1057. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57, 66 und 156 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 und des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 650/1989, wird die Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/ 1991, in der Fassung BGBl. Nr. 603/1991 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert
Artikel 1
1. In § 2 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 140/1990" durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 265/1993" ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55° C und einer Dampfspannung bei 37,8 °C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis einschließlich 100°C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein."
3. § 13 Abs. 11 lautet
„(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
1. wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
2. für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
4. In § 16 Abs. 18 ist der Ausdruck „der Gefahrenklassen K 2 und K 3" durch den Ausdruck „mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 100°C" zu ersetzen.
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten" (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, idF BGBl. Nr. 1056/1994) aufweisen."
6. Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern."
7 Anlage 2, Tabelle „Verbotsbereiche auf der Donau", Spalte „rechtes Ufer", Position 12 lautet
„121994,13 — 1945,70"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft; abweichend davon tritt Art. 1 Z 2 und 4 mit 1 Jänner 1996 in Kraft.