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105_1949 AT

105. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem die in Bretton Woods im Juli 1944 beschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten

(Übersetzung)

Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende

Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie

folgt überein

Einführungsartikel

Für die Gründung und die Tätigkeit des Internationalen

Währungsfonds gelten die nachfolgenden

Bestimmungen

Artikel I

Zwecke

Der Zweck des Internationalen Währungsfonds

ist

(i) Die internationale Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Geldwesens durch eine

ständige Einrichtung zu fördern, welche

den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit

in internationalen Währungsproblernen

schafft.

(ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes

Anwachsen des internationalen Handels

zu erleichtern und dadurch zur Förderung

und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades

und Realeinkommens sowie

zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen

aller Mitgliedstaaten als

Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.

(iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete

Währungsbeziehungen unter den

Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und

einander überbietende Währungsabwertungen

zu vermeiden.

(iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu

schaffen, um laufende Transaktionen

zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung

von Devisenbeschränkungen,

welche die Entwicklung des Welthandels

behindern, zu unterstützen.

(v) Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von

Sicherheit zu geben, indem man ihnen

die Mittel des Fonds zu angemessenen

Garantien zugänglich macht und sie hierdurch

in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen

ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren,

ohne zu Maßnahmen Zuflucht

nehmen zu müssen, die dem nationalen

oder internationalen Wohlstand Schaden

bringen.

(vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen

der internationalen Zahlungsbilanzen von

Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer

und Ausmaß zu beschränken.

Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen

von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen

leiten zu lassen.

Artikel II

Mitgliedschaft

Absatz 1. Stammitglieder — Stammitglieder

des Fonds sind jene der auf der Währungs- und

Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen

(Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft

vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e),

festgelegten Zeitpunkt erwerben.

Absatz 2. Andere Mitglieder. — Die Mitgliedschaft

steht den Regierungen anderer Länder zu

jenen Terminen und unter jenen Bedingungen

offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden

können.

Artikel III

Quoten und Einzahlungen

Absatz 1. Quoten. — Jedem Mitglied wird eine

Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der

Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten

Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft

vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e),

erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen

A niedergelegt. Die Quoten anderer

Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.

Absatz 2. Änderung von Quoten. — Der

Fonds überprüft die Quoten in Abständen von

fünf Jahren und schlägt, wenn es angemessen

erscheint, eine Änderung der Quoten der Mitglieder

vor. Er kann auch, wenn er es für tunlich

hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung

jeder einzelnen Quote auf Antrag des betreffenden

Mitgliedes erwägen. Für jede Quotenänderung

wird eine Majorität von vier Fünftel der gesamten

Stimmenzahl verlangt. Keine Quote darf

ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes geändert

werden.

Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art

der Zahlung. — (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes

hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen

und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositen-

stelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen,

an dem das Mitglied gemäß Artikel XX,

Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen

vom Fonds zu kaufen.

(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag,

je nachdem, den geringeren Betrag von

(i) 25% seiner Quote; oder

(ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an

Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt,

aa dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß

Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt,

daß er binnen kurzem in der Lage sein

wird, Devisentransaktionen zu beginnen.

Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung

seines offiziellen Nettobestandes an Gold

und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur

Verfügung.

(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote

in seiner eigenen Währung.

(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold

und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b)

(ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar

ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt

worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten

Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände

fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt

als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel

XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird,

Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der

Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung

gemäß (b) oben übereinzukommen; der

Rest der Einzahlung des Mitgliedes wird in der

Währung des Mitgliedes erlegt und ist einer angemessenen

Berichtigung zwischen dem Mitglied

und dem Fonds unterworfen, sobald der offizielle

Nettobestand festgestellt worden ist.

Absatz 4. Zahlungen bei Quotenänderung. —

(a) Jedes Mitglied, welches einer Erhöhung seiner

Quote zustimmt, hat innerhalb 30 Tagen nach dem

Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Fonds 25%

der Erhöhung in Gold und den verbleibenden

Rest in seiner eigenen Währung zu zahlen. Wenn

jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied

einer Erhöhung zustimmt, seine Währungsreserven

geringer sind als seine neue Quote, so kann der

Fonds den in Gold zu zahlenden Prozentsatz der

Erhöhung ermäßigen.

(b) Wenn ein Mitglied einer Herabsetzung seiner

Quote zustimmt, so hat der Fonds innerhalb

30 Tagen nach der Zustimmung dem Mitglied

einen Betrag zu zahlen, welcher der Herabsetzung

entspricht. Die Zahlung hat in der Währung des

Mitgliedes zu erfolgen und soweit in Gold, als

notwendig ist, um eine Senkung der Fondsbestände

dieser Währung unter 75% der neuen

Quote zu verhindern.

Absatz 5. Substituierung von Zahlungen in der

Landeswährung durch Wertpapiere. — Der Fonds

hat von jedem Mitglied für jeden beliebigen Teil

der eigenen Währung des Mitgliedes, welcher

nach Ansicht des Fonds nicht für seine Operationen

benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder

ähnliche Obligationen anzunehmen, die von dem

Mitglied oder der durch das Mitglied gemäß

Artikel XIII, Absatz 2, bezeichneten Depositenstelle

ausgestellt wurden. Diese sind unübertragbar,

unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert

durch Gutschrift auf das Konto des Fonds in der

bezeichneten Depositenstelle zahlbar. Dieser Absatz

gilt nicht nur für von Mitgliedern gezeichnete

Währungsbeträge, sondern auch für jeden

sonst dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen

Währungsbetrag.

Artikel IV

Währungsparitäten

Absatz 1. Bestimmung der Paritäten. — (a)Die

Parität der Währung eines jeden Mitgliedes wird

in Gold als Generalnenner oder in US-Dollars

vom Gewicht und Feingehalt, wie am 1. Juli 1944

in Kraft, ausgedrückt.

(b) Alle in Durchführung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens erfolgenden Berechnungen,

die sich auf Währungen von Mitgliedstaaten

beziehen, werden auf Grundlage ihrer

Parität vorgenommen.

Absatz 2. Goldkäufe auf Grundlage der Parität.

— Der Fonds schreibt für Goldtransaktionen

der Mitgliedstaaten eine Marge über und unter

der Parität vor. Kein Mitglied darf Gold zu

einem Preis kaufen, der über der Parität zuzüglich

der vorgeschriebenen Marge liegt oder Gold

zu einem Preis verkaufen, der unter der Parität

abzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt.

Absatz 3. Devisengeschäfte auf Grundlage der

Parität. — Die Höchst- und Tiefstkurse für

Devisengeschäfte in Währungen von Mitgliedern,

die innerhalb ihrer Territorien stattfinden, dürfen

von der Parität nicht mehr abweichen als

(i) im Falle von Kassegeschäften um l%;

und

(ii) im Falle von anderen Devisengeschäften

um eine vom Fonds für angemessen erachtete

höhere Marge.

Absatz 4. Verpflichtungen, betreffend Währungsstabilität.

— (a) Jedes Mitglied verpflichtet

sich, mit dem Fonds zur Förderung der Währungsstabilität,

zur Aufrechterhaltung geordneter

Währungsbeziehungen mit anderen Mitgliedern

und zur Vermeidung einander überbietender Kursänderungen

zusammenzuarbeiten.

(b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch geeignete,

mit dem vorliegenden Abkommen vereinbarte

Maßnahmen innerhalb seiner Territorien

Devisengeschäfte in seiner und den Währungen

anderer Mitgliedstaaten nur innerhalb der in Absatz

3 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen

zuzulassen. Ein Mitglied, dessen zuständige Finanzbehörden

zur Abwicklung internationaler

Transaktionen tatsächlich Gold innerhalb der

durch den Fonds in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen

Grenzen frei kaufen und verkaufen,

wird als dieser Verpflichtung gerecht werdend betrachtet.

Absatz 5. Änderung der Paritäten. — (a) Ein

Mitglied darf keine Änderung der Parität seiner

Währung beantragen, außer, um eine grundlegende

Gleichgewichtsstörung zu berichtigen.

(b) Eine Änderung der Parität der Währung

eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Mitgliedes

und nur nach Beratung mit dem Fonds

erfolgen.

(c) Wenn eine Änderung beantragt wird, so berücksichtigt

der Fonds zuerst etwaige Änderungen,

die bereits gegenüber der ursprünglichen, gemäß

Artikel XX, Absatz 4, festgelegten Parität der

Mitgliedswährung stattgefunden haben. Wenn die

beantragte Änderung, zusammen mit allen vorhergehenden

Änderungen, ob Erhöhung oder Herabsetzung,

(i) 10% der ursprünglichen Parität nicht

überschreitet, so hat der Fonds keinen

Einspruch zu erheben;

(ii) weitere 10% der ursprünglichen Parität

nicht überschreitet, so kann der Fonds

entweder zustimmen oder Einspruch erheben,

jedoch muß er, wenn das Mitglied

es verlangt, innenhalb 72 Stunden

Stellung nehmen;

(iii) nicht innerhalb der unter (i) oder (ii)

oben festgesetzten Grenzen liegt, so kann

der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch

erheben, jedoch ist er zu einer

längeren Frist zur Bekanntgabe seiner

Stellungnahme berechtigt.

(d) Einheitliche Änderungen der Paritäten gemäß

Absatz 7 dieses Artikels werden bei der Entscheidung,

ob eine beantragte Änderung unter (c)

oben (i), (ii) oder (iii) fällt, nicht berücksichtigt.

(e) Ein Mitglied kann die Parität seiner Währung

ohne Zustimmung des Fonds ändern, wenn

die Änderung die internationalen Transaktionen

von Fondsmitgliedern nicht beeinflußt.

(f) Der Fonds hat einer vorgeschlagenen Änderung,

welche innerhalb der in (c) (ii) oder

(c) (iii) oben festgelegten Grenzen liegt, zuzustimmen,

wenn er überzeugt ist, daß die Änderung

zur Berichtigung einer grundlegenden Gleichgewichtsstörung

notwendig ist. Insbesondere darf

er nicht gegen eine beantragte Änderung, falls

er von deren Berechtigung überzeugt ist, wegen

der inneren Sozial- oder allgemeinen Politik des

die Änderung beantragenden Mitgliedstaates Einspruch

erheben.

Absatz 6. Folgen nicht genehmigter Änderungen.

— Wenn ein Mitglied in Fällen, in denen

der Fonds zu einem Einspruch berechtigt ist, die

Parität seiner Währung trotz des Einspruches des

Fonds ändert, so ist das Mitglied nicht mehr zur

Inanspruchnahme der Mittel des Fonds berechtigt,

sofern der Fonds nicht anders bestimmt.

Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die

Differenzen zwischen dem Mitglied und dem

Fonds noch fortbestehen, so wird die Angelegenheit

gemäß den Bestimmungen des Artikels XV,

Absatz 2 (b), behandelt.

Absatz 7. Einheitliche Änderung der Paritäten.

— Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5 (b)

dieses Artikels kann der Fonds durch eine Majorität

der gesamten Stimmenzahl einheitliche, proportional

erfolgende Änderungen der Währungsparitäten

aller Mitgliedstaaten durchführen, vorausgesetzt,

daß jeder solchen Änderung von jedem

Mitglied zugestimmt wird, das 10% oder mehr

Anteile der gesamten Quoten besitzt. Die Parität

der Währung eines Mitgliedes darf jedoch unter

dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn

das Mitglied innerhalb von 72 Stunden nach dem

Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß

es keine Änderung der Parität seiner Währung

durch ein solches Verfahren wünscht.

Absatz 8. Erhaltung des Goldwertes der Aktiven

des Fonds. — (a) Der Goldwert der Aktiven

des Fonds muß ungeachtet der Änderungen in

der Parität oder im Devisenwert der Währung

irgendeines Mitgliedes erhalten bleiben.

(b) Wenn (i) die Parität der Währung eines

Mitgliedes herabgesetzt wird oder (ii) der Devisenwert

der Währung eines Mitgliedes nach

Erachten des Fonds innerhalb des Territoriums

dieses Mitgliedes in bedeutendem Maße gesunken

ist, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen

Frist an den Fonds einen Betrag in seiner

eigenen Währung zu zahlen, welcher dem Rückgang

im Goldwert des Betrages seiner Währung

entspricht, der vom Fonds gehalten wird.

(c) Wenn die Parität einer Mitgliedswährung

heraufgesetzt wird, so hat der Fonds dem betreffenden

Mitglied innerhalb einer angemessenen

Frist einen Betrag in dessen eigener Währung zurückzuzahlen,

welcher der Erhöhung im Goldwert

des Betrages dieser Mitgliedswährung entspricht,

der vom Fonds gehalten wird.

(d) Die Bestimmungen dieses Absatzes finden

auf eine einheitliche, proportional erfolgende Änderung

der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten

Anwendung, außer wenn der Fonds zu

dem Zeitpunkt, an welchem eine solche Änderung

beantragt ist, anders entscheidet.

Absatz 9. Verschiedene Währungen innerhalb

der Territorien eines Mitgliedes. — Wenn ein

Mitglied eine Änderung der Parität seiner Währung

beantragt, so wird angenommen, daß es,

wenn es nichts anderes erklärt, eine entsprechende

Änderung der Parität der Sonderwährungen aller

Gebiete beantragt, für die es dieses Abkommen

gemäß Artikel XX, Absatz 2 (g), angenommen

hat. Es steht jedoch einem Mitglied offen, zu erklären,

daß sich sein Vorschlag entweder auf die

Hauptwährung allein oder nur auf eine oder

mehrere Sonderwährungen oder auf die Hauptwährung

und eine oder mehrere einzeln namhaft

gemachte Sonderwährungen bezieht.

Artikel V

Transaktionen mit dem Fonds

Absatz 1. Für den Verkehr mit dem Fonds

bevollmächtigte Vertretungen. — Jeder Mitgliedstaat

verkehrt mit dem Fonds nur durch sein

Schatzamt, beziehungsweise Finanzministerium,

seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder

eine andere ähnliche bevollmächtigte Stelle und,

umgekehrt, verkehrt der Fonds nur mit den oder

durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.

Absatz 2. Begrenzung der Tätigkeit des Fonds.

— Mit Ausnahme der anderweitig in diesem Abkommen

vorgesehenen Bestimmungen beschränkt,

sich die Tätigkeit für Rechnung des Fonds auf

Geschäfte, welche bezwecken, einem Mitglied auf

seinen Antrag die Währung eines anderen Mitgliedstaates

im Austausch gegen Gold oder gegen

seine eigene Währung zu verschaffen.

Absatz 3. Bedingungen für die Inanspruchnahme

der Mittel des Fonds. — (a) Ein Mitglied

ist unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt,

vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes

gegen seine eigene Währung zu kaufen, wenn

(i) das Mitglied, welches den Kauf der Währung

beabsichtigt, darlegt, daß es diese

zur Durchführung von mit den Bestimmungen

dieses Abkommens zu vereinbarenden

Zahlungen in jener Währung sogleich

benötigt;

(ii) der Fonds nicht gemäß Artikel VII, Absatz

3, bekanntgegeben hat, daß seine Bestände

in der gewünschten Währung verknappt

sind;

(iii) der beantragte Kauf die Fondsbestände

in der Währung des kaufenden Mitgliedes

nicht um mehr als 25% seiner Quote

während eines mit dem Zeitpunkt des

Ankaufes endenden Zeitraumes von zwölf

Monaten erhöht, noch 200% seiner Quote

übersteigt; jedoch findet die 25%ige Begrenzung

nur so weit Anwendung, als

die Bestände des Fonds in der Währung

des Mitgliedes über 75% seiner Quote

ansteigen, falls sie vorher unter diesem

Prozentsatz lagen;

(iv) der Fonds nicht vorher gemäß Absatz 5

dieses Artikels und Artikel IV, Absatz 6,

Artikel VI, Absatz 1, oder Artikel. XV,

Absatz 2 (a), das kaufwillige Mitglied

von der Inanspruchnahme der Mittel des

Fonds ausgeschlossen hat.

(b) Ein Mitglied ist ohne Genehmigung des

Fonds nicht berechtigt, die Mittel des Fonds für

den Ankauf einer Währung in Anspruch zu nehmen,

um diese gegen Devisen-Termingeschäfte zu

halten.

Absatz 4. Verzicht auf Bedingungen. — Der

Fonds kann nach seinem Ermessen und unter

Wahrung seiner Interessen auf jede der in Absatz

3 (a) dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen

verzichten, insbesondere bei Mitgliedern,

die bis dahin eine weitgehende oder beständige

Inanspruchnahme der Mittel des Fonds

vermieden haben. Bei der Verzichterklärung hat

er einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf

des den Verzicht verlangenden Mitgliedes zu

berücksichtigen. Der Fonds hat auch die Bereitwilligkeit

eines Mitgliedes in Betracht zu ziehen,

Gold, Silber, Wertpapiere oder andere annehmbare

Aktiven, deren Wert nach seiner Ansicht zur

Wahrung seiner Interessen genügt, als Reservesicherheit

zu verpfänden. Er kann als Bedingung

für den Verzicht die Verpfändung einer solchen

Reservesicherheit fordern.

Absatz 5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme

der Mittel des Fonds. — Wenn der

Fonds der Ansicht ist, daß ein Mitglied die Mittel

des Fonds in einer dessen Zielen widersprechenden

Weise verwendet, so hat er dem Mitglied

einen Bericht vorzulegen, in dem sein Standpunkt

dargelegt ist und eine angemessene Frist für die

Beantwortung vorgeschrieben wird. Nach Vorlage

eines solchen Berichtes an ein Mitglied kann der

Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel durch

das Mitglied beschränken. Wenn von dem Mitglied

innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine

Antwort eingeht oder wenn die eingegangene Antwort

nicht zufriedenstellend ist, kann der Fonds

die Inanspruchnahme seiner Mittel seitens des

Mitgliedes weiterhin beschränken oder kann nach

einer entsprechenden Kündigungsfrist dem Mitglied

die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner

Mittel entziehen.

Absatz 6. Währungsankäufe von Fonds gegen

Gold. — (a) Jedes Mitglied, welches direkt oder

indirekt die Währung eines anderen Mitgliedes

gegen Gold erwerben will, hat diese durch den

Verkauf von Gold an den Fonds zu erwerben,

vorausgesetzt, daß es dadurch nicht benachteiligt

ist.

(b) Dieser Absatz ist in keiner Weise dahin

auszulegen, daß irgendein Mitglied vom Verkauf

auf jedem beliebigen Markte von neu gewonnenem

Gold aus den innerhalb seines Territoriums

gelegenen Minen ausgeschlossen werden soll.

Absatz 7. Rücklauf eigener vom Fonds gehaltener

Währung durch ein Mitglied. —

(a) Ein Mitglied kann vom Fonds jeden beliebigen

Teil der über seine Quote hinausgehenden Fondsbestände

seiner eigenen Währung zurückkaufen

und der Fonds wird gegen Gold den Vonkauf

tätigen.

(b) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres des

Fonds hat jedes Mitglied vom Fonds gegen Gold

oder konvertierbare Währungen, wie im Zusatzabkommen

B bestimmt, einen Teil der Fondsbestände

seiner eigenen Währung unter folgenden

Bedingungen zurückzukaufen

(i) Jedes Mitglied hat für Rückkäufe

seiner eigenen Währung vom Fonds einen

Betrag seiner Währungsreserven zu verwenden,

der wertmäßig 50% jeder Erhöhung

entspricht, die sich während des

Geschäftsjahres in den, Beständen seiner

Währung beim Fonds ergeben hat, zuzüglich

50% jeder Erhöhung oder abzüglich

50% jeder Verminderung, die

sich während des Geschäftsjahres in den

Währungsreserven des Mitgliedes ergeben

hat. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,

wenn die Währungsreserven

eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres

mehr gesunken als die Bestände

des Fonds in seiner Währung gestiegen

sind.

