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104_1993 AT

104. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970, BGBl. Nr. 54, über die Organisation der Kunsthochschulen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet

,,a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;"

2..(Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 lautet

„(2) (Verfassungsbestimmung) Organe und Mitglieder von Kollegialorganen können Gastprofessoren sein, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies gilt auch für Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern."

3. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Leitung des inneren Dienstes des Rektorates ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gesamtkollegiums ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes als ,Rektoratsdirektor' zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber

1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Kunsthochschule wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt."

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