104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1983 folgende Beschlüsse gefaßt
1. Der Abschluß des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977,
samt Ausführungsordnung wird verfassungsmäßig genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes
die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer
Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtlicher deutscher Text)
Budapester Vertrag über die
internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke
von Patentverfahren unterzeichnet
in Budapest am
28. April 1977
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Bildung eines Verbands
Die Staaten, die Vertragsparteien
dieses Vertrags sind (im folgenden
als „Vertragsstaaten"
bezeichnet), bilden einen Verband
zur internationalen Anerkennung
der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke
von Patentverfahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und
der Ausführungsordnung
i) sind Bezugnahmen auf
ein „Patent" zu verste-
hen als Bezugnahmen
auf Erfindungspatente,
auf Erfinderscheine, auf
Gebrauchszertifikate,
auf Gebrauchsmuster,
auf Zusatzpatente oder
-zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine
und auf
Zusatzgebrauchszertifikate;
ii) bedeutet „Hinterlegung
eines Mikroorganismus"
je nach dem Zusammenhang,
in dem diese
Worte erscheinen, die
folgenden im Einklang
mit diesem Vertrag und
der Ausführungsordnung
vorgenommenen Handlungen
die Übermittlung
eines Mikroorganismus
an eine internationale
Hinterlegungsstelle,
die ihn empfängt und
annimmt, oder die Aufbewahrung
eines solchen
Mikroorganismus durch
die internationale Hinterlegungsstelle
oder
sowohl die genannte
Übermittlung als auch
die genannte Aufbewahrung;
iii) bedeutet „Patentverfahren"
jedes Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren
in bezug auf eine Patentanmeldung
oder ein
Patent;
iv) bedeutet „Veröffentlichung
für die Zwecke
von Patentverfahren" die
amtliche Veröffentlichung
einer Patentanmeldung
oder eines
Patents oder ihre amtliche
Offenlegung zur
allgemeinen Einsichtnahme;
v) bedeutet „zwischenstaatliche
Organisation für
gewerbliches Eigentum"
eine Organisation, die
eine Erklärung nach
Artikel 9 Absatz 1 eingereicht
hat;
vi) bedeutet „Amt für
gewerbliches Eigentum"
eine Behörde eines Vertragsstaats
oder eine zwischenstaatliche
Organisation
für gewerbliches
Eigentum, die für die
Erteilung von Patenten
zuständig ist;
vii) bedeutet „Hinterlegungsstelle"
eine Stelle,
welche den Empfang, die
Annahme und die Aufbewahrung
von Mikroorganismen
sowie die
Abgabe von Proben hiervon
besorgt;
viii) bedeutet „internationale
Hinterlegungsstelle"
eine Hinterlegungsstelle,
die den Status als internationale
Hinterlegungsstelle
nach Artikel 7
erworben hat;
ix) bedeutet „Hinterleger"
die natürliche oder juristische
Person, die einen
Mikroorganismus einer
internationalen Hinterlegungsstelle
übermittelt,
die ihn empfängt und
annimmt, sowie jeden
Rechtsnachfolger der
genannten natürlichen
oder juristischen Person;
x) bedeutet „Verband" den
Verband, auf den in Artikel
1 Bezug genommen
wird;
xi) bedeutet „Versammlung"
die Versammlung,
auf die in Artikel 10
Bezug genommen wird;
xii) bedeutet „Organisation"
die Weltorganisation für
geistiges Eigentum;
xiii) bedeutet „Internationales
Büro" das Internationale
Büro der Organisation
und — für die
Dauer ihres Bestehens —
die Vereinigten Internationalen
Büros für den
Schutz des geistigen
Eigentums (BIRPI);
xiv) bedeutet „Generaldirektor"
den Generaldirektor
der Organisation;
xv) bedeutet „Ausführungsordnung"
die Ausführungsordnung,
auf die in
Artikel 12 Bezug genommen
wird.
