104. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 5 Abs. 4 lautet
„(4) (Grundsatzbestimmung) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe
der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit
dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf
unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben
hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand
beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze
als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.“
2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Lehrberuf Glasmacherei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu
bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
2. Einsetzen und Warten der Erforderlichen Formen und Werkzeuge einsetzen und warten sowie
Beurteilen und Ergreifen von Maßnahmen zum Herstellen der Arbeitsbedingungen am Schmelzofen
beurteilen und ergreifen,
3. Werkzeichnungen umsetzen (Formen, Werkzeuge, Ofenführung, Werkstattzusammenstellung,
Auswahl sonstiger Hilfsmittel),
4. Glasposten anfangen und wälzen, gleichmäßiges Aufblasen und Überstechen von Kölbeln,
5. Glasposten unter Einhaltung der geforderten Wandstärke einblasen und festblasen,
6. Stiele anlegen und ziehen sowie Bodenplatten herstellen,
7. Krüge abschmelzen, ausschneiden und auftreiben, Henkel anbringen,
8. mit Optikformen umgehen, Überfang- und Unterfangtechnik anwenden, Glaskörper freiformen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,
Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit besteht aus der Herstellung eines Kelchglases mit angelegtem Stiel, der
Herstellung eines Kelchglases mit gezogenem Stiel und der Herstellung eines Kruges. Die Durchführung
soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst den Arbeitsplatz sowie die
nötigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel vorbereitet oder deren Vorhandensein kontrolliert, das Werkstück
fertigt und kontrolliert. Das Werkstück soll so gefertigt werden, dass auf jeder Position der
Werkstatt gearbeitet wird.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung der Werkstücke unter Einschluss von Arbeitsplanung,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche
Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen
Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die
Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen
zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in
der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission
im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Fachgerechte Ausführung,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen
Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind
mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 15 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge,
3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Schweden am 1. Februar 2001 die
anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
und nachträglich abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1976 und BGBl. Nr. 607/1992 zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 146/2000) wie folgt zurückgezogen bzw. abgeändert
Der Vorbehalt zu Art. 2 lautet nunmehr wie folgt
Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein
Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.
Die Vorbehalte zu Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 7 und Art. 20 werden
zurückgezogen und durch folgende, gemäß Art. 26 Abs. 4 abgegebene Erklärung ersetzt
Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und
Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.
Der Vorbehalt zu Art. 16 wird zurückgezogen.
Der Vorbehalt zu Art. 22 lautet nunmehr wie folgt
Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies
nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.
Die Erklärung betreffend Art. 5 lautet nunmehr wie folgt
Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den
in Abs. 1 lit. a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.
Die Erklärung betreffend Art. 11 lautet nunmehr wie folgt
Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden,
wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit
der in Haft befindlichen Personen betrifft.
Die Erklärung betreffend Art. 15 Abs. 6 wird zurückgezogen.
Die Erklärung betreffend Art. 16 Abs. 2 lautet nunmehr wie folgt
Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische
übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.
Die Erklärung betreffend Art. 21 Abs. 1 wird zurückgezogen.
Die Erklärung betreffend Art. 24 lautet nunmehr wie folgt
Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als
Justizbehörden.