1059_1994
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1059. Bundesgesetz: Teilnahme Österreichs am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 1059. Bundesgesetz: Teilnahme Österreichs am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
1994_1059_0 1059. Bundesgesetz: Teilnahme Österreichs am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
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Europäischen Währungssystems
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank werden ermächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen abzugeben, die für den Eintritt in den, und während der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems erforderlich sind.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.