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104_1987 AT

104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Portugiesische

Republik

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen

den beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet

der Sozialen Sicherheit zu fördern und zu erweitern,

sind übereingekommen, unter Berücksichtigung

der Grundsätze des am 14. Dezember 1972 in Paris

unterzeichneten Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977 folgendes Abkommen zu

schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Portugal" die Portugiesische Republik;

2. „Europäisches Abkommen über Soziale

Sicherheit"

das am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete

Europäische Abkommen über

Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden

Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich die Bundesminister,

die mit der Anwendung der im Artikel 2

Absatz 1 dieses Abkommens angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind,

in bezug auf Portugal die Minister oder die

anderen Behörden, die mit der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens

angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

5. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

6. „zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die betreffende Person

im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert

ist oder gegen den sie einen Anspruch

auf Leistungen hat oder noch haben würde,

wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten

würde;

7. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

in bezug auf Portugal die Familienbeihilfe, die

Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und die

monatliche Unterstützung auf Lebenszeit.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach dem Europäischen

Abkommen über Soziale Sicherheit beziehungsweise

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) das Arbeitslosengeld,

c) die Familienbeihilfen;

2. in Portugal auf die Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

c) die Familienbeihilfen, die Zusatzbeihilfen

für behinderte Kinder und die monatlichen

Unterstützungen auf Lebenszeit.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem

Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens

nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die nach Artikel 4 des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

in Betracht kommenden Personen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften

gelten die Artikel 14 bis 18 des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-

oder Wohnzeiten gilt Artikel 19 des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Artikel 6

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,

so erhält sie bei vorübergehendem oder gewöhnlichem

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen

vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach

den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;

dies gilt bei vorübergehendem Aufenthalt nur,

wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung

solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung

von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger

hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die

Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen

vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige

einer unter Absatz 1 fallenden Person

entsprechend anzuwenden.

Artikel 7

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

die einer nach Artikel 4 des Europäischen Abkom-

mens über Soziale Sicherheit in Betracht kommenden

Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gebühren, sind auch bei vorübergehendem

oder gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten

im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

Artikel 8

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 9

In den Fällen des Artikels 6 und des Artikels 8

Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen

gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Portugal

vom Staatlichen Dienst für Gesundheitswesen.

Artikel 10

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 6

und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können nach

Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß für alle

Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen

anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen

treten.

Kapitel 2

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 11

(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von

Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten gilt Artikel 51 des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit.

(2) Artikel 52 des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit gilt mit der Maßgabe, daß

a) der Arbeitslose den Wohnort in seinen Heimatstaat

verlegt,

b) Artikel 54 des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit Anwendung findet

und

c) die Dauer der Leistungsgewährung durch den

Träger des Heimatstaates zu Lasten des Trägers

des anderen Vertragsstaates höchstens

120 Unterstützungstage beträgt; hat der Träger

des Beschäftigungsstaates bereits für eine

gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen

Arbeitslosengeld bezahlt, bevor diesem im

anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld

gewährt wurde, verringert sich der Anspruch

auf Rückersatz um diese Tage.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer

Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann

auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der

zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den

zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung

oder den laufenden Zahlungen von Arbeitslosengeld

an den Berechtigten nach Maßgabe der für

ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

einbehalten.

Kapitel 3

Familienbeihilfen

Artikel 12

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten

gilt Artikel 57 des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit.

Artikel 13

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als

Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Familienbeihilfe auch für die Kinder, die sich

ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden

Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren

Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in

dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Artikel 14

Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die

sich ständig in Portugal aufhalten, beträgt monatlich

682 Schilling für jedes Kind. Dieser Betrag

erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,

um den sich in Österreich die Familienbeihilfe

für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982

erhöht oder vermindert; der Alterszuschlag zur

Familienbeihilfe bleibt außer Ansatz.

Artikel 15

Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den

Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung

eines Vertragsstaates beziehen,

sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie diese

Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Artikel 16

Hat eine Person während eines Kalendermonates

unter Berücksichtigung dieses Abkommens für

ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen

Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt,

nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des

Monats zu gewähren waren.

Artikel 17

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für die

Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten

gegeben, so sind die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dem

sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 18

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Abkommen in Kraft treten.

Artikel 20

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt

Titel IV des Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit entsprechend.

(2) Artikel 67 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2 und

Artikel 70 Absatz 1 des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit sind im Verhältnis zwischen

den beiden Vertragsstaaten bei Anwendung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

und dieses Abkommens anzuwenden.

(3) Artikel 69 Absatz 2 des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit gilt für zu

Unrecht bezogene Familienbeihilfen entsprechend.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

(1) Auf Grund dieses Abkommens werden Leistungen

auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen

Versicherungsfälle gewährt.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen

für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in

Lissabon auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Dieses Abkommen tritt jedenfalls mit dem

Wirksamwerden der Kündigung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit durch einen

der beiden Vertragsstaaten außer Kraft.

(5) Im Falle des Außerkrafttretens gelten die

Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene

Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf

einschränkende Bestimmungen, welche die in

Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Gratz

Für die Portugiesische Republik

Dr. Jaime Gama

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM

BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Portugiesischen

Republik geschlossenen Abkommens im Bereich

der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über

folgende Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 6 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es

sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt,

in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich

folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung

in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich

aufhaltende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in

Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren

Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

II. Zu Artikel 10 des Abkommens

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 zweiter

Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten zu leisten.

III. Zu den Artikeln 13 und 14 des Abkommens

1. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur,

wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden

Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Dienstnehmer verstößt.

2. Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den

österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur, wenn die Beschäftigung oder der

gewöhnliche Aufenthalt in Österreich mindestens

einen Kalendermonat dauert; auf diese

Wartezeit findet eine Zusammenrechnung

nach Artikel 12 nicht statt.

3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für

erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen

Rechtsvorschriften besteht nur für

die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen

Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Gratz

Für die Portugiesische Republik

Dr. Jahne Gama

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. Feber 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am

1. Mai 1987 in Kraft.

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