art des Währungsbestandes. — Die
Bank hat von jedem Mitglied anstatt beliebiger
Teile der Währung dieses Mitgliedes, welche gemäß
Artikel II, Absatz 7 (i), in die Bank einbezahlt
worden ist oder aus Amortisationszahlungen
auf in einer solchen Währung erteilte Darlehen
stammt und von der Bank zur Durchführung
ihrer Operationen nicht benötigt wird,
Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen
anzunehmen, welche von der Regierung des Mitgliedes
oder der durch ein solches Mitglied bezeichneten
Depositenstelle ausgestellt worden sind.
Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei
Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das
Konto der Bank in der bezeichneten Depositenstelle
zahlbar.
Absatz 13. Veröffentlichung von Berichten und
Erteilung von Informationen. — (a) Die Bank
veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften
Rechnungsauszug enthält. Ferner stellt sie
den Mitgliedern in Abständen von höchstens drei
Monaten einen zusammenfassenden Bericht über
ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung
zu, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäfte
ersichtlich sind.
(b) Die Bank kann auch andere Berichte, soweit
ihr solche zur Durchführung ihrer Ziele
wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
(c) Alle gemäß diesem Absatz verfaßten Berichte,
Rechnungen und Veröffentlichungen sind
an die Mitglieder zu verteilen.
Absatz 14. Verteilung des Reingewinnes.
— (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher
Teil des Reingewinnes der Bank nach Berücksichtigung
von Rücklagen für Reserven vorgetragen
wird und welcher Teil, wenn überhaupt,
verteilt werden soll.
(b) Wenn irgendein Teil zur Verteilung gelangt,
so erfolgt an jedes Mitglied als erste Teilzahlung
auf die jährliche Verteilung eine das Beteiligungsverhältnis
nicht berührende Zahlung in
der Höhe bis zu 2% auf Grundlage des Durchschnittsbetrages
der während des betreffenden
Jahres ausstehenden, gemäß Artikel IV, Absatz
1 (a) (i), erteilten Darlehen, aus der 6einer
Einzahlung entsprechenden Währung. Der nach
Auszahlung der 2% als erste Teilzahlung verbleibende
Rest wird auf alle Mitglieder im Verhältnis
ihres Anteilbesitzes verteilt. Zahlungen an
jedes Mitglied erfolgen in seiner eigenen Währung
oder, wenn diese Währung nicht verfügbar
ist, in einer anderen für das Mitglied annehmbaren
Währung. Erfolgen solche Zahlungen in
anderen Währungen als in der eigenen Währung
des Mitgliedes, so unterliegen nach erfolgter Zahlung
der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung
durch das Empfänger-Mitglied keiner
Beschränkung durch die Mitglieder.
Artikel VI
Aufgabe und Suspendierung der
Mitgliedschaft: Einstellung der
Geschäftstätigkeit
Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. —
Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch
Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an ihr
Hauptbüro austreten. Der Austritt wird zum
Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung wirksam.
Absatz 2. Suspendierung der Mitgliedschaft. —
Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung
gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese
es durch Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,
die eine Majorität der gesamten Stimmenzahl
vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren.
Das auf diese Art suspendierte Mitglied
scheidet automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt
seiner Suspendierung aus der Mitgliedschaft aus,
wenn nicht mit der gleichen Stimmenmehrheit beschlossen
wird, es wieder in seine Mitgliedschaft
einzusetzen.
Während der Suspendierung ist ein Mitglied,
das Austrittsrecht ausgenommen, nicht zur Ausübung
irgendwelcher Rechte aus diesem Abkommen
berechtigt, es bleibt jedoch allen Verpflichtungen
daraus unterworfen.
