104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Portugiesische
Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen
den beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet
der Sozialen Sicherheit zu fördern und zu erweitern,
sind übereingekommen, unter Berücksichtigung
der Grundsätze des am 14. Dezember 1972 in Paris
unterzeichneten Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977 folgendes Abkommen zu
schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich,
„Portugal" die Portugiesische Republik;
2. „Europäisches Abkommen über Soziale
Sicherheit"
das am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete
Europäische Abkommen über
Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden
Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich die Bundesminister,
die mit der Anwendung der im Artikel 2
Absatz 1 dieses Abkommens angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf Portugal die Minister oder die
anderen Behörden, die mit der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens
angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
5. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
6. „zuständiger Träger"
den Träger, bei dem die betreffende Person
im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert
ist oder gegen den sie einen Anspruch
auf Leistungen hat oder noch haben würde,
wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten
würde;
7. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,
in bezug auf Portugal die Familienbeihilfe, die
Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und die
monatliche Unterstützung auf Lebenszeit.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach dem Europäischen
Abkommen über Soziale Sicherheit beziehungsweise
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) das Arbeitslosengeld,
c) die Familienbeihilfen;
2. in Portugal auf die Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
c) die Familienbeihilfen, die Zusatzbeihilfen
für behinderte Kinder und die monatlichen
Unterstützungen auf Lebenszeit.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem
Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens
nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die nach Artikel 4 des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
in Betracht kommenden Personen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften
gelten die Artikel 14 bis 18 des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-
oder Wohnzeiten gilt Artikel 19 des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 6
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,
so erhält sie bei vorübergehendem oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen
vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach
den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
dies gilt bei vorübergehendem Aufenthalt nur,
wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung
solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung
von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger
hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die
Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen
vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige
einer unter Absatz 1 fallenden Person
entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
die einer nach Artikel 4 des Europäischen Abkom-
mens über Soziale Sicherheit in Betracht kommenden
Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gebühren, sind auch bei vorübergehendem
oder gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten
im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
Artikel 8
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 9
In den Fällen des Artikels 6 und des Artikels 8
Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen
gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Portugal
vom Staatlichen Dienst für Gesundheitswesen.
Artikel 10
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 6
und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach
Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß für alle
Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen
anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen
treten.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 11
(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von
Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten gilt Artikel 51 des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2) Artikel 52 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit gilt mit der Maßgabe, daß
a) der Arbeitslose den Wohnort in seinen Heimatstaat
verlegt,
b) Artikel 54 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit Anwendung findet
und
c) die Dauer der Leistungsgewährung durch den
Träger des Heimatstaates zu Lasten des Trägers
des anderen Vertragsstaates höchstens
120 Unterstützungstage beträgt; hat der Träger
des Beschäftigungsstaates bereits für eine
gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen
Arbeitslosengeld bezahlt, bevor diesem im
anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld
gewährt wurde, verringert sich der Anspruch
auf Rückersatz um diese Tage.
(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer
Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann
auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der
zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den
zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung
oder den laufenden Zahlungen von Arbeitslosengeld
an den Berechtigten nach Maßgabe der für
ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einbehalten.
Kapitel 3
Familienbeihilfen
Artikel 12
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten
gilt Artikel 57 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit.
Artikel 13
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als
Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Familienbeihilfe auch für die Kinder, die sich
ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden
Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren
Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in
dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Artikel 14
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die
sich ständig in Portugal aufhalten, beträgt monatlich
682 Schilling für jedes Kind. Dieser Betrag
erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,
um den sich in Österreich die Familienbeihilfe
für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982
erhöht oder vermindert; der Alterszuschlag zur
Familienbeihilfe bleibt außer Ansatz.
Artikel 15
Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den
Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates beziehen,
sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie diese
Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 16
Hat eine Person während eines Kalendermonates
unter Berücksichtigung dieses Abkommens für
ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen
Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt,
nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des
Monats zu gewähren waren.
Artikel 17
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten
gegeben, so sind die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dem
sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 18
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Abkommen in Kraft treten.
Artikel 20
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt
Titel IV des Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit entsprechend.
(2) Artikel 67 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2 und
Artikel 70 Absatz 1 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit sind im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsstaaten bei Anwendung des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
und dieses Abkommens anzuwenden.
(3) Artikel 69 Absatz 2 des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit gilt für zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfen entsprechend.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
(1) Auf Grund dieses Abkommens werden Leistungen
auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen
Versicherungsfälle gewährt.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen
für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in
Lissabon auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Dieses Abkommen tritt jedenfalls mit dem
Wirksamwerden der Kündigung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit durch einen
der beiden Vertragsstaaten außer Kraft.
(5) Im Falle des Außerkrafttretens gelten die
Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene
Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf
einschränkende Bestimmungen, welche die in
Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Gratz
Für die Portugiesische Republik
Dr. Jaime Gama
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM
BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Portugiesischen
Republik geschlossenen Abkommens im Bereich
der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über
folgende Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 6 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es
sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt,
in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich
folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich
aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in
Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren
Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
II. Zu Artikel 10 des Abkommens
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 zweiter
Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten zu leisten.
III. Zu den Artikeln 13 und 14 des Abkommens
1. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur,
wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden
Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmer verstößt.
2. Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den
österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur, wenn die Beschäftigung oder der
gewöhnliche Aufenthalt in Österreich mindestens
einen Kalendermonat dauert; auf diese
Wartezeit findet eine Zusammenrechnung
nach Artikel 12 nicht statt.
3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für
erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht nur für
die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen
Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Gratz
Für die Portugiesische Republik
Dr. Jahne Gama
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. Feber 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am
1. Mai 1987 in Kraft.