(ii) Wenn sich nach Durchführung des unter

(i) oben beschriebenen Rückkaufs (sofern

ein solcher erforderlich war) herausstellt,

daß sich die Bestände eines Mitgliedes in

der Währung eines anderen Mitgliedes

(oder an Gold, welches von jenem Mitglied

erworben wurde) auf Grund von

Transaktionen in jener Währung mit

anderen Mitgliedstaaten oder Personen in

ihren Gebietern erhöht haben, so hat das

Mitglied, dessen. Bestände in einer solchen

Währung (oder in Gold) sich hierdurch

erhöht haben, den Zuwachs für den

Rückkauf seiner eigenen Währung vom

Fonds zu benützen.

(c) Keiner der in (b) oben beschriebenen Ausgleichskäufe

darf dazu führen, daß

(i) die Währungsreserven des Mitgliedes unter

seine Quote sinken, oder

(ii) die Bestände des Fonds in seiner Währung

unter 75% seiner Quote fallen, oder

(iii) die Bestände des Fonds in irgendeiner

Währung, die zum Rückkauf benötigt

wird, über 75% der Quote des betreffenden

Mitgliedes steigen.

Absatz 8. Gebühren. — (a) Jedes Mitglied,

welches vom Fonds die Währung eines anderen

Mitgliedes gegen seine eigene Währung kauft, hat

eine für alle Mitglieder einheitliche Vermittlungsgebühr

von ¾% zusätzlich zum Paritätspreis zu

bezahlen. Der Fonds kann die Vermittlungsgebühr

nach seinem Ermessen auf nicht mehr als

1% erhöhen oder auf nicht weniger als ½%

herabsetzen

(b) Der Fonds kann jedes Mitglied, welches

Gold an ihn verkauft oder von ihm kauft, mit

einer angemessenen Manipulationsgebühr belasten.

(c) Der Fonds erhebt von allen Mitgliedern

einheitliche Gebühren, die von jedem Mitglied

auf den Tagesdurchschnitt seiner vom Fonds über

seine Quote hinaus gehaltenen Währung zu zahlen

sind. Diese Gebühren belaufen sich auf. folgende

Sätze

(i) Bei Beträgen, die nicht über 25% seiner

Quote hinausgehen: Gebührenfreiheit für

die ersten drei Monate;½% jährlich für

die nächsten neun Monate und danach

eine Gebührenerhöhung um ½% für

jedes nachfolgende Jahr.

(ii) Bei Beträgen über 25% und nicht mehr

als 50% über seine Quote hinaus: ½%

zusätzlich für das erste Jahr und je ein

weiteres ½% für jedes folgende Jahr.

(iii) Bei jeder weiteren Tranche von 25%, die

über seine Quote hinausgeht: ½% zusätzlich

für das erste Jahr und je ein

weiteres ½% für jedes folgende Jahr.

(d) Wenn die Fondsbestände in der Währung

eines Mitgliedes so hoch sind, daß die für eine

Tranche in einer Periode fälligen Gebühren

sich auf jährlich 4% belaufen, so haben der Fonds

und das Mitglied Mittel zu erwägen, durch welche

die Fondsbestände in der Währung herabgesetzt

werden können. Danach steigen die Gebühren

gemäß den Vorschriften unter (c) oben

bis auf 5% und wenn kein Einverständnis erzielt

wird, kann der Fonds dann solche Gebühren

festsetzen, wie er sie als zweckdienlich erachtet.

(e) Die in (c) und (d) oben angeführten Gebührensätze

können durch Dreiviertelmehrheit der

gesamten Stimmenzahl geändert werden.

(f) Alle Gebühren sind in Gold zu begleichen.

Wenn jedoch die Währungsreserven des Mitgliedes

sich auf weniger als 50% seiner Quote belaufen,

so hat es nur den Teil der geschuldeten Gebühren,

der dem Verhältnis dieser Reserven zu

50% seiner Quote entspricht, in Gold und den

Rest in seiner eigenen Währung zu bezahlen.

Artikel VI

Kapitalüberweisungen

Absatz 1. Inanspruchnahme der Mittel des

Fonds für Kapitalüberweisungen. — (a) Ein Mitglied

darf die Mittel des Fonds nicht unmittelbar

zu dem Zweck verwenden, um damit einen beträchtlichen

oder anhaltenden Kapitalabfluß zu

decken. Der Fonds kann von einem Mitglied

Kontrollmaßnahmen fordern, um zu verhindern,

daß die Mittel des Fonds für derartige Zwecke

benützt werden. Wenn ein Mitglied trotz einer

solchen Aufforderung keine zweckmäßige Kontrolle

ausübt, so kann der Fonds dem Mitglied

die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner

Mittel entziehen.

(b) Dieser Absatz ist nicht dahin auszulegen,

(i) daß die Verwendung der Mittel des Fonds

für Kapitalstransaktionen in vernünftigem

Ausmaß, welche für Exportsteigerungen

oder im normalen Handels-,

Bank- und anderen Geschäftsverkehr notwendig

sind, verhindert werden soll, oder

(ii) daß Kapitalbewegungen beeinträchtigt

werden sollen, welche aus den eigenen

Gold- und Devisenbeständen eines Mitgliedes

gedeckt werden. Die Mitglieder

verpflichten sich jedoch, daß derartige

Kapitalbewegungen in Übereinstimmung

mit den Zielen des Fonds erfolgen.

Absatz 2. Sonderbestimmungen für Kapitalüberweisungen.

— Wenn die Fondsbestände in

der Währung eines Mitgliedes während eines unmittelbar

vorhergehenden Zeitraumes von mindestens

sechs Monaten unter 75% seiner Quote

geblieben sind, so ist ein solches Mitglied, falls

ihm nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme

der Mittel des Fonds gemäß Absatz 1 dieses

Artikels, Artikel IV, Absatz 6, Artikel V, Absatz

5, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), entzogen

worden ist, ungeachtet des Absatzes 1 (a) dieses

Artikels berechtigt, die Währung eines anderen

Mitgliedes vom Fonds gegen seine eigene Währung

für jeden Zweck, einschließlich Kapitalüberweisungen,

zu kaufen. Jedoch sind Käufe für Kapitalüberweisungen

gemäß diesem Absatz nicht erlaubt,

wenn sie bewirken würden, daß hiedurch

die Bestände des Fonds in der Währung des

kaufwilligen Mitgliedes über 75% seiner Quote

steigen oder daß hiedurch die Bestände des Fonds

in der gewünschtem Währung unter 75% desjenigen

Mitgliedes fallen, dessen Währung zu

kaufen gesucht wird.

Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen.

— Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen,

die zur Regulierung internationaler

Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen.

Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung

in einer Art durchführen, durch die Zahlungen

für laufende Transaktionen beschränkt oder

Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen

ungebührlich verzögert werden, mit

Ausnahme der in Artikel VII, Absatz: 3 (b), und

in Artikel XIV, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel VII

Verknappte Währungen

Absatz 1. Allgemeine Währungsknappheit. —

Wenn der Fonds feststellt, daß sich eine allgemeine

Knappheit in einer bestimmten Währung

entwickelt, so kann er die Mitglieder hievon

unterrichten und einen Bericht herausgeben, in

dem die Ursachen dieser Verknappung dargelegt

und Empfehlungen zu deren Behebung enthalten

sind. An der Abfassung des Berichtes muß ein

Vertreter des Mitgliedes teilnehmen, dessen Währung

betroffen ist.

Absatz 2. Maßnahmen zur Ergänzung der

Fondsbestände in knappen Währungen. — Der

Fonds kann, wenn er ein solches Vorgehen zur

Ergänzung seiner Bestände in der Währung

irgendeines Mitgliedes als zweckdienlich erachtet,

entweder einen oder beide der folgenden Schritte

unternehmen

(i) Dem Mitglied vorschlagen, daß es ihm

seine Währung unter zwischen ihm und

dem Mitglied zu vereinbarenden Bedingungen

leiht oder daß der Fonds mit Zustimmung

des Mitgliedes jene Währung

von irgendeiner anderen Quelle entweder

innerhalb oder außerhalb des Gebietes

des Mitgliedstaates entleiht. Kein Mitglied

ist jedoch irgendwie verpflichtet, dem

Fonds solche Darlehen zu gewähren oder

einer Anleihe seiner Währung durch den

Fonds aus irgendeiner anderen Quelle zuzustimmen.

(ii) Von dem Mitglied den Verkauf seiner

Währung an den Fonds gegen Gold zu

verlangen.

Absatz 3. Verknappung der Fondsbestände. —

(a) Wenn der Fonds erkennt, daß die Nachfrage

nach einer Mitgliedswährung seine Fähigkeit,

diese Währung zur Verfügung zu stellen, ernstlich

bedroht, so hat der Fonds unabhängig davon,

ob er gemäß Absatz 1 dieses Artikels einen Bericht

herausgegeben hat oder nicht, eine solche

Währung formell als knapp zu erklären und von

da ab die vorhandenen Bestände und den Neuanfall

an dieser knappen Währung mit gebührender

Berücksichtigung des relativen Bedarfes von

Mitgliedern, der allgemeinen internationalen Wirtschaftslage

und allen anderen in Betracht kommenden

Faktoren anteilsmäßig zuzuteilen. Der Fonds

legt über sein Vorgehen auch Bericht.

(b) Eine formelle Erklärung gemäß (a) oben

gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung, nach

Beratung mit dem Fonds den freien Abschluß

von Devisengeschäften in der knappen Währung

zeitweilig zu beschränken. Mit den in den Vorschriften

des Artikels IV, Absatz 3 und 4, enthaltenen

Einschränkungen hat das Mitglied volle

Handlungsfreiheit in der Bestimmung der Art

solcher Beschränkungen. Diese dürfen jedoch nicht

einschneidender als notwendig sein, um die Nachfrage

nach der knappen Währung auf den bei

dem betreffenden Mitglied vorhandenen oder bei

ihm neu anfallenden Bestand zu beschränken.

Diese Beschränkungen sind, sobald die Umstände

es erlauben, aufzulockern und aufzuheben.

(c) Die in (b) oben ausgesprochene Ermächtigung

erlischt, sobald der Fonds formell die betreffende

Währung als nicht mehr verknappt

erklärt.

Absatz 4. Handhabung der Beschränkungen. —

Jedes Mitglied, welches gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 3 (b) dieses Artikels Beschränkungen

in bezug auf die Währung irgendeines anderen

Mitgliedes verfügt, soll Vorstellungen des anderen

Mitgliedes bezüglich der Handhabung solcher

Beschränkungen wohlwollend berücksichtigen.

Absatz 5. Auswirkung anderer internationaler

Abkommen auf (Beschränkungen. — Die Mitglieder

kommen überein, sich nicht auf Verpflichtungen

aus Abkommen, die mit anderen Mitgliedern

vor diesem Vertrag abgeschlossen worden

waren, in einer Weise zu berufen, welche die

Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels

verhindern würde.

Artikel VIII

Allgemeine Verpflichtungen

der Mitglieder

Absatz 1. Einführung. — Neben den in anderen

Artikeln dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen

übernimmt jedes Mitglied die in diesem

Artikel festgelegten Verpflichtungen.

Absatz 2. Vermeidung von Beschränkungen auf

laufende Zahlungen. — (a) Unter Vorbehalt der

in Artikel VII, Absatz 3 (b), und Artikel XIV,

Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen darf kein

Mitglied ohne Genehmigung des Fonds die Durchführung

von Zahlungen und Überweisungen für

laufende internationale Geschäfte beschränken.

(b) Devisenverträge in der Währung irgendeines

Mitgliedes, die den in Übereinstimmung mit

diesem Abkommen beibehaltenen oder neu verfügten

Devisen-Kontrollbestimmungen dieses Mitgliedes

widersprechen, sind in den Gebieten keines

Mitgliedes rechtlich erzwingbar. Außerdem können

Mitglieder durch gegenseitiges Übereinkommen

bei zu dem Zweck erfolgenden Maßnahmen, die

Devisen-Kontrollbestimmungen beider Mitglieder

wirksamer zu gestalten, zusammenarbeiten, vorausgesetzt,

daß solche Maßnahmen und Vorschriften

mit diesem Abkommen vereinbar sind.

Absatz 3. Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken.

— Weder Mitglieder noch irgendeine

ihrer in Artikel V, Absatz 1, angeführten

bevollmächtigten Finanzvertretungen dürfen sich

an irgendwelchen diskriminierenden Währungsabmachungen

oder unterschiedlich gehandhabten

Währungspraktiken beteiligen, außer, wenn dies

im vorliegenden Abkommen genehmigt oder vom

Fonds gebilligt ist. Wenn solche Abmachungen

und Praktiken zu dem Zeitpunkt, an dem dieses

Abkommen in Kraft tritt, bestehen, so hat das

betreffende Mitglied mit dem Fonds über deren

allmähliche Aufhebung zu beraten, außer dieselben

werden gemäß Artikel XIV, Absatz 2, beibehalten

oder neu verfügt, in welchem Falle die

Bestimmungen des Absatzes 4 jenes Artikels Anwendung

finden.

Absatz 4. Konvertierbarkeit von in fremden

Besitz gehaltenen eigenen Währungsbeständen. —

(a) Jedes Mitglied muß Bestände seiner Währung,

welche sich im Besitz eines anderen Mitgliedes

befinden, zurückkaufen, wenn letzteres bei der

Forderung des Rückkaufes darlegt,

(i) daß die zu kaufenden Bestände vor kurzem

durch laufende Geschäfte erworben

worden sind;

(ii) daß ihre Konvertierung für Zahlungen

aus laufenden Geschäften notwendig ist.

Das kaufende Mitglied hat die Wahl, entweder

in der Währung des den Rückkauf verlangenden

Mitgliedes oder in Gold zu bezahlen.

(b) Die Verpflichtung unter (a) oben findet

keine Anwendung, wenn

(i) die Konvertierbarkeit der Währungsbestände

in Übereinstimmung mit Absatz

2 dieses Artikels oder Artikel VI,

Absatz 3, beschränkt worden ist; oder

(ii) wenn die Bestände aus Geschäften herstammen,

die vor dem Zeitpunkt durchgeführt

worden sind, zu dem ein Mitglied

gemäß Artikel XIV, Absatz 2,

beibehaltene oder neu verfügte Beschränkungen

aufgehoben hat; oder

(iii) wenn die Bestände entgegen den Devisenvorschriften

des Mitgliedes, von dem der

Rückkauf verlangt wird, erworben worden

sind; oder

(iv) wenn die Währung des Mitgliedes, welches

den Rückkauf fordert, gemäß Artikel

VII, Absatz 3 (a), als knapp erklärt

worden ist; oder

(v) wenn das Mitglied, von dem der Rückkauf

gefordert wird, aus irgendeinem

Grunde nicht berechtigt ist, Währungen

anderer Mitglieder gegen seine eigene

Währung vom Fonds zu kaufen.

Absatz 5. Erteilung von Auskünften. — (a) Der

Fonds kann von den Mitgliedern die Erteilung

von solchen Auskünften verlangen, die er für

seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich

Angaben der Mitgliedstaaten über folgende

Punkte, die ein Mindesterfordernis für die erfolgreiche

Erfüllung seiner Aufgaben darstellen

(i) Offizielle Bestände im In- und Auslande

an (1) Gold, (2) Devisen;

(ii) nichtoffizielle Bestände von Bank- und

Finanzgesellschaften im In- und Auslande

an (1) Gold, (2) Devisen;

(iii) Goldproduktion;

(iv) Ausfuhr und Einfuhr von Gold nach

Bestimmungs- und Ursprungsländern;

(v) die gesamte Ausfuhr und Einfuhr von

Waren, aufgestellt im Währungswert des

betreffenden Landes nach Bestimmungs- und

Ursprungsländern;

(vi) Internationale Zahlungsbilanz, einschließlich

(1) Warenhandel und Dienstleistungen,

(2) Goldgeschäfte, (3) erfaßbare

Kapitaltransaktionen und (4) andere

Posten;

(vii) internationale Kapitalanlagen, d. h.

Kapitalanlagen des Auslandes innenhalb

der Gebiete des Mitgliedes und Kapitalanlagen

von Inländern im Auslande, soweit

diese Auskunftserteilung möglich ist;

(viii) Nationaleinkommen;

(ix) Preisindizes, d. h. Indizes für Warenpreise

im Groß- und Kleinhandel und

für Ausfuhr- und Einfuhrpreise;

(x) An- und Verkaufskurse für ausländische

Währungen;

(xi) Devisen-Kontrollvorschriften, d. h. eine

umfassende Zusammenstellung aller Devisenbastimmungen,

die zur Zeit der

Erwerbung der Mitgliedschaft beim

Fonds in Kraft waren und nähere Angaben

über fallweise weitere Änderungen;

(xii) wo amtliche Clearingabkommen bestehen,

nähere Angaben über Beträge,

die Handels- und Finanzgeschäften entstammen

und noch nicht im Clearing abgerechnet

wurden und über die bisherigen

Wartezeiten.

(b) Bei der Einziehung von Auskünften hat

der Fonds die unterschiedliche Fähigkeit der

Mitglieder, solche Angaben zu beschaffen, zu berücksichtigen.

Die Mitglieder sind nicht verpflichtet,

die Angaben so detailliert zu machen, daß dadurch

die Geschäfte von Einzelpersonen oder

Gesellschaften offen gelegt werden. Die Mitglieder

verpflichten sich jedoch, die gewünschten

Angaben so ausführlich und genau wie möglich

zu machen und soweit als tunlich, bloße Schätzungen

zu vermeiden.

(c) Der Fonds kann sich weitere Auskünfte

durch Verständigung mit den Mitgliedern ver-

schaffen. Er fungiert als Zentrale für die Sammlung

und den Austausch von Informationen über

Währungs- und Finanzangelegenheiten. Hierdurch

wird die Ausarbeitung von Studien erleichtert,

welche die Mitglieder in einer die Ziele

des Fonds fördernden Politik unterstützen sollen.

Albsatz 6. Beratung der Mitglieder miteinander

über bestehende internationale Abkommen. —

Wenn gemäß diesem Abkommen ein Mitglied

unter besonderen oder zeitweiligen, im Abkommen

genau festgelegten Umständen berechtigt

ist, Beschränkungen für Devisengeschäfte

beizubehalten oder einzuführen und andere vor

diesem Abkommen in Kraft getretene Bindungen

zwischen Mitgliedern bestehen, die mit der Anwendung

dieser Beschränkungen in Widerspruch

stehen, so haben die betreffenden Parteien sich

miteinander zu beraten, um, soweit als nötig,

einen für beide Parteien annehmbaren Vergleich

zu treffen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind

ohne Präjudiz für das in Artikel VII, Absatz 5,

festgelegte Verfahren.

Artikel IX

Status, Immunität und Privilegien

Absatz 1. Zwecke des Artikels. — Um dem

Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Funktionen

zu ermöglichen, sind ihm Stellung, Immunität

und Privilegien, wie in diesem Artikel

festgelegt, von jedem Mitglied in seinen Territorien

zu gewähren.

Absatz 2. Status des Fonds. — Der Fonds

besitzt die Rechte einer juristischen Person und

im besonderen die Fähigkeit,

(i) Verträge abzuschließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu

machen.

Absatz 3. Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren. — Der Fonds, sein Eigentum und

seine Aktiven, gleichgültig wo gelegen und in

wessen Händen befindlich, genießen Immunität

gegenüber jeder Art von gerichtlichen Verfahren,

außer, wenn er zur Durchführung gerichtlicher

Verfahren oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen

ausdrücklich auf seine Immunität

verzichtet.

Absatz 4. Immunität gegenüber anderen Maßnahmen.

— Eigentum und Aktiven des Fonds,

gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen

befindlich, sind gegenüber Durchsuchung, Requisition,

Konfiszierung, Enteignung oder jeder

anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende

oder -durchführende Handlungen geschützt.

Absatz 5. Immunität der Archive. — Die

Archive des Fonds sind unverletzlich.

Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen.

— Soweit es die Durchführung

der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen

verlangt, sind alles Eigentum und alle

Aktiven des Fonds von Beschränkungen, Verfügungen,

Kontrollen und Moratorien jeder Art

befreit.

Absatz 7. Verkehrsprivileg. — Dem offiziellen

Verkehr des Fonds ist von. den Mitgliedsstaaten

die gleiche Behandlung wie dem offiziellen Verkehr

der anderen Mitgliedstaaten zu gewähren.

Absatz 8. Immunität und Privilegien von Beamten

und Angestellten. — Alle Gouverneure,

geschäftsführenden Direktoren, Stellvertreter,

Beamten und Angestellten des Fonds

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren, welche sich auf ihre

Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung

beziehen, außer, wenn der Fonds auf

diese Immunität verzichtet;

(ii) genießen, soweit es sich nicht um einheimische

Staatsangehörige handelt, die

gleiche Immunität gegenüber Einwanderungsbeschränkungen,

Ausländer-Kontrollvorschriften und staatlichen

Dienstpflichten und die gleichen Erleichterungen

bezüglich Devisenbeschränkungen

wie die Mitglieder sie den Vertretern,

Beamten und Angestellten ähnlichen

Ranges anderer Mitgliedstaaten gewähren;

(iii) genießen die gleiche Behandlung in bezug

auf Reiseerleichterungen wie die Mitglieder

sie den Vertretern, Beamten und

Angestellten ähnlichen Ranges anderer

Mitgliedstaaten gewähren.

Absatz 9. Steuerfreiheit. — (a) Der Fonds,

seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen

und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten

Operationen und Transaktionen sind frei

von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.

Der Fonds ist auch von der Verpflichtung

zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher

Steuern und Zölle befreit.

(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung

auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von

dem Fonds an geschäftsführende Direktoren,

Stellvertreter, Beamte oder Angestellte des Fonds

bezahlt werden, soweit diese nicht einheimische

Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische

Staatsangehörige sind, erhoben werden.

(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf

irgendwelche vom Fonds begebenen Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere, einschließlich der

darauf bezahlten Dividenden oder Zinsen, in

wessen Händen sie sich auch befinden mögen.,

erhoben werden,

(i) die solche Schuldverschreibungen oder

Wertpapiere einzig und allein wegen

ihres Ursprungs diskriminiert; oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage

für diese Besteuerung der Ausgabeort

oder die Währung, in welchen diese

begeben, zahlbar gemacht oder bezahlt

werden, oder der Sitz irgendeines vom

Fonds unterhaltenen Büros oder einer

seiner Geschäftsstellen ist.

Absatz 10. Anwendung des Artikels. — Jedes

Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten

Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch

eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat den

Fonds über die einzelnen Maßnahmen, welche

es ergriffen hat, zu unterrichten.

Artikel X

Beziehungen zu anderen

internationalen Organisationen

Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen

dieses Abkommens mit jeder allgemeinen

internationalen Organisation sowie mit öffentlichen

internationalen Organisationen, die auf

verwandten Gebieten besondere Verantwortung

haben, zusammen. Aille Übereinkommen über

eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung

irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens

herbeiführen würden, können erst mach Änderung

dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen

werden.

Artikel XI

Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten

Absatz 1. Verpflichtungen betreffend Beziehungen

zu Nicht-Mitgliedstaaten. — Jedes Mitglied

verpflichtet sich

(i) Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-

Mitglied oder mit Personen in einem

Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen

dieses Abkommens oder den

Zielen des Fonds nicht übereinstimmen

würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner

seiner in Artikel V, Absatz 1, angeführten

bevollmächtigten Finanzvertretungen

zu erlauben.

(ii) Nicht mit einem Nicht-Mitglied oder mit

Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat

in Praktiken zusammenzuarbeiten, welche

den Bestimmungen dieses Abkommens

und den Zielen des Fonds widersprechen

würden.

(iii) Mit dem Fonds zwecks Anwendung geeigneter

Maßnahmen in seinen Territorien

zusammenzuarbeiten, um Transaktionen

mit Nicht-Mitgliedstaaten oder Personen

in deren Gebieten, welche den Bestimmungen

dieses Abkommens oder den

Zielen des Fonds widersprechen würden,

zu verhindern.

Absatz 2. Beschränkungen bei Transaktionen

mit Nicht-Mitgliedstaaten. — Keine Vorschrift

dieses Abkommens berührt das Recht irgendeines

Mitgliedes, Beschränkungen auf Devisen-Transaktionen

mit Nicht-Mitgliedstaaten oder mit Personen

in deren Gebieten zu verfügen, es sei denn,

daß der Fonds solche Beschränkungen als die

Interessen von Mitgliedern benachteiligend und

den Zielen des Fonds widersprechend, befindet.

Artikel XII

Organisation und Geschäftsführung

Absatz 1. Struktur des Fonds. — Der Fonds

besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes

Direktorium, einen Betriebsdirektor

und den Personalstab.

Absatz 2. Gouverneursrat. — (a) Alle Befugnisse

des Fonds stehen dem Gouverneursrat zu.

Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je

einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach

einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren

ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure

und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem

Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates

unterworfen. Sie können wiederernannt werden.

Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt,

außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der

Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.

(b) Der Rat kann dem geschäftsführenden

Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden

Befugnisse übertragen mit Ausnahme

der Befugnis

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur

Festsetzung der Zulassungsbedingungen,

(ii) zur Genehmigung einer Quotenrevision,

(iii) zur Genehmigung einer einheitlichen

Änderung der Parität der Währungen

aller Mitglieder,

(iv) zum Abschluß von Vereinbarungen über

die Zusammenarbeit mit anderen internationalen

Organisationen (außer unformellen

Abmachungen von (beschränkter

Dauer oder verwaltungstechnischer Art),

(v) zur Festsetzung der Verteilung des Reingewinnes

des Fonds,

(vi) zur Aufforderung an ein Mitglied, auszuscheiden,

(vii) zur Entscheidung über die Liquidation

des Fonds,

(viii) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden

Direktorium getroffene Interpretationen

dieses Abkommens zu fällen.

(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung

ab und tritt ferner zu anderen von

ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund

einer Einberufung des geschäftsführenden Direk-

toriums zusammen. Der Gouverneursrat wird

vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf

Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein

Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen,

beantragt wird.

(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung

des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer

Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens

zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten

werden, erforderlich.

(e) Jeder Gouverneur ist zur Abgabe der

Stimmenzahl berechtigt, welche dem Mitglied,

das ihn ernannt hat, gemäß Absatz 5 dieses Artikels

zuerkannt ist.

(£) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung

ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende

Direktorium, wenn es dies als im

Interesse des Fonds für zweckmäßig erachtet, von

den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen

Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung

des Rates einzuberufen.

(g) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt,

das geschäftsführende Direktorium können die

zur Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen

oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen

erlassen.

(h) Gouverneure und Stellvertreter amtieren

als solche ohne Entgelt seitens des Fonds. Der

Fonds vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen

für die Teilnahme an Konferenzen.

(i) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen

für die geschäftsführenden Direktoren sowie das

Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages

für den Betriebsdirektor fest.

Absatz 3. Geschäftsführendes Direktorium. —

(a) Das geschäftsführende Direktorium ist für

die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich

und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat

verliehenen Befugnisse aus.

(b) Es besteht aus mindestens zwölf Direktoren,

welche nicht Gouverneure zu sein brauchen, und

von denen

(i) fünf von dem fünf Mitgliedern, welche die

höchsten Quoten besitzen, ernannt werden;

(ii) nicht mehr als zwei, falls die Bestimmungen

von (c) unten zur Anwendung

gelangen, ernannt werden;

(iii) fünf von den nicht zur Ernennung von

Direktoren ermächtigten Mitgliedern, die

Amerikanischen Republiken ausgenommen,

gewählt werden;

(iv) zwei von den nicht zur Ernennung von

Direktoren ermächtigten Amerikanischen

Republiken gewählt werden.

Im Sinne dieses Paragraphen sind unter Mitgliedern

die Regierungen von Ländern zu verstehen,

die im Zusatzabkommen A aufgeführt

sind, gleichgültig, ob sie die Mitgliedschaft gemäß

Artikel XX oder Artikel II, Absatz 2,

erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder

die Mitgliedschaft erwerben, so kann der Gouverneursrat

mit einer Vierfünftel-Majorität der gesamten

Stimmenzahl die Anzahl der zu wählenden

Direktoren erhöhen.

(c) Wenn bei der zweiten und den späteren

ordentlichen Direktorenwahlen, die gemäß (b) (i)

oben zur Ernennung von Direktoren berechtigten

Mitgliedstaaten nicht die beiden Mitglieder einschließen,

deren Währungsbestände beim. Fonds

im Durchschnitt der vorhergegangenen zwei Jahre

um die größten absoluten, in Gold als gemeinsamen

Nenner ausgedrückten Beträge unter ihre

Quote gefallen sind, so hat, je nachdem, entweder

einer oder beide dieser Mitgliedstaaten

das Recht zur Ernennung eines1 Direktors.

(d) Vorbehaltlich Artikel XX, Absatz 3 (b),

erfolgen die Wahlen wählbarer Direktoren in

Abständen von zwei Jahren gemäß den Vorschriften

des Zusatzabkommens C, welche durch

dem Fonds als zweckmäßig erscheinende Verfügungen

ergänzt werden können. Wenn der

Gouverneursrat die Anzahl der gemäß (b) oben

wählbaren Direktoren erhöht, so erläßt er Verfügungen,

auf Grund deren angemessene Änderungen

in dem für die Direktorenwahl gemäß

den Vorschriften des Zusatzabkommens C erforderlichen

Stimmenverhältnis vorgenommen

werden.

(e) Jeder Direktor ernennt einen Vertreter mit

Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit

zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden

Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen

teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(f) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger

ernannt oder gewählt sind. Wird die

Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage

vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird

ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von

den Mitgliedern gewählt, welche den Vorgänger

wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz

übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren

Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung

eines Stellvertreters.

(g) Das geschäftsführende Direktorium amtiert

kontinuierlich am Hauptsitz des Fonds und tritt,

so oft es die Geschäfte des Fonds erfordern, zusammen.

(h) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung

des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit

einer Mehrheit der Direktoren, durch

die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl

vertreten werden, erforderlich.

(i) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe

der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt

habenden Mitglied gemäß Absatz 5 dieses

Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist

zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für

seine Wahl zählten. Kommen die Bestimmungen

des Absatzes 5 (b) dieses Artikels zur Anwendung,

so erhöhen oder vermindern, sich die

Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor sonst

berechtigt wäre, entsprechend. Alle Stimmen, zu

deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen

als Einheit abgegeben werden.

(j) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen

Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht

zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied

einen Vertreter zur Teilnahme an jeder

Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden

kann, wenn ein vom Mitglied gestellter

Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende

Angelegenheit behandelt wird.

(k) Das geschäftsführende Direktorium kann

ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen.

Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht

nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre

Vertreter bechränkt zu sein.

Absatz 4. Betriebsdirektor und Personalstab. —

(a) Das geschäftsführende Direktorium wählt

einen Betriebsdirektor, der weder Gouverneur

noch Mitglied des geschäftsführenden Direktoriums

sein darf. Der Betriebsdirektor ist Vorsitzender

des geschäftsführenden Direktoriums,

aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden

Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann

an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen,

hat jedoch bei solchen Sitzungen kein

Stimmrecht. Der Betriebsdirektor wird durch

Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums

seines Amtes enthoben.

(b) Der Betriebsdirektor ist der Vorstand des

Personalstabes des Fonds und führt unter der

Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die

ordentlichen Geschäfte des Fonds. Er ist in seiner

Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung

und Entlassung des Personalstabes nur

der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden

Direktoriums unterworfen.

(c) Der Betriebsdirektor und der Personalstab

des Fonds sind in Ausübung ihrer Funktionen

ausschließlich dem - Fonds und keiner anderen

Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat den

internationalen Charakter dieser Verpflichtung

zu respektieren und von allen Beeinflussungsversuchen

des Personales in Ausübung seines

Dienstes Abstand zu nehmen.

(d) Bei der Bestellung des Personalstabes hat

der Betriebsdirektor, abgesehen von der ausschlaggebenden

Bedeutung, den Höchststandard an

Leistungsfähigkeit und technischem Können zu

sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der

Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen

Basis zu achten.

Absatz 5. Abstimmung. — (a) Jedes Mitglied

erhält 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren

Stimme für je 100.000 US.-Dollars seiner Quote.

(b) Bei gemäß Artikel V, Absatz 4 oder 5,

erforderlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied

die ihm gemäß (a) oben zustehende Anzahl von

Stimmen mit der Maßgabe,

(i) daß es um eine Stimme mehr erhält für

den Gegenwert von je 400.000 US.-

Dollars aus Verkaufsspitzen seiner Währung

zum Zeitpunkt der Abstimmung,

oder

(ii) daß es um eine Stimme weniger erhält

für den Gegenwert von je 400.000 US.-

Dollars der Einkaufsspitzen von Währungen

anderer Mitglieder zum Zeitpunkt

der Abstimmung;

wobei angenommen wird, daß weder Einkaufs-

noch Verkaufsspitzen jemals einen der Quote

des betreffenden Mitgliedes entsprechenden Betrag

übersteigen.

(c) Allen Berechnungen in diesem Absatz wird

der US.-Dollar vom Gewicht und Feingehalt wie

am 1. Juli 1944 in Kraft, zugrunde gelegt, mit

einer Angleichung bei jeder allgemeinen Paritätenänderung

gemäß Artikel IV, Absatz 7, wenn

gemäß Absatz 8 (d) jenes Artikels ein Verzicht

ausgesprochen wird.

(d) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt

ist, werden alle Entscheidungen des Fonds

durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.

Absatz 6. Verteilung des Reingewinnes. —

(a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher

Teil des Reingewinnes des Fonds den Reserven

zugeteilt wird und welcher Teil, wenn überhaupt,

zur Verteilung gelangt.

(b) Wenn eine Verteilung durchgeführt wird,

so erfolgt vorweg eine das Beteiligungsverhältnis

nicht berührende Zahlung von 2% an jedes Mitglied

auf den Betrag, um den die Durchschnittsbestände

des Fonds in der Währung dieses Mitgliedes

während des betreffenden Jahres unter

75% seiner Quote lagen. Der Rest wird an alle

Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten verteilt.

Zahlungen an jedes Mitglied erfolgen in seiner

eigenen Währung.

Absatz 7. Veröffentlichung von Berichten. —

(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht,

welcher einen geprüften Rechnungsauszug enthält,

und gibt ferner in Abständen von höchstens drei

Monaten einen zusammenfassenden Bericht über

seine Transaktionen und seine Bestände an Gold

und Währungen der Mitgliedstaaten heraus.

(b) Der Fonds kann auch andere Berichte, die

ihm zur Durchführung seiner Ziele wünschenswert

erscheinen, veröffentlichen.

Absatz 8. Mitteilungen von Auffassungen an

Mitglieder. — Der Fonds hat jederzeit das Recht,

jedem Mitglied unformell seine Auffassungen

über jede sich aus diesem Abkommen ergebende

Angelegenheit mitzuteilen. Der Fonds kann durch

Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenzahl

die Veröffentlichung eines Berichtes beschließen,

der einem Mitglied über dessen Währungs- oder

Wirtschaftsverhältnisse und deren Entwicklung

zugestellt worden ist, welche unmittelbar zu

einer ernstlichen Gleichgewichtsstörung in der

internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern

führen könnten. Wenn das Mitglied nicht zur

Ernennung eines geschäftsführenden. Direktors

berechtigt ist, so ist es gemäß Absatz 3 (j)

dieses Artikels berechtigt, sich vertreten zu lassen.

Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen,

der sich mit grundsätzlichen, strukturellen Veränderungen

im wirtschaftlichen Aufbau von Mitgliedstaaten

befaßt.

Artikel XIII

Geschäfts- und Depositenstellen

Absatz 1. Sitz der Geschäftsstellen. — Der

Hauptsitz des Fonds hat im Territorium des

Mitgliedstaates, welcher über die größte Quote

verfügt, zu liegen. Bevollmächtigte Vertretungen

oder Zweigstellen können in den Territorien

anderer Mitglieder errichtet werden.

Absatz 2. Depositenstellen. — (a) Jeder Mitgliedstaat

bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle

für sämtliche Bestände des Fonds in seiner

Währung oder, wenn er keine Staatsbank besitzt,

ein anderes dem Fonds genehmes Institut.

(b) Der Fonds kann andere Aktiven (einschließlich

Gold) bei den Depositenstellen, die von den

fünf Mitgliedern mit den größten Quoten

bestimmt worden sind, sowie, je nach seiner

Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen

halten. Anfänglich ist mindestens die

Hälfte der Fondsbestände bei der Depositenstele

des Mitgliedes, auf dessen Gebiet der

Fonds seinen. Hauptsatz hat, zu halten und

mindestens 40% bei den von den übrigen vier

obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen.

Alle vom Fonds vorgenommenen Goldübertragungen

haben jedoch mit gebührender

Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen

Bedarf des Fonds zu erfolgen. Im

Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium

die Goldbestände des Fonds insgesamt oder teilweise

an jeden beliebigen Ort überführen, wo

sie hinreichend geschützt werden können.

Absatz 3. Haftung für die Aktiven des Fonds.

— Jedes Mitglied haftet für alle Aktiven des

Fonds gegen Verluste, die aus Konkurs oder

Zahlungseinstellung der von ihm bestimmten

Depositenstelle entstehen.

Artikel XIV

Übergangszeit

Absatz 1. Einführung. — Es ist nicht die Bestimmung

des Fonds, Erleichterungen für Hilfsaktionen

oder den Wiederaufbau vorzusehen

noch sich mit der aus dem Krieg entstehenden

internationalen Verschuldung zu befassen.

Absatz 2. Devisenbeschränkungen. — Während

der Übergangszeit nach dem Kriege können Mitglieder,

ungeachtet der Vorschriften irgendwelcher

anderer Artikel dieses! Abkommens, Zahlungs- und

Überweisungsbeschränkungen für laufende

internationale Transaktionen beibehalten und den

veränderten Umständen anpassen (und bei Mitgliedern,

deren Gebiete vom Feinde besetzt worden

sind, nötigenfalls neu einführen). Die Mitglieder

haben jedoch in ihrer Devisenpolitik beständig

die Ziele des Fonds zu berücksichtigen.

Sobald es die Umstände erlauben, haben sie alle

ihnen möglichen Maßnahmen zum Abschluß

soldier Wirtschafts- und Finanzabkommen mit

anderen Mitgliedern zu ergreifen, welche die

Durchführung internationaler Zahlungen und

die Aufrechterhaltung der Währungsstabilität

erleichtern. Im besonderen haben Mitglieder,

gemäß diesem Absatz beibehaltene oder neu

eingeführte Beschränkungen aufzuheben, sobald

sie überzeugt sind, daß sie auch ohne dieselben

fähig sein werden, ihre Zahlungsbilanz so auszugleichen,

daß ihnen dadurch die Inanspruchnahme

der Mittel des Fonds nicht ungebührlich

erschwert wird.

Absatz 3. Notifizierung an den Fonds. —

Jedes Mitglied hat dem Fonds, bevor es gemäß

Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), das Recht

erwirbt, Zahlungsmittel vom Fonds zu kaufen,

mitzuteilen, ob. es beabsichtigt, die im Absatz 2

dieses Artikels vorgesehene Übergangsregelung

in Anspruch zu nehmen oder ob es bereit ist,

die in Artikel VIII, Absatz 2, 3 und 4, aufgeführten

Verpflichtungen zu übernehmen. Ein

Mitglied, welches die Übergangsregelung in Anspruch

nimmt, hat dem Fonds Mitteilung zu

machen, sobald es bereit ist, die obenerwähnten

Verpflichtungen zu übernehmen.

