104. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2
und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 10, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55
Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge
wird wie folgt festgestellt
A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55
Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
1. Ersatz des Aufwandes, der für den
Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Einbringung
der Beschwerde verbunden
war (Schriftsatzaufwand)
................... 11120 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde,
sofern die Voraussetzungen
nach § 55 Abs. 1
zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 zutreffen, jedoch nur ... 5560 S
2. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für den Beschwerdeführer
als obsiegende Partei
mit der Wahrnehmung seiner
Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) .... 13915 S
3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes
in Fällen der Klaglosstellung,
sofern die Voraussetzungen
nach § 56 zweiter Satz
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 zutreffen ...................... 8340 S
B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
4. Ersatz des Aufwandes, der für
die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Vorlage
ihrer Akten an den
Verwaltungsgerichtshof verbunden
war (Vorlageaufwand) ................... 505 S
5. Ersatz des Aufwandes, der für
die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Einbringung
der Gegenschrift
verbunden war (Schriftsatzaufwand)
.................. 2530 S
6. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für die belangte
Behörde als obsiegende Partei
mit der Wahrnehmung ihrer
Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) .... 3410 S
C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
7. Ersatz des Aufwandes, der für
einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Einbringung
einer schriftlichen Äußerung
zur Beschwerde verbunden
war (Schriftsatzaufwand)
................... 11120 S
8. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für einen Mitbeteiligten
als obsiegende Partei mit
der Wahrnehmung seiner
Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) .... 13915 S
Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit
dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes
notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung
und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch
auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen
Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 250 S, und
auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich
mit 420 S festgesetzt wird. Übersteigt die
Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes
einschließlich der Dauer der Reise nicht
einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der
Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in
halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich
der Dauer der Reise weniger als fünf
Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung
eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April
1989, BGBl. Nr. 206, tritt außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt
worden ist, sind die Kosten nach den sich aus der
Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.