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104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die

a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und

bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;

b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen

Anstalten beschäftigt sind;

c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;“

2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt

„Mitgliederevidenz

§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden

ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und

Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme

des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen

Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen

auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer

ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern

und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen

Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die

Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig

beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen

Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen

Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

(4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder

Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen

Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45

Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die

Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz

ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser

Daten untersagt.“

3. § 18 samt Überschrift lautet

„Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der

konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr

1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen

für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der

Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr

gewählten Vollversammlung.

(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu

gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im

nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen

Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer

kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich

die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und

jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.

(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor

dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und

der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen

Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45

Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die

Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz

ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser

Daten untersagt.“

4. § 19 samt Überschrift lautet

„Wahlgrundsätze

§ 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern

durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg

auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder

gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei

der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.“

5. § 20 samt Überschrift lautet

„Wahlberechtigung

§ 20. (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen

Arbeitnehmer (§ 10).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen,

sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in

dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer,

so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage

einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.“

6. § 21 samt Überschrift lautet

„Wählbarkeit

§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit

begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht

ausgeschlossen sind.“

7. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission

errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen.

Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung

betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf

Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte,

die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen

(Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen.

Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission

zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für

eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.“

8. § 22 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder

wahlberechtigt sein.“

9. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen

werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn neben dem

Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind.“

10. § 24 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

12. § 26 samt Überschrift lautet

„Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26. Die Hauptwahlkommission hat

1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen

sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;

3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

4. die Wählerliste aufzulegen;

5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und

diese zu verlautbaren;

6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;

7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;

8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel

festzustellen;

10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen

festzustellen;

11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.“

13. § 27 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

14. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender

Stimme teilzunehmen.“

15. § 28 samt Überschrift lautet

„Aufgaben der Zweigwahlkommission

§ 28. Die Zweigwahlkommission hat

1. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die

Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll,

sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des

Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;

2. über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals

zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);

3. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln

des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.“

16. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren

geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Jede im Vorstand

vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren.

Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Werden mehrere

Stellvertreter bestimmt, ist auch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder

der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen

Durchführung der Wahl notwendig ist.“

17. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels

durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen

Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen. Die

jeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der

Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.“

18. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen

Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach

Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig

zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der

Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig

erkennbar und wirksam ist.“

19. § 30 samt Überschrift entfällt.

20. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein

Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen

zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht

durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.“

21. § 32 samt Überschrift lautet

„Wahllokale

§ 32. (1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des

Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen

Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in

einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der

Stimmabgabe besteht.“

(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von

den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur

Verfügung zu stellen.

(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35

Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission

hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich

in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.“

23. § 33 Abs. 6 lautet

„(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur

Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis

4) an das Wahlbüro verpflichtet.“

24. Die Überschrift zu § 34 entfällt; § 34 lautet

„§ 34. (1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste

des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.

(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das

Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die Daten

(Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der

Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind,

mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung

begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende

Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.

(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des

Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten

die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1. die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen

Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits-

oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer

beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des

Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder

geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und

2. die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs,

in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels,

aufzunehmen sind.

(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren Daten nicht ermittelt werden

können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die

Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission

zu erfolgen.“

25. § 35 samt Überschrift lautet

„Erstellung der Wählerliste

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit

und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in

diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen

aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder

Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung

heranzuziehen.

(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen.

Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind

in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahlberechtigten

in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebssprengelwahlkommission.

Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden

Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels

bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen

oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen

zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im

Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen

Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste

schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines

Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte

beizufügen.“

26. § 36 samt Überschrift lautet

„Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage

hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der

Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.

(2) Während der Zeit, in der die Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich ist, sind die Wahlberechtigten,

die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen

berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der

Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

einzubringen.

(3) Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber

sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von

ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.“

27. § 37 samt Überschrift lautet

„Wahlvorschläge

§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich

bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine

angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer andererseits Bedacht genommen werden. Die Wahlvorschläge haben eine unterscheidende

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung zu enthalten. Sie dürfen

nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Kammerräte aufweisen und müssen

von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen

muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den

Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit

der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und

Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die

Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7000 S zu leisten.

Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt

der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen

die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers

kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines

Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen

der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben

werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer

Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge

dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender

Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren,

daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die

Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele

Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die

Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl

ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge

jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den

anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.“

28. § 38 Abs. 1 lautet

„(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel

aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der

ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben,

den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.“

29. § 38 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

30. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom

Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den

Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf

Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf

postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag

aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission

eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des

Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde,

können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in

diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe

bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission

die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.“

31. § 39 Abs. 3 entfällt.

32. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission

festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.“

33. § 44 samt Überschrift lautet

„Erlöschen des Mandats

§ 44. Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn

1. er das Mandat zurücklegt oder

2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21)

ausschließen.“

34. § 45 samt Überschrift lautet

„Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der

jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung

notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,

Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des

Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger

und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter

oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln

und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der

Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den

Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten

zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden

Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen

Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte

zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die

wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“

35. § 45a samt Überschrift lautet

„Fristen

§ 45a. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471,

in der jeweils geltenden Fassung.“

36. § 48 Abs. 3 lautet

„(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den

Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden

Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist

in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf

dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in

der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der

Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten

erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung

verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.“

37. § 49 Abs. 6 lautet

„(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.“

38. § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.“

39. § 50 Abs. 3 lautet

„(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49

Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.“

40. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung

verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so

einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens

zusammentritt.“

41. § 61 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen

Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen

Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom

Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger

haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den

Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur

gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des

auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.“

42. § 61 Abs. 5 entfällt.

43. Nach § 72 erster Satz wird folgender Satz eingefügt

„Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die

Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer

Fraktion nicht möglich.“

44. § 81 Abs. 2 lautet

„(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach

Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende

Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis

der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei

den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.“

45. § 82 Abs. 2 lautet

„(2) Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung

können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der

Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem

Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

46. § 86 wird folgender Satz angefügt

„Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.“

47. § 90 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen

Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach

Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.“

48. In § 92 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 45“ durch den Ausdruck „§ 17a“ ersetzt.

49. Nach § 98 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an

Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.“

50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 100 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27

Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6, 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3,

39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3

und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998

treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3

und 61 Abs. 5 außer Kraft.

(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft“

51. Nach § 102 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert

werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.“

BGBlPdf 104. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Slowenien über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998 – im folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld

die Landesgeschäftsstelle Kärnten des Arbeitsmarktservice;

in Slowenien

für die Krankenversicherung

Krankenversicherungsanstalt Sloweniens,

für die Pensions- und Invaliditätsversicherung

Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens,

für die Arbeitslosenversicherung

Republiksanstalt für Beschäftigung.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung

des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten

in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

Abschnitt II

Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des

Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung

diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften

von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

Abschnitt III

Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in Slowenien

von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung

ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel

14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der

zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben

a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und

die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2.orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

7000 Schilling, in Slowenien 40000 Tolar übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Renten zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt

III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 14

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 15

Statistiken

Auf Pensionen ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen

hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die

Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um

Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Abschnitt IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch

auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

Abschnitt V

Schlußbestimmung

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit Wirksamkeit des

Abkommens anzuwenden.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Mai 1997 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich

Dr. Helmut Siedl

Für den Minister für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und für den Minister für

Gesundheitswesen der Republik Slowenien

Natasa Belopavlovic

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Mai 1998 in Kraft getreten.

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