Absatz 4. Maßnahmen des Fonds in bezug

auf Beschränkungen. — Spätestens drei Jahre nach

Beginn seiner Tätigkeit und in jedem darauffolgenden

Jahr hat der Fonds über die gemäß

Absatz 2 dieses Artikels noch in Kraft befindlichen

Beschränkungen zu berichten. Fünf Jahre

nach Beginn der Tätigkeit des Fonds und in

jedem nachfolgenden Jahr hat jedes Mitglied, das

irgendwelche mit Artikel VIII, Absatz 2, 3 oder

4, nicht zu vereinbarenden Beschränkungen noch

beibehält, mit dem Fonds über ihre weitere Beibehaltung

zu beraten. Der Fonds kann, wenn er

es in Ausnahmefällen für zweckmäßig erachtet,

jedes Mitglied auf günstige Bedingungen für die

Abschaffung irgendeiner bestimmten Beschränkung

oder für die allgemeine Aufhebung von Beschränkungen,

welche mit den Vorschriften irgendeines

anderen Artikels dieses Abkommens unvereinbar

sind, hinweisen. Dem Mitglied wird für

seine Äußerung zu solchen Vorstellungen eine

angemessene Frist gewährt. Wenn der Fonds feststellt,

daß das Mitglied auf der Beibehaltung

von mit den Zielen des Fonds unvereinbaren Beschränkungen

besteht, so wird das Mitglied den

Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (a),

unterworfen.

Absatz 5. Art der Übergangszeit. — In seinen

Beziehungen mit den Mitgliedern hat der Fonds

zu berücksichtigen, daß die Nachkriegs-Übergangszeit

Änderungen und Anpassungen erfordern

wird. Bei der Beschlußfassung über hierdurch

veranlaßte Anträge von Mitgliedern hat er

dem Mitglied die Rechtswohltat bei einem wohlbegründeten

Einspruch zu gewähren.

Artikel XV

Aufgabe der Mitgliedschaft

Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. —

Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Fonds

durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung

an das Hauptbüro ausscheiden. Der Austritt wird

zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen

Mitteilung wirksam.

Absatz 2. Zwangsweises Ausscheiden. —

(a) Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung

dieses Abkommens nicht erfüllt, kann der Fonds

dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme

der Mittel des Fonds entziehen. Dieser

Absatz schränkt die Bestimmungen der Artikel IV,

Absatz 6, Artikel V, Absatz 5, oder Artikel VI,

Absatz 1, in keiner Weise ein.

(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen

Frist weiterhin eine der in diesem

Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht

erfüllt oder eine Meinungsverschiedenheit zwischen

dem Mitglied und dem Fonds gemäß Artikel IV,

Absatz 6, weiterbesteht, so kann das Mitglied

zum Ausscheiden aus dem Fonds durch Beschluß

des Gouverneursrates aufgefordert werden. Dieser

Beschluß muß von einer Mehrheit der Gouverneure,

welche ihrerseits eine Mehrheit der gesamten

Stimmenzahl vertreten, gefaßt werden.

(c) Es sind Verfügungen zu treffen, um sicherzustellen,

daß vor der Einleitung eines Verfahrens

gegen irgendein Mitglied gemäß (a) oder

(b) oben dieses von der gegen es erhobenen Klage

innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet

und ihm entsprechende Gelegenheit zur mündlichen

und schriftlichen Erläuterung seines Falles

gegeben wird.

Absatz. 3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern.

— Wenn ein Mitglied aus dem Fonds

ausscheidet, so werden normale Transaktionen

des Fonds in dessen Währung eingestellt. Mit

möglichster Beschleunigung wird die Abrechnung

zwischen dem Mitglied und dem Fonds durch

Übereinkommen zwischen den beiden fertiggestellt.

Wenn nicht binnen kurzer Frist ein

Übereinkommen zustandekommt, so finden die

Bestimmungen des Zusatzabkommens D auf die

Abrechnung Anwendung.

Artikel XVI

Notstandsbestimmungen

Absatz 1. Zeitweilige Außerkraftsetzung. —

(a) Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung

unvorhergesehener Umstände, welche

die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das

geschäftsführende Direktorium durch einstimmigen

Beschluß für die Dauer von höchstens 120

Tagen jede der folgenden Bestimmungen außer

Kraft setzen

(i) Artikel IV, Absatz 3 und 4 (b);

(ii) Artikel V, Absatz 2, 3, 7, 8 (a) und (f);

(iii) Artikel VI, Absatz 2;

(iv) Artikel XI, Absatz 1.

(b) Zugleich mit dem Beschluß über die Außerkraftsetzung

irgendeiner der vorstehenden Bestimmungen

hat das geschäftsführende Direktorium

eine Konferenz des Gouverneursrates für den

frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.

(c) Das geschäftsführende Direktorium kann

eine Außerkraftsetzung nicht über 120 Tage ausdehnen.

Jedoch kann eine solche Außerkraftsetzung

über einen weiteren Zeitraum von höchstens

240 Tagen verlängert werden, wenn der

Gouverneursrat dies durch Vierfünftelmehrheit

der gesamten Stimmenzahl entscheidet. Eine

weitere Verlängerung ist nicht möglich, außer

durch statutarische Änderung des Abkommens

gemäß Artikel XVII.

(d) Das geschäftsführende Direktorium kann

eine solche Außerkraftsetzung durch Stimmenmehrheit

der gesamten Stimmenzahl jederzeit aufheben.

Absatz 2. Auflösung des Fonds. — (a) Der

Fonds kann nur durch Beschluß des Gouverneursrates

aufgelöst werden. Im Notfalle kann das

geschäftsführende Direktorium, wenn es die Notwendigkeit

der Auflösung des Fonds feststellt,

zeitweilig alle Transaktionen bis zur Entscheidung

durch den Gouverneursrat einstellen.

(b) Wenn der Gouverneursrat die Auflösung

des Fonds beschließt, so hat der Fonds unverzüglich

jegliche Tätigkeit außer derjenigen einzustellen,

die zur ordnungsmäßigen Eintreibung

und Liquidation seiner Aktiven sowie zur Abwicklung

seiner Verbindlichkeiten gehört. Alk

Verpflichtungen von Mitgliedern gemäß diesem

Abkommen entfallen, außer den in diesem Artikel

sowie in Artikel XVIII, Paragraph (c), im

Zusatzabkommen D, Paragraph 7, und im Zusatzabkommen

E festgelegten.

(c) Die Auflösung ist gemäß den Bestimmungen

des Zusatzabkommens E durchzuführen.

Artikel XVII

Statutenänderungen

(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses

Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden

Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden

des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher

sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird

der vorgeschlagenen Statutenänderung vom

Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds

alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm

über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen

Statutenänderung zu befragen. Haben

drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der

gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene

Statutenänderung angenommen, so hat

der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine

formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.

(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung

aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich,

die sich bezieht auf

(i) das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden

(Artikel XV, Absatz 1);

(ii) die Bestimmung, daß keine Änderung

der Quote eines Mitgliedes ohne seine

Zustimmung erfolgen darf (Artikel III,

Absatz 2);

(iii) die Bestimmung, daß keine Änderung der

Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen

darf, außer auf Vorschlag des betreffenden

Mitgliedes [Artikel IV, Absatz 5 (b)].

(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder

drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen

Mitteilung in Kraft, wenn nicht im

Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere

Frist festgesetzt worden ist.

Artikel XVIII

Auslegung

(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von

Bestimmungen dieses Abkommens, die sich

zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds

oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des

Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden

Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten.

Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung

eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes

Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII,

Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.

(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß

des geschäftsführenden Direktoriums kann auf

Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat

zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung

endgültig ist. Bis zur Erledigung der

bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung

kann der Fonds, soweit es ihm notwendig erscheint,

auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden

Direktoriums handeln.

(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

dem Fonds und einem aus dem Fonds

ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds

und irgendeinem Mitglied während der Auflösung

des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit

der Schiedsgerichtsbarkeit eines

Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen;

von diesen wird einer durch den Fonds,

der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende

Mitglied ernannt, und ein Obmann,

sofern die Parteien nicht anders übereinkommen,

wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen

Gerichtshofes oder durch eine entsprechende

andere Instanz, die durch eine vom

Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden

kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle

Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die

Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Artikel XIX

Erläuterung von Ausdrücken

Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens

haben sich der Fonds und seine Mitglieder

an folgendes zu halten

(a) Unter den Währungsreserven eines Mitgliedes

sind seine offiziellen Nettobestände an

Gold, konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder

und an Währungen jener Nicht-Mitgliedstaaten,

die vom Fonds bestimmt werden

können, zu verstehen.

(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes

sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des

Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank,

des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher

bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.

(c) Die Bestände anderer offizieller Institute

oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines

Mitgliedes können in besonderen Fällen vom

Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als

offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie

wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen,

wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem

speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen,

Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten

und Banken in den Territorien von Mitglieder

oder Nichtmitgliedern, wie unter (d)

unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von

solchen Beständen abzuziehen sind.

(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren

Währungen versteht man seine Bestände

an Währungen anderer Mitglieder,

welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen

gemäß Artikel XIV, Absatz 2,

machen, zusammen mit seinen Beständen an

Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten

Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in

diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung

Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte

und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit

von höchstens zwölf Monaten.

(e) Die Währungsreserven eines Mitgliedes

werden berechnet, indem die Währungsverpflichtungen

gegenüber den Schatzämtern, bzw. Finanzministerien,

Zentralbanken, Stabilisierungsfonds

oder ähnlichen bevollmächtigten Finanzvertretungen

anderer Mitglieder oder gemäß (d) oben

bestimmten Nichtmitgliedern zusammen mit ähnlichen

Verpflichtungen gegenüber anderen offiziellen

Instituten und anderen Banken in den Territorien

von Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten

Nichtmitgliedern von seinen Zentralbeständen

abgezogen werden. Diesen Nettobeständen

werden die Beträge hinzugefügt, welche

gemäß (c) oben als offizielle Bestände anderer offizieller

Institute und anderer Banken angesehen

werden.

(f) In den Fondsbeständen der Währung eines

Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds

gemäß Artikel III, Absatz 5, angenommen worden

sind, inbegriffen.

(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem

Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen

gemäß Artikel XIV, Absatz 2, Gebrauch

macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes,

welche mit bestimmten Konvertierungsrechten

in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet

sind, für die Berechnung der Währungsreserven

als Bestände von konvertierbaren Währungen

ansehen.

(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in

Gold gemäß Artikel III, Absatz 3, bestehen die

offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold

und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen

an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände

anderer Länder in seiner Währung

sowie der Bestände anderer offizieller Institute

und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände

mit bestimmten Konvertierungsrechten in

Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.

(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen

sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum

Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden.

Diese schließen ohne Einschränkung ein

(1) alle Zahlungen, welche im Zusammenhang

mit Außenhandelsgeschäften, anderen

laufenden Geschäften einschließlich

Dienstleistungen und normalen kurzfristigen

Bankgeschäften und Kredithilfen

geschuldet werden;

(2) Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung

von Anleihen und aus Nettoeinkommen

aus anderen Investierungen

geschuldet werden;

(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die

Amortisation von Anleihen oder für die

Abschreibung direkter Investierungen;

(4) mäßige Überweisungen für Familien-

Lebensunterhaltskosten.

Der Fondis kann nach Beratung mit den betreffenden

Mitgliedern bestimmen, ob gewisse

spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte

oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.

Artikel XX

Schlußbestimmungen

Absatz 1. Inkraftsetzung. — Dieses Abkommen

tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen

unterzeichnet worden ist, die zusammen über

65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen

A aufgeführten Quoten verfügen und sobald die

im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen

Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden

sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen

vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.

Absatz 2. Unterzeichnung. — (a) Jede Regierung,

in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet

wird, hat bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika eine Urkunde zu

hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen

in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung

angenommen und alle notwendigen

Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem

Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen

zu können.

(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt

Mitglied des Fonds, zu dem die in ihrem Namen

erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten

Urkunde stattfindet, jedoch kann keine

Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor

dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hat die Regierungen aller im Zusatzabkommen

A aufgeführten Länder und alle

Regierungen, deren (Mitgliedschaft in Übereinstimmung

mit Artikel II, Absatz 2, anerkannt

worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses

Abkommens und der Hinterlegung aller in (a)

oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.

(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen

in ihrem Namen unterzeichnet wird, der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1/100 Prozent seiner Gesamteinzahlung in Gold

oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben

des Fonds zu überweisen. Die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkonto

zu führen und sie auf den Gouverneursrat

des Fonds zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung

gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen

worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht

bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist,

so hat die Regierung der Vereinigten Staaten

diese Beträge den Regierungen, welche sie überwiesen

haben, zurückzustellen.

(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens

steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A

aufgeführten Länder in Washington bis zum

31. Dezember 1945 offen.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die

Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung

eines jeden Landes offen, dessen Mitgliedschaft

gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens

anerkennen es alle Regierungen sowohl für

sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, Überseegebiete,

Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete,

oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über

welche sie ein Mandat ausüben.

(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom

Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung

der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu

180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung

dieser Gebiete verschoben werden. Wenn die Urkunde

jedoch von einer solchen Regierung nicht

bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden

ist, so wird die im Namen dieser Regierung

abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß

(d) oben erlegte Anteil ihrer Einzahlung rückübermittelt.

(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für

jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer

Unterzeichnung in Kraft.

Absatz 3. Eröffnung des Fonds. — (a) Sobald

dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur.

Das Mitglied, auf welches die größte

Quote entfällt, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates

ein.

(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates

sind Vorkehrungen für die Wahl eines vorläufigen

geschäftsführenden Direktoriums zu

treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, welche

gemäß Zusatzabkommen A über die größten

Quoten verfügen, ernennen vorläufige geschäftsführende

Direktoren. Sind eine oder mehrere

dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden,

so bleiben die Sitze im geschäftsführenden

Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt

wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens

jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige

geschäftsführende Direktoren werden gemäß den

Bestimmungen des Zusatzabkommens C gewählt.

Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl

der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche

Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner

1946 abzuhalten ist.

(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen

geschäftsführenden Direktorium jedwede Voll-

macht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden

Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten,

erteilen.

Absatz 4. Erstmalige Festsetzung der Paritäten.

— (a) Sobald der Fonds glaubt, binnen

kurzem mit Devisentransaktionen beginnen zu

können, so hat er die Mitglieder hievon schriftlich

zu verständigen und jedes Mitglied aufzufordern,

innerhalb von 30 Tagen die Parität

seiner Währung auf Grund der Devisenkurse des

der Inkraftsetzung dieses Abkommens vorhergehenden

60. Tages mitzuteilen. Von Mitgliedern,

deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist,

darf eine solche Mitteilung solange nicht verlangt

werden, als dieses Gebiet noch ein Schauplatz

größerer Kampfhandlungen ist oder auch noch

während einer nachfolgenden, vom Fonds zu bestimmenden

Zeitspanne. Gibt ein solches Mitglied

die Parität seiner Währung bekannt, so finden die

Bestimmungen von (d) unten Anwendung.

(b) Die von einem Mitglied, dessen Mutterland

nicht vom Feinde besetzt worden ist, mitgeteilte

Parität gilt als der Paritätswert der Währung

dieses Mitgliedes für die Durchführung dieses Abkommens,

wenn nicht innerhalb 90 Tagen nach

Eingang der unter (a) oben erwähnten Aufforderung

(i) das Mitglied dem Fonds notifiziert, daß

es die Parität als unbefriedigend ansieht oder (ii)

der Fonds dem Mitglied notifiziert, daß nach seiner

Auffassung die Parität nicht aufrechterhalten

werden könne, ohne daß die Mittel des Fonds

durch dieses oder andere Mitglieder in einem für

den Fonds und die Mitglieder nachteiligen Ausmaße

beansprucht würden. Wenn eine Notifizierung

gemäß (i) oder (ii) oben erfolgt ist, haben

sich der Fonds und das Mitglied innerhalb eines

durch den Fonds unter Berücksichtigung aller in

Betracht kommenden Umstände zu bestimmenden

Zeitraumes über eine angemessene Parität für

diese Währung zu verständigen. Kommen der

Fonds und das Mitglied nicht innerhalb der auf

diese Art bestimmten Frist überein, so gilt das

Mitglied zu dem Zeitpunkt als aus dem Fonds

ausgeschieden, an dem diese Frist abläuft.

(c) Ist die Parität der Währung eines Mitgliedes

gemäß (b) oben entweder nach 90 Tagen ohne

Notifizierung einer Einwendung oder durch Übereinkommen

nach Notifizierung einer Einwendung

festgesetzt worden, so ist das Mitglied berechtigt,

in vollem, gemäß dem Abkommen zulässigen

Ausmaße die Währungen anderer Mitglieder vom

Fonds zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die

Durchführung von Devisentransaktionen aufgenommen

hat.

(d) Im Falle von Mitgliedern, deren Mutterland

vom Feinde besetzt worden ist, finden die

Bestimmungen von (b) oben unter folgenden

Änderungen Anwendung

(i) Die Frist von 90 Tagen wird bis zu

einem durch Übereinkommen zwischen

dem Fonds und dem Mitglied festzusetzenden

Zeitpunkt verlängert.

(ii) innerhalb der verlängerten Frist kann

das Mitglied, sofern der Fonds mit

Devisentransaktionen begonnen hat, vom

Fonds mit seiner Währung die Währungen

anderer Mitglieder kaufen, jedoch

n,ur zu den vom Fonds vorgeschriebenen

Bedingungen und Beträgen.

(iii) Jederzeit vor dem gemäß (i) oben festgesetzten

Zeitpunkt können Änderungen

der gemäß (a) oben mitgeteilten Parität

durch Übereinkommen mit dem Fonds

erfolgen.

(e) Führt ein Mitglied, dessen Mutterland vom

Feinde besetzt worden ist, eine neue Währungseinheit

vor dem unter (d) (i) oben erwähnten

Zeitpunkt ein, so hat es dem Fonds die für d:e

neue Währung festgesetzte Parität mitzuteilen

und die Vorschriften von (d) oben finden Anwendung.

(f) In Übereinstimmung mit dem Fonds gemäß

diesem Absatz erfolgte Änderungen von Paritäten

sind bei der Feststellung, ob eine vorgeschlagene

Änderung unter (i), (ii) oder (iii) des Artikels IV,.

Absatz 5 (c), fällt, nicht in Betracht zu ziehen.

(g) Mitglieder, welche dem Fonds eine Parität

für die Währung des Mutterlandes mitteilen,

haben gleichzeitig einen in dieser Währung ausgedrückten

Wert für jede gegebenenfalls in Gebieten,

für welche sie dieses Abkommen gemäß

Absatz 2 (g) dieses Artikels angenommen haben,

bestehende Sonderwährung mitzuteilen. Jedoch

darf von keinem Mitglied eine Mitteilung für die

Sonderwährung eines Gebietes gefordert werden,

welches vom Feinde besetzt worden ist, solange

dieses Gebiet noch der Schauplatz größerer

Kampfhandlungen ist, oder auch noch während

einer nachfolgenden vom Fonds zu bestimmenden

Zeitspanne. Auf Grund der wie beschrieben mitgeteilten

Parität berechnet der Fonds die Parität

jeder Sonderwährung. Eine Mitteilung oder Notifizierung

eines Einspruchs an den Fonds gemäß (a),

(b) oder (d) oben über die Parität einer Währung

gilt auch, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt,

als einfache Mitteilung oder Notifizierung

eines Einspruchs für die Parität aller oben erwähnten

Sonderwährungen. Jedes Mitglied kann

jedoch eine Mitteilung oder Notifizierung eines

Einspruchs für die Währung des Mutterlandes

oder für eine der Sonderwährungen gesondert

vornehmen. Wenn das Mitglied auf diese Art verfährt,

so finden die Bestimmungen der vorhergehenden

Paragraphen [einschließlich (d) oben, wenn

ein Gebiet mit einer Sonderwährung vom Feinde

besetzt worden ist] für jede dieser Währungen

gesondert Anwendung.

