1056. Verordnung: Änderung der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 13, 15 und 156 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 531/1991 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie wie folgt geändert
Artikel 1
1. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem genormten Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten. Der Anschluß für die Entleerung muß — ausgenommen bei Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt
oder im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen — der ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten" (siehe Anlage 3) entsprechen.
(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.
2. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verwendung von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch, gemessen nach ÖNORM S 5022 (siehe Anlage 4), darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten."
3. Die Überschrift des § 31 lautet
„Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes — Bordezeichen der Zollwache — Bezeichnung der Fahrzeuge für Rettungszwecke"
4. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt und für diesen Verwendungszweck zugelassen sind, dürfen im Einsatz ein gelbrotes Funkellicht zeigen; die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 44 bleiben unberührt."
5. § 44 Z 3 lautet
„3. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;"
6. Das Zitat in § 64 Abs. 3 Z6 lautet: „(§ 61)"
7. Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen der §§ 12, 41 und 61 gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schiffahrtsgesetzes 1990)."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft; abweichend davon tritt Art. 1 Z 1 mit I.Jänner 1996 in Kraft.