104. Kundmachung: Aufhebung des § 13 Abs. 2 ElWOG durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G 121-123/03-11, dem
Bundeskanzler zugestellt am 30. Oktober 2003, § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation
auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden
Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen,
welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen,
von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Armenien 25. Jänner 2002
Aserbaidschan 28. Juni 2002
Georgien 15. Juni 2001
Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro 30. September 2002
Südafrika 12 Februar 2003
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Armenien
Vorbehalte
Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte
1. In Bezug auf Art. 1 behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen,
a) wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick
auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste;
b) wenn genügend Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine/ihre Auslieferung als Folge des
Gesundheitszustands oder des Alters der Person nachteilig für ihre/seine Gesundheit wäre oder
ihr/sein Leben bedrohen könnte;
c) wenn der Person, deren Auslieferung begehrt wird, in Armenien politisches Asyl gewährt
wurde.
2. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens wird
bewilligt werden, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wurde, zumindest zu einer Strafe
in der Dauer von sechs Monaten oder zu einer schwereren Strafe verurteilt wurde.
Erklärungen
1. Im Hinblick auf Artikel 3
Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ noch den
der „mit einer politischen strafbaren Handlung zusammenhängende strafbare Handlung“ definiert, wird
die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen,
wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das
allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.
2. Im Hinblick auf Artikel 4
Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird
die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung,
hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen
Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist.
3. Im Hinblick auf Artikel 6
Gemäß Buchstabe a von Abs. 1 des Art. 6 erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen
nicht ausliefern wird.
Gemäß Buchstabe c von Abs. 1 des Art. 6 ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit
zu Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend.
4. Im Hinblick auf Artikel 16
Die in Art. 16 Abs. 4 vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte
Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und
die in Art. 12 bezeichneten Schriftstücke erhalten hat.
5. Im Hinblick auf Artikel 23
Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten
Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen
sein.
Aserbaidschan
Vorbehalte
Artikel 1
Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen
unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht zu bewilligen.
Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die
Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik
Aserbaidschan beeinträchtigen könnte.
Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Erklärungen
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (II) der Verfassung der Republik Aserbaidschan
Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat
ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre
Staatsangehörigen auszuliefern.
Artikel 21
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet
der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung
gestattet wird.
Artikel 23
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit
einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren
Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete
der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).
Georgien
Vorbehalte und Erklärungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über
die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu entscheiden und deren
Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen.
Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger,
ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, nicht
vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung
nicht zum Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen
wurden, begehrt wird.
Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen,
wenn die Auslieferung den Zustand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde.
Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht
bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind.
Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne
des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist.
Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens
sinngemäß angewendet.
Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung
nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung
bewilligt.
Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache
verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des
Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein.
Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete
Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete
nicht verantwortlich.
Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro
Vorbehalte und Erklärungen
Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1
lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit
Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien
die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für
die Auslieferung Anwendung finden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte teilweise zurückgezogen bzw. abgegebene
Erklärungen geändert
Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 695/1994
Am 13. Juni 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 12.
Am 11. März 2002 Änderung der Erklärung zu Art. 23, die nunmehr wie folgt lautet
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder
bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats
versehen sind.
Dänemark Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
Am 23. September 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 Abs. 1.
Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 433/1971
Am 24. April 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 Abs. 1.
Israel Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
Am 31. Jänner 2002 teilweise Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2. Folgender Vorbehalt zu
Art. 2 bleibt aufrecht
Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen,
wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden,
wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel zu rechtfertigen.
Schweden Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
Am 28. September 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2.
Zypern Kundgemacht in BGBl. Nr. 149/1971
Am 25. Mai 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 11 und Änderung der Erklärung zu Art. 6,
die wie folgt lautet
Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik
in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten
strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die
strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden
ist.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Südafrika
Mit Wirkung vom 13. Mai 2003
Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht
ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird,
eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist.
Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff „Staatsangehöriger“ in den
Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft
durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der
Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen,
ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert
daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines
Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.