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104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit

Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.“

2. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen

oder unterstellten Wachkörpern.“

3. § 10a lautet

„§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten

der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums

für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht

unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von

Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen

für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der

Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die

Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten,

sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie

steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende

Aufgaben

1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen

Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive

sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der

Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres

durch Verordnung zu regeln.

(5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben,

deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie

die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung

der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen

der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung

der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit

mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes

und der von diesen betriebenen Anstalten.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen

Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und

die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren

unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.“

4. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt

„Organisation und Führung

§ 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten

wird.

(2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von

fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen

einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe

der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie

und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von

Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum

sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.

Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der

Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der

1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

2. Gestaltung des Lehrangebots;

3. Einführung neuer Lehrgänge;

4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen

personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“

5. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem

örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.“

6. Der bisherige § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.“

7. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft

erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten Angehörigen

dieser Menschen.“

8. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a ) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt

dem Bürgermeister als Fundbehörde. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme

der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Übergabe an die Fundbehörde,

in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

hat, zum Zweck der Ausfolgung.“

9. In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verkehrswege“ die Wortfolge „oder in unmittelbarer Umgebung

eines Flughafens“ eingefügt.

10. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung

entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme

nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung

maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen

zu behandeln.“

11. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen

Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind,

der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.“

12. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt

„Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen

Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen.

Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert

100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Funde, deren Wert 1000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung

einem größeren Personenkreis bekannt wird.

(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung

im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur

Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der

Erlös auszufolgen.

(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde

zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro,

verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das

Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die

Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass

dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde

abholt.

(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen,

nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch

die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung kann der Bundesminister

für Inneres durch Verordnung regeln.“

13. § 51 lautet

„§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener

Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich

relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen

der Betroffenen zu treffen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener

Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

14. In § 53 lauten die Überschrift sowie die Abs. 1 bis 3

„Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten

1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);

2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);

2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein

Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Ta-

gen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei

denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);

4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit,

Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher

Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung

wahrscheinlich ist;

5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);

6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.

(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen

verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten;

ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 149i StPO ist ihnen jedoch untersagt.

Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den

anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu

verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den

Voraussetzungen nach Abs. 1 oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung

der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen

oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche

Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.“

15. Nach § 53 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Die Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die

Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen

genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen

oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung

oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage

oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht.

Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.“

16.§ 53 Abs. 4 lautet

„(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des

Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter

Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften, Beobachten und Einsatz

von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist jedoch nur unter den Bedingungen des § 54 zulässig.“

17. § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder

rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln

und weiterzuverarbeiten.“

18. § 54a lautet

„§ 54a. (1) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister

gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers

für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 und zum Zwecke verdeckter

Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in

Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung

und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die

Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese

im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden,

einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind spätestens

nach drei Jahren einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung

mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher

Verwendung unverzüglich entzogen werden.

(3) Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Abs. 1 genannten Behörden

über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung

der Durchführung von Observationen (§ 54 Abs. 2) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die

Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von

Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht

gilt Abs. 2.“

19. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt

„Vertrauenspersonenevidenz

§ 54b. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen,

die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen

gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit

dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit

der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible und strafrechtsbezogene Daten über die

Betroffenen verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres darf den Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten

personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher

Angriffe oder krimineller Verbindungen oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder

Freiheit der in Abs. 1 genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist

unzulässig. Anzeigepflichten nach der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(3) Jede Verwendung der gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zu protokollieren.

Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen.“

20. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

1. wenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat,

wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der

Daten bewirkt;

2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger

eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe

bildet;

3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen

erforderlich ist;

4. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies

für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4);

5. wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur,

soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;

6. für die Zwecke des § 71 Abs. 3 Z 1 an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch

die Sicherheitsbehörde selbst;

7. für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des § 46 DSG 2000.

Die §§ 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für

Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden.“

21. In § 56 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

22. § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden als Sicherheitsbehörden ist unzulässig,

wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hierdurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses

(§ 31 Abs. 1 Mediengesetz) umgangen würde.“

23. In § 57 Abs. 1 werden die Worte „allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten“ durch die

Worte „einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung“

ersetzt.