(h) Der Fonds beginnt Devisentransaktionen an

einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, nachdem

Mitglieder, welche über 65% der Gesamt-

summe der im Zusatzabkommen A aufgeführten

Quoten verfügen, die Berechtigung zum Kauf der

Währungen anderer Mitgieder in Übereinstimmung

mit den vorhergehenden Paragraphen dieses

Absatzes erworben haben, jedoch keinesfalls bevor

die Hauptkampfhandlungen in Europa aufgehört

haben.

(i) Der Fonds kann Devisentransaktionen mit

jedem Mitglied zurückstellen, wenn dessen Verhältnisse

nach Auffassung des Fonds zu einer den

Zielen dieses Abkommens widersprechenden oder

dem Fonds oder den Mitgliedern nachteiligen Inanspruchnahme

der Fondsmittel führen würden.

(j) Die Parität der Währungen von Regierungen,

die ihren Wunsch bekanntgeben, die Mitgliedschaft

nach dem 31. Dezember 1945 zu erwerben,

wird gemäß den Vorschriften des Artikels

II, Absatz 2, festgesetzt werden.

Gefertigt zu Washington, in einem einzigen

Exemplar, welches in den Archiven der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt

bleibt; diese übermittelt allen Regierungen,

deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt

sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft

gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt

worden ist, beglaubigte Abschriften.

Zusatzabkommen A

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein

Mitglied erfolgenden Rückkauf

seiner eigenen Währung aus den.

Beständen des Fonds

1. Der Umfang, in welchem ein Rückkauf der

Währung eines Mitgliedes vom Fonds gemäß Artikel

V, Absatz 7 (b), mit jeder Art von Währungsreserven,

d. h. mit Gold und mit jeder konvertierbaren

Währung zu erfolgen hat, wird wie

folgt, unter Vorbehalt von 2 unten, festgestellt

(a) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes

während des Jahres nicht zugenommen

haben, so wird der an den Fonds

zahlbare Betrag auf alle Arten von Reserven

im Verhältnis zu den diesbezüglichen

Beständen des Mitgliedes am Jahresende

aufgeteilt.

(b) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes

während des Jahres zugenommen

haben, so wird ein Teil des an den Fonds

zahlbaren Betrages in der Höhe von 50%

der Zunahme auf jene Arten von Währungsreserven

aufgeteilt, die gestiegen

sind, und zwar im Verhältnis zu dem Betrage,

um welchen jede Reserveart zugenommen

hat. Der Rest der an den Fonds

zahlbaren Summe wird auf alle Reservearten

im Verhältnis zu den dem Mitgliede

verbleibenden Beständen aufgeteilt.

(c) Sollte nach Durchführung aller gemäß Artikel

V, Absatz 7 (b), erforderlichen Rückkäufe

das Ergebnis irgendeine der in Ar-

tikel V, Absatz 7 (c), gesetzten Grenzen

überschreiten, so hat der Fonds von den

Mitgliedern zu verlangen, daß die Rückkäufe

anteilsmäßig in einer solchen Form

erfolgen, daß die Grenzen nicht überschritten

werden.

2. Der Fonds darf unter Artikel V, Absatz 7 (b)

und (c), keine Währung eines Nicht-Mitgliedstaates

ankaufen.

3. Bei der zwecks Durchführung des Artikels V,

Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der

Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während

eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven

in Betracht zu ziehen, die auf eine früher

nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres

jedoch konvertierbar gewordene Währung

zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe

für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge

gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht

zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen

lang- oder mittelfristigen Anleihe

herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung

einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder

zurückgelegt worden sind.

4. Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde

besetzt worden ist, ist das während der fünf

Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus

im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene

Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven

oder der Zunahme ihrer Währungsreserven

einzubeziehen.

Zusatzabkommen C

Wahl des geschäftsführenden

Direktoriums

1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden

Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß

Artikel XII, Absatz 3 (b) (in) und (iv) stimmberechtigten

Gouverneure.

2. Bei der Abstimmung über die fünf gemäß

Artikel XII, Absatz 3 (b) (iii), zu wählenden

Direktoren hat jeder der stimmberechtigten Gouverneure

alle Stimmen, zu deren Abgabe er gemäß

Artikel XII, Absatz 5 (a), berechtigt ist, für

eine Person, abzugeben. Die fünf Personen, welche

die größte Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren,

jedoch hat keine Person als gewählt zu

gelten, die weniger als 19% aller erzielbaren Stimmen

(wahlberechtigte Stimmen) erhält.

3. Werden bei dem ersten Wahlgang keine fünf

Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,

bei dem die Person mit der niedrigsten

Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und. bei

dem nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim

ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person

stimmten, und (b) jene Gouverneure, von deren

Abstimmung für eine gewählte Person man ge-

mäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person

abgegebene Stimmenzahl auf über 20% der

wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.

4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmen als solche zu gelten

haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine

Person abgegebenen Stimmen auf über 20% der

wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen,

daß die 20% erstens die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die größte Stimmenzahl

für diese (Person abgab, alsdann die Stimmen des

Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab,

usw., bis 20% erreicht sind.

5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen

ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe

der auf eine Person entfallenden Stimmen auf

über 19% steigt, wird angenommen, daß er alle

seine Stimmen für diese Person abgegeben hat,

selbst wenn die Summe der Stimmen für diese

Person dadurch 20% übersteigt.

6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine

fünf Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge

nach denselben Grundsätzen so lange, bis

fünf Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem

vier Personen gewählt sind, die fünfte durch

einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt

werden kann und als durch alle diese Stimmen

gewählt gelten soll.

7. Die von den amerikanischem Republiken gemäß

Artikel XII, Absatz 3 (b) (iv), zu wählenden

Direktoren werden wie folgt gewählt

(a) Jeder der Direktoren wird gesondert gewählt.

(b) Bei der Wahl des ersten Direktors hat

jeder der Gouverneure, der eine zur Teilnahme

an der Wahl berechtigte amerikanische

Republik vertritt, alle ihm zustehenden

Stimmen für eine Person abzugeben.

Die Person, welche die größte

Stimmenzahl erhält, ist gewählt, vorausgesetzt,

daß sie mindestens 45% aller

Stimmen erhalten hat.

(c) Wenn beim ersten Wahlgang niemand

gewählt wird, erfolgen weitere Wahlgänge,

wobei in jedem Wahlgang jeweils

die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl

ausscheidet, so lange, bis eine Person

eine Stimmenzahl erhält, die zur Wahl

gemäß (b) oben genügt.

(d) Gouverneure, deren Stimmen zur Wahl

des ersten Direktors beitrugen, haben an

der Wahl des zweiten Direktors nicht

teilzunehmen.

(e) Personen, die bei der Wahl des ersten

Direktors nicht gewählt wurden, sind bei

der Wahl des zweiten Direktors wieder

wählbar.

(f) Für die Wahl des zweiten Direktors ist

eine Mehrheit aller Stimmen, die abgegeben

werden können, erforderlich.

Wenn beim ersten Wahlgang niemand

eine Stimmenmehrheit erhält, so erfolgen

weitere Wahlgänge, bei welchen jeweils

die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl

ausscheidet, so lange, bis eine Person

eine Stimmenmehrheit erhält.

(g) Der zweite Direktor gilt als durch alle

die Stimmen gewählt, welche bei dem

seine Wahl sichernden Wahlgang hätten

abgegeben werden können.

Zusatzabkommen D

Abrechnung mit ausscheidenden

Mitgliedern

1. Der Fonds ist verpflichtet, jedem ausscheidenden

Mitglied einen seiner Quote entsprechenden

Betrag zuzüglich aller ihm vom Fonds geschuldeten

Beträge, abzüglich der vom ihm dem Fonds

geschuldeten Beträge, einschließlich der nach dem

Zeitpunkt seines Ausscheidens noch rauflaufenden

Kosten, zu zahlen; jedoch hat keine Zahlung

früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt

seines Ausscheidens zu erfolgen. Die Zahlungen

werden in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes

durchgeführt.

2. Genügen die Bestände des Fonds in der

Währung des ausscheidenden Mitgliedes nicht zur

Auszahlung des ihm vom Fonds geschuldeten

Nettobetrages, so wird die Differenz in Gold

oder auf andere Weise, je nach Übereinkommen,

ausbezahlt. Wenn der Fonds und das ausscheidende

Mitglied innerhalb von sechs Monaten vom

Zeitpunkt des Austrittes an zu keiner Einigung

kommen, so ist der Bestand des Fonds in der in

Frage stehenden Währung umgehend an das ausscheidende

Mitglied auszubezahlen. Jedweder geschuldete

Rest ist in zehn halbjährlichen Teilzahlungen

während der folgenden fünf Jahre

auszubezahlen. Jede solche Teilzahlung erfolgt

nach Wahl des Fonds entweder in der Währung

des ausscheidenden Mitgliedes, die nach seinem

Ausscheiden erworben wurde, oder durch Abgabe

von Gold.

3. Wenn der Fonds seinen Verpflichtungen in

bezug auf irgendeine gemäß den vorhergehenden

Paragraphen geschuldete Teilzahlung nicht nachkommt,

so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt,

vom Fonds die Teilzahlung jeder beliebigen,

beim Fonds gehaltenen Währung zu

verlangen, mit Ausnahme einer Währung, die

gemäß Artikel VII, Absatz 3, als knapp erklärt

worden ist.

4. Übersteigen die Bestände des Fonds in der

Währung eines ausscheidenden Mitgliedes den

diesem geschuldeten Betrag und kann über die

Regelung der Abrechnung innerhalb von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens

keine Einigung erzielt werden, so ist das frühere

Mitglied verpflichtet, diesen Überschuß in Gold

oder nach seiner Wahl in den Währungen von

Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt des Rückkaufes

konvertierbar sind, zurückzukaufen. Der

Rückkauf erfolgt zu der zum Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Fonds geltenden Parität.

Das ausscheidende Mitglied muß den vollständigen

Rückkauf innerhalb von fünf; Jahren nach

Ausscheiden aus dem Fonds oder innerhalb eines

längeren, vom Fonds festzusetzenden Zeitabschnittes

durchführen. Es darf jedoch nicht von

ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem

Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel der bei

seinem Ausscheiden im Besitz des Fonds befindlichen

Überschußbestände in seiner Währung, zuzüglich

weiterer während des betreffenden Halbjahrsabschnittes

erfolgter Ankäufe in dieser Währung

zurückkauft. Wenn das ausscheidende Mitglied

diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann

der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft

werden müssen, auf normalem Wege

auf jedem beliebigen Markt liquidieren.

5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausscheidenden

Mitgliedes zu erhalten wünscht, hat

diese durch Kauf vom Fonds zu erwerben,

in dem Ausmaß, als diesem Mitglied die Mittel

des Fonds zugänglich sind! und diese Währung

gemäß 4 oben verfügbar ist.

6. Das ausscheidende Mitglied garantiert jederzeit

die unbeschränkte Nutzung der gemäß 4

und 5 oben verfügten Währung für den Warenankauf

oder für die Rückzahlung ihm oder

Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter

Beträge. Das Mitglied hat den Fonds für jeglichen

Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz

zwischen der zum Zeitpunkt des Austrittes

geltenden Parität seiner Währung und dem vom

Fonds bei der Verfügung gemäß Absatz 4 und

5 oben tatsächlich realisierten Wert entsteht.

7. Im. Falle, daß der Fonds gemäß Artikel

XVI, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten

nach Ausscheiden des Mitgliedes in Liquidation

tritt, wird die Abrechnung zwischen dem Fonds

und jener Regierung gemäß Artikel XVI, Absatz

2, und Zusatzabkommen E geregelt.

Zusatzabkommen E

Durchführung der Liquidation

1. Im Falle einer Liquidation besitzen die

Verpflichtungen des Fonds, außer die Zurückzahlung

der Einlagen, Vorzugsrecht bei der Verteilung

der Aktiven des Fonds. Bei der Erfüllung

jeder derartigen Verpflichtung hat der Fonds

seine Aktiven in folgender Reihenfolge zu verwenden

(a) Die Währung, in welcher die Verpflichtung

zahlbar ist,

(b) Gold,

(c) alle anderen Währungen im Verhältnis

der Mitgliederquoten, soweit dies durchführbar

ist.

2. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des

Fonds gemäß 1 oben wird das Restguthaben des

Fonds wie folgt verteilt und im Verhältnis zugemessen

(a) Der Fonds verteilt seine Goldbestände

unter die Mitglieder, deren Währungsbestände

beim Fonds geringer als ihre

Quoten sind. Diese Mitglieder teilen das

so zur Verteilung gelangende Gold im

Verhältnis der Beträge, um welche ihre

Quoten die Bestände des Fonds in ihren

Währungen übersteigen.

(b) Der Fonds teilt jedem Mitglied 50%

seiner Bestände in dessen Währung zu.

Eine solche Zuteilung darf aber 50% der

Quote des Mitgliedes nicht übersteigen.

(c) Der Fonds teilt seine Restbestände an

jeder Währung unter alle Mitglieder im

Verhältnis zu den jedem Mitglied nach

der Verteilung gemäß (a) und (b) oben

noch geschuldeten Beträgen auf.

3. Jedes Mitglied hat die gemäß 2 (c) oben auf

die anderen Mitglieder entfallenden Bestände

seiner Währung zurückzukaufen und hat sich

innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidierungsbeschluß

mit dem Fonds über ein ordentliches

Verfahren für diesen Rückkauf zu verständigen.

4. Erzielt ein Mitglied innerhalb der dreimonatigen

unter 3 oben erwähnten Frist keine

Verständigung mit dem Fonds, so verwendet der

Fonds die gemäß 2 (c) oben auf dieses Mitglied

entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder

zum Rückkauf der auf andere Mitglieder entfallenden

Anteile in der Währung jenes Mitgliedes.

Jeder auf ein Mitglied, mit welchem keine

Einigung erzielt wurde, entfallende Währungsanteil

wird soweit wie möglich für dien Rückkauf

seiner auf andere Mitglieder, welche gemäß

3 oben eine Verständigung mit dem Fonds erzielt

haben, entfallenden Währungsanteile verwendet.

5. Hat ein Mitglied gemäß 3 oben eine Einigung

mit dem Fonds erzielt, so hat der Fonds

die gemäß 2 (c) oben auf jenes Mitglied entfallenden

Währungsanteile anderer Mitglieder für

den Rückkauf der auf Mitglieder, welche gemäß

3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt

haben, entfallenden Währungsanteile jenes Mitgliedes

zu verwenden. Jeder auf diese Art zurückerworbene

Betrag hat in der Währung des Mitgliedes,

auf welches er entfiel, zurückgekauft zu

werden.

6. Nach Durchführung der vorstehenden

Paragraphen zahlt der Fonds jedem Mitglied die

für dessen Rechnung verbleibenden Währungsbestände

aus.

7. Jedes Mitglied, dessen Währung gemäß 6

oben auf andere Mitglieder verteilt worden ist,

hat diese Währungsbeträge in Gold oder nach

seiner Wahl in der Währung des den Rückkauf

verlangenden Mitgliedes oder gemäß einer zwischen

ihnen abzuschließenden Vereinbarung zurückzukaufen.

Wenn die betreffenden Mitglieder

nicht anders übereinkommen, so hat das zum

Rückkauf verpflichtete Mitglied den vollständigen

Rückkauf innerhalb von fünf Jahren nach

dem Zeitpunkt der Aufteilung durchzuführen.

Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden,

daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr

als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten

Betrages zurückkauft. Wenn das Mitglied

diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der

Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden

müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen

Markt liquidiert werden.

8. Jedes Mitglied, dessen Währungsbestand

gemäß 6 oben an andere Mitglieder verteilt worden

ist, garantiert jederzeit die unbeschränkte

Nutzung dieser Währung für den Warenankauf

oder für die Rückzahlung ihm oder Personen

innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge.

Jedes auf diese Weise verpflichtete Mitglied hat

andere Mitglieder für jeglichen Verlust zu entschädigen,

der aus der Differenz zwischen der zu

dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation

des Fonds geltenden Parität seiner Währung

und dem tatsächlich von solchen Mitgliedern

bei der Verfügung über dessen Währung

realisierten Wert entsteht.

Artikel des Abkommens

der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung

Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende

Abkommen unterzeichnet ist, kommen

wie folgt überein

Einführungsartikel

Für die Gründung und die Tätigkeit der

Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung gelten die nachfolgenden

Bestimmungen

Artikel I

Zwecke

Der Zweck der Bank ist

(i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung

von Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem

sie Kapitalinvestierungen für produktive

Zwecke einschließlich der Wiederherstellung

von durch den Krieg zerstörten

oder aus der Bahn geworfenen

Volkswirtschaften und die Umstellung

der Produktionsmittel auf den Bedarf

der Friedenszeit erleichtert, sowie die

Entwicklung von Produktionsmitteln und

-quellen in weniger entwickelten Ländern

ermutigt.

(ii) Private Auslandsinvestierungen durch die

Übernahme von Garantien oder einer

Beteiligung an Anleihen und anderen

von privaten Geldgebern durchgeführten

Investierungen zu fördern und, wenn

privates Kapital nicht zu annehmbaren

Bedingungen erhältlich ist, private Investierungen

durch Bereitstellung von

Geldmitteln für produktive Zwecke zu

angemessenen Bedingungen aus ihrem

Eigenkapital, aus von ihr aufgebrachten

Kapitalien oder aus ihren anderen Mitteln

zu ergänzen.

(iii) Ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen

Handels auf lange Sicht und

die Erhaltung des Gleichgewichtes der

Zahlungsbilanzen durch die Anregung

internationaler Investierungen zur Entwicklung

der Produktionsquellen von Mitgliedern

zu fördern, wodurch sie dazu

beiträgt, die Produktivität, den Lebensstandard

und die Arbeitsbedingungen in

diesen Gebieten1 zu heben.

(iv) Die durch die Bank gewährten oder garantierten

Anleihen und die sonstigen

internationalen Anleihen so aufeinander

abzustimmen, daß die nützlicheren und

dringlicheren Projekte, gleich welchen

Umfanges, mit Vorrang bearbeitet

werden.

(v) In ihrer Tätigkeit den Auswirkungen

internationaler Investierungen auf die

wirtschaftliche Lage von Mitgliedstaaten

Rechnung zu tragen und in den ersten

Nachkriegsjahren einen reibungslosen

Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft

zu erleichtern.

Die Bank hat sich in all ihren Entscheidungen

von den oben niedergelegtem Zielen leiten zu

lassen.

Artikel II

Mitgliedschaft und Kapital

der Bank

Absatz 1. Mitgliedschaft. — (a) Stammitglieder

der Bank werden die Mitglieder des Internationalen

Währungsfonds, welche die Mitgliedschaft

der Bank vor dem in Artikel XI, Absatz

2 (e>, festgesetzten Zeitpunkt erwerben.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern

des Fonds zu jenen Terminen und unter jenen

Bedingungen offen, wie sie von der Bank vorgeschrieben

werden können.

Absatz 2. Genehmigtes Stammkapital. —

(a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt

10 Milliarden US.-Dollars vom Gewicht

und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft.

Das Stammkapital ist in 100.000 Anteile mit

einem Nennwert von je 100.000 Dollars eingeteilt,

welche nur von Mitgliedstaaten gezeichnet

werden können.

(b) Das Stammkapital kann erhöht werden,

wenn die Barak es mit einer Dreiviertelmehrheit

der gesamten Stimmenzahl für ratsam erachtet.

Absatz 3. Zeichnung der Anteile. — (a) Jedes

Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank.

Die Mindestzahl der durch Stammitglieder zu

zeichnenden Anteile ist im Zusatzabkommen A

festgelegt. Die Mindestzahl der durch andere

Mitglieder zu zeichnenden Anteile wird durch die

Bank bestimmt, die ausreichende Anteile ihres

Stammkapitals für die Zeichnung durch solche

Mitglieder zu reservieren hat.

