104. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, V 127/97-9, der Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. März 1999, ausgesprochen, daß § 8 Abs. 1 der
Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni
1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION,
ZUSAMMENGETRETEN zu ihrer fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung in Montreal am
10. Mai 1984,
IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß die internationale Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu
beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen
und zu erhalten, ihr Mißbrauch jedoch zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann,
IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern
Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern, von welcher der Friede der Welt
abhängt,
IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es notwendig ist, daß sich die internationale Zivilluftfahrt in
sicherer und geordneter Weise entwickeln kann,
IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß im Einklang mit grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit
die Sicherheit und das Leben von Personen an Bord von Privatluftfahrzeugen gewährleistet sein
müssen,
IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 die Vertragsstaaten
– anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche
Souveränität besitzt,
– sich verpflichten, bei dem Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit
des Verkehrs von Privatluftfahrzeugen gebührend Rücksicht zu nehmen,
– sich einverstanden erklären, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen
des Abkommens unvereinbar sind,
IN KENNTNISNAHME des Entschlusses der Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die Verletzung des Luftraums anderer Staaten und die Benützung der Zivilluftfahrt für Zwecke, die mit
den Zielen des Abkommens unvereinbar sind, zu verhindern und die Sicherheit der internationalen
Zivilluftfahrt weiter zu erhöhen,
IN KENNTNISNAHME des allgemeinen Wunsches der Vertragsstaaten, den Grundsatz der Nichtanwendung
von Waffen gegen im Flug befindliche Privatluftfahrzeuge zu bekräftigen,
1. BESCHLIESST, daß es deshalb wünschenswert ist, das am 7. Dezember 1944 in Chicago
abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
2. GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 Absatz a des vorgenannten Abkommens
den folgenden Vorschlag einer Änderung des Abkommens
Nach Artikel 3 ist ein neuer Artikel 3bis einzufügen
„Artikel 3bis
a) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im
Flug befindliche Privatluftfahrzeuge enthalten muß und daß im Falle des Abfangens das Leben
der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet werden dürfen.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ändere sie in irgendeiner Weise die in der
Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten.
b) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat in Ausübung seiner Souveränität berechtigt
ist, die Landung eines Privatluftfahrzeuges auf einem bezeichneten Flughafen zu verlangen,
wenn dieses unbefugt sein Hoheitsgebiet überfliegt oder wenn ausreichende Gründe für die
Schlußfolgerung vorliegen, daß es zu Zwecken benützt wird, die mit den Zielen dieses
Abkommens unvereinbar sind; er kann einem solchen Luftfahrzeug auch alle sonstigen
Anweisungen erteilen, um derartige Verletzungen zu beenden. Zu diesem Zweck können sich
die Vertragsstaaten aller geeigneten Mittel bedienen, die im Einklang mit den einschlägigen
Regeln des Völkerrechts stehen, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens, insbesondere mit Absatz a dieses Artikels. Jeder Vertragsstaat erklärt sich
einverstanden, seine geltenden Vorschriften über das Abfangen von Privatluftfahrzeugen zu
veröffentlichen.
c) Jedes Privatluftfahrzeug hat eine in Übereinstimmung mit Absatz b dieses Artikels erteilte Anweisung
zu befolgen. Zu diesem Zweck nimmt jeder Vertragsstaat alle erforderlichen Bestimmungen
in seine nationalen Gesetze oder Vorschriften auf, um eine derartige Befolgung für
alle Privatluftfahrzeuge verbindlich zu machen, die in diesem Staat eingetragen sind oder von
einem Halter betrieben werden, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen
Aufenthalt in diesem Staat hat. Jeder Vertragsstaat unterwirft jegliche Verletzung dieser
anzuwendenden Gesetze oder Vorschriften strengen Sanktionen und unterbreitet den Fall
seinen zuständigen Behörden gemäß seinen Gesetzen oder Vorschriften.
d) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot der vorsätzlichen
Verwendung eines Privatluftfahrzeuges, das in diesem Staat eingetragen ist oder von einem
Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in
diesem Staat hat, für Zwecke, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Diese
Bestimmung läßt Absatz a unberührt und schränkt die Absätze b und c dieses Artikels nicht
ein.“
3. SETZT auf Grund der Bestimmung des genannten Artikels 94 Absatz a des besagten Abkommens
die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag
in Kraft tritt, auf einhundertzwei FEST, und
4. BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in
englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, ein Protokoll abfassen soll, das den oben genannten Änderungsvorschlag
und die nachstehenden Bestimmungen enthält
a) Das Protokoll wird vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär unterzeichnet.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifikation offen.
c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
d) Das Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der einhundertzweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten den Zeitpunkt der Hinterlegung
jeder Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll.
f) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten des besagten Abkommens
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es
mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
in Kraft.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung, wurde dieses
Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten
fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation, von der Versammlung hierzu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 10. Mai 1984 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer,
russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll
wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon
werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago
abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.
Assad Kotaite
Präsident der 25. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung
Yves Lambert
Generalsekretär
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Jänner 1985 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit
1. Oktober 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll
ratifiziert
Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados,
Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Chile,
China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland,
Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Irak, Islamische Republik Iran,
Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik
Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg,
Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen,
Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San
Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Slowakei, Spanien, Südafrika,
Thailand, Togo, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ungarn, Uruguay,
Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Seit Inkrafttreten des Protokolls hat Burkina Faso am 8. Dezember 1998 seine Ratifikationsurkunde
hinterlegt.