Absatz 3. Erlöschen der Mitgliedschaft beim
Internationalen Währungsfonds. — Jedes Mitglied,
dessen Mitgliedschaft beim Internationalen
Währungsfonds erlischt, verliert automatisch
nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft
bei der Bank, falls diese nicht durch eine
Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl
seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
Absatz 4. Abrechnung mit ausscheidenden
Mitgliederregierungen. — (a) Wenn die Mitgliedschaft
einer Regierung erlischt, so bleibt
diese gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen
und für ihre anteilmäßige Haftung
so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem
Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien
noch aussteht; jedoch erlischt jegliche Verbindlichkeit
ihrerseits für durch die Bank nach diesem
Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen aus
Darlehen und Garantien, auch ist sie weder an
den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
(b) Beim Ausscheiden einer Regierung vereinbart
die Bank den Rückkauf der Anteile des
Mitgliedes als Teil der Abrechnung mit dieser
Regierung gemäß den Bestimmungen von (c)
und (d) unten. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufspreis
der Anteile der Wert, welchen die
Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der
Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
(c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäß
diesem Absatz zurückgekauften Anteile erfolgt
zu den nachstehenden Bedingungen1
(i) Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete
Betrag wird so lange zurückbehalten,
als die Regierung, ihre Staatsbank
oder irgendeine ihrer bevollmächtigten
Vertretungen als Darlehensnehmer
oder Bürgen der Bank gegenüber haften,
und jener Betrag kann nach Ermessen
der Bank zur Deckung einer jeden
solchen Verpflichtung bei Fälligkeit
herangezogen werden; jedoch wird kein
Betrag wegen der Verbindlichkeit der
Regierung aus ihren Anteilszeichnungen
gemäß Artikel II, Absatz 5 (ii), zurückbehalten.
Auf keinen Fall darf an ein
Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter
Betrag vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, an
welchem die Mitgliedschaft der Regierung
erlischt, ausbezahlt werden.
(ii) Soweit der als Rückkaufspreis gemäß
(b) oben geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen
aus Darlehen und Garantien
gemäß (c) (i) oben übersteigt, kann
die Bezahlung von Anteilen von Zeit
zu Zeit gemäß deren Übergabe durch
die Regierung so lange erfolgen, bis das
frühere Mitglied den vollen Rückkaufspreis
erhalten hat.
(iii) Zahlungen erfolgen in der Währung des
Landes, das die Zahlung zu erhalten hat,
oder nach Ermessen der Bank in Gold.
(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen
Garantien, Beteiligungen an Darlehen
oder Darleihen, die zu dem Zeitpunkt des
Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung
ausständig waren, zu tragen und
übersteigen diese Verlu6te den gegen
solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Mitgliedschaft der Regierung
vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen
Betrag der Reserve, so ist
diese Regierung verpflichtet, auf Verlangen
den Betrag zurückzuzahlen, um
welchen sich der Rückkaufspreis ihrer
Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust
zum Zeitpunkte der Bestimmung
des. Rückkaufspreises in Rechnung gestellt
worden wäre. Darüber hinaus
bleibt das frühere Mitglied für jede Einberufung
unbezahlter Anteile gemäß Artikel
II, Absatz 5 (ii), soweit haftbar, als
es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre,
wenn der Kapitalverlust und die Einberufung
zum Zeitpunkt der Bestimmung
des Rückkaufspreises seiner Anteile
eingetreten wären.
(d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß
Absatz 5 (b) dieses Artikels innerhalb sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer
Regierung endgültig ein, so werden alle Rechte
dieser Regierung durch die Bestimmungen des
Absatzes 5 dieses Artikels festgelegt.
Absatz 5. Einstellung der Geschäftstätigkeit
und Regelung der Verbindlichkeiten. — (,a) Im
Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium
vorübergehend die Tätigkeit in bezug auf die
Gewährung neuen Darlehen und Garantien einstellen,
bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung
des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen
ergibt.
(b) Die Bank kann ihre Tätigkeit in bezug auf
die Gewährung neuer Darlehen und Garantien
auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,
die über Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl
verfügen, endgültig einstellen. In diesem
Falle stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte
Tätigkeit ein, außer derjenigen, die sich auf die
ordnungsgemäße Realisierung, Sicherstellung und
Erhaltung ihrer Aktiven und Regelung ihrer Verbindlichkeiten
bezieht.
(c) Die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht
einberufene Anteile auf das Stammkapital der
Bank und für den Fall der Abwertung ihrer
eigenen Währung besteht so lange, bis alle Gläubigerforderungen
einschließlich jeder anteilsmäßigen)
Haftung erfüllt worden sind.