(b) Die Bank hat die Bedingungen festzusetzen,

unter welchen die Mitglieder zusätzlich zu ihren

Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten

Stammkapitals der Bank zeichnen können.

(c) Wenn das Stammkapital der Bank erhöht

wird, ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit

zur Zeichnung eines Anteiles dieser Steigerung

des Stammkapitals zu von der Bank festzusetzendem

Bedingungen zu geben. Dieser Anteil hat

dem Verhältnis zu entsprechen, das sein bis

zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu

dem gesamten Stammkapital der Bank einnimmt.

Kein Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, irgendeinen

Teil der Kapitalerhöhung zu zeichnen.

Absatz 4. Abgabepreis der Anteile. — Mindestzeichnungsanteile

von Stammitgliedern werden

zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden

ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn die

Bank nicht unter besonderen Umständen durch

eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet,

daß sie zu anderen Bedingungen begeben

werden.

Absatz 5. Aufteilung und Einberufung des gezeichneten

Kapitals. — Die Zeichnung jedes Mitgliedes

wird auf zwei Teile wie folgt aufgeteilt

(i) 20% werden einbezahlt oder gemäß Absatz

7 (i) dieses Artikels je nach Bedarf

der Bank zur Durchführung ihrer Operationen

einberufen;

(ii) die verbleibenden 80% unterliegen der

Einberufung nur, wenn die Bank sie zur

Erfüllung der aus Artikel IV, Absatz

1 (a) (ii) und (iii), herrührenden Verpflichtungen

benötigt.

Einberufungen nicht einbezahlter Subskriptionen

erfolgen einheitlich für alle Anteile.

Absatz 6. Beschränkung der Haftung. — Die

Haftung auf die Anteile beschränkt sich auf den

nicht einbezahlten Teil des Emissionspreises der

Anteile.

Absatz 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen.

— Die Einzahlung auf Anteils-

zeichnungen hat in Gold oder in US.-Dollars

und in den Währungen der Mitgliedstaaten wie

nachstehend zu erfolgen

(i) gemäß Absatz 5 (i) dieses Artikels sind

2% des Preises für jeden Anteil in Gold

oder US.-Dollars einzuzahlen. Sobald

Einberufungen erfolgen, sind die verbleibenden

18% in der Währung des Mitgliedstaates

einzuzahlen;

(ii) wenn eine Einberufung gemäß Absatz

5 (ii) dieses Artikels erfolgt, können

Zahlungen nach Belieben des Mitgliedes

entweder in Gold, US.-Dollars oder in

der Währung geleistet werden, welche die

Bank zur Erfüllung der Verpflichtungen

benötigt, für welche sie die Einberufung

vornimmt;

(iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner

Währung gemäß (i) und (ii) oben

leistet, so müssen diese Zahlungen in

Beträgen erfolgen, welche wertmäßig der

gemäß der Einberufung bestehenden Verpflichtung

des Mitgliedes entsprechen. Diese

Verpflichtung erstreckt sich auf einen

angemessenen Anteil an dem gezeichneten

gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigten

und definierten Stammkapital der

Bank.

Absatz 8. Einzahlungstermine. — (a) Die gemäß

Absatz 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil

in Gold oder US.-Dollars zahlbaren 2% sind

innerhalb von 60 Tagen mach Aufnahme der

Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit dem

Vorbehalt, daß

(i) jedem Stammitglied der Bank, dessen

Mutterland unter Feindbesetzung oder

Kampfhandlungen während des gegenwärtigen

Krieges gelitten hat, das Recht

gewährt wird, eine Zahlung von 0'5%

bis zu fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt

zu verschieben;

(ii) ein Stammitglied, das eine solche Zahlung

nicht durchführen kann, weil es noch

nicht wieder in den Besitz seiner als

Folge des Krieges noch beschlagnahmten

oder blockierten Goldreserven gelangt

ist, alle Zahlungen bis zu einem durch

die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt

verschieben kann.

(b) Der verbleibende Rest des Preises jedes

gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels einzubezahlenden

Anteils wird gemäß Einberufung durch die

Bank einbezahlt mit dem Vorbehalt, daß

(i) die Bank innerhalb eines Jahres vom Beginn

ihrer Geschäftstätigkeit mindestens

8% des Anteilspreises über die in (a)

oben erwähnten 2% hinaus einzuberufen

hat;

(ii) höchstens 5% des Anteilspreises innerhalb

eines dreimonatigen Zeitraumes einberufen

werden dürfen.

Absatz 9. Aufrechterhaltung des Wertes bestimmter

Währungsbestände der Bank. — (a) Ist

(i) die (Parität der Währung eines Mitgliedes

herabgesetzt worden oder (ii) der Devisenwert

einer Mitgliedswährung innerhalb seines Gebietes

nach Auffassung der Bank in beträchtlichem

Maße gesunken, so hat das Mitglied der Bank

innerhalb einer angemessenen Frist eine Zusatzzahlung

in seiner eigenen Währung zu leisten,

die genügt, den bei Zeichnungsbeginn bestehenden

Wert des sich im Besitz der Bank befindlichen

Betrages der Währung dieses Mitgliedes aufrechtzuerhalten,

welcher aus der ursprünglich durch

das Mitglied gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), bei

der Bank eingezahlten Währung oder aus in

Artikel IV, Absatz 2 (b), erwähnten Währungstransaktionen

oder aus irgendeiner gemäß den

Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen geleisteten

zusätzlichen Währungszahlung herstammt,

sofern der im Besitz der Bank befindliche

Währungsbetrag nicht durch das Mitglied gegen

Gold oder gegen die für die Bank annehmbare

Währung irgendeines Mitgliedes zurückgekauft

worden ist.

(b) Wird die Parität der Währung eines Mitgliedes

heraufgesetzt, so hat die Bank diesem

Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen

Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher

der Werterhöhung dieses Währungsbetrages,

wie unter (a) oben beschrieben, entspricht.

(c) Auf die Bestimmungen der vorhergehenden

Paragraphen kann die Bank verzichten, wenn

eine einheitliche proportionale Änderung der

Währungsparitäten aller ihrer Mitglieder durch

den Internationalen Währungsfonds erfolgt.

Absatz 10. Verfügungsbeschränkung über

Anteile. — Die Anteile dürfen in keiner Weise

verpfändet oder belastet werden und sind nur

auf die Bank übertragbar.

Artikel III

Allgemeine Bestimmungen bezüglich

Darlehen und Garantien

Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. —

(a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich

im Interesse von Mitgliedstaaten unter

gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs-

als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.

(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau

der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu

erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen

durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen

erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung

der Darlehensbedingungen für diese

Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung

der finanziellen Lasten und die beschleunigte

Vollendung solcher Wiederherstellungs- und

Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.

Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten

und der Bank. — Jeder Mitgliedstaat

verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt,

bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den

Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche

bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank

verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die

gleichen bevollmächtigten Vertretungen.

Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen

der Bank. — Der ausstehende Gesamtbetrag

an Garantien, Beteiligungen an Darleihen

und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen

darf niemals erhöht werden, wenn dadurch

der Gesamtbetrag 100% des unverminderten

gezeichneten Kapitals, der Reserven und des

Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.

Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank

Darlehen garantieren oder geben kann. — Die

Bank kann unter folgenden Bedingungen für

jeden. Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil

desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen

Darlehen garantieren, eich an Darlehen

beteiligen oder solche geben

(i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet

das Projekt durchgeführt wird, nicht

selbt der Darlehensnehmer ist, so hat das

Mitglied oder die Staatsbank oder

irgendeine ihr entsprechende, der Bank

genehme bevollmächtigte Vertretung des

Mitgliedes die Zurückzahlung des Kapitals,

die Zahlung von Zinsen und anderen

auf der Anleihe ruhenden Spesen voll

zu garantieren.

(ii) Die Bank hat sich davon zu überzeugen,

daß bei den vorherrschenden Marktverhältnissen

der Darlehensnehmer andernfalls

nicht imstande wäre, das (Darlehen

unter nach dem Urteil der Bank für den

Darlehensnehmer tragbaren Bedingungen

zu erhalten.

(iii) Wenn ein in Artikel V, Absatz 7, vorgesehener

Sachverständigenausschuß das

Projekt nach sorgfältigem Studium der

Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen

Gutachten empfohlen hat.

(iv) Wenn nach Ansicht der Bank der Zinssatz

und die anderen Lasten angemessen

und dieser Zinssatz, die Spesen und der

Tilgungsplan dem Projekt dienlich sind.

(v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder

der Garantieübernahme für ein solches

hat die Bank gebührend darauf zu achten,

daß der Darlehensnehmer und, wenn derselbe

kein Mitglied ist, der Bürge, in der

Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen

herrührenden Verpflichtungen nachzukommen;

die Bank hat dabei die Inter-

essen sowohl des Mitgliedes, auf dessen

Gebiet das Projekt zur Durchführung

gelangt, als auch die der Gesamtheit aller

Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.

(vi) Für die Garantieübernahme bei einem

durch andere Darlehensgeber gewährten

Darlehen erhält die Bank eine angemessene

Entschädigung für ihr Risiko.

(vii) Durch die Barak gewährte oder garantierte

Darlehen sind außer in besonderen Umständen

nur für spezifische Wiederaufbau-

und Entwicklungsprojekte zu verwenden.

Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch

die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt

ist oder die durch sie gewährt sind. — (a) Die

Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche

eine Verwendung der Erträge eines Darlehens

in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder

bestimmter Mitglieder vorsehen.

(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die

Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung

finden, für welche das Darlehen gewährt

worden ist, unter gebührender Beachtung

der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit

Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht

auf politische oder andere nichtwirtschaftliche

Einflüsse oder Überlegungen.

(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen

hat diese ein Konto auf den Namen des

Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto

wird der Anleihebetrag in der Währung oder

in den Währungen, in welchen dieses Darlehen

gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden

seitens der Bank Abhebungen von diesem

Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang

mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben

gestattet.

Artikel IV

Geschäftstätigkeit

Absatz 1. Methoden für die Gewährung oder

Erleichterung von Darlehen. — (a) Die Bank

kann gemäß den in Artikel III aufgeführten allgemeinen

Bedingungen Darlehen auf folgende

Weise gewähren oder deren Aufnahme erleichtern

(i) Durch Gewährung von oder Beteiligung

an unmittelbaren Darlehen aus

ihrem Eigenkapital, welches ihrem unverminderten

voll einbezahlten Kapital

und dem Gewinnvortrag sowie, vorbehaltlich

Absatz 6 dieses Artikels, ihren

Reserven entspricht.

(ii) Durch Gewährung von oder Beteiligung

an unmittelbaren Darlehen aus

Mitteln, die auf dem Markt eines Mitgliedes

aufgebracht, oder von der Bank

auf andere Weise entlehnt werden.

(iii) Durch die gesamte oder teilweise Übernahme

der Bürgschaft für Darlehen, die

durch private Darlehensgeber auf den

üblichen Kapitalbeschaffungswegen getätigt

werden.

(b) Die Bank kann Kapital gemäß (a) (ii) oben

nur aufnehmen oder Darlehen gemäß (a) (iii)

oben nur garantieren mit Zustimmung des Mitgliedes,

auf dessen Markt das Kapital aufgebracht

wird, sowie des Mitgliedes, auf dessen Währung

das Darlehen lautet und nur wenn diese Mitglieder

zustimmen:, daß die Erträge ohne Beschränkung

in die Währung irgendeines anderen

Mitgliedes umgewechselt werden können.

Absatz 2. Verwendbarkeit und Umwechslung

von Währungen. — (a) Gemäß Artikel II, Absatz

7 (i), an die Bank eingezahlte Währungen

dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung des

Mitgliedes, dessen Währung betroffen wird, ausgeliehen

werden; jedoch mit dem Vorbehalt, daß,

sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich

einberufen worden ist, solche Währungen, wenn

nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder,

deren Währungen betroffen sind, verwendet oder

gegen Währungen umgewechselt werden können,

die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer

Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die

eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung

der Verpflichtunigen der Bank hinsichtlich

dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank

garantierte Darlehen erforderlich sind.

(b) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern

oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen

auf direkte gemäß (a) oben gewährte

Darlehen erhalten hat, dürfen in jedem Falle

nur mit Zustimmung der Mitglieder, deren

Währungen betroffen sind, in Währungen anderer

Mitglieder umgewechselt oder wieder ausgeliehen

werden; jedoch vorausgesetzt, daß,

sobald das gezeichnete Kapital der Bank

gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen,

wenn nötig, ohne Beschränkung durch

die Mitglieder, deren Währungen betroffen

sind, verwendet oder gegen die Währungen umgewechselt

werden können, die zur Erfüllung

kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder

Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden

der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen

der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen

Zahlungen auf von der Bank garantierte

Darlehen erforderlich sind.

(c) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern

oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen

auf durch die Bank gemäß Absatz

1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen

erhalten hat, können ohne Beschränkung

seitens der Mitglieder gehalten und für Amortisationszahlungen

oder für die vorzeitige Rückzahlung

oder den teilweisen oder gesamten Rückkauf

der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet

werden.

(d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden

Währungsbeträge einschließlich derjenigen, die

gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels im Markte

aufgenommen oder auf andere Weise entliehen

wurden und derjenigen, die durch den Verkauf

von Gold, sowie derjenigen, die als Zinsen- oder

andere Spesenzahlungen für gemäß den Absätzen

1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Darlehen

und demjenigen, die als Kommissions- und

andere Spesenzahlungen gemäß Absatz 1 (a) (iii)

erworben worden sind, können ohne Beschränkung

seitens der Mitglieder, deren Währungen

betroffen sind, verwendet oder gegen andere

Währungen oder Gold umgewechselt werden, soweit

dies für die Durchführung der Geschäfte

der Bank erforderlich ist.

(e) Währungen, die auf den Märkten von Mitgliedern

durch Darlehensnehmer gemäß Absatz

1 (a) (iii) dieses Artikels mit Garantie der Bank

aufgebracht worden sind, können ebenfalls ohne

Beschränkung seitens solcher Mitglieder verwendet

oder gegen andere Währungen umgewechselt

werden.

Absatz 3. Bereitstellung von Währungen für

direkte Darlehen. — Die nachfolgenden Bestimmungen

finden auf gemäß den Absätzen 1 (a) (i)

und (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen

Anwendung

(a) Die Bank bedient den Darlehensnehmer mit

solchen Mitgliedswährungen, außer der Währung

des Mitgliedes, auf dessen Gebieten das Projekt

zur Durchführung gelangt, die vom Darlehensnehmer

für in den Gebieten dieser anderen Mitglieder

zur Durchführung des Anleihezweckes

entstehende Ausgaben) benötigt werden.

(b) Die Bank kann in Ausnahmefällen, wenn

die für die Durchführung des Anleihezweckes benötigte

Landeswährung von dem Darlehensnehmer

nicht zu annehmbaren Bedingungen aufgebracht

werden kann, den Darlehensnehmer mit

einem angemessenen Betrag dieser Währung als

Teil der Anleihe bedienen.

(c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten

Bedarf an Devisen des Mitgliedes verursacht, in

dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt,

so kann die Bank in Ausnahmefällen den

Darlehensnehmer mit einem angemessenen Gold- oder

Devisenbetrag als Teil der Anleihe bedienen;

dieser darf nicht über die in Zusammenhang mit

dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben

des Darlehensnehmers hinausgehen.

(d) Auf Antrag des Mitgliedes, in dessen Gebieten

ein Teil der Anleihe verbraucht wird,

kann die Bank in Ausnahmefällen einein Teil der

auf diese Weise ausgegebenen Währung jenes

Mitgliedes gegen Gold oder Devisen zurückkaufen.

Keinesfalls darf der so zurückgekaufte

Anteil jedoch den durch die Verwendung der

Anleihe in jenen Gebieten verursachten zusätzlichen

Devisenbedarf übersteigen.

Absatz 4. Zahlungsbestimmungen für direkte

Darlehen. — Darlehensverträge gemäß Absatz

1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels haben den nachfolgenden

Zahlungsbestimmungen zu entsprechen

(a) Die Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen,

die Fälligkeit und Zahlungstermine jedes Darlehens

werden durch die Bank bestimmt. Die

Bank setzt ebenso die Höhe und alle anderen Bedingungen

für die Kommission, die im Zusammenhang

mit einer solchen Anleihe angelastet

wird, fest.

Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels

während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der

Bank gewährten Darlehen hat dieser Kommissionssatz

mindestens 1% jährlich und höchstens 1½%

jährlich zu betragen; er wird1 auf den ausstehenden

Teil jeder solchen Anleihe erhöben. Nach Ablauf

dieser zehn Jahre kann die Bank den, Kommissionssatz

sowohl für den ausstehenden Teil

von bereits gewährten Darlehen als auch für zukünftige

Darlehen ermäßigen, wenn die von der

Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels und aus

anderen Einnahmen1 herrührenden angehäuften

Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung

einer Ermäßigung erachtet werden. Bei

zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der

Barak überlassen, den Kommissionssatz über die

oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die

Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.

(b) In allen Darlehensverträgen sind die Währung

oder die Währungen festzulegen., in welchen

vertragliche Zahlungen an die Bank zu erfolgen

haben. Jedoch können solche Zahlungen nach Ermessen

des Darlehensnehmers in Gold oder, vorbehaltlich

der Zustimmung der Bank, in einer

anderen als der im, Darlehensvertrag vorgeschriebenen

Mitgliedswährung erfolgen.

(i) Bei gemäß Absatz 1 (a) (i) dieses

Artikels gewährten Darlehen haben

die Darlehensverträge vonzuschreiben,

daß Zinsen- und andere Spesen-

sowie Amortisationszahlungen an die

Bank in der ausgeliehenen Währung zu

erfolgen haben, außer wenn das Mitglied,

dessen Währung verliehen wird, solchen

Zahlungen in irgendeiner anderen bestimmten

Währung oder Währungen

zustimmt. Diese Zahlungen, die den Bestimmungen

des Artikels II, Absatz 9 (c)

unterworfen sind, haben dem Wert dieser

vertraglichen Zahlungen, wie er zur Zeit

der Darlehensgewährung bestand, ausgedrückt

in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit

der gesamten Stimmenzahl

hierfür festgelegten Währung zu

entsprechen.

(ii) Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels

gewählten Darlehen darf der gesamte

in einer beliebigen Währung aus-

stehende und1 an die Bank zahlbare

Betrag niemals den Gesamtbetrag der

gemäß Absatz 1 (a) (ii) durch die Bank

aufgenommenen und in der gleichen

Währung zahlbaren ausstehenden Anleihen

übersteigen.

(c) Leidet ein Mitglied unter einer akuten

Devisenknappheit, so daß die Bedienung eines

von ihm aufgenommenen oder von ihm oder

einer seiner bevollmächtigten Vertretungen garantierten

Darlehens nicht in der vereinbarten Weise

erfolgen) kann, so kann das betreffende Mitglied

wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen

an die Bank herantreten. Ist die

Bank davon überzeugt, daß irgendeine Erleichterung

im Interesse des betroffenen Mitgliedes

und der Geschäftstätigkeit der Bank sowie der

Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie

bezüglich des gesamten oder teilweisen jährlichen

Anleihedienstes gemäß einem der beiden folgenden

Paragraphen vorgehen

(i) Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit

dem betreffenden Mitglied Abmachungen

treffen, um zur Bedienung des Darlehens

erfolgende Zahlungen in der, Währung

des Mitgliedes anzunehmen; die Abmachungen

dürfen einen Zeitraum von drei

Jahren nicht übersteigen und haben entsprechende

Bestimmungen für die Verwendung

dieser Währung und für die

Aufrechterhaltung ihres Devisenwertes

sowie für den Rückkauf dieser Währung

zu angemessenen Bedingungen vorzusehen.

