1058. Verordnung: Änderung der Schiffstechnikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 100, 102, 109, 111 Abs. 6 bis 8 und § 156 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. Nr. 450/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „statisches Windkrängungsmoment gemäß § 19 Abs. 3" durch „statisches Windkrängungsmoment gemäß § 20 Abs. 3" ersetzt.
2. § 30 Abs. 16 lautet
„(16) Brennstoffleitungen und -pumpen sind entsprechend den von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien mit Farben bzw Symbolen zu kennzeichnen."
3. § 45 Abs. 12 lautet
„(12) Die Beleuchtungsstärke der Notbeleuchtung muß im Steuerhaus und in Maschinenräumen mindestens 15 lx, ansonsten mindestens 3 lx betragen."
4. In § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck
„(12) In der Zulassungsurkunde sind die gemäß Abs. 1 bis 9 ermittelten Ankermassen anzugeben."
6. In § 52 Abs. 4 wird der Ausdruck „MA Ankermasse [kg]." durch „MA gemäß § 51 ermittelte Ankermasse für „Hall"-Anker und „Typ A"-Standardanker [kg]." ersetzt.
7. § 67 lautet
„§ 67 (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach jeder Änderung oder Instandsetzung sowie bei jeder Erneuerung der Eintragung gemäß § 69 Abs. 3 von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles zu prüfen. Die befugte Person hat der Zulassungsbehörde einen Abnahmebericht vorzulegen.
(2) Als befugte Personen im Sinne des Abs. 1 gelten Sachverständige der Behörde, Ziviltechniker für Schiffstechnik oder für Maschinenbau, Organe des Technischen Überwachungsvereines Österreich, Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation."
8. Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind."
9. In § 114 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2" durch „gemäß Abs. 2 und Abs. 3" ersetzt.
10. § 122 Abs. 10 lautet
„(10) Bei Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können, wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist."
11. § 142 Abs. 4 lautet
„(4) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet, mit genormten
Verschlüssen ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein. Bei Fahrzeugen auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anschlüsse als Flansche gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser" (siehe Anlage 2) ausgeführt sein."
12. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 1 und 2" durch „§ 23 Abs. 1" ersetzt.
13. In der Anlage 1 wird nach der Zeile gemäß Z 10 eine Zeile „§ 23 Abs. 2" mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt.
14. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 28 Abs. 1 bis 5" durch „§ 28 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
15. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 28 Abs. 6" durch „§ 28 Abs. 5 und 6" ersetzt.
16. In der Anlage 1 entfällt in der Zeile „§ 51 Abs. 1 bis 6" das Kreuz in Spalte 5.
17. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 11 und 12" durch „§ 51 Abs. 11" ersetzt.
18. In der Anlage 1 wird nach der Zeile „§ 51 Abs. 11" eine Zeile „§ 51 Abs. 12" mit jeweils einem Kreuz in Spalte 4 und 5 eingefügt.
19. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 1 bis 6" durch „§ 52 Abs. 1 bis 7" ersetzt.
20. In der Anlage 1 entfällt die Zeile „§ 52 Abs. 7"
21 In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 2 und 3" durch „§ 84 Abs. 2" ersetzt.
22. In der Anlage 1 wird nach der Zeile gemäß Z 21 die Zeile „§ 84 Abs. 3" mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt.
23. In der Anlage 1 wird der Ausdruck „§ 142" durch „§ 142 Abs. 1 und 2" ersetzt.
24. In der Anlage 1 werden nach der Zeile „§ 142 Abs. 1 und 2" die Zeilen „§ 142 Abs. 3 und 4" mit einem Kreuz in Spalte 4 und 5 und „§ 142 Abs. 5 und 6" mit jeweils einem Kreuz in Spalte 2 und 5 eingefügt.