KAPITEL I
MATERIELLRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Anerkennung und Wirkung
der Hinterlegung
von Mikroorganismen
(1) a) Vertragsstaaten, die die
Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren
zulassen oder verlangen,
erkennen für diese Zwecke
die Hinterlegung eines
Mikroorganismus bei jeder internationalen
Hinterlegungsstelle
an. Diese Anerkennung schließt
die Anerkennung der Tatsache
und des Zeitpunkts der Hinterlegung,
wie sie von der internationalen
Hinterlegungsstelle angegeben
sind, sowie die Anerkennung
der Tatsache ein, daß die gelieferte
Probe eine Probe des hinterlegten
Mikroorganismus ist.
b) Jeder Vertragsstaat kann
eine Abschrift der von der internationalen
Hinterlegungsstelle
ausgestellten Empfangsbestätigung
über die Hinterlegung nach
Buchstabe a verlangen.
(2) In Angelegenheiten, die in
diesem Vertrag und der Ausführungsordnung
geregelt werden,
kann kein Vertragsstaat die
Erfüllung von Erfordernissen, die
von den in diesem Vertrag und
der Ausführungsordnung vorgesehenen
abweichen, oder zusätzliche
Erfordernisse verlangen.
Artikel 4
Erneute Hinterlegung
(1) a) Kann eine internationale
Hinterlegungsstelle Proben des
hinterlegten Mikroorganismus
aus irgendeinem Grund nicht
abgeben, insbesondere
i) wenn dieser Mikroorganismus
nicht mehr lebensfähig
ist oder
ii) wenn die Abgabe von Proben
deren Versand ins Aus-
land erforderlich machen
würde und dem Versand
oder dem Empfang der
Probe im Ausland Aus- oder
Einfuhrbeschränkungen
entgegenstehen,
so teilt diese Stelle, sobald sie
festgestellt hat, daß sie nicht zur
Abgabe von Proben in der Lage
ist, dies unverzüglich dem Hinterleger
unter Angabe der
Gründe mit; der Hinterleger hat
vorbehaltlich des Absatzes 2 und
gemäß diesem Absatz das Recht,
eine erneute Hinterlegung des
ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus
vorzunehmen.
b) Die erneute Hinterlegung ist
bei der internationalen Hinterlegungsstelle
vorzunehmen, bei der
die ursprüngliche Hinterlegung
vorgenommen wurde; jedoch
i) ist sie bei einer anderen
internationalen Hinterlegungsstelle
vorzunehmen,
wenn die Stelle, bei der die
ursprüngliche Hinterlegung
vorgenommen wurde, den
Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle entweder
insgesamt oder für die
Art von Mikroorganismen,
zu der der hinterlegte
Mikroorganismus gehört,
nicht mehr besitzt oder
wenn die internationale
Hinterlegungsstelle, bei der
die ursprüngliche Hinterlegung
vorgenommen wurde,
die Erfüllung ihrer Aufgaben
in bezug auf hinterlegte
Mikroorganismen vorübergehend
oder endgültig einstellt;
ii) kann sie in dem unter Buchstabe
a Ziffer ii genannten
Fall bei einer anderen internationalen
Hinterlegungsstelle
vorgenommen werden.
c) Jeder erneuten Hinterlegung
ist eine vom Hinterleger unterzeichnete
Erklärung beizufügen,
in der bestätigt wird, daß der
erneut hinterlegte Mikroorganismus
derselbe wie der ursprünglich
hinterlegte ist. Wird die
Bestätigung des Hinterlegers
bestritten, so richtet sich die
Beweislast nach dem jeweils geltenden
Recht.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben
a bis c und e wird die erneute
Hinterlegung so behandelt, als
wäre sie am Tag der ursprünglichen
Hinterlegung erfolgt, sofern
sich aus allen vorhergehenden
Bescheinigungen betreffend die
Lebensfähigkeit des ursprünglich
hinterlegten Mikroorganismus
ergibt, daß der Mikroorganismus
lebensfähig war, und sofern die
erneute Hinterlegung innerhalb
von drei Monaten nach dem Zeitpunkt
vorgenommen wird, zu
dem die unter Buchstabe a
genannte Mitteilung beim Hinterleger
eingegangen ist.
e) Ist Buchstabe b Ziffer i
anwendbar und geht die unter
Buchstabe a genannte Mitteilung
beim Hinterleger nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, zu dem die unter
Buchstabe b Ziffer i genannte
Beendigung, Einschränkung oder
Einstellung vom Internationalen
Büro veröffentlicht wurde, so ist
die unter Buchstabe d genannte
Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt
dieser Veröffentlichung an zu
berechnen.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe
a genannte Recht besteht
nicht, wenn der hinterlegte
Mikroorganismus an eine andere
internationale Hinterlegungsstelle
weitergeleitet wurde,
solange diese Stelle in der Lage
ist, Proben des Mikroorganismus
abzugeben.
