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104_1991 AT

104. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2

und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 10, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55

Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge

wird wie folgt festgestellt

A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55

Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

1. Ersatz des Aufwandes, der für den

Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Einbringung

der Beschwerde verbunden

war (Schriftsatzaufwand)

................... 11120 S

In Fällen einer Säumnisbeschwerde,

sofern die Voraussetzungen

nach § 55 Abs. 1

zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 zutreffen, jedoch nur ... 5560 S

2. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für den Beschwerdeführer

als obsiegende Partei

mit der Wahrnehmung seiner

Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) .... 13915 S

3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes

in Fällen der Klaglosstellung,

sofern die Voraussetzungen

nach § 56 zweiter Satz

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 zutreffen ...................... 8340 S

B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

4. Ersatz des Aufwandes, der für

die belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Vorlage

ihrer Akten an den

Verwaltungsgerichtshof verbunden

war (Vorlageaufwand) ................... 505 S

5. Ersatz des Aufwandes, der für

die belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Einbringung

der Gegenschrift

verbunden war (Schriftsatzaufwand)

.................. 2530 S

6. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für die belangte

Behörde als obsiegende Partei

mit der Wahrnehmung ihrer

Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) .... 3410 S

C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

7. Ersatz des Aufwandes, der für

einen Mitbeteiligten als obsiegende

Partei mit der Einbringung

einer schriftlichen Äußerung

zur Beschwerde verbunden

war (Schriftsatzaufwand)

................... 11120 S

8. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für einen Mitbeteiligten

als obsiegende Partei mit

der Wahrnehmung seiner

Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) .... 13915 S

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit

dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes

notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung

und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch

auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen

Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 250 S, und

auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich

mit 420 S festgesetzt wird. Übersteigt die

Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes

einschließlich der Dauer der Reise nicht

einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der

Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in

halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich

der Dauer der Reise weniger als fünf

Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung

eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April

1989, BGBl. Nr. 206, tritt außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt

worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der

Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

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