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105_1945 AT

105. Gesetz: Übergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes und des österreichischen Strafprozeßrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Gesetz: Übergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes und des österreichischen Strafprozeßrechtes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Strafrechtliche Bestimmungen.

§ 1. Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852,

R. G. Bl. Nr. 117, und das Bundesgesetz vom

18. Juli 1928, B.G.Bl. Nr. 234, über die Behandlung

junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz)

finden auf bereits anhängige Strafsachen

und auf alle vor dem Inkrafttreten der wiederhergestellten

Gesetze begangenen strafbaren Handlungen

insofern Anwendung, als diese dadurch

keiner strengeren Behandlung als nach dem früher

bestandenen Rechte unterliegen.

§ 2. Dieselbe Vorschrift ist anzuwenden bei

der Erledigung solcher Strafsachen, in denen zwar

in erster Instanz erkannt, aber in zweiter Instanz

noch nicht entschieden ist.

II. Strafprozessuale Bestimmungen.

§ 3. In allen Strafsachen, in denen in erster

Instanz noch kein Urteil erflossen ist, sind ausschließlich

die Bestimmungen der wiederhergestellten

Strafprozeßordnung anzuwenden. Strafanträge,

die vor ein nach diesen Bestimmungen unzuständiges

Gericht gebracht worden sind, oder Strafanträge

im vereinfachten Verfahren, die nach diesen

Bestimmungen unzulässig sind, sind der Staatsanwaltschaft

zurückzusenden. Diese hat ihre Anträge

nach den Bestimmungen der wiederhergestellten

Strafprozeßordnung zu stellen.

§ 4. In den Fällen, in denen Rechtsmittelfristen

am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch

nicht abgelaufen sind, beginnt der Lauf dieser

Fristen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung

mit dem Tage der Kundmachung dieses

Gesetzes.

§ 5. Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse

der Bezirksgerichte werden vom Gerichtshof

erster Instanz nach der wiederhergestellten

Strafprozeßordnung erledigt, Rechtsmittel gegen

einzelrichterliche Urteile eines Gerichtshofes erster

Instanz von den Gerichtshöfen zweiter Instanz

unter sinngemäßer Anwendung der für die Berufung

gegen Urteile der Bezirksgerichte geltenden

Vorschriften ebenso nach der Strafprozeßordnung.

Eine strengere, als die in erster Instanz ausgesprochene

Strafe darf nicht verhängt werden,

wenn nur der Verurteilte berufen hat.

§ 6. (1) Entscheidungen des Reichsgerichtes, die

nach dem 27. April 1945 gefällt worden sind,

haben im Bereich der Republik Österreich keine

Wirkung.

(2) Entscheidungen, die vom Reichsgerichte vor

diesem Zeitpunkte gefällt worden sind, bleiben

wirksam, vorausgesetzt, daß sie bis spätestens

1. Oktober 1945 der ersten Instanz zukommen.

(3) Nach diesem Zeitpunkte zur Kenntnis der

eisten Instanz gelangende Entscheidungen des

Reichsgerichtes haben für den Bereich der Republik

Österreich keine Wirkung.

(4) In den Fällen des Abs. (3), ebenso über

Rechtsmittel, über die vom Reichsgericht nicht

entschieden worden ist, entscheidet der Oberste

Gerichtshof, allenfalls nach Wiederherstellung der

Strafakten nach den bisher geltenden Gesetzen;

für den Fall, als nur der Verurteilte das Urteil

der ersten Instanz bekämpft hat, darf keine strengere

Strafe ausgesprochen werden, als die erste

Instanz verhängt hat. Die Bestimmungen des

§ 400 StPO. sind anzuwenden.

(5) Die Wiederherstellung der Akten geschieht

nach den Tagebüchern der Staatsanwaltschaft,

den Registern der Gerichte und etwa vorzulegenden

Aktenstücken des Verteidigers. Die Bestimmungen

der §§ 38 bis 42 der Verordnung des

Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem

Bundesministerum für Finanzen vom 9. August

1927, B.G.Bl. Nr. 248, über die infolge des

Brandes im Wiener Justizpalast erforderlichen

Maßnahmen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Justiz betraut.

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