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104_1992 AT

104. Kundmachung: Aufhebung des § S Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Aufhebung des § S Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, G 272/91-8, G 323, 324/91-4, G 343/91-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Februar 1992, § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Vorschrift ist auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der dem vom Verwaltungsgerichtshof zu G 343/91 gestellten Antrag zugrunde liegt.

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