104. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B (Zolldienst) besteht aus einem zweiteiligen
Ausbildungslehrgang und einer praktischen
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens
einmal jährlich in dem vom Bundesminister für
Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum in der Weise
abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung
innerhalb von zwei Jahren absolvieren können.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind an der bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und
Zollwachschule abzuhalten.
(3) Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis
ist auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des
Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(4) Andere Bedienstete können auf Antrag zum
ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen
werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe B
(Zolldienst) in Probeverwendung stehen.
(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze können
auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen
Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie
als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.
§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der
Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
§ 4. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges
hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges
sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so
zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick
über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und
befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten
der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.
§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges
ist der Bedienstete einer praktischen
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen,
die dem Kennenlernen der Organisation und
Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und
der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der
praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern zu
erfolgen.
§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung
ist der Bedienstete dem zweiten Teil des
Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges
hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges
ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen,
daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben
der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig
zu erfüllen.
§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der
Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges
obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die
Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den
Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung
zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen.
Dienstprüfung
§ 8. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des
Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie
den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt
ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B
(Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles
(Ausarbeitung einer Warenerklärung und
einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides)
und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des
Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,
zum Gegenstand hat.
Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind
von jenem Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so
haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.
Die allenfalls notwendige Koordination obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 10. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
einschließlich Personalvertretungsrecht,
2. Zollrecht und Zollverfahren,
Bundesabgabenordnung,
3. Zolltarif und Warenkunde,
internationale Zolltarifvereinbarungen,
4. sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang
mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet
besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur
Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Prüfungssenate
§ 12. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen
rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen
Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände
sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1986 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
nach dem 1. März 1985 begonnen haben.
(3) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend
die Ausbildung und die Prüfung für den
Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit
Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete,
die die Grundausbildung nach dieser Verordnung
vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist
die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember
1988.