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104_1999 AT

104. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, V 127/97-9, der Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. März 1999, ausgesprochen, daß § 8 Abs. 1 der

Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni

1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war.

BGBlPdf 104. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 10. Mai 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION,

ZUSAMMENGETRETEN zu ihrer fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung in Montreal am

10. Mai 1984,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß die internationale Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu

beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen

und zu erhalten, ihr Mißbrauch jedoch zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern

Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern, von welcher der Friede der Welt

abhängt,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es notwendig ist, daß sich die internationale Zivilluftfahrt in

sicherer und geordneter Weise entwickeln kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß im Einklang mit grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit

die Sicherheit und das Leben von Personen an Bord von Privatluftfahrzeugen gewährleistet sein

müssen,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 die Vertragsstaaten

– anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche

Souveränität besitzt,

– sich verpflichten, bei dem Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit

des Verkehrs von Privatluftfahrzeugen gebührend Rücksicht zu nehmen,

– sich einverstanden erklären, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen

des Abkommens unvereinbar sind,

IN KENNTNISNAHME des Entschlusses der Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um

die Verletzung des Luftraums anderer Staaten und die Benützung der Zivilluftfahrt für Zwecke, die mit

den Zielen des Abkommens unvereinbar sind, zu verhindern und die Sicherheit der internationalen

Zivilluftfahrt weiter zu erhöhen,

IN KENNTNISNAHME des allgemeinen Wunsches der Vertragsstaaten, den Grundsatz der Nichtanwendung

von Waffen gegen im Flug befindliche Privatluftfahrzeuge zu bekräftigen,

1. BESCHLIESST, daß es deshalb wünschenswert ist, das am 7. Dezember 1944 in Chicago

abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

2. GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 Absatz a des vorgenannten Abkommens

den folgenden Vorschlag einer Änderung des Abkommens

Nach Artikel 3 ist ein neuer Artikel 3bis einzufügen

„Artikel 3bis

a) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im

Flug befindliche Privatluftfahrzeuge enthalten muß und daß im Falle des Abfangens das Leben

der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet werden dürfen.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ändere sie in irgendeiner Weise die in der

Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten.

b) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat in Ausübung seiner Souveränität berechtigt

ist, die Landung eines Privatluftfahrzeuges auf einem bezeichneten Flughafen zu verlangen,

wenn dieses unbefugt sein Hoheitsgebiet überfliegt oder wenn ausreichende Gründe für die

Schlußfolgerung vorliegen, daß es zu Zwecken benützt wird, die mit den Zielen dieses

Abkommens unvereinbar sind; er kann einem solchen Luftfahrzeug auch alle sonstigen

Anweisungen erteilen, um derartige Verletzungen zu beenden. Zu diesem Zweck können sich

die Vertragsstaaten aller geeigneten Mittel bedienen, die im Einklang mit den einschlägigen

Regeln des Völkerrechts stehen, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen dieses

Abkommens, insbesondere mit Absatz a dieses Artikels. Jeder Vertragsstaat erklärt sich

einverstanden, seine geltenden Vorschriften über das Abfangen von Privatluftfahrzeugen zu

veröffentlichen.

c) Jedes Privatluftfahrzeug hat eine in Übereinstimmung mit Absatz b dieses Artikels erteilte Anweisung

zu befolgen. Zu diesem Zweck nimmt jeder Vertragsstaat alle erforderlichen Bestimmungen

in seine nationalen Gesetze oder Vorschriften auf, um eine derartige Befolgung für

alle Privatluftfahrzeuge verbindlich zu machen, die in diesem Staat eingetragen sind oder von

einem Halter betrieben werden, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen

Aufenthalt in diesem Staat hat. Jeder Vertragsstaat unterwirft jegliche Verletzung dieser

anzuwendenden Gesetze oder Vorschriften strengen Sanktionen und unterbreitet den Fall

seinen zuständigen Behörden gemäß seinen Gesetzen oder Vorschriften.

d) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot der vorsätzlichen

Verwendung eines Privatluftfahrzeuges, das in diesem Staat eingetragen ist oder von einem

Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in

diesem Staat hat, für Zwecke, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Diese

Bestimmung läßt Absatz a unberührt und schränkt die Absätze b und c dieses Artikels nicht

ein.“

3. SETZT auf Grund der Bestimmung des genannten Artikels 94 Absatz a des besagten Abkommens

die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag

in Kraft tritt, auf einhundertzwei FEST, und

4. BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in

englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, ein Protokoll abfassen soll, das den oben genannten Änderungsvorschlag

und die nachstehenden Bestimmungen enthält

a) Das Protokoll wird vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär unterzeichnet.

b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifikation offen.

c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

d) Das Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der einhundertzweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.

e) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten den Zeitpunkt der Hinterlegung

jeder Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll.

f) Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsstaaten des besagten Abkommens

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.

g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es

mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

in Kraft.

INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung, wurde dieses

Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten

fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation, von der Versammlung hierzu bevollmächtigt, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal am 10. Mai 1984 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer,

russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll

wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon

werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago

abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.

Assad Kotaite

Präsident der 25. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung

Yves Lambert

Generalsekretär

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Jänner 1985 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit

1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll

ratifiziert

Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados,

Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Chile,

China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland,

Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Irak, Islamische Republik Iran,

Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik

Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg,

Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen,

Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San

Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Slowakei, Spanien, Südafrika,

Thailand, Togo, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ungarn, Uruguay,

Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Seit Inkrafttreten des Protokolls hat Burkina Faso am 8. Dezember 1998 seine Ratifikationsurkunde

hinterlegt.

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