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104. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1989 — ETV 1989

Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2

und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes — ETG,

BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 662/1983 wird in Artikel I vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des

§ 71 der Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1988, BGBl. Nr. 399, wird in Artikel

II vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, sowie auf Grund des

§ 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird in Artikel III vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales, soweit es sich

um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

(VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

Artikel I

Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes

§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung (in dieser

Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)

werden für verbindlich erklärt.

§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,

§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn sie den im Anhang 1 angeführten, jeweils für

sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend

hergestellt, errichtet, in Verkehr

gebracht, instand gehalten und betrieben werden.

Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse

des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen

zu treffen.

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und

Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen

den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften berücksichtigt

worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in

den im Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in

Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

festgelegt sind. Andernfalls sind

zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG

den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu

treffen.

§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser

Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften

nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft

gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt

wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem

Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden

SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden,

wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits

nachweislich in Österreich auf Lager befinden.

§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen

Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,

Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere

Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und

Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung

nicht erfaßt.

§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten

die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-

Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige

Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden

SNT-Vorschriften anderes festlegen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise

von elektrotechnisch Fachunkundigen

benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in

deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben

über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße

Installation, Verwendung und Wartung

zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch

Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften

an dem elektrischen Betriebsmittel oder

auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung

muß jedenfalls stets der Hersteller und bei

ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen

im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung

vom 9. April 1942, dRGBl. I S 273, erteilten Bewilligung

das Prüfzeichen

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des

Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.

Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei Rohren

und Leitungen die Zeichen

und

und bei Leitungen der Kennfaden

anzusehen.

§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle

und ähnliche Zwecke, 3 PE ~ 380 V/

50 Hz und 3 N PE ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen

bis 32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen

in Verkehr gebracht werden.

§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,

die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist

verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen

Beseitigung erfolgt.

§ 11. Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen

gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6

und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen

elektrischen Anlagen und elektrischen

Betriebsmittel verbindlich.

§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. Mai 1989 für verbindlich erklärt

ÖVE-EX/EN 50014/1980

ÖVE-EX/EN 50015/1980

ÖVE-EX/EN 50016/1980

ÖVE-EX/EN 50017/1980

ÖVE-EX/EN 50018/1980

ÖVE-EX/EN 50019/1980

ÖVE-EX/EN 50020/1980

ÖVE-EX/EN 50028/1988

ÖVE-EX 80/81/1988

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften

ÖVE-E 70/E 71/1964

(+ ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969

+ ÖVE-E 70 b/E 71b/1976

+ ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet)

(2) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. Jänner 1991 für verbindlich erklärt

ÖVE-HG 335, Teil 1 b/1988

ÖVE-HG 335, Teil 2 (700)/1988

ÖVE-HG 335, Teil 2 (800)/1988

ÖVE-HG 335, Teil 2 (900)/1988

ÖVE-HG 335, Teil 2 (2400 b)/1988

ÖVE-IM/IEC 614, Teil 1/1988

ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-1/1988

ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-2/1988

ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-3/1988

ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-4/1988

ÖNORM E 6500 4.1989

ÖNORM E 6541, Teil 1 4.1989

ÖNORM E 6541, Teil 2 4.1989

ÖNORM E 6543, Teil 1 4.1989

ÖNORM E 6543, Teil 2 4.1989

ÖNORM E 6543, Teil 3 4.1989

ÖNORM E 6544, Teil 1 4.1989

ÖNORM E 6544, Teil 2 4.1989

ÖNORM E 6544, Teil 3 4.1989

ÖNORM E 6551, Teil 1 4.1989

ÖNORM E 6551, Teil 2 4.1989

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000)/1970

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 a)/1974

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 b)/1977

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 c)/1980

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400)/1970

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400 a)/1976

ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400 b)/1980

ÖVE-EW 41, Teil 2 (1300)/1972

ÖVE-IM 21/1969

ÖVE-IM 21 a/1983

ÖNORM E 6501, Teil 1 6.63

ÖNORM E 6503, Teil 1 12.80

ÖNORM E 6503, Teil 2 12.80

ÖNORM E 6503, Teil 3 12.80

ÖNORM E 6504, Teil 1 12.80

ÖNORM E 6504, Teil 2 12.80

ÖNORM E 6505 10.76

ÖNORM E 6506 4.78

ÖNORM E 6507, Teil 1 3.82

ÖNORM E 6507, Teil 2 3.82

ÖNORM E 6509 6.81

(3) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. September 1992 für verbindlich erklärt

