105. Gesetz: Übergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes und des österreichischen Strafprozeßrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Strafrechtliche Bestimmungen.
§ 1. Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852,
R. G. Bl. Nr. 117, und das Bundesgesetz vom
18. Juli 1928, B.G.Bl. Nr. 234, über die Behandlung
junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz)
finden auf bereits anhängige Strafsachen
und auf alle vor dem Inkrafttreten der wiederhergestellten
Gesetze begangenen strafbaren Handlungen
insofern Anwendung, als diese dadurch
keiner strengeren Behandlung als nach dem früher
bestandenen Rechte unterliegen.
§ 2. Dieselbe Vorschrift ist anzuwenden bei
der Erledigung solcher Strafsachen, in denen zwar
in erster Instanz erkannt, aber in zweiter Instanz
noch nicht entschieden ist.
II. Strafprozessuale Bestimmungen.
§ 3. In allen Strafsachen, in denen in erster
Instanz noch kein Urteil erflossen ist, sind ausschließlich
die Bestimmungen der wiederhergestellten
Strafprozeßordnung anzuwenden. Strafanträge,
die vor ein nach diesen Bestimmungen unzuständiges
Gericht gebracht worden sind, oder Strafanträge
im vereinfachten Verfahren, die nach diesen
Bestimmungen unzulässig sind, sind der Staatsanwaltschaft
zurückzusenden. Diese hat ihre Anträge
nach den Bestimmungen der wiederhergestellten
Strafprozeßordnung zu stellen.
§ 4. In den Fällen, in denen Rechtsmittelfristen
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch
nicht abgelaufen sind, beginnt der Lauf dieser
Fristen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
mit dem Tage der Kundmachung dieses
Gesetzes.
§ 5. Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse
der Bezirksgerichte werden vom Gerichtshof
erster Instanz nach der wiederhergestellten
Strafprozeßordnung erledigt, Rechtsmittel gegen
einzelrichterliche Urteile eines Gerichtshofes erster
Instanz von den Gerichtshöfen zweiter Instanz
unter sinngemäßer Anwendung der für die Berufung
gegen Urteile der Bezirksgerichte geltenden
Vorschriften ebenso nach der Strafprozeßordnung.
Eine strengere, als die in erster Instanz ausgesprochene
Strafe darf nicht verhängt werden,
wenn nur der Verurteilte berufen hat.
§ 6. (1) Entscheidungen des Reichsgerichtes, die
nach dem 27. April 1945 gefällt worden sind,
haben im Bereich der Republik Österreich keine
Wirkung.
(2) Entscheidungen, die vom Reichsgerichte vor
diesem Zeitpunkte gefällt worden sind, bleiben
wirksam, vorausgesetzt, daß sie bis spätestens
1. Oktober 1945 der ersten Instanz zukommen.
(3) Nach diesem Zeitpunkte zur Kenntnis der
eisten Instanz gelangende Entscheidungen des
Reichsgerichtes haben für den Bereich der Republik
Österreich keine Wirkung.
(4) In den Fällen des Abs. (3), ebenso über
Rechtsmittel, über die vom Reichsgericht nicht
entschieden worden ist, entscheidet der Oberste
Gerichtshof, allenfalls nach Wiederherstellung der
Strafakten nach den bisher geltenden Gesetzen;
für den Fall, als nur der Verurteilte das Urteil
der ersten Instanz bekämpft hat, darf keine strengere
Strafe ausgesprochen werden, als die erste
Instanz verhängt hat. Die Bestimmungen des
§ 400 StPO. sind anzuwenden.
(5) Die Wiederherstellung der Akten geschieht
nach den Tagebüchern der Staatsanwaltschaft,
den Registern der Gerichte und etwa vorzulegenden
Aktenstücken des Verteidigers. Die Bestimmungen
der §§ 38 bis 42 der Verordnung des
Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerum für Finanzen vom 9. August
1927, B.G.Bl. Nr. 248, über die infolge des
Brandes im Wiener Justizpalast erforderlichen
Maßnahmen sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Justiz betraut.