Artikel 5
Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an,
daß es besonders wünschenswert
ist, daß eine etwaige Beschränkung
der Aus- oder Einfuhr
bestimmter Arten von Mikroorganismen
aus seinem oder in sein
Hoheitsgebiet für nach diesem
Vertrag hinterlegte oder für die
Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen
nur dann gelten soll,
wenn die Beschränkung im Hinblick
auf die nationale Sicherheit
oder die Gefahren für Gesundheit
oder Umwelt notwendig ist.
Artikel 6
Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle
(1) Als Voraussetzung für den
Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
muß eine Hinterlegungsstelle
im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats belegen sein
und eine von diesem Staat zu
ihren Gunsten abgegebene Versicherung
erhalten haben, daß
diese Stelle die in Absatz 2
genannten Erfordernisse erfüllt
und weiterhin erfüllen wird.
Diese Versicherung kann auch
von einer zwischenstaatlichen
Organisation für gewerbliches
Eigentum abgegeben werden; in
diesem Fall muß die Hinterlegungsstelle
im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedsstaats dieser Organisation
belegen sein.
(2) Die Hinterlegungsstelle
muß in ihrer Eigenschaft als
internationale Hinterlegungsstelle
i) fortdauernd bestehen;
ii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung
über
das erforderliche Personal
und die erforderlichen
Einrichtungen verfügen,
um ihre wissenschaftlichen
und Verwaltungsaufgaben
nach diesem
Vertrag wahrzunehmen;
iii) unparteiisch und objektiv
sein;
iv) zum Zweck der Hinterlegung
jedem Hinterleger
zu denselben Bedingungen
zugänglich sein;
v) nach Maßgabe der Ausführungsordnung
sämtliche
oder bestimmte
Arten von Mikroorganismen
zur Hinterlegung
annehmen, ihre Lebensfähigkeit
prüfen und sie
aufbewahren;
vi) nach Maßgabe der Ausführungsordnung
dem
Hinterleger eine Empfangsbestätigung
ausstellen
sowie jede erforderliche
Lebensfähigkeitsbescheinigung
ausstellen;
vii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung
hinsichtlich
der hinterlegten
Mikroorganismen das
Erfordernis der Geheimhaltung
erfüllen;
viii) Proben von jedem hinterlegten
Mirkroorganismus
unter den Bedingungen
und in Übereinstimmung
mit dem Verfahren
abgeben, die in der
Ausführungsordnung
vorgesehen sind.
(3) Die Ausführungsordnung
sieht Maßnahmen vor
i) für den Fall, daß eine
internationale Hinterlegungsstelle
die Erfüllung
ihrer Aufgaben in bezug
auf hinterlegte Mikroorganismen
vorübergehend
oder endgültig einstellt
oder die Annahme
einer der Arten von
Mikroorganismen ablehnt,
die sie auf Grund
der abgegebenen Versicherung
annehmen
müßte;
ii) für den Fall der Beendigung
oder Einschränkung
des Status einer
internationalen Hinterlegungsstelle
als internationale
Hinterlegungsstelle.
Artikel 7
Erwerb des Status einer
internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Eine Hinterlegungsstelle
erwirbt den Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle auf
Grund einer von dem Vertragsstaat,
in dessen Hoheitsgebiet die
Hinterlegungsstelle belegen ist,
an den Generaldirektor gerichteten
schriftlichen Mitteilung, die
eine Erklärung mit der Versicherung
einschließt, daß die
genannte Stelle die in Artikel 6
Absatz 2 genannten Anforderungen
erfüllt und weiterhin erfüllen
wird. Dieser Status kann auch auf
Grund einer von einer zwischenstaatlichen
Organisation für
gewerbliches Eigentum an den
Generaldirektor gerichteten
schriftlichen Mitteilung erworben
werden, welche die oben
erwähnte Erklärung einschließt.
b) Die Mitteilung hat die in der
Ausführungsordnung vorgesehenen
Angaben über die Hinterlegungsstelle
zu enthalten und
kann den Zeitpunkt angeben, zu
dem der Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle wirksam
werden soll.