ÖVE-IT/EN 60950/1988

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften

ÖVE-IT 380/1986

(4) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. Mai 1994 für verbindlich erklärt

ÖVE-EX/EN 50014 a/1986

ÖVE-EX/EN 50018 a/1986

ÖVE-EX/EN 50019 a/1986

ÖVE-EX/EN 50020 a/1986

(5) Bis zu den in den Abs. 1 bis 4 genannten Zeitpunkten

wird den Erfordernissen des ETG unter

den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung

sowohl bei Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt

verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen

SNT-Vorschriften entsprochen, sofern in

jedem Einzelfall die für die Beurteilung maßgeblichen

SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet

werden.

Artikel II

Maßnahmen auf Grund der Gewerbeordnung 1973

§ 13. (1) Hinsichtlich der im Anhang 2 angeführten

elektrisch betriebenen Maschinen und Geräte

sowie deren Teilen und Zubehör liegt eine Übereinstimmungserklärung

des Gewerbetreibenden

vor, wenn er feststellt, daß diese Maschinen und

Geräte sowie deren Teile und Zubehör den im

Anhang 2 angeführten, jeweils für sie in Betracht

kommenden SNT-Vorschriften entsprechen.

(2) Das Vorliegen der Übereinstimmungserklärung

ist auf der Verpackung oder auf einem begleitenden

Papier durch den Gewerbetreibenden festzuhalten.

(3) Gewerbetreibende, die im Abs. 1 angeführte

Maschinen und Geräte zur Abänderung oder

Instandsetzung übernommen haben, haben den

Auftraggeber nachweislich darauf hinzuweisen,

wenn diese Maschinen und Geräte nach der Abänderung

oder Instandsetzung nicht den Bestimmungen

gemäß Abs. 1 entsprechen.

(4) Während des Aussteilens der im Abs. 1 angeführten

Maschinen und Geräte dürfen deren

Schutzvorrichtungen zu Vorführzwecken nur dann

entfernt werden, wenn andere geeignete Maßnahmen

zum Schutz von Personen getroffen wurden.

(5) Die §§ 4 bis 7, 9 und 12 Abs. 5 sind auf die in

Abs. 1 angeführten Maschinen und Geräte sinngemäß

anzuwenden.

Artikel III

Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes

§ 14. (1) Elektrische Betriebsmittel sind zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen

Strom bedingt sind, entsprechend den im

Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht

kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im

Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen

Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen

sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten

Schutzmaßnahmen zu verwenden.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben

hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch

den elektrischen Strom betreffenden Regelungen

den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im

Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht

kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des

§ 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.

(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

entsprechend den SNT-Vorschriften

ÖVE-E 5, Teil 1/1981, ÖVE-E 5, Teil 9/1982 und

ÖVE-T 5/1972 einschließlich ÖVE-T 5 a/1985

vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen;

dies gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen

Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen

und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von

Personen durchgeführt werden, die nach diesen

SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten

an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen

Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen

nur dann durchgeführt werden, wenn diese

Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig

und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen

Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.

§ 15. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die

im § 14 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen,

wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße

Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates Abweichungen von

den Vorschriften des § 14 zuzulassen, insoweit hiedurch

die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht

beeinträchtigt werden.

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden

Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

auszuüben.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

§ 16. Die in den Anhängen angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik"

werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,

veröffentlicht und verkauft.

§ 17. Die in den Anhängen angeführten ÖNORMEN

werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 18. Die Elektrotechnikverordnung für den

Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese

Verordnung nicht berührt.

§ 19. Diese Verordnung tritt — unbeschadet des

§ 12 — mit 1. März 1989 in Kraft. Mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende

Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Die Elektrotechnikverordnung 1987 — ETV

1987, BGBl. Nr. 592;

2. die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,

BGBl. Nr. 43/1961, bezüglich

a) der §§ 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese

Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge

betreffen,

b) der §§ 31 und 33 bis 37, soweit diese

Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch

und ähnliche Zwecke betreffen,

sowie

c) § 42.

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