(ii) Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen

ändern oder die Laufzeit des Darlehens

verlängern oder beides.

Absatz 5. Garantien. — (a) Für die Übernahme

der Garantie für ein auf den üblichen

Kapitalbeschaffungswegen gewährtes Darlehen

erhebt die Bank eine periodisch zahlbare Garantie-

Kommission auf den ausstehenden Darlehensbetrag

zu einem von der Bank festgelegten

Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit

der Bank hat dieser Kommissionssatz mindestens

1% jährlich oder höchstens 1½% jährlich

zu betragen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann

die Bank den Kommissionssatz sowohl für den

ausstehenden Teil von bereits garantierten Darlehen

als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen,

wenn die von der Bank gemäß Absatz 6

dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen herrührenden

angehäuften Reserven von ihr als ausreichend

zur Rechtfertigung einer Ermäßigung

erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt

es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz

über die oben erwähnte Grenze zu

erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung

ratsam erscheinen läßt.

(b) Die Garantie-Kommission ist durch die

Darlehensnehmer direkt an die Bank zu zahlen.

(c) Von der Bank erteilte Garantien haben

vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung

hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann,

wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen

durch den Darlehensnehmer und durch einen

gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das

Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte

Obligationen zum Nennwert zuzüglich der

bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum

aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.

(d) Die Bank ist zur Festsetzung jeglicher beliebigen

anderen Bestimmungen oder Bedingungen

für die Garantieübernahme ermächtigt.

Absatz 6. Speziaireserve. — Die gemäß den

Absätzen 4 und 5 dieses Artikels von der Bank

eingenommenen Kommissionsbeträge werden als

Speziaireserve geführt, die verfügbar gehalten

wird, um gemäß Absatz 7 dieses Artikels entstandene

Verpflichtungen der Bank zu erfüllen.

Die Spezialreserve wird im Rahmen dieses Abkommens

in jener liquiden Form, wie sie vom

geschäftsführenden Direktorium bestimmt werden

mag, gehalten.

Absatz 7. Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen

in Verzugsfällen. — In Verzugsfällen

bei Darlehen, welche durch die Bank gewährt

wurden, an welchen sie beteiligt ist oder

die durch sie garantiert wurden,

(a) trifft die Bank bestmögliche Vereinbarungen

zur Abwicklung der aus den Darlehen herrührenden

Verpflichtungen, einschließlich der

oder ähnlich den in Absatz 4 (c) dieses Artikels

vorgesehenen Maßnahmen.

(b) Mit den in Erfüllung der Verpflichtungen

der Bank auf gemäß Absatz 1 (a) (ii) und (iii)

dieses Artikels aufgenommene Anleihen oder

garantierte Darlehen zu leistenden Zahlungen

werden belastet

(i) Erstens die in Absatz 6 dieses Artikels

vorgesehene Spezialreserve,

(ii) alsdann, soweit notwendig und nach Ermessen

der Bank, die anderen Reserven,

der Gewinnvortrag und das Kapital,

über welche sie verfügt.

(c) Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder

Amortisationszahlungen auf die eigenen

Anleihen der Bank oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen

der Bank auf durch sie garantierte

Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß

Artikel II, Absatz 5 und 7, einen angemessenen

Betrag der nicht einbezahlten Mitgliederanteile

einberufen). Darüber hinaus kann die Bank in der

Annahme eines länger dauernden Verzuges einen

zusätzlichen Betrag solcher nicht einbezahlten Anteile,

der jährlich höchstens 1% der gesamten Anteile

der Mitglieder betragen darf, für folgende

Zwecke einberufen

(i) Um den ausstehenden Teil eines von der

Bank garantierten Darlehens, bezüglich

welchem der Darlehensnehmer in Verzug

ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder

teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen

daraus in anderer Weise zu

erfüllen.

(ii) Um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen

zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen

oder ihre Verpflichtungen daraus

in anderer Weise zu erfüllen;

Absatz 8. Verschiedene Geschäfte. — Neben

den sonst in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften

ist die Bank ermächtigt

(i) Von ihr ausgegebene oder garantierte

Wertpapiere oder solche, in welchen sie

Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu

verkaufen, vorausgesetzt, daß die Bank

die Zustimmung des Mitgliedes erhält, in

dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft

oder verkauft werden sollen.

(ii) Wertpapiere, in welchen sie Gelder angelegt

hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung

zu erleichtern,

(iii) Kredite in der Währung irgendeines Mitgliedes

mit Zustimmung des betreffenden

Mitgliedes aufzunehmen.

(iv) Andere Wertpapiere zu kaufen und zu

verkaufen, welche das Direktorium mit

einer Dreiviertelmehrheit der gesamten

Stimmenzahl als Anlage für die gesamte

oder einen Teil der in Absatz 6 dieses

Artikels bezeichneten Speziaireserve für

geeignet hält.

Bei der Ausübung der in diesem Absatz erteilten

Befugnisse kann die Bank mit jeder, Privatperson,

Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft

oder jeder anderen juristischen Person im Territorium

eines jeden Mitgliedes geschäftlich verkehren.

Absatz 9. Auf Wertpapiere zu setzender. Vermerk.

— Jedes durch die Bank garantierte oder

ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite

einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts

zu tragen, daß es sich nicht um die Schuldverschreibung

einer Regierung handelt, außer

wenn es ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt

ist.

Absatz 10. Verbot politischer Betätigung. —

Die Bank und ihre Beamten dürfen sich nicht

in die politischen Angelegenheiten irgendeines

Mitgliedes einmischen, noch sich in ihren Entscheidungen

von dem politischen Charakter des

oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen

lassen. Nur wirtschaftliche Gesichtspunkte haben

für ihre Entscheidungen maßgebend zu sein und

diese sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen,

um den in Artikel I festgesetzten Zweck zu erreichen.

Artikel V

Organisation und Geschäftsführung

Absatz 1. Struktur der Bank. — Die Bank

besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes

Direktorium, einen Präsidenten

und einen zur Durchführung der von der Bank

bestimmten Aufgaben notwendigen Beamten- und

Personalstab.

Absatz 2. Gouverneursrat. — (a) Alle Befugnisse

der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.

Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je

einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach

einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren

ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure

und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist

jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates

unterworfen. Sie können wiederernannt

werden. Die Stellvertreter sind nicht

stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten.

Der Rat wählt einen der Gouverneure

zum Vorsitzenden).

(b) Der Gouverneursrat kann dem geschäftsführenden

Direktorium die Ausübung aller ihm

selbst zustehenden Befugnisse übertragen, mit

Ausnahme der Befugnis

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur

Festsetzung der Zulassungsbedingungen;

(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des

Stammkapitals;

(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;

(iv) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden

Direktorium getroffene Interpretationen

dieses Abkommens zu fällen;

(v) zum Abschluß von Vereinbarungen über

die Zusammenarbeit mit anderen internationalen

Organisationen (außer unformellen

Abmachungen von beschränkter

Dauer oder verwaltungstechnischer Art);

(vi) zur Entscheidung über die endgültige Einstellung

der Geschäftstätigkeit der Bank

und der Verteilung ihrer Aktiven;

(vii) zur Entscheidung über die Verteilung des

Bankgewinnes.

(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung

ab und tritt ferner zu anderen von

ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund

einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums

zusammen; Sitzungen des Gouveroeursrates

werden vom Direktorium einberufen, wenn

es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern,

die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl

verfügen, beantragt wird.

(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des

Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit

der Gouverneure, durch die mindestens zwei

Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden,

erforderlich.

(e) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung

ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende

Direktorium, wenn es dies als im Interesse

der Bank für zweckmäßig erachtet, von den

Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen

Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung

des Rates einzuberufen.

(f) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt,

das geschäftsführende Direktorium können

die zur Führung der Bankgeschäfte notwendigen

oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen

erlassen.

(g) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als

solche ohne Entgelt seitens der Bank. Die Bank

vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die

Teilnahme an Konferenzen.

(h) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen

für die geschäftsführenden Direktoren sowie das

Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages

des Präsidenten fest.

Absatz 3. Abstimmung. — (a) Jedes Mitglied

erhält 250 Stimmen, zuzüglich einer weiteren

Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen

Anteil.

(b) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt

ist, werden alle der Bank vorliegenden

Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit entschieden.

Absatz 4. Geschäftsführendes Direktorium. —

(a) Das geschäftsführende Direktorium ist für

die allgemeine Geschäftsführung der Bank verantwortlich

und übt zu diesem Zweck alle ihm

vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.

(b) Es besteht aus zwölf geschäftsführenden

Direktoren, die nicht Gouverneure zu sein brauchen,

und von denen

(i) fünf von den fünf Mitgliedern, welche

die größte Zahl von Anteilen besitzen,

ernannt werden;

(ii) sieben gemäß Zusatzabkommen B von

allen anderen Gouverneuren als den durch

die unter (i) oben erwähnten Mitglieder

ernannten, gewählt werden.

Im Sinne dieses Paragraphen sind unter „Mitgliedern"

die Regierungen von Ländern zu verstehen,

die im Zusatzabkommen A aufgeführt

sind, gleichgültig, ob sie Stammitglieder sind oder

die Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1) b),

erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die

Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat

mit einer Vierfünftelmajorität der gesamten

Stimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren

durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden

Direktoren heraufsetzen.

Die geschäftsführenden Direktoren werden alle

zwei Jahre ernannt oder gewählt.

(c) Jeder geschäftsführende Direktor ernennt

einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während

seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit

der sie ernennenden Direktoren können die

Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben

jedoch kein Stimmrecht.

(d) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger

ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle

eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor

dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein

Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den

Gouverneuren gewählt, welche den Vorgänger

wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz

übt der Vertreter die Befugnisse des früheren

Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung

eines Stellvertreters.

(e) Das geschäftsführende Direktorium amtiert

kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und tritt,

sooft die Geschäfte der Bank es erfordern, zusammen.

(f) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des

geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit

einer Mehrheit der Direktoren, durch die

mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten

werden, erforderlich.

(g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe

der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt

habenden Mitglied gemäß Absatz 3 dieses

Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist

zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für

seine Wahl zählten. Alle Stimmen, zu deren Abgabe

ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit

abgegeben werden.

(h) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen

Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht

zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied

einen Vertreter zur Teilnahme an jeder

Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden

kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter

Antrag oder eine dieses Mitglied besonders

betreffende Angelegenheit behandelt wird.

(i) Das geschäftsführende Direktorium kann

ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen.

Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht

nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre

Vertreter beschränkt zu sein.

Absatz 5. Präsident und Personalstab. —

(a) Das geschäftsführende Direktorium wählt

einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch

geschäftsführender Direktor noch deren Vertreter

sein darf. Der Präsident ist Vorsitzender des geschäftsführenden

Direktoriums, aber er hat kein

Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme

bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen

des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei

solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident

wird durch Beschluß des geschäftsführenden

Direktoriums seines Amtes enthoben.

(b) Der Präsident ist der Vorstand des Personalstabes

der Bank und führt unter der Leitung

des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen

Geschäfte der Bank. Er ist in seiner Verantwortlichkeit

für die Organisation, Anstellung

und Entlassung des Beamten- und Angestelltenstabes

nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden

Direktoriums unterworfen.

(c) Der Präsident sowie der Beamten- und

Angestelltenstab der Bank sind in Ausübung ihrer

Funktionen ausschließlich der Bank und keiner

anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat

der Bank hat den internationalen Charakter

dieser Verpflichtung zu respektieren und hat von

allen Beeinflussungsversuchen des Personals in

Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.

(d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten

hat der Präsident, abgesehen von der

ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard

an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu

sichern., gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl

auf einer möglichst breiten geographischen

Basis zu achten.

Absatz 6. Beratender Ausschuß. — (a) Es wird

ein beratender Ausschuß von mindestens sieben

Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter

weitestgehender nationaler Auffächerung ausgewählt

werden und Vertreter der Interessen von

Banken, Handel, Industrie, Arbeit und Landwirtschaft

einschließen. Auf den Gebieten, wo besondere

internationale Organisationen bestehen,

werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige

zuständigen Vertreter des Ausschusses im Einverständnis

mit diesen Organisationen gewählt. Der

Ausschuß berät die Bank in Angelegenheiten der

allgemeinen Geschäftspolitik. Er tritt jährlich und

außerdem jeweils auf Antrag der Bank zusammen.

(b) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses

amtieren zwei Jahre und können wiederernannt

werden. Angemessene Auslagen, die sie im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit bei der Bank

haben, werden ihnen vergütet.

Absatz 7. Darlehensausschüsse. — Die Ausschüsse,

die gemäß Artikel III, Absatz 4, Gutachten

über Darlehen auszuarbeiten haben, werden

von der Bank ernannt. Jedem solchen Ausschuß

gehören ein von dem Gouverneur, welcher

den Mitgliedstaat vertritt, in dessen Gebieten das

Projekt gelegen ist, ausgewählter Sachverständiger

sowie ein oder mehrere Miglieder des technischen

Personals der Bank an.

Absatz 8. Beziehungen zu anderen internationalen

Organisationen,. — (a) Die Bank arbeitet

im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens

mit jeder allgemeinen internationalen Organisation

und mit öffentlichen internationalen Organisationen,

welche auf verwandten Gebieten besondere

Verantwortung haben, zusammen. Alle

Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit,

die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen

dieses Abkommens herbeiführen würden,

können erst nach Änderung dieses Abkommens

gemäß Artikel VIII getroffen werden.

(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung

von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten,

die direkt in die Kompetenz irgendeiner der

internationalen Organisationen, der Art wie im

vorhergehenden Paragraphen beschrieben, fallen,

und an denen vor allem Mitgliedstaaten der Bank

beteiligt sind, hat die Bank die Meinungen und

Empfehlungen jener Organisation zu berücksichtigen.

Absatz 9. Sitz der Geschäftsstellen. — (a) Der

Hauptsitz der Bank hat im Territorium des Mitgliedstaates,

der über den größten Anteilsbesitz

verfügt, zu liegen.

(b) Die Bank kann bevollmächtigte Vertretungen

oder Zweigstellen in jedem anderen Mitgliedstaat

der Bank errichten.

Absatz 10. Regionale Geschäftsstellen und Ausschüsse.

— (a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen

einrichten und denen Sitz und das

von ihnen zu bearbeitende Gebiet bestimmen.

(b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von

einem regionalen Ausschuß beraten, welcher das

ganze Gebiet zu repräsentieren hat und nach

einem von der Bank festzusetzenden Verfahren

ausgewählt wird.

Absatz 11. Depositenstellen. — (a) Jeder Mitgliedstaat

bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle

für sämtliche Bestände der Bank in

seiner Währung oder, wenn er über keine Staatsbank

verfügt, bestimmt er ein anderes der Bank

genehmes Institut.

(b) Die Bank kann andere Aktiven, einschließlich

Gold, bei den Depositenstellen, die von den

fünf Mitgliedern mit dem größten Anteilsbesitz

bestimmt wurden, sowie, je nach ihrer Wahl, bei

anderen der festgelegten Depositenstellen, halten.

Anfänglich müssen mindestens 50% der Goldbestände

der Bank bei der von dem Mitglied,

in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat,

bestimmten Depositenstelle gehalten werden und

mindestens 40% müssen in den von den übrigen

vier oben erwähnten. Mitgliedern bestimmten

Depositenstellen gehalten werden; jede dieser Depositenstellen

hat zunächst mindestens den Goldbetrag

zu halten, der auf die Anteile des betreffenden

Mitgliedes bezahlt worden ist. Alle

von der Bank vorgenommenen Goldübertragungen

haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf

die Transportkosten und den voraussichtlichen

Bedarf der Bank zu erfolgen. Im Notfalle kann

das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände

der Bank insgesamt oder teilweise an

jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend

geschützt werden können.

Absatz 12. Art des Währungsbestandes. — Die

Bank hat von jedem Mitglied anstatt beliebiger

Teile der Währung dieses Mitgliedes, welche gemäß

Artikel II, Absatz 7 (i), in die Bank einbezahlt

worden ist oder aus Amortisationszahlungen

auf in einer solchen Währung erteilte Darlehen

stammt und von der Bank zur Durchführung

ihrer Operationen nicht benötigt wird,

Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen

anzunehmen, welche von der Regierung des Mitgliedes

oder der durch ein solches Mitglied bezeichneten

Depositenstelle ausgestellt worden sind.

Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei

Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das

Konto der Bank in der bezeichneten Depositenstelle

zahlbar.

Absatz 13. Veröffentlichung von Berichten und

Erteilung von Informationen. — (a) Die Bank

veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften

Rechnungsauszug enthält. Ferner stellt sie

den Mitgliedern in Abständen von höchstens drei

Monaten einen zusammenfassenden Bericht über

ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung

zu, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäfte

ersichtlich sind.

(b) Die Bank kann auch andere Berichte, soweit

ihr solche zur Durchführung ihrer Ziele

wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.

(c) Alle gemäß diesem Absatz verfaßten Berichte,

Rechnungen und Veröffentlichungen sind

an die Mitglieder zu verteilen.

Absatz 14. Verteilung des Reingewinnes.

— (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher

Teil des Reingewinnes der Bank nach Berücksichtigung

von Rücklagen für Reserven vorgetragen

wird und welcher Teil, wenn überhaupt,

verteilt werden soll.

(b) Wenn irgendein Teil zur Verteilung gelangt,

so erfolgt an jedes Mitglied als erste Teilzahlung

auf die jährliche Verteilung eine das Beteiligungsverhältnis

nicht berührende Zahlung in

der Höhe bis zu 2% auf Grundlage des Durchschnittsbetrages

der während des betreffenden

Jahres ausstehenden, gemäß Artikel IV, Absatz

1 (a) (i), erteilten Darlehen, aus der 6einer

Einzahlung entsprechenden Währung. Der nach

Auszahlung der 2% als erste Teilzahlung verbleibende

Rest wird auf alle Mitglieder im Verhältnis

ihres Anteilbesitzes verteilt. Zahlungen an

jedes Mitglied erfolgen in seiner eigenen Währung

oder, wenn diese Währung nicht verfügbar

ist, in einer anderen für das Mitglied annehmbaren

Währung. Erfolgen solche Zahlungen in

anderen Währungen als in der eigenen Währung

des Mitgliedes, so unterliegen nach erfolgter Zahlung

der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung

durch das Empfänger-Mitglied keiner

Beschränkung durch die Mitglieder.

Artikel VI

Aufgabe und Suspendierung der

Mitgliedschaft: Einstellung der

Geschäftstätigkeit

Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. —

Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch

Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an ihr

Hauptbüro austreten. Der Austritt wird zum

Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung wirksam.

Absatz 2. Suspendierung der Mitgliedschaft. —

Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung

gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese

es durch Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,

die eine Majorität der gesamten Stimmenzahl

vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren.

Das auf diese Art suspendierte Mitglied

scheidet automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt

seiner Suspendierung aus der Mitgliedschaft aus,

wenn nicht mit der gleichen Stimmenmehrheit beschlossen

wird, es wieder in seine Mitgliedschaft

einzusetzen.

Während der Suspendierung ist ein Mitglied,

das Austrittsrecht ausgenommen, nicht zur Ausübung

irgendwelcher Rechte aus diesem Abkommen

berechtigt, es bleibt jedoch allen Verpflichtungen

daraus unterworfen.

Absatz 3. Erlöschen der Mitgliedschaft beim

Internationalen Währungsfonds. — Jedes Mitglied,

dessen Mitgliedschaft beim Internationalen

Währungsfonds erlischt, verliert automatisch

nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft

bei der Bank, falls diese nicht durch eine

Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl

seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.

Absatz 4. Abrechnung mit ausscheidenden

Mitgliederregierungen. — (a) Wenn die Mitgliedschaft

einer Regierung erlischt, so bleibt

diese gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen

und für ihre anteilmäßige Haftung

so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem

Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien

noch aussteht; jedoch erlischt jegliche Verbindlichkeit

ihrerseits für durch die Bank nach diesem

Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen aus

Darlehen und Garantien, auch ist sie weder an

den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.