(2) a) Stellt der Generaldirektor
fest, daß die Mitteilung die
erforderliche Erklärung einschließt
und alle erforderlichen
Angaben eingegangen sind, so
wird die Mitteilung vom Internationalen
Büro unverzüglich veröffentlicht.
b) Der Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle wird
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Mitteilung oder,
sofern nach Absatz 1 Buchstabe b
ein Zeitpunkt angegeben worden
ist und dieser nach dem Zeitpunkt
der Veröffentlichung der
Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt
erworben.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens
nach den Absätzen 1 und
2 sind in der Ausführungsordnung
geregelt.
Artikel 8
Beendigung und Einschränkung
des Status
einer internationalen
Hinterlegungsstelle
(1) a) Jeder Vertragsstaat oder
jede zwischenstaatliche Organisation
für gewerbliches Eigentum
kann die Versammlung ersuchen,
einer Stelle den Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle zu
entziehen oder ihn auf bestimmte
Arten von Mikroorganismen zu
beschränken mit der Begründung,
daß die in Artikel 6 angegebenen
Erfordernisse nicht erfüllt wurden
oder nicht mehr erfüllt sind.
Dieser Antrag kann jedoch nicht
von einem Vertragsstaat oder
einer zwischenstaatlichen Organisation
für gewerbliches Eigentum
im Hinblick auf eine interna-
tionale Hinterlegungsstelle gestellt
werden, für die dieser Staat
oder diese Organisation die in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
genannte Erklärung abgegeben
hat.
b) Vor Stellung des Antrags
nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat
oder die zwischenstaatliche
Organisation für gewerbliches
Eigentum durch Vermittlung
des Generaldirektors die Gründe
für den geplanten Antrag dem
Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen
Organisation für
gewerbliches Eigentum bekannt,
der oder die die in Artikel 7
Absatz 1 genannte Mitteilung
abgegeben hat, so daß dieser
Staat oder diese Organisation
innerhalb von sechs Monaten
nach dieser Bekanntgabe geeignete
Maßnahmen ergreifen kann,
damit sich der geplante Antrag
erübrigt.
c) Stellt die Versammlung fest,
daß der Antrag begründet ist, so
beschließt sie, den Status der
unter Buchstabe a genannten
Stelle als internationale Hinterlegungsstelle
zu beenden oder auf
bestimmte Arten von Mikroorganismen
zu beschränken. Der
Beschluß der Versammlung
bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen
für den Antrag.
(2) a) Der Vertragsstaat oder
die zwischenstaatliche Organisation
für gewerbliches Eigentum,
der oder die die in Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe a genannte
Erklärung abgegeben hat, kann
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Mitteilung die
abgegebene Erklärung entweder
vollständig oder nur in bezug auf
bestimmte Arten von Mikroorganismen
zurücknehmen; die Verpflichtung
hierzu besteht in
jedem Fall, wenn und soweit die
Versicherung nicht mehr
anwendbar ist.
b) Die Mitteilung hat von dem
in der Ausführungsordnung vorgesehenen
Zeitpunkt an, wenn sie
sich auf die gesamte Erklärung
bezieht, die Beendigung des Status
einer internationalen Hinter-
legungsstelle oder, wenn sie sich
nur auf bestimmte Arten von
Mikroorganismen bezieht, die
entsprechende Einschränkung
dieses Status zur Folge.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens
nach den Absätzen 1 und
2 sind in der Ausführungsordnung
geregelt.
Artikel 9
Zwischenstaatliche
Organisationen für gewerbliches
Eigentum
(1) a) Jede zwischenstaatliche
Organisation, die von mehreren
Staaten mit der Erteilung regionaler
Patente beauftragt worden
ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten
dem Internationalen
(Pariser) Verband zum Schutz
des gewerblichen Eigentums
angehören, kann beim Generaldirektor
eine Erklärung einreichen,
daß sie die in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung,
die Verpflichtung
betreffend die in Artikel
3 Absatz 2 vorgesehenen
Erfordernisse sowie alle Wirkungen
der auf zwischenstaatliche
Organisationen für gewerbliches
Eigentum anwendbaren Bestimmungen
dieses Vertrags und der
Ausführungsordnung anerkennt.
Wird die in Satz 1 bezeichnete
Erklärung vor Inkrafttreten dieses
Vertrags nach Artikel 16
Absatz 1 eingereicht, so wird sie
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
wirksam. Wird diese Erklärung
nach dem Inkrafttreten eingereicht,
so wird sie drei Monate
nach ihrer Einreichung wirksam,
soweit in der Erklärung nicht ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Im letzteren Fall tritt die Erklärung
zu dem auf diese Weise
angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
b) Dieser Organisation steht
das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
b vorgesehene Recht zu.
(2) Wird eine Bestimmung dieses
Vertrags oder der Ausführungsordnung,
die zwischenstaatliche
Organisationen für gewerbliches
Eigentum betrifft, revidiert
oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche
Organisation für
gewerbliches Eigentum ihre in
Absatz 1 genannte Erklärung
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Mitteilung zurücknehmen.
Die Zurücknahme wird
wirksam,
i) wenn die Mitteilung vor
dem Zeitpunkt eingeht,
in dem die Revision oder
Änderung in Kraft tritt,
zu diesem Zeitpunkt;
ii) wenn die Mitteilung
nach dem unter Ziffer i
genannten Zeitpunkt
eingeht, zu dem in der
Mitteilung angegebenen
Zeitpunkt oder bei Fehlen
einer solchen Angabe
drei Monate nach dem
Zeitpunkt des Eingangs
der Mitteilung.
(3) Neben dem in Absatz 2
genannten Fall kann jede zwischenstaatliche
Organisation für
gewerbliches Eigentum ihre in
Absatz 1 Buchstabe a genannte
Erklärung durch eine an den
Generaldirektor gerichtete Mitteilung
zurücknehmen. Die
Zurücknahme wird zwei Jahre
nach dem Zeitpunkt wirksam, in
dem die Mitteilung beim Generaldirektor
eingegangen ist. Eine
Mitteilung der Zurücknahme
nach diesem Absatz ist während
eines Zeitraums von fünf Jahren
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Erklärung an nicht zulässig.
(4) Die in Absatz 2 oder 3
genannte Zurücknahme durch
eine zwischenstaatliche Organisation
für gewerbliches Eigentum,
deren Mitteilung nach Artikel 7
Absatz 1 zum Erwerb des Status
als internationale Hinterlegungsstelle
durch eine Hinterlegungsstelle
geführt hat, hat ein Jahr
nach dem Zeitpunkt, in dem die
Mitteilung der Zurücknahme
beim Generaldirektor eingegangen
ist, die Beendigung dieses
Status zur Folge.
(5) Jede in Absatz 1 Buchstabe
a genannte Erklärung, jede in
Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung
der Zurücknahme, jede nach
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene
und in einer nach Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe a abgegebe-
nen Erklärung enthaltene Versicherung,
jeder nach Artikel 8
Absatz 1 gestellte Antrag und
jede in Artikel 8 Absatz 2
genannte Mitteilung der Zurücknahme
bedürfen der ausdrücklichen
vorherigen Zustimmung des
höchsten Verwaltungsorgans der
zwischenstaatlichen Organisation
für gewerbliches Eigentum, dem
alle Mitgliedstaaten der genannten
Organisation angehören und
in dem Beschlüsse von den offiziellen
Vertretern der Regierungen
dieser Staaten gefaßt werden.
KAPITEL II
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Versammlung
(1) a) Die Versammlung setzt
sich aus den Vertragsstaaten
zusammen.
b) Jeder Vertragsstaat wird
durch einen Delegierten vertreten,
der von Stellvertretern, Beratern
und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
c) Jede zwischenstaatliche
Organisation für gewerbliches
Eigentum wird in den Sitzungen
der Versammlung und der von
der Versammlung gebildeten
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
durch Sonderbeobachter vertreten.
d) Jeder Nichtmitgliedstaat des
Verbands, welcher der Organisation
oder dem Internationalen
(Pariser) Verband zum Schutz
des gewerblichen Eigentums
angehört, sowie jede auf dem
Gebiet des Patentwesens spezialisierte
zwischenstaatliche Organisation,
die keine zwischenstaatliche
Organisation für gewerbliches
Eigentum im Sinne des Artikels
2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen
der Versammlung und,
sofern die Versammlung dies
beschließt, in den Sitzungen der
von der Versammlung gebildeten
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
durch Beobachter vertreten sein.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen
betreffend die Erhaltung
und Entwicklung des
Verbands sowie die
Anwendung dieses Vertrags;
ii) übt die Rechte aus und
erfüllt die Aufgaben, die
ihr nach diesem Vertrag
besonders übertragen
oder zugewiesen sind;
iii) erteilt dem Generaldirektor
Weisungen für die
Vorbereitung von Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die
Berichte und die Tätigkeit
des Generaldirektors
betreffend den Verband
und erteilt ihm alle
zweckdienlichen Weisungen
in Fragen, die in
die Zuständigkeit des
Verbands fallen;
v) bildet die Ausschüsse
und Arbeitsgruppen, die
sie zur Erleichterung der
Arbeit des Verbands für
zweckdienlich hält;
vi) bestimmt, vorbehaltlich
des Absatzes 1 Buchstabe
d, welche Staaten, die
nicht Vertragsstaaten
sind, welche zwischenstaatlichen
Organisationen,
die keine zwischenstaatlichen
Organisationen
für gewerbliches
Eigentum im Sinne des
Artikels 2 Ziffer v sind,
und welche internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
zu ihren
Sitzungen als Beobachter
zugelassen werden und
inwieweit internationale
Hinterlegungsstellen zu
ihren Sitzungen als
Beobachter zugelassen
werden;
vii) nimmt jede andere geeignete
Handlung vor, die
der Förderung der Ziele
des Verbands dient;
viii) nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die im Rahmen
dieses Vertrags
zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation verwaltete
Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Versammlung
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(3) Ein Delegierter kann nur
einen Staat vertreten und nur im
Namen eines Staates stimmen.
(4) Jeder Vertragsstaat verfügt
über eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten
bildet das Quorum (die
für die Beschlußfähigkeit erforderliche
Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht
zustande, so kann die Versammlung
Beschlüsse fassen, die jedoch
— abgesehen von Beschlüssen,
die das eigene Verfahren betreffen
— nur wirksam werden,
wenn das Quorum und die erforderliche
Mehrheit im schriftlichen
Verfahren, wie es in der
Ausführungsordnung vorgesehen
ist, herbeigeführt werden.
(6) a) Vorbehaltlich des Artikels
8 Absatz 1 Buchstabe c, des
Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels
14 Absatz 2 Buchstabe b faßt
die Versammlung ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
(7) a) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor alle drei Jahre
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar
vorzugsweise zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die
Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach
Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, entweder
auf Grund einer Initiative des
Generaldirektors oder wenn ein
Viertel der Vertragsstaaten es
verlangt.
(8) Die Versammlung gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Internationales Büro
(1) Das Internationale Büro
i) nimmt die Verwaltungsaufgaben
des Verbands
wahr, insbesondere die
Aufgaben, die ihm durch
diesen Vertrag und die
Ausführungsordnung
oder die Versammlung
besonders zugewiesen
werden;
ii) besorgt das Sekretariat
für Revisionskonferenzen,
für die Versammlung,
für von der Versammlung
gebildete Ausschüsse
und Arbeitsgruppen
sowie für alle sonstigen
vom Generaldirektor
einberufenen Sitzungen,
die sich mit Angelegenheiten
des Verbands
befassen.
(2) Der Generaldirektor ist der
höchste Beamte des Verbands
und vertritt den Verband.
(3) Der Generaldirektor beruft
alle Sitzungen ein, die sich mit
Angelegenheiten des Verbands
befassen.
(4) a) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen ohne
Stimmrecht an allen Sitzungen
der Versammlung und der von
ihr gebildeten Ausschüsse und
Arbeitsgruppen sowie an allen
sonstigen vom Generaldirektor
einberufenen Sitzungen teil, die
sich mit Angelegenheiten des
Verbands befassen.
b) Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär der Versammlung sowie
der unter Buchstabe a genannten
Ausschüsse, Arbeitsgruppen und
sonstigen Sitzungen.
(5) a) Der Generaldirektor
bereitet in Übereinstimmung mit
den Anweisungen der Versammlung
die Revisionskonferenzen
vor.
b) Der Generaldirektor kann
bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen
zwischenstaatliche
sowie internationale nichtstaatliche
Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die
von ihm bestimmten Personen
nehmen ohne Stimmrecht an den
Beratungen der Revisionskonferenzen
teil.
d) Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär jeder Revisionskonferenz.
Artikel 12
Ausführungsordnung
(1) Die Ausführungsordnung
enthält Regeln über
i) Fragen, hinsichtlich
derer der Vertrag ausdrücklich
auf die Ausführungsordnung
verweist
oder ausdrücklich
vorsieht, daß sie vorgeschrieben
sind oder vorgeschrieben
werden;
ii) verwaltungstechnische
Erfordernisse, Angelegenheiten
oder Verfahren;
iii) Einzelheiten, die für die
Durchführung des Vertrags
zweckmäßig sind.
(2) Die gleichzeitig mit diesem
Vertrag angenommene Ausführungsordnung
ist diesem Vertrag
beigefügt.
(3) Die Versammlung kann die
Ausführungsordnung ändern.
(4) a) Vorbehaltlich des
Buchstaben b erfordert der
Beschluß über eine Änderung der
Ausführungsordnung eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
b) Für die Annahme einer
Änderung betreffend die Abgabe
von Proben hinterlegter Mikroor-
ganismen durch die internationalen
Hinterlegungsstellen ist es
erforderlich, daß kein Vertragsstaat
gegen die vorgeschlagene
Änderung stimmt.
(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung
zwischen den
Bestimmungen des Vertrags und
den Bestimmungen der Ausführungsordnung
haben die Bestimmungen
des Vertrags den Vorrang.
KAPITEL III
REVISION UND ÄNDERUNG
Artikel 13
Revision des Vertrags
(1) Dieser Vertrag kann von
Zeit zu Zeit von Konferenzen
der Vertragsstaaten Revisionen
unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer
Revisionskonferenz wird von der
Versammlung beschlossen.
(3) Artikel 10 und 11 können
entweder durch eine Revisionskonferenz
oder nach Artikel 14
geändert werden.
Artikel 14
Änderung einzelner
Bestimmungen des Vertrags
(1) a) Vorschläge nach diesem
Artikel zur Änderung der Artikel
10 und 11 können von jedem
Vertragsstaat oder vom Generaldirektor
unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie von der
Versammlung beraten werden,
den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) a) Änderungen der in
Absatz 1 genannten Artikel werden
von der Versammlung
beschlossen.
b) Der Beschluß über eine
Änderung des Artikels 10 erfordert
vier Fünftel der abgegebenen
Stimmen; der Beschluß über eine
Änderung des Artikels 11 erfordert
drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in
Absatz 1 genannten Artikel tritt
einen Monat nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die schriftlichen
Notifikationen der verfassungsmäßig
zustande gekommenen
Annahme von drei Viertel der
Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt
der Beschlußfassung über die
Änderung durch die Versammlung
deren Mitglieder waren,
beim Generaldirektor eingegangen
sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten
Artikel bindet alle Vertragsstaaten,
die im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über die Änderung
durch die Versammlung
Vertragsstaaten waren; jedoch
bindet eine Änderung, die finanzielle
Verpflichtungen für diese
Vertragsstaaten entstehen läßt
oder solche Verpflichtungen
erweitert, nur die Vertragsstaaten,
welche die Annahme dieser
Änderung notifiziert haben.
