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105_1948 AT

105. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai

1948 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli

1948 die Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 26. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 90,

betreffend die Grundlagen dies Personen-, Gepäck-

und Expreßguttarifes der Österreichischen Staatseisenbahnen

(Österreichischen Bundesbahnen) und

der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen — in. der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Verkehr vom 31. Juli

1947, B. G. Bl. Nr. 169 — aufgehoben und durch

nachfolgende Bestimmungen ersetzt

I.

Beförderungspreise für Personen.

A. Fahrpreise für Personen- und

gemischte Züge

1. Fahrpreise für die 3. Klasse

a) für Entfernungen von 1 bis 50 km wird.

der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für

das Tarifkilometer berechnet;

b) für Entfernungen von 51 bis 100 km wird

der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für

für das Tarifkilometer für 10 km — Zonen

und das Zonenende berechnet;

c) für Entfernungen über 100 km

zu dem für 100 km gemäß lit. b sich ergebenden

Teilfahrpreis wird der für die Entfernung

über 100 km zum Einheitssatz von

4 g für das Kilometer sich ergebende Teilfahrpreis

hinzugerechnet, berechnet für

10-km-Zonen und das Zonenende;

Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne

Rest teilbare Beträge aufgerundet.

Die nach diesen Grundlagen zu ermittelnden

Fahrpreise werden um 50 v. H. linear erhöht

und die Ergebnisse — soweit sie nicht durch 20

teilbar sind — auf durch 20 ohne Rest teilbare

Beträge aufgerundet.

d) Abweichend hievon wird der Fahrpreis für

die Entfernungen von 1 bis 5 km mit 60 g

und von 6 bis 7 km mit 80 g festgesetzt.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse werden mit

dem Einundeinhalbfachen des nach dem Vorgesagten

berechneten Personenzugsfahrpreises

3. Klasse berechnet.

3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden mit

dem Doppelten des nach dem Vorgesagten berechneten

Personenzugsfahrpreisen 3. Klasse berechnet.

B. Fahrpreise für Eilzüge

1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse werden gebildet

aus dem nach dem Vorgesagten berechneten

Personenzugsfahrpreis 3. Klasse für die betreffende

Entfernung vermehrt um einen Zuschlag

nach D.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen das

Einundeinhalbfache des nach A, 1, lit. a bis d,

berechneten Personenzugsfahrpreises 3. Klasse für

die betreffende Entfernung vermehrt um einen

Zuschlag nach D.

C. Fahrpreise für Schnell-, D- und

Expreßzüge

1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse werden gebildet

aus dem nach A, 1, lit. a bis d, berechneten

Personenzugsfahrpreis 3. Klasse für die betreffende

Entfernung vermehrt um einen Zuschlag

nach D.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse werden gebildet

aus dem Doppelten des nach A, 1, lit. a bis

d, berechneten Personenzugsfahrpreises 3. Klasse

für die betreffende Entfernung vermehrt um

einen Zuschlag nach D.

3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden gebildet

aus dem Zweiundeinhalbfachen des nach

A, 1, lit. a bis d, berechneten Personenzugsfahrpreises

3. Klasse für die betreffende Entfernung

vermehrt um einen Zuschlag nach D.

D. Zuschläge

Die unter B und C angeführten Zuschläge

betragen

III.

Beförderungspreise für Hunde.

Die Beförderungspreise für Hunde betragen

den halben Personenzugsfahrpreis 3. Klasse, berechnet

nach I., A, 1, lit. a bis d.

IV.

Wiederaufbauzuschlag.

1. Zu den nach I., II. und III. berechneten Beföderungspreisen

wird ein Wiederaufbauzuschlag

im Ausmaß von 50 v. H. erhoben.

2. Der Wiederaufbauzuschlag wird nicht zugerechnet

a) den für die Entfernungen von 1 bis 5 km

mit 60 g und von 6 bis 7 km mit 80 g festgesetzten

Fahrpreisen,

b) den Zuschlägen nach I., D.

Außerdem werden die um den Wiederaufbauzuschlag

erhöhten Personenzugsfahrpreise

3. Klasse, soweit sie nicht durch 20 teilbar sind,

auf die nächsten, durch 20 ohne Rest teilbaren

Beträge aufgerundet.

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