104. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998, wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine
Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß
§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 27. März 2000 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2000/04 bis 2000/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum
umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen
des Monats.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 1. November 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988
(BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1998) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw.
Vorbehalt erklärt
Erklärung gemäß Art. 63
Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung
(Kodeks postepowania cywilnego).
Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das „sad okregowy“ zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1
und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim „sad apelacyjny“ einzulegen.
Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die „kasacja“ statt.
Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen
– der in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichnete polnisch-österreichische Vertrag über die
wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Art. 48 bis 55) des Vertrags (BGBl. Nr. 79/1974) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.;
– das in Warschau am 5. April 1967 unterzeichnete polnisch-französische Abkommen über das
anwendbare Recht, die Gerichtsbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet
des Personen- und Familienrechts;
– das in Athen am 24. Oktober 1979 unterzeichnete polnisch-griechische Abkommen über
gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen und
– das in Warschau am 28. April 1989 unterzeichnete polnisch-italienische Abkommen über
gegenseitige Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und
Vollstreckungsfragen
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen
nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach
Artikel 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem
Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Portugal am 16. Oktober
1999 nachstehende Erklärung abgegeben
In Art. 3 werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Art. 65 und Art. 65a der
Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozessordnung (Codigo de
Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das
„Tribunal de Comarca“ zu richten.