24. § 57 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung

der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;“

25. § 57 Abs. 3 lautet

„(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung

gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden

für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen

nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

26. § 58 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare

Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale

Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;“

27. § 59 samt Überschrift lautet

„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten

Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu

stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit,

Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede

andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat,

zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft

oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung

der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung

ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im

Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften,

die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.“

28. § 62 entfällt und der bisherige § 62a erhält die Bezeichnung „§ 62“; das Zitat „§ 62b“ wird durch das

Zitat „§ 62a“ ersetzt.

29. Der bisherige § 62b erhält die Bezeichnung „§ 62a“ und in Abs. 8 entfällt der letzte Satz; das Zitat

„§ 62 Abs. 2 Z 2“ wird durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

30. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten,

die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig

zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden,

gelten die §§ 58 und 59.“

31. § 63 Abs. 3 entfällt.

32. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche

Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.“

33. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe

bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer

kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen

oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher

Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.“

34. In § 65 Abs. 6 wird nach der Wendung „erkennungsdienstlichen Daten“ die Wortfolge „und mit dem

für die Ermittlung maßgeblichen Grund“ eingefügt.

35. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt

„Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 65a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu

ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat

oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten

oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll,

nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung

und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.“

36. In § 67 Abs. 1 entfällt das Wort „nur“ und wird folgender Satz angefügt

„Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen

erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.“

37. In § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt

„(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66)

darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.“

38. § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Sicherheitsbehörden dürfen erkennungsdienstliche Daten, die sie von ihren Organen gemäß

§ 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 letzter Satz ermittelt haben, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten

(§ 65 Abs. 6) in einer gesondert geführten Evidenz verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit

regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines gefährlichen

Angriffes solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen

der Ermittlung ist unzulässig.“

39. § 71 Abs. 1 lautet

„(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4

ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen

Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich

ist, übermittelt werden.“

40. § 71 Abs. 2 entfällt; in Abs. 3 wird die Wortfolge „der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „des Abs. 1“

ersetzt.

41. In § 71 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

42. In § 71 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 und 5“ durch den Verweis „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

43. § 73 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. im Fall des § 65 Abs. 2, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer

Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 70 Abs. 4, sobald das

Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;“

44. § 73 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt

„6. im Fall des § 65 Abs. 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.“

45. § 73 Abs. 4 lautet

„(4) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach

Auffindung des Betroffenen, im Falle der Feststellung des Todes nach fünf Jahren zu löschen.“

46. § 75 lautet

„§ 75. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a und

66 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen

Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen

erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen

Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an

Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der

Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen

sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

47. § 76 Abs. 5 entfällt.

48. In § 79 Abs. 1 entfällt die Wendung „gemäß § 73 Abs. 4 und“.

49. § 80 samt Überschrift lautet

„Auskunftsrecht

§ 80. (1) Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt § 26 Datenschutzgesetz

2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz

verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß

dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen. Haben

die Sicherheitsbehörden über einen Betroffenen zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten mehrere

Personendatensätze verarbeitet, ist jeder Auskunft unabhängig vom Auskunftsbegehren der Hinweis

anzufügen, dass die Identität des Betroffenen nicht feststeht.

(2) Die Auskunft ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen

Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet,

von diesem.“

50. Der 5. Teil erhält die Überschrift „Verwenden personenbezogener Daten zur Administration des

Haftvollzuges bei den Sicherheitsbehörden“; die bisherigen Teile 5 bis 8 erhalten die Nummerierungen 6

bis 9.

51. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt

„Vollzugsverwaltung

§ 80a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die

Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen

Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken

dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für

Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf

strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich

ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an

Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für

Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für

Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der

sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen

Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche

Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen

Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben

der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im

Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

besteht.

(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion

oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu

übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

(4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens

angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle

anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren.

Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.“

52. § 88 Abs. 5 entfällt.

53. In § 90 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“; das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes“

wird durch das Zitat „§ 31 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

54. § 94 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) Die §§ 5 Abs. 5, 10a und 10b, 22 Abs. 1 Z 5, 39 Abs. 4, 51, 53 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3b und

4, 54a, 54b, 56 Abs. 1, 3 und 4, 57 Abs. 1 und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 6, 59, 62, 62a, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, 65

Abs. 1 und 6, 65a, 67 Abs. 1 und 1a, 70 Abs. 4, 71 Abs. 1, 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 5 und 6, 73 Abs. 4, 75, 79

Abs. 1, 80, 80a, 90 und 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit

1. Oktober 2002 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 3, 14 Abs. 5, 14a, 22 Abs. 1a, 42 Abs. 2 und 3, 42a, 53 Abs. 5

und 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in

Kraft. § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2000 sowie die §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 2, 76

Abs. 5 und 88 Abs. 5 treten mit 1. Oktober 2002 außer Kraft.“

55. § 96 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie

der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch

nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen.