(d) Alle Gläubigen mit direkten Forderungen
werden aus den Aktiven der Bank befriedigt
und sodann aus Einzahlungen an die Bank nach
Einberufungen auf unbezahlte Anteile. Bevor
irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten
Forderungen durchgeführt werden, bat das geschäftsführende
Direktorium die ihm nötig erscheinenden
Maßnahmen zu treffen, um eine
Verteilung an Inhaber von Forderungen aus anteilsmäßiger
Haftung nach dem gleichen Verteilungsschlüssel
zu sichern, wie an Gläubiger mit
direkten Forderungen.
(e) An Mitglieder erfolgt auf ihre Anteile am
Stammkapital der iBank keine Verteilung, so
lange, bis
(i) alle Gläubigerverpflichtungen erfüllt worden
oder gedeckt sind und
(ii) eine Mehrheit der Gouverneure, die über
Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl
verfügen, die Durchführung einer
Verteilung beschlossen hat.
(,f) Nachdem ein Beschluß zur Durchführung
einer Verteilung gemäß (e) oben getroffen worden
ist, kann das geschäftstführende Direktorium mit
Zweidrittelmehrheit sukzessive Verteilungen der
Aktiven der Bank an die Mitglieder durchführen,
so lange, bis sämtliche Aktiven verteilt sind.
Diese Verteilung unterliegt der vorherigen Regelung
aller ausstehenden Forderungen der Bank
gegen jedes Mitglied.
(g) Bevor irgendeine Verteilung der Aktiven
durchgeführt wird, hat das geschäftsführende
Direktorium den anteilsmäßigen Anspruch jedes
Mitgliedes gemäß dem Verhältnis seines Anteilsbestandes
zu den insgesamt ausgegebenen Anteilen
der Bank (festzusetzen.
(h) Das geschäftsführende Direktorium hat die
zur Verteilung kommenden Aktiven zum Zeitpunkt
der Verteilung zu bewerten und die Verteilung
alsdann in folgender Weise vorzunehmen
(i) Jedem Mitglied wird in seinen eigenen
Obligationen oder denen seiner amtlichen
bevollmächtigten Vertretungen oder eigenberechtigten
Körperschaften innerhalb
seiner Territorien, insoweit diese für die
Verteilung verfügbar sind, ein Betrag
bezahlt, der wertmäßig seinem verhältnismäßigen
Anteil an dem insgesamt zu
verteilenden Betrag entspricht.
(ii) Jeder einem Mitglied nach der unter (i)
oben durchgeführten Zahlung geschuldete
Restbetrag ward in seiner eigenen Währung
bezahlt, insoweit die Bank diese
besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag
wertmäßig gleichkommenden Betrage.
(iii) Jeder einem Mitglied nach der gemäß
(i) und (ii) oben durchgeführten Zahlung
geschuldete Restbetrag wird in Gold
oder einer für das Mitglied annehmbaren
Währung bezahlt, insoweit die Bank
solche besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag
wertmäßig gleichkommenden Betrage.
(iv) Verbleiben nach den Zahlungen an die
Mitglieder gemäß (i), (ii) und (iii) oben
noch Aktiven im Besitz der Bank, so
werden diese pro rata unter die Mitglieder
verteilt.
(i) Jedes Mitglied, welches von der Bank
gemäß (h) oben verteilte Aktiven erhält, genießt
die gleichen Rechte hinsichtlich solcher Aktiven,
wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen
hat.
Artikel VII
Status, Immunitäten und Privilegien
Absatz 1. Zwecke des Artikels. — Um der Bank
die Erfüllung der ihr übertragenen Funktionen
zu ermöglichen, sind ihr Stellung, Immunität und
Privilegien, wie in diesem Artikel festgelegt, von
jedem Mitglied in seinen Territorien zu gewähren.
