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104_1986 AT

104. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B (Zolldienst) besteht aus einem zweiteiligen

Ausbildungslehrgang und einer praktischen

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens

einmal jährlich in dem vom Bundesminister für

Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum in der Weise

abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung

innerhalb von zwei Jahren absolvieren können.

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind an der bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und

Zollwachschule abzuhalten.

(3) Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis

ist auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des

Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(4) Andere Bedienstete können auf Antrag zum

ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen

werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe B

(Zolldienst) in Probeverwendung stehen.

(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze können

auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen

Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie

als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.

§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der

Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 4. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges

hat mindestens zehn Wochen zu dauern.

(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges

sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so

zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick

über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und

befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten

der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.

§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges

ist der Bedienstete einer praktischen

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen,

die dem Kennenlernen der Organisation und

Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und

der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der

praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern zu

erfolgen.

§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung

ist der Bedienstete dem zweiten Teil des

Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges

hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.

(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges

ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen,

daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben

der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig

zu erfüllen.

§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der

Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges

obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den

Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung

zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des

Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie

den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt

ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B

(Zolldienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei

Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles

(Ausarbeitung einer Warenerklärung und

einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides)

und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des

Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,

zum Gegenstand hat.

Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind

von jenem Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so

haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.

Die allenfalls notwendige Koordination obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 10. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

einschließlich Personalvertretungsrecht,

2. Zollrecht und Zollverfahren,

Bundesabgabenordnung,

3. Zolltarif und Warenkunde,

internationale Zolltarifvereinbarungen,

4. sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang

mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

bei der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen

bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet

besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur

Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Prüfungssenate

§ 12. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen

rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen

Gegenstand selbst zu prüfen.

(3) Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände

sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1986 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

nach dem 1. März 1985 begonnen haben.

(3) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Finanzen betreffend

die Ausbildung und die Prüfung für den

Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit

Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete,

die die Grundausbildung nach dieser Verordnung

vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist

die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden,

längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember

1988.

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