(5) § 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 gilt nicht, wenn der Finder

die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich

genommen hat.“

56. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1

2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3 Sicherheitspolizei

§ 4 Sicherheitsbehörden

§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a Überwachungsgebühren

§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6 Bundesminister für Inneres

§ 7 Sicherheitsdirektionen

§ 8 Bundespolizeidirektionen

§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10a Sicherheitsakademie

§ 10b Organisation und Führung

§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der

Bundesgendarmerie

§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a Menschenrechtsbeirat

§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER

SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19

2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21 Gefahrenabwehr

§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23 Aufschub des Einschreitens

§ 24 Fahndung

§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26 Streitschlichtung

3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES

ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 29 Verhältnismäßigkeit

§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31 Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen

§ 35 Identitätsfeststellung

§ 35a Identitätsausweis

§ 36 Platzverbot

§ 37 Auflösung von Besetzungen

§ 38 Wegweisung

§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40 Durchsuchen von Menschen

§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42 Sicherstellen von Sachen

§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 43 Verfall sichergestellter Sachen

§ 44 Inanspruchnahme von Sachen

§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46 Vorführung

§ 47 Durchführung einer Anhaltung

§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a Anordnung von Überwachungen

§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50

4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER

SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 51

2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit

§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a Legende

§ 54b Vertrauenspersonenevidenz

§ 55 Sicherheitsüberprüfung

§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c Geheimschutzordnung

§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

§ 60 Verwaltungsstrafevidenz

§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62 Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62a Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64 Begriffsbestimmungen

§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67 DNA-Untersuchungen

§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69 Vermeidung von Verwechslungen

§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77 Verfahren

§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80 Auskunftsrecht

5. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES

HAFTVOLLZUGES BEI DEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

§ 80a Vollzugsverwaltung

6. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rauschzustand

§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85 Subsidiarität

§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

7. TEIL: BESONDERER RECHTSSCHUTZ

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91 Amtsbeschwerde

§ 92 Schadenersatz

§ 92a Kostenersatzpflicht

8. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht

§ 93a Regierungsinformation

9. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 In-Kraft-Treten

§ 95 Verweisungen

§ 96 Übergangsbestimmungen

§ 97 Außerkrafttreten

§ 98 Vollziehung“

Artikel II

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 5 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 5 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

4. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet

die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.“

5. § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe,

die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion

ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.“

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden

am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens

in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer

schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet

dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach

Abs. 1.

2. § 20 wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 tritt mit

xx. xxxxxxxx 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt

1. Dem § 386 wird der folgende Satz angefügt

„Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder

eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.“

2. An die Stelle der §§ 388 bis 397 und deren Randschriften treten die folgenden Bestimmungen

„Vorschriften über das Finden

a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388. (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen

des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter

der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame

gekommen sind.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen

Sache berechtigte Personen.

§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter

Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen

Umstände Auskunft zu geben.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die

Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn

und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

§ 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH des

gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2000 Euro, so beträgt der Finderlohn in Rücksicht des

Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.

(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher

Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze

des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung

der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der

Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder

2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder

3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der

Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen

Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt

des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).

§ 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat

Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390

bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser

die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.

b) verborgener Gegenstände

§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten

Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung

wiedererlangt worden wäre.“

3. § 399 hat zu lauten

„§ 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.“

Artikel V

In-Kraft-Treten

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder

die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich

genommen hat.

BGBlPdf 104. Verordnung: Änderung über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Innsbruck (Studienstandortverordnung Universität Innsbruck)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Innsbruck, BGBl. II Nr. 381/1999, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Informatik die folgende Tabelle eingefügt

„“

2. In § 1 Abs. 2 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Philosophie die folgende Tabelle eingefügt

„“

„“

3. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2002 tritt mit 1. April

2002 in Kraft.“

BGBlPdf 104. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Sambia am 14. März 2002 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 53/2002) hinterlegt.

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