104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und
bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen
Anstalten beschäftigt sind;
c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;“
2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt
„Mitgliederevidenz
§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden
ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und
Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme
des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen
Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen
auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer
ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern
und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen
Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die
Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig
beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen
Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen
Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
(4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder
Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen
Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45
Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die
Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz
ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser
Daten untersagt.“
3. § 18 samt Überschrift lautet
„Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der
konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr
1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen
für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der
Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr
gewählten Vollversammlung.
(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu
gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im
nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen
Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer
kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich
die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und
jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor
dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und
der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen
Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45
Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die
Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz
ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser
Daten untersagt.“
4. § 19 samt Überschrift lautet
„Wahlgrundsätze
§ 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern
durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg
auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder
gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei
der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.“
5. § 20 samt Überschrift lautet
„Wahlberechtigung
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen
Arbeitnehmer (§ 10).
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen,
sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in
dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer,
so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage
einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.“
6. § 21 samt Überschrift lautet
„Wählbarkeit
§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit
begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind.“
7. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission
errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen.
Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung
betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf
Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte,
die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen
(Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen.
Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission
zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für
eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.“
8. § 22 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder
wahlberechtigt sein.“
9. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen
werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn neben dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.“
10. § 24 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
11. § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
12. § 26 samt Überschrift lautet
„Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26. Die Hauptwahlkommission hat
1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen
sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
4. die Wählerliste aufzulegen;
5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und
diese zu verlautbaren;
6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel
festzustellen;
10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen
festzustellen;
11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.“
13. § 27 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
14. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender
Stimme teilzunehmen.“
15. § 28 samt Überschrift lautet
„Aufgaben der Zweigwahlkommission
§ 28. Die Zweigwahlkommission hat
1. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die
Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll,
sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des
Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
2. über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals
zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);
3. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln
des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.“
16. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Jede im Vorstand
vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren.
Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Werden mehrere
Stellvertreter bestimmt, ist auch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder
der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl notwendig ist.“
17. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels
durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen
Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen. Die
jeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der
Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.“
18. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen
Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach
Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig
zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der
Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig
erkennbar und wirksam ist.“
19. § 30 samt Überschrift entfällt.
20. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein
Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht
durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.“
21. § 32 samt Überschrift lautet
„Wahllokale
§ 32. (1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des
Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen
Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in
einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der
Stimmabgabe besteht.“
(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von
den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur
Verfügung zu stellen.
(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35
Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission
hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich
in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.“
23. § 33 Abs. 6 lautet
„(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur
Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis
4) an das Wahlbüro verpflichtet.“
24. Die Überschrift zu § 34 entfällt; § 34 lautet
„§ 34. (1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste
des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das
Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die Daten
(Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der
Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind,
mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung
begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende
Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.
(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des
Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
1. die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen
Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits-
oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer
beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des
Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder
geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und
2. die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs,
in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels,
aufzunehmen sind.
(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren Daten nicht ermittelt werden
können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die
Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission
zu erfolgen.“
25. § 35 samt Überschrift lautet
„Erstellung der Wählerliste
§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in
diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen
aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung
heranzuziehen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen.
Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind
in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahlberechtigten
in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebssprengelwahlkommission.
Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden
Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels
bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen
oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen
zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im
Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.
(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen
Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste
schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines
Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte
beizufügen.“
26. § 36 samt Überschrift lautet
„Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren
§ 36. (1) Die gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage
hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der
Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.
(2) Während der Zeit, in der die Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich ist, sind die Wahlberechtigten,
die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen
berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der
Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
einzubringen.
(3) Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber
sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von
ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.“
27. § 37 samt Überschrift lautet
„Wahlvorschläge
§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich
bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine
angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer andererseits Bedacht genommen werden. Die Wahlvorschläge haben eine unterscheidende
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung zu enthalten. Sie dürfen
nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Kammerräte aufweisen und müssen
von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen
muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den
Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit
der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und
Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die
Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7000 S zu leisten.
Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt
der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen
die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers
kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines
Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen
der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben
werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer
Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge
dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender
Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren,
daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die
Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele
Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die
Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl
ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge
jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den
anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.“
28. § 38 Abs. 1 lautet
„(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel
aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der
ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben,
den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.“
29. § 38 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
30. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom
Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den
Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf
postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag
aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission
eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des
Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde,
können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in
diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe
bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission
die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.“
31. § 39 Abs. 3 entfällt.
32. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission
festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.“
33. § 44 samt Überschrift lautet
„Erlöschen des Mandats
§ 44. Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21)
ausschließen.“
34. § 45 samt Überschrift lautet
„Datenschutz im Wahlverfahren
§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der
jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung
notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des
Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger
und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter
oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln
und zu verarbeiten.
(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der
Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den
Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten
zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden
Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen
Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte
zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die
wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“
35. § 45a samt Überschrift lautet
„Fristen
§ 45a. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471,
in der jeweils geltenden Fassung.“
36. § 48 Abs. 3 lautet
„(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den
Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden
Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist
in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf
dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in
der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der
Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten
erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung
verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.“
37. § 49 Abs. 6 lautet
„(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.“
38. § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.“
39. § 50 Abs. 3 lautet
„(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49
Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.“
40. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung
verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so
einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens
zusammentritt.“
41. § 61 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen
Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen
Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom
Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger
haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den
Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur
gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des
auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.“
42. § 61 Abs. 5 entfällt.
43. Nach § 72 erster Satz wird folgender Satz eingefügt
„Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die
Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer
Fraktion nicht möglich.“
44. § 81 Abs. 2 lautet
„(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach
Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende
Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis
der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei
den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.“
45. § 82 Abs. 2 lautet
„(2) Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung
können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der
Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem
Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
46. § 86 wird folgender Satz angefügt
„Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.“
47. § 90 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen
Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach
Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.“
48. In § 92 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 45“ durch den Ausdruck „§ 17a“ ersetzt.
49. Nach § 98 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an
Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.“
50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 100 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27
Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6, 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3,
39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3
und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998
treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3
und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft“
51. Nach § 102 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert
werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.“
Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Slowenien über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998 – im folgenden als Abkommen
bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld
die Landesgeschäftsstelle Kärnten des Arbeitsmarktservice;
in Slowenien
für die Krankenversicherung
Krankenversicherungsanstalt Sloweniens,
für die Pensions- und Invaliditätsversicherung
Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens,
für die Arbeitslosenversicherung
Republiksanstalt für Beschäftigung.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung
des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten
in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
Abschnitt II
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des
Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung
diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften
von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
Abschnitt III
Anwendung der besonderen Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in Slowenien
von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung
ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel
14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der
zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben
a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht
kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und
die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2.orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
7000 Schilling, in Slowenien 40000 Tolar übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Renten zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt
III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Auf Pensionen ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen
hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die
Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um
Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Abschnitt IV
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 17
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch
auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
Abschnitt V
Schlußbestimmung
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit Wirksamkeit des
Abkommens anzuwenden.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Mai 1997 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich
Dr. Helmut Siedl
Für den Minister für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und für den Minister für
Gesundheitswesen der Republik Slowenien
Natasa Belopavlovic
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Mai 1998 in Kraft getreten.