Absatz 2. Status der Bank. — Die Bank besitzt
die Rechte einer juristischen Person und im besonderen
die Fähigkeit
(i) Verträge abzuschließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Absatz 3. Stellung der (Bank bei gerichtlichen
Verfahren. — Prozesse gegen die Bank können
nur von einem zuständigen Gericht im Gebiet
eines Mitgliedes angestrengt werden, in welchem
die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Vertretung
bei Gericht Bevollmächtigten ernannt
oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat.
Es dürfen jedoch keine Prozesse von Mitgliedern
oder Personen, welche Mitglieder vertreten oder
Forderungen von Mitgliedern ableiten, angestrengt
werden. Eigentum und Aktiven der Bank
sind, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen
befindlich, gegen jegliche Form von Beschlagnahme,
Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt,
solange nicht das endgültige Urteil gegen
die Bank ausgesprochen ist.
Absatz 4. Immunität der Aktiven gegen Beschlagnahme.
— Eigentum und Aktiven der
Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen
Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition,
Konfiszierung, Enteignung oder jeder
anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende
oder gesetzdurchführende Handlungen
geschützt.
Absatz 5. Immunität der Archive. — Die
Archive der Bank sind unverletzlich.
Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen.
— Soweit es die Durchführung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen
verlangt, sind alles Eigentum und alle
Aktiven der Bank vorbehaltlich der Vorschriften
dieses Abkommens von allen Beschränkungen,
Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder
Art befreit.
Absatz 7. Verkehrsprivileg. — Dem offiziellen
Verkehr der Bank ist von den Mitgliedstaaten
die gleiche Behandlung wie dem offiziellen
Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewähren.
Absatz 8. Immunität und Privilegien von
Beamten und Angestellten. — Alle Gouverneure,
geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter,
Beamte und Angestellte der Bank
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren, welche sich auf ihre
Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung
beziehen, außer, wenn die Bank auf
diese Immunität verzichtet;
(ii) genießen, soweit es sich nicht um einheimische
Staatsangehörige handelt, die
gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen,
Ausländerkontrollvorschriften
und staatlichen Dienstpflichten
und die gleichen Erleichterungen
bezüglich Devisenbeschränkungen,
wie die Mitglieder sie den Vertretern,
Beamten und Angestellten von
ähnlichem Range anderer Mitgliedstaaten
gewähren;
(iii) genießen die gleiche Behandlung in Bezug
auf Reiseerleichterungen, wie die
Mitglieder sie den Vertretern, Beamten
und Angestellten ähnlichen Ranges anderer
Mitgliedstaaten gewähren.
Absatz 9. Steuerfreiheit. — (a) Die Bank,
ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihr Einkommen
und ihre auf Grund dieses Abkommens genehmigten
Operationen und Transaktionen sind frei
von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.
Die Bank ist auch von der Verpflichtung
zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher
Steuern und Zölle befreit.
(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung
auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von
der Bank an geschäftsführende Direktoren,
Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank
bezahlt werden, soweit sie nicht einheimische
Bürger, einheimische Untertanen oder andere
einheimische Staatsangehörige sind, erhoben
werden.
(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf
irgendwelche von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere (einschließlich
von Dividenden oder Zinsen darauf), in
wessen Händen sie sich auch befinden mögen,
erhaben werden,
(i) welche solche Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einzig und allein weil
sie von der Bank ausgegeben sind, diskriminiert;
oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage
für diese Besteuerung der Ausgabeort
oder die Währung, in welchen diese begeben,
zahlbar gemacht oder bezahlt
werden, oder der Sitz irgendeines von
der Bank unterhaltenen Büros oder
einer ihrer Geschäftsstellen ist.
(d) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf
irgendwelche von der Bank garantierten Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere (einschließlich
von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen
Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben
werden,
(i) welche solche Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einzig und allein, weil
sie von der Bank garantiert worden sind,
diskriminiert; oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage
für diese Besteuerung der Sitz irgendeines
von der Bank unterhnaltenen Büros oder
einer ihrer Geschäftsstellen ist.
Absatz 10. Anwendung des Artikels. — Jedes
Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten
Grundsätze in seinen eigenen Gebieten
durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat
die Bank über die einzelnen Maßnahmen, welche
es ergriffen hat, zu unterrichten
Artikel VIII
Statutenänderungen
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses
Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem
Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden
Direktorium ausgehen, sind dem
Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten,
welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet.
Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung
von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle
Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm
über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen
Statutenänderung zu befragen. Haben drei
Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten
Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene
Statutenänderung angenommen, so hat die
Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle
Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung
aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung
erforderlich, die sich bezieht auf
(i) das Recht zum Austritt aus der Bank
gemäß Artikel VI, Absatz 1;
(ii) das durch Artikel II, Absatz 3 (c), gesicherte
Recht;
(iii) die Beschränkung der Haftung gemäß
Artikel II, Absatz 6.
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder
drei Monate nach dem Zeitpunkt der
formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im
Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere
Frist festgesetzt worden ist.
Artikel IX
Auslegung
(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von
Bestimmungen dieses Abkommens, die sich
zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank
oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben,
sind dem geschäftsführenden Direktorium zur
Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage
irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden
Direktors berechtigtes Mitglied besonders,
so ist das Mitglied gemäß Artikel V,
Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung
berechtigt.
(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß
des geschäftsführenden Direktoriums kann auf
Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat
zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung
endgültig ist. Bis zur Erledigung der
bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung
kann die Bank, soweit es ihr notwendig erscheint,
auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden
Direktoriums handeln.
(c) Entsteht zwischen der Bank und einem
ausgeschiedenen Lande oder zwischen der Bank
und irgendeinem Mitglied nach der endgültigen
Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank eine
Meinungsverschiedenheit, so ist diese der Schiedsgerichtsbarkeit
eines Schiedsgerichtes von drei
Schiedsrichtern zu unterbreiten; von diesen wird
einer durch die Bank, der zweite durch das betroffene
Land ernannt, und ein Obmann, sofern
die Parteien nicht anders übereinkommen, wird
durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen
Gerichtshofes oder eine entsprechende
andere Instanz, die durch eine von der Bank
erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann,
ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen
zu schlichten, in denen die Parteien
sich nicht zu einigen vermögen.
Artikel X
Stillschweigende Zustimmung
Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit
Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung
eines Mitgliedes benötigt, so wird die
Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das
Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von
der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen
Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden
Frist Einspruch erhebt.
Artikel XI
Schlußbestimmungen
Absatz 1. Inkraftsetzung. — Dieses Abkommen
tritt in Kraft, sobald es im Namen von
Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen
mindestens über 65 % der Summe der
im Zusatzabkommen A aufgeführten Anteile
verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses
Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem
Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch
tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in
Kraft.
Absatz 2. Unterzeichnung — (a) Jede Regierung,
in deren Namen dieses Abkommen
unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde
zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses
Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer
Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen
Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem
Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen
zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt
Mitglied der Bank, zu dem die in ihrem Namen
erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten
Urkunde stattfindet, jedoch kann keine
Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor
dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hat die Regierungen aller der im Zusatzabkommen
A ausgeführten Länder und alle
Regierungen, deren Mitgliedschaft in Überein-
stimmung mit Artikel II, Absatz 1 (b), anerkannt
worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses
Abkommens und der. Hinterlegung aller in (a)
oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen
in ihrem Namen unterzeichnet wird, der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
1/100% des Preises jedes ihrer Anteile in Gold
oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben
der Bank zu überweisen. Diese
Überweisung wird als Anzahlung auf die gemäß
Artikel II, Absatz 8 (a), zu leistende Zahlung
gutgeschrieben. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem
Sonder-Depositenkonto zu führen und diese auf
den Gouverneursrat der Bank zu übertragen, sobald
die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses
Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen
nicht bis zum 31. Dezember 1945 in
Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika diese Beträge den
Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzustellen.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens
steht den Regierungen der im Zusatzabkommen
A aufgeführten Länder in Washington
bis zum 31. Dezember 1945 offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die
Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung
eines jeden Landes offen, deren Mitgliedschaft
gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt
worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens
anerkennen es alle Regierungen sowohl für
sich selbst als auch für alle ihren Kolonien, Überseegebiete,
Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete
oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete,
über welche sie ein Mandat ausüben.
