104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Amtshilfe
1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
§ 3 Aufgabe
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Aufgabenerfüllung
2. Abschnitt
Inanspruchnahme von Amtshilfe
§ 6 Grundsatz
§ 7 Verfahren
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9 Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten
§ 10 Verständigung
§ 11 Protokollierung
§ 12 Verfahren zur Auskunftserteilung
§ 13 Erklärung zur Sicherheitsorganisation
3. Hauptstück
Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im
Bundesgebiet
§ 14 Allgemeine Voraussetzungen
§ 15 Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 16 Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
§ 17 Besonderer Rechtsschutz
4. Hauptstück
§ 18 Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 22 Vollziehung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
1. der Sicherheitspolizei,
2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,
2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen
Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende
Nacheile und Observation.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz,
BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige
Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung.
Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen
Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation
dienen. Es sind dies
1. das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren
Interpol),
3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu
Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1
Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des
Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind
darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
2. Hauptstück
Amtshilfe
1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde
dient und Gegenseitigkeit besteht oder
3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1. durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche
Verpflichtung besteht, oder
2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Zuständigkeit
§ 4. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist
jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen
Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von
Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers
für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst
von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
(2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen
Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu
unterrichten.
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
1. durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
2. durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und
des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von
Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in
die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt
zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden
Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
1. durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes
selbst ermittelt hat,
2. durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten,
4. durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung
freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
5. durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von
Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für
Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und
Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die
Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch
andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine
ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach
feststehen.
2. Abschnitt
Inanspruchnahme von Amtshilfe
Grundsatz
§ 6. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1
Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur
Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische
Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der
kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.
Verfahren
§ 7. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für
Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verwenden oder von
der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem
Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen
Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die
Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des
Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in
Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation
ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und
diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes
erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter
Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich
verletzt werden oder
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere
jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des
Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) des Betroffenen
Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten
werde,
hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für
Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des Europol-Übereinkommens
sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur
bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische
Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als
den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig
ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen
Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die
übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu
geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des
Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten
§ 9. (1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden
übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.
(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind
zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet
ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen
Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen
Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur
Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter
völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge
der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.
Verständigung
§ 10. (1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer
Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind,
unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese
Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine
Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig
oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder
Behörde darauf hinzuweisen.
Protokollierung
§ 11. Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet
werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu
protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens
drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der
Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.
Verfahren zur Auskunftserteilung
§ 12. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder
Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt
worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer
Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen
Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde
hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten zu
erteilen.
Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale
Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3
bestehen.
3. Hauptstück
Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im
Bundesgebiet
Allgemeine Voraussetzungen
§ 14. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer
Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität
bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
bleibt unberührt.
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 15. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der
Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von
Zollorganen ist der Sicherheitsdirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die
Grenze überschritten haben.
(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im
Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des
Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen,
die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene
Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
erlassen sind.
Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
§ 16. (1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit
dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer
Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht,
haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer
Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der
Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf
das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des
Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
Besonderer Rechtsschutz
§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88,
90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig der unabhängige Verwaltungssenat
jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten
haben.
(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die
behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren
Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht
besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.
(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die
Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine
Zurechnung zur Sicherheitsdirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches
Recht berufen.
4. Hauptstück
Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 18. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen
1. über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen,
daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
erfolgt;
2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch
Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung
ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden
dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen;
überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen
Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;
3. zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener
Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für
die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der
Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997,
erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung
erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Außerkrafttreten
§ 21. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale
kriminalpolizeiliche Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964, außer Kraft.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung des § 18 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane
berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997,
wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird eingefügt
„§ 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei“
2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt
„Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a. Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden
und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen
entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.“
3. § 35 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt
„6. wenn nach den Umständen angenommen werden kann, der Betroffene habe unmittelbar zuvor
die Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 Grenzkontrollgesetz) überschritten.“
4. § 56 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Abs. 3 und 5 entfallen; Abs. 1 Z 8 erhält die Bezeichnung „6.“, Abs. 4
die Bezeichnung „(3)“.
5. In § 57 Abs. 1 werden in den Z 10 und 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12
angefügt
„12. dem Betroffenen ein ausländischer Reisepaß oder Paßersatz entfremdet worden ist.“
6. § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57
Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und
12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen
Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für
eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß
Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die
Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.“
7. § 67 entfällt.
8. § 71 Abs. 3 entfällt. In Abs. 4 treten anstelle der Worte „Außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3“ die
Worte „Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2“. Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“, Abs. 5 die
Bezeichnung „(4)“ und Abs. 6 die Bezeichnung „(5)“.
9. In § 76 Abs. 3 treten anstelle der Worte „in den Fällen der §§ 71 Abs. 3 und 72“ die Worte „im Falle
des § 72“.
10. § 94 samt Überschrift lautet
„Inkrafttreten
§ 94. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, § 62 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996, die §§ 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Die §§ 38a, 56 Abs. 1 Z 8 und 84 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 759/1996 treten mit dem
1. Mai 1997 in Kraft.
(5) Die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie 58 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) Mit 1. Oktober 1997 treten die §§ 14a, 35 Abs. 1 Z 6, 56 Abs. 1 Z 6 sowie Abs. 3, 57 Abs. 1
Z 10 bis 12, 58 Abs. 2, 71 Abs. 3 bis 5 und 76 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/1997 in Kraft sowie
die §§ 56 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3 und 5, 67 und 71 Abs. 3 außer Kraft.“
Auf Grund des §17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
Der Artikel II der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
BGBl. Nr. 488/1993, in der Fassung von BGBl. Nr. 9/1995 wird wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt
„Dies umfaßt auch die Zertifizierungsbefugnis nach QS-9000.“
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom
5. Dezember 1996 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 689/1996) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt
(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.