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104_2003 AT

104. Kundmachung: Aufhebung des § 13 Abs. 2 ElWOG durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Aufhebung des § 13 Abs. 2 ElWOG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G 121-123/03-11, dem

Bundeskanzler zugestellt am 30. Oktober 2003, § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation

auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und

-organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 104. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden

Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen,

welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen,

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 104. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Armenien 25. Jänner 2002

Aserbaidschan 28. Juni 2002

Georgien 15. Juni 2001

Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro 30. September 2002

Südafrika 12 Februar 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Armenien

Vorbehalte

Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte

1. In Bezug auf Art. 1 behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen,

a) wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick

auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste;

b) wenn genügend Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine/ihre Auslieferung als Folge des

Gesundheitszustands oder des Alters der Person nachteilig für ihre/seine Gesundheit wäre oder

ihr/sein Leben bedrohen könnte;

c) wenn der Person, deren Auslieferung begehrt wird, in Armenien politisches Asyl gewährt

wurde.

2. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens wird

bewilligt werden, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wurde, zumindest zu einer Strafe

in der Dauer von sechs Monaten oder zu einer schwereren Strafe verurteilt wurde.

Erklärungen

1. Im Hinblick auf Artikel 3

Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ noch den

der „mit einer politischen strafbaren Handlung zusammenhängende strafbare Handlung“ definiert, wird

die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen,

wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das

allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.

2. Im Hinblick auf Artikel 4

Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird

die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung,

hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen

Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist.

3. Im Hinblick auf Artikel 6

Gemäß Buchstabe a von Abs. 1 des Art. 6 erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen

nicht ausliefern wird.

Gemäß Buchstabe c von Abs. 1 des Art. 6 ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit

zu Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend.

4. Im Hinblick auf Artikel 16

Die in Art. 16 Abs. 4 vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte

Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und

die in Art. 12 bezeichneten Schriftstücke erhalten hat.

5. Im Hinblick auf Artikel 23

Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten

Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen

sein.

Aserbaidschan

Vorbehalte

Artikel 1

Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen

unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht zu bewilligen.

Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die

Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik

Aserbaidschan beeinträchtigen könnte.

Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende

Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder

anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.

Erklärungen

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (II) der Verfassung der Republik Aserbaidschan

Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat

ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre

Staatsangehörigen auszuliefern.

Artikel 21

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet

der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung

gestattet wird.

Artikel 23

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit

einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens

und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren

Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete

der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).

Georgien

Vorbehalte und Erklärungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über

die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu entscheiden und deren

Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen.

Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger,

ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, nicht

vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung

nicht zum Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen

wurden, begehrt wird.

Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen,

wenn die Auslieferung den Zustand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde.

Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht

bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind.

Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne

des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist.

Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens

sinngemäß angewendet.

Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung

nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung

bewilligt.

Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache

verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des

Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein.

Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete

Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete

nicht verantwortlich.

Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro

Vorbehalte und Erklärungen

Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1

lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit

Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen.

In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien

die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für

die Auslieferung Anwendung finden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte teilweise zurückgezogen bzw. abgegebene

Erklärungen geändert

Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 695/1994

Am 13. Juni 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 12.

Am 11. März 2002 Änderung der Erklärung zu Art. 23, die nunmehr wie folgt lautet

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder

bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats

versehen sind.

Dänemark Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Am 23. September 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 Abs. 1.

Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 433/1971

Am 24. April 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 Abs. 1.

Israel Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Am 31. Jänner 2002 teilweise Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2. Folgender Vorbehalt zu

Art. 2 bleibt aufrecht

Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen,

wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden,

wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel zu rechtfertigen.

Schweden Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Am 28. September 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2.

Zypern Kundgemacht in BGBl. Nr. 149/1971

Am 25. Mai 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 11 und Änderung der Erklärung zu Art. 6,

die wie folgt lautet

Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik

in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten

strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die

strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden

ist.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Südafrika

Mit Wirkung vom 13. Mai 2003

Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht

ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird,

eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist.

Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff „Staatsangehöriger“ in den

Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft

durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der

Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen,

ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert

daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines

Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.

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