(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom
Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung
der in (a) oben bezeichneten Urkunde
bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung
dieser Gebiete verschoben werden. Wenn
diese Urkunde jedoch von einer solchen Regierung
nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt
worden ist, so wird die im Namen dieser
Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und
ihr der gemäß (d) oben erlegte Zeichnungsanteil
rückübermittelt.
(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für
jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung in Kraft.
Absatz 3. Eröffnung der Bank. — (a) Sobald
dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen
Gouverneur. Das Mitglied, welchem gemäß Zusatzabkommen
A der größte Anteilsbesitz zugeteilt
ist, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates
ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates
sind Abmachungen für die Wahl eines vorläufigen
geschäftsführenden Direktoriums zu treffen.
Die Regierungen der fünf Staaten, denen
gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz
zugeteilt ist, ernennen vorläufige geschäftsführende
Direktoren. Sind eine oder mehrere
dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so
bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium,
zu deren Besetzung sie berechtigt wären,
frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch
bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende
Direktoren werden gemäß den
Bestimmungen des Zusatzabkommens B gewählt.
Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl
der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche
Wahl sobald ab durchführbar nach dem 1. Jänner
1946 abzuhalten ist.
(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen
geschäftsführenden Direktorium jewede Vollmacht,
mit Ausnahme der dem geschäftsführenden
Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten,
erteilen.
(d) Die Bank hat die Mitglieder zu unterrichten,
sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
bereit ist.
Gefertigt zu Washington, in einem einzigen
Exemplar, welches in den Archiven der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt
bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren
Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind,
sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft
gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden
ist, beglaubigte Abschriften.
Zusatzabkommen A
Anteile
(In Millionen Dollar.)
Zusatzabkommen B
Wahl des geschäftsführenden
Direktoriums
1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden
Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß
Artikel V, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.
2. Bei der Abstimmung über die wählbaren
geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte
Gouverneur alle Stimmen, zu deren
Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel
V, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person
abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte
Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende
Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt
zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren
Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.
3. Werden beim ersten Wahlgang keine sieben
Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,
bei welchem die Person mit der niedrigsten
Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und nur
wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten
Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten
und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung
für eine gewählte Person man gemäß 4
unten annimmt, daß aie die für jene Person abgegebene
Stimmenzahl auf über 15% der wahlberechtigten
Stimmen gebracht hat.
4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmen als solche zu gelten
1) Der Anteil Dänemarks wird durch die Bank festgesetzt,
sobald Dänemark die Mitgliedschaft in Übereinstimmung
mit den Artikeln dieses Abkommens
angenommen hat.
haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine
Person abgegebenen Stimmen auf über 15% der
wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen,
daß die 15% erstens die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die größte Stimmenzahl
für diese Person abgab, alsdann1 die Stimmen
des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab,
usw., bis 15% erreicht sind.
5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen
ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe
der auf eine Person entfallenden Stimmen auf
über 14% steigt, wird angenommen, daß er alle
seine Stimmen für diese Person abgegeben hat,
selbst wenn die Summe der Stimmen für diese
Person dadurch 15% übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine
sieben Personen gewählt, so erfolgen weitere
Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen, bis
sieben Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem
sechs Personen gewählt sind, die siebente durch
einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt
werden kann und als durch alle diese
Stimmen gewählt gelten soll.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben erklärt der Bundespräsident der
Republik Österreich, diesen Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in
deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der beiden Abkommen.
Zur Urkund dessen sind die Beitrittsurkunden zu diesen beiden Abkommen vom Bundespräsidenten
unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. August 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die Beitrittsurkunden zu den beiden Abkommen wurden am 27. August 1948 bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Das Abkommen über den Internationalen Währungsfonds ist daher gemäß seinem Artikel XX,
Abs. 2 (b), und das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
gemäß seinem Artikel XI, Abs. 2 (b), für Österreich am 27. August 1948 in Kraft getreten.
Bisher haben folgende Staaten die beiden vorliegenden Abkommen angenommen
Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Columbien,
Costa Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Guatemala, Honduras, Indien, Iran, Irak, Island, Italien, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Mexiko,
Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Südafrikanische
Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela.