105. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai
1948 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli
1948 die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 26. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 90,
betreffend die Grundlagen dies Personen-, Gepäck-
und Expreßguttarifes der Österreichischen Staatseisenbahnen
(Österreichischen Bundesbahnen) und
der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Privatbahnen — in. der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr vom 31. Juli
1947, B. G. Bl. Nr. 169 — aufgehoben und durch
nachfolgende Bestimmungen ersetzt
I.
Beförderungspreise für Personen.
A. Fahrpreise für Personen- und
gemischte Züge
1. Fahrpreise für die 3. Klasse
a) für Entfernungen von 1 bis 50 km wird.
der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für
das Tarifkilometer berechnet;
b) für Entfernungen von 51 bis 100 km wird
der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für
für das Tarifkilometer für 10 km — Zonen
und das Zonenende berechnet;
c) für Entfernungen über 100 km
zu dem für 100 km gemäß lit. b sich ergebenden
Teilfahrpreis wird der für die Entfernung
über 100 km zum Einheitssatz von
4 g für das Kilometer sich ergebende Teilfahrpreis
hinzugerechnet, berechnet für
10-km-Zonen und das Zonenende;
Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne
Rest teilbare Beträge aufgerundet.
Die nach diesen Grundlagen zu ermittelnden
Fahrpreise werden um 50 v. H. linear erhöht
und die Ergebnisse — soweit sie nicht durch 20
teilbar sind — auf durch 20 ohne Rest teilbare
Beträge aufgerundet.
d) Abweichend hievon wird der Fahrpreis für
die Entfernungen von 1 bis 5 km mit 60 g
und von 6 bis 7 km mit 80 g festgesetzt.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse werden mit
dem Einundeinhalbfachen des nach dem Vorgesagten
berechneten Personenzugsfahrpreises
3. Klasse berechnet.
3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden mit
dem Doppelten des nach dem Vorgesagten berechneten
Personenzugsfahrpreisen 3. Klasse berechnet.
B. Fahrpreise für Eilzüge
1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse werden gebildet
aus dem nach dem Vorgesagten berechneten
Personenzugsfahrpreis 3. Klasse für die betreffende
Entfernung vermehrt um einen Zuschlag
nach D.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen das
Einundeinhalbfache des nach A, 1, lit. a bis d,
berechneten Personenzugsfahrpreises 3. Klasse für
die betreffende Entfernung vermehrt um einen
Zuschlag nach D.
C. Fahrpreise für Schnell-, D- und
Expreßzüge
1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse werden gebildet
aus dem nach A, 1, lit. a bis d, berechneten
Personenzugsfahrpreis 3. Klasse für die betreffende
Entfernung vermehrt um einen Zuschlag
nach D.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse werden gebildet
aus dem Doppelten des nach A, 1, lit. a bis
d, berechneten Personenzugsfahrpreises 3. Klasse
für die betreffende Entfernung vermehrt um
einen Zuschlag nach D.
3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden gebildet
aus dem Zweiundeinhalbfachen des nach
A, 1, lit. a bis d, berechneten Personenzugsfahrpreises
3. Klasse für die betreffende Entfernung
vermehrt um einen Zuschlag nach D.
D. Zuschläge
Die unter B und C angeführten Zuschläge
betragen
III.
Beförderungspreise für Hunde.
Die Beförderungspreise für Hunde betragen
den halben Personenzugsfahrpreis 3. Klasse, berechnet
nach I., A, 1, lit. a bis d.
IV.
Wiederaufbauzuschlag.
1. Zu den nach I., II. und III. berechneten Beföderungspreisen
wird ein Wiederaufbauzuschlag
im Ausmaß von 50 v. H. erhoben.
2. Der Wiederaufbauzuschlag wird nicht zugerechnet
a) den für die Entfernungen von 1 bis 5 km
mit 60 g und von 6 bis 7 km mit 80 g festgesetzten
Fahrpreisen,
b) den Zuschlägen nach I., D.
Außerdem werden die um den Wiederaufbauzuschlag
erhöhten Personenzugsfahrpreise
3. Klasse, soweit sie nicht durch 20 teilbar sind,
auf die nächsten, durch 20 ohne Rest teilbaren
Beträge aufgerundet.