(b) Beim Ausscheiden einer Regierung vereinbart

die Bank den Rückkauf der Anteile des

Mitgliedes als Teil der Abrechnung mit dieser

Regierung gemäß den Bestimmungen von (c)

und (d) unten. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufspreis

der Anteile der Wert, welchen die

Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der

Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.

(c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäß

diesem Absatz zurückgekauften Anteile erfolgt

zu den nachstehenden Bedingungen1

(i) Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete

Betrag wird so lange zurückbehalten,

als die Regierung, ihre Staatsbank

oder irgendeine ihrer bevollmächtigten

Vertretungen als Darlehensnehmer

oder Bürgen der Bank gegenüber haften,

und jener Betrag kann nach Ermessen

der Bank zur Deckung einer jeden

solchen Verpflichtung bei Fälligkeit

herangezogen werden; jedoch wird kein

Betrag wegen der Verbindlichkeit der

Regierung aus ihren Anteilszeichnungen

gemäß Artikel II, Absatz 5 (ii), zurückbehalten.

Auf keinen Fall darf an ein

Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter

Betrag vor Ablauf von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt, an

welchem die Mitgliedschaft der Regierung

erlischt, ausbezahlt werden.

(ii) Soweit der als Rückkaufspreis gemäß

(b) oben geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen

aus Darlehen und Garantien

gemäß (c) (i) oben übersteigt, kann

die Bezahlung von Anteilen von Zeit

zu Zeit gemäß deren Übergabe durch

die Regierung so lange erfolgen, bis das

frühere Mitglied den vollen Rückkaufspreis

erhalten hat.

(iii) Zahlungen erfolgen in der Währung des

Landes, das die Zahlung zu erhalten hat,

oder nach Ermessen der Bank in Gold.

(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen

Garantien, Beteiligungen an Darlehen

oder Darleihen, die zu dem Zeitpunkt des

Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung

ausständig waren, zu tragen und

übersteigen diese Verlu6te den gegen

solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens

der Mitgliedschaft der Regierung

vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen

Betrag der Reserve, so ist

diese Regierung verpflichtet, auf Verlangen

den Betrag zurückzuzahlen, um

welchen sich der Rückkaufspreis ihrer

Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust

zum Zeitpunkte der Bestimmung

des. Rückkaufspreises in Rechnung gestellt

worden wäre. Darüber hinaus

bleibt das frühere Mitglied für jede Einberufung

unbezahlter Anteile gemäß Artikel

II, Absatz 5 (ii), soweit haftbar, als

es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre,

wenn der Kapitalverlust und die Einberufung

zum Zeitpunkt der Bestimmung

des Rückkaufspreises seiner Anteile

eingetreten wären.

(d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß

Absatz 5 (b) dieses Artikels innerhalb sechs

Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer

Regierung endgültig ein, so werden alle Rechte

dieser Regierung durch die Bestimmungen des

Absatzes 5 dieses Artikels festgelegt.

Absatz 5. Einstellung der Geschäftstätigkeit

und Regelung der Verbindlichkeiten. — (,a) Im

Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium

vorübergehend die Tätigkeit in bezug auf die

Gewährung neuen Darlehen und Garantien einstellen,

bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung

des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen

ergibt.

(b) Die Bank kann ihre Tätigkeit in bezug auf

die Gewährung neuer Darlehen und Garantien

auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,

die über Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl

verfügen, endgültig einstellen. In diesem

Falle stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte

Tätigkeit ein, außer derjenigen, die sich auf die

ordnungsgemäße Realisierung, Sicherstellung und

Erhaltung ihrer Aktiven und Regelung ihrer Verbindlichkeiten

bezieht.

(c) Die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht

einberufene Anteile auf das Stammkapital der

Bank und für den Fall der Abwertung ihrer

eigenen Währung besteht so lange, bis alle Gläubigerforderungen

einschließlich jeder anteilsmäßigen)

Haftung erfüllt worden sind.

(d) Alle Gläubigen mit direkten Forderungen

werden aus den Aktiven der Bank befriedigt

und sodann aus Einzahlungen an die Bank nach

Einberufungen auf unbezahlte Anteile. Bevor

irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten

Forderungen durchgeführt werden, bat das geschäftsführende

Direktorium die ihm nötig erscheinenden

Maßnahmen zu treffen, um eine

Verteilung an Inhaber von Forderungen aus anteilsmäßiger

Haftung nach dem gleichen Verteilungsschlüssel

zu sichern, wie an Gläubiger mit

direkten Forderungen.

(e) An Mitglieder erfolgt auf ihre Anteile am

Stammkapital der iBank keine Verteilung, so

lange, bis

(i) alle Gläubigerverpflichtungen erfüllt worden

oder gedeckt sind und

(ii) eine Mehrheit der Gouverneure, die über

Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl

verfügen, die Durchführung einer

Verteilung beschlossen hat.

(,f) Nachdem ein Beschluß zur Durchführung

einer Verteilung gemäß (e) oben getroffen worden

ist, kann das geschäftstführende Direktorium mit

Zweidrittelmehrheit sukzessive Verteilungen der

Aktiven der Bank an die Mitglieder durchführen,

so lange, bis sämtliche Aktiven verteilt sind.

Diese Verteilung unterliegt der vorherigen Regelung

aller ausstehenden Forderungen der Bank

gegen jedes Mitglied.

(g) Bevor irgendeine Verteilung der Aktiven

durchgeführt wird, hat das geschäftsführende

Direktorium den anteilsmäßigen Anspruch jedes

Mitgliedes gemäß dem Verhältnis seines Anteilsbestandes

zu den insgesamt ausgegebenen Anteilen

der Bank (festzusetzen.

(h) Das geschäftsführende Direktorium hat die

zur Verteilung kommenden Aktiven zum Zeitpunkt

der Verteilung zu bewerten und die Verteilung

alsdann in folgender Weise vorzunehmen

(i) Jedem Mitglied wird in seinen eigenen

Obligationen oder denen seiner amtlichen

bevollmächtigten Vertretungen oder eigenberechtigten

Körperschaften innerhalb

seiner Territorien, insoweit diese für die

Verteilung verfügbar sind, ein Betrag

bezahlt, der wertmäßig seinem verhältnismäßigen

Anteil an dem insgesamt zu

verteilenden Betrag entspricht.

(ii) Jeder einem Mitglied nach der unter (i)

oben durchgeführten Zahlung geschuldete

Restbetrag ward in seiner eigenen Währung

bezahlt, insoweit die Bank diese

besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag

wertmäßig gleichkommenden Betrage.

(iii) Jeder einem Mitglied nach der gemäß

(i) und (ii) oben durchgeführten Zahlung

geschuldete Restbetrag wird in Gold

oder einer für das Mitglied annehmbaren

Währung bezahlt, insoweit die Bank

solche besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag

wertmäßig gleichkommenden Betrage.

(iv) Verbleiben nach den Zahlungen an die

Mitglieder gemäß (i), (ii) und (iii) oben

noch Aktiven im Besitz der Bank, so

werden diese pro rata unter die Mitglieder

verteilt.

(i) Jedes Mitglied, welches von der Bank

gemäß (h) oben verteilte Aktiven erhält, genießt

die gleichen Rechte hinsichtlich solcher Aktiven,

wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen

hat.

Artikel VII

Status, Immunitäten und Privilegien

Absatz 1. Zwecke des Artikels. — Um der Bank

die Erfüllung der ihr übertragenen Funktionen

zu ermöglichen, sind ihr Stellung, Immunität und

Privilegien, wie in diesem Artikel festgelegt, von

jedem Mitglied in seinen Territorien zu gewähren.

Absatz 2. Status der Bank. — Die Bank besitzt

die Rechte einer juristischen Person und im besonderen

die Fähigkeit

(i) Verträge abzuschließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Absatz 3. Stellung der (Bank bei gerichtlichen

Verfahren. — Prozesse gegen die Bank können

nur von einem zuständigen Gericht im Gebiet

eines Mitgliedes angestrengt werden, in welchem

die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Vertretung

bei Gericht Bevollmächtigten ernannt

oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat.

Es dürfen jedoch keine Prozesse von Mitgliedern

oder Personen, welche Mitglieder vertreten oder

Forderungen von Mitgliedern ableiten, angestrengt

werden. Eigentum und Aktiven der Bank

sind, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen

befindlich, gegen jegliche Form von Beschlagnahme,

Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt,

solange nicht das endgültige Urteil gegen

die Bank ausgesprochen ist.

Absatz 4. Immunität der Aktiven gegen Beschlagnahme.

— Eigentum und Aktiven der

Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen

Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition,

Konfiszierung, Enteignung oder jeder

anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende

oder gesetzdurchführende Handlungen

geschützt.

Absatz 5. Immunität der Archive. — Die

Archive der Bank sind unverletzlich.

Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen.

— Soweit es die Durchführung

der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen

verlangt, sind alles Eigentum und alle

Aktiven der Bank vorbehaltlich der Vorschriften

dieses Abkommens von allen Beschränkungen,

Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder

Art befreit.

Absatz 7. Verkehrsprivileg. — Dem offiziellen

Verkehr der Bank ist von den Mitgliedstaaten

die gleiche Behandlung wie dem offiziellen

Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewähren.

Absatz 8. Immunität und Privilegien von

Beamten und Angestellten. — Alle Gouverneure,

geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter,

Beamte und Angestellte der Bank

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren, welche sich auf ihre

Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung

beziehen, außer, wenn die Bank auf

diese Immunität verzichtet;

(ii) genießen, soweit es sich nicht um einheimische

Staatsangehörige handelt, die

gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen,

Ausländerkontrollvorschriften

und staatlichen Dienstpflichten

und die gleichen Erleichterungen

bezüglich Devisenbeschränkungen,

wie die Mitglieder sie den Vertretern,

Beamten und Angestellten von

ähnlichem Range anderer Mitgliedstaaten

gewähren;

(iii) genießen die gleiche Behandlung in Bezug

auf Reiseerleichterungen, wie die

Mitglieder sie den Vertretern, Beamten

und Angestellten ähnlichen Ranges anderer

Mitgliedstaaten gewähren.

Absatz 9. Steuerfreiheit. — (a) Die Bank,

ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihr Einkommen

und ihre auf Grund dieses Abkommens genehmigten

Operationen und Transaktionen sind frei

von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.

Die Bank ist auch von der Verpflichtung

zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher

Steuern und Zölle befreit.

(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung

auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von

der Bank an geschäftsführende Direktoren,

Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank

bezahlt werden, soweit sie nicht einheimische

Bürger, einheimische Untertanen oder andere

einheimische Staatsangehörige sind, erhoben

werden.

(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf

irgendwelche von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere (einschließlich

von Dividenden oder Zinsen darauf), in

wessen Händen sie sich auch befinden mögen,

erhaben werden,

(i) welche solche Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einzig und allein weil

sie von der Bank ausgegeben sind, diskriminiert;

oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage

für diese Besteuerung der Ausgabeort

oder die Währung, in welchen diese begeben,

zahlbar gemacht oder bezahlt

werden, oder der Sitz irgendeines von

der Bank unterhaltenen Büros oder

einer ihrer Geschäftsstellen ist.

(d) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf

irgendwelche von der Bank garantierten Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere (einschließlich

von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen

Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben

werden,

(i) welche solche Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einzig und allein, weil

sie von der Bank garantiert worden sind,

diskriminiert; oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage

für diese Besteuerung der Sitz irgendeines

von der Bank unterhnaltenen Büros oder

einer ihrer Geschäftsstellen ist.

Absatz 10. Anwendung des Artikels. — Jedes

Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten

Grundsätze in seinen eigenen Gebieten

durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat

die Bank über die einzelnen Maßnahmen, welche

es ergriffen hat, zu unterrichten

Artikel VIII

Statutenänderungen

(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses

Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem

Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden

Direktorium ausgehen, sind dem

Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten,

welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet.

Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung

von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle

Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm

über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen

Statutenänderung zu befragen. Haben drei

Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten

Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene

Statutenänderung angenommen, so hat die

Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle

Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.

(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung

aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung

erforderlich, die sich bezieht auf

(i) das Recht zum Austritt aus der Bank

gemäß Artikel VI, Absatz 1;

(ii) das durch Artikel II, Absatz 3 (c), gesicherte

Recht;

(iii) die Beschränkung der Haftung gemäß

Artikel II, Absatz 6.

(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder

drei Monate nach dem Zeitpunkt der

formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im

Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere

Frist festgesetzt worden ist.

Artikel IX

Auslegung

(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von

Bestimmungen dieses Abkommens, die sich

zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank

oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben,

sind dem geschäftsführenden Direktorium zur

Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage

irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden

Direktors berechtigtes Mitglied besonders,

so ist das Mitglied gemäß Artikel V,

Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung

berechtigt.

(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß

des geschäftsführenden Direktoriums kann auf

Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat

zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung

endgültig ist. Bis zur Erledigung der

bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung

kann die Bank, soweit es ihr notwendig erscheint,

auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden

Direktoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen der Bank und einem

ausgeschiedenen Lande oder zwischen der Bank

und irgendeinem Mitglied nach der endgültigen

Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank eine

Meinungsverschiedenheit, so ist diese der Schiedsgerichtsbarkeit

eines Schiedsgerichtes von drei

Schiedsrichtern zu unterbreiten; von diesen wird

einer durch die Bank, der zweite durch das betroffene

Land ernannt, und ein Obmann, sofern

die Parteien nicht anders übereinkommen, wird

durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen

Gerichtshofes oder eine entsprechende

andere Instanz, die durch eine von der Bank

erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann,

ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen

zu schlichten, in denen die Parteien

sich nicht zu einigen vermögen.

Artikel X

Stillschweigende Zustimmung

Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit

Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung

eines Mitgliedes benötigt, so wird die

Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das

Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von

der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen

Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden

Frist Einspruch erhebt.

Artikel XI

Schlußbestimmungen

Absatz 1. Inkraftsetzung. — Dieses Abkommen

tritt in Kraft, sobald es im Namen von

Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen

mindestens über 65 % der Summe der

im Zusatzabkommen A aufgeführten Anteile

verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses

Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem

Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch

tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in

Kraft.

Absatz 2. Unterzeichnung — (a) Jede Regierung,

in deren Namen dieses Abkommen

unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde

zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses

Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer

Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen

Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem

Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen

zu können.

(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt

Mitglied der Bank, zu dem die in ihrem Namen

erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten

Urkunde stattfindet, jedoch kann keine

Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor

dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hat die Regierungen aller der im Zusatzabkommen

A ausgeführten Länder und alle

Regierungen, deren Mitgliedschaft in Überein-

stimmung mit Artikel II, Absatz 1 (b), anerkannt

worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses

Abkommens und der. Hinterlegung aller in (a)

oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.

(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen

in ihrem Namen unterzeichnet wird, der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1/100% des Preises jedes ihrer Anteile in Gold

oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben

der Bank zu überweisen. Diese

Überweisung wird als Anzahlung auf die gemäß

Artikel II, Absatz 8 (a), zu leistende Zahlung

gutgeschrieben. Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem

Sonder-Depositenkonto zu führen und diese auf

den Gouverneursrat der Bank zu übertragen, sobald

die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses

Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen

nicht bis zum 31. Dezember 1945 in

Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika diese Beträge den

Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzustellen.

(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens

steht den Regierungen der im Zusatzabkommen

A aufgeführten Länder in Washington

bis zum 31. Dezember 1945 offen.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die

Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung

eines jeden Landes offen, deren Mitgliedschaft

gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt

worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens

anerkennen es alle Regierungen sowohl für

sich selbst als auch für alle ihren Kolonien, Überseegebiete,

Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete

oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete,

über welche sie ein Mandat ausüben.

(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom

Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung

der in (a) oben bezeichneten Urkunde

bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung

dieser Gebiete verschoben werden. Wenn

diese Urkunde jedoch von einer solchen Regierung

nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt

worden ist, so wird die im Namen dieser

Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und

ihr der gemäß (d) oben erlegte Zeichnungsanteil

rückübermittelt.

(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für

jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer

Unterzeichnung in Kraft.

Absatz 3. Eröffnung der Bank. — (a) Sobald

dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen

Gouverneur. Das Mitglied, welchem gemäß Zusatzabkommen

A der größte Anteilsbesitz zugeteilt

ist, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates

ein.

(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates

sind Abmachungen für die Wahl eines vorläufigen

geschäftsführenden Direktoriums zu treffen.

Die Regierungen der fünf Staaten, denen

gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz

zugeteilt ist, ernennen vorläufige geschäftsführende

Direktoren. Sind eine oder mehrere

dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so

bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium,

zu deren Besetzung sie berechtigt wären,

frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch

bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende

Direktoren werden gemäß den

Bestimmungen des Zusatzabkommens B gewählt.

Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl

der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche

Wahl sobald ab durchführbar nach dem 1. Jänner

1946 abzuhalten ist.

(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen

geschäftsführenden Direktorium jewede Vollmacht,

mit Ausnahme der dem geschäftsführenden

Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten,

erteilen.

(d) Die Bank hat die Mitglieder zu unterrichten,

sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

bereit ist.

Gefertigt zu Washington, in einem einzigen

Exemplar, welches in den Archiven der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt

bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren

Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind,

sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft

gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden

ist, beglaubigte Abschriften.

Zusatzabkommen A

Anteile

(In Millionen Dollar.)

Zusatzabkommen B

Wahl des geschäftsführenden

Direktoriums

1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden

Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß

Artikel V, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.

2. Bei der Abstimmung über die wählbaren

geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte

Gouverneur alle Stimmen, zu deren

Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel

V, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person

abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte

Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende

Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt

zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren

Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.

3. Werden beim ersten Wahlgang keine sieben

Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,

bei welchem die Person mit der niedrigsten

Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und nur

wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten

Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten

und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung

für eine gewählte Person man gemäß 4

unten annimmt, daß aie die für jene Person abgegebene

Stimmenzahl auf über 15% der wahlberechtigten

Stimmen gebracht hat.

4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmen als solche zu gelten

1) Der Anteil Dänemarks wird durch die Bank festgesetzt,

sobald Dänemark die Mitgliedschaft in Übereinstimmung

mit den Artikeln dieses Abkommens

angenommen hat.

haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine

Person abgegebenen Stimmen auf über 15% der

wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen,

daß die 15% erstens die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die größte Stimmenzahl

für diese Person abgab, alsdann1 die Stimmen

des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab,

usw., bis 15% erreicht sind.

5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen

ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe

der auf eine Person entfallenden Stimmen auf

über 14% steigt, wird angenommen, daß er alle

seine Stimmen für diese Person abgegeben hat,

selbst wenn die Summe der Stimmen für diese

Person dadurch 15% übersteigt.

6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine

sieben Personen gewählt, so erfolgen weitere

Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen, bis

sieben Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem

sechs Personen gewählt sind, die siebente durch

einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt

werden kann und als durch alle diese

Stimmen gewählt gelten soll.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben erklärt der Bundespräsident der

Republik Österreich, diesen Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in

deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der beiden Abkommen.

Zur Urkund dessen sind die Beitrittsurkunden zu diesen beiden Abkommen vom Bundespräsidenten

unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. August 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die Beitrittsurkunden zu den beiden Abkommen wurden am 27. August 1948 bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.

Das Abkommen über den Internationalen Währungsfonds ist daher gemäß seinem Artikel XX,

Abs. 2 (b), und das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

gemäß seinem Artikel XI, Abs. 2 (b), für Österreich am 27. August 1948 in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten die beiden vorliegenden Abkommen angenommen

Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Columbien,

Costa Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Guatemala, Honduras, Indien, Iran, Irak, Island, Italien, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Mexiko,

Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Südafrikanische

Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela.

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