c) Jede angenommene und
nach Buchstabe a in Kraft getretene
Änderung bindet alle Staaten,
die nach dem Zeitpunkt, in
dem die Änderung von der Versammlung
beschlossen worden
ist, Vertragsstaaten werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Möglichkeiten, Vertragspartei
zu werden
(1) Jeder Mitgliedstaat des
Internationalen (Pariser) Verbands
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums kann Vertragspartei
dieses Vertrags werden
durch
i) Unterzeichnung und
nachfolgende Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden
werden beim
Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 16
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Der Vertrag tritt für die
ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, drei Monate
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die fünfte Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt
worden ist.
(2) Der Vertrag tritt für jeden
anderen Staat drei Monate nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
dieser Staat seine Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt
hat, sofern in der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde nicht ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Im letzteren Fall tritt der Vertrag
für diesen Staat zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 17
Kündigung des Vertrags
(1) Jeder Vertragsstaat kann
diesen Vertrag durch eine an den
Generaldirektor gerichtete Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwei
Jahre nach dem Tag wirksam, an
dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(3) Das in Absatz 1 vorgesehene
Kündigungsrecht kann von
einem Vertragsstaat nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, zu
dem er Vertragspartei geworden
ist.
(4) Die Kündigung des Vertrags
durch einen Vertragsstaat,
der eine in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a genannte Erklärung
hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle
abgegeben hat, die damit
den Status einer internationalen
Hinterlegungsstelle erworben
hat, hat ein Jahr nach dem Tag,
an dem die in Absatz 1 genannte
Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist, die Beendigung
dieses Status zur Folge.
Artikel 18
Unterzeichnung und
Sprachen des Vertrags
(1) a) Dieser Vertrag wird in
einer Urschrift in englischer und
französischer Sprache unterzeichnet,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
b) Amtliche Texte dieses Vertrags
werden vom Generaldirektor
nach Beratung mit den beteiligten
Regierungen und innerhalb
von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrags in den anderen
Sprachen erstellt, in denen das
Übereinkommen zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges
Eigentum unterzeichnet wurde.
c) Amtliche Texte dieses Vertrags
werden vom Generaldirektor
nach Beratung mit den beteiligten
Regierungen in arabischer,
deutscher, italienischer, japanischer
und portugiesischer Sprache
sowie in anderen Sprachen
hergestellt, die die Versammlung
bestimmen kann.
(2) Dieser Vertrag liegt bis
zum 31. Dezember 1977 in Budapest
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 19
Hinterlegung des Vertrags;
Übermittlung von
Abschriften;
Registrierung des Vertrags
(1) Die Urschrift dieses Vertrags
wird, wenn sie nicht mehr
zur Unterzeichnung aufliegt,
beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) Der Generaldirektor übermittelt
je zwei von ihm beglaubigte
Abschriften dieses Vertrags
und der Ausführungsordnung
den Regierungen aller in Artikel
15 Absatz 1 genannten Staaten
und den zwischenstaatlichen
Organisationen, die eine Erklä-
rung nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a abgeben können,
sowie der Regierung jedes anderen
Staates, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt
diesen Vertrag beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt
zwei von ihm beglaubigte
Abschriften jeder Änderung dieses
Vertrags und der Ausführungsordnung
allen Vertragsstaaten,
allen zwischenstaatlichen
Organisationen für gewerbliches
Eigentum sowie auf Antrag der
Regierung jedes anderen Staates
oder jeder anderen zwischenstaatlichen
Organisation, die eine
Erklärung nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a abgeben
kann.
Artikel 20
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert
den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen
Organisationen
für gewerbliches Eigentum und
denjenigen Staaten, die dem Verband
nicht angehören, jedoch
Mitglieder des Internationalen
(Pariser) Verbands zum Schutz
des gewerblichen Eigentums sind,
i) die Unterzeichnungen
nach Artikel 18;
ii) die Hinterlegungen von
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
nach Artikel
15 Absatz 2;
iii) die Erklärungen nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
a und die Mitteilungen
der Zurücknahme
nach Artikel 9
Absatz 2 oder 3;
iv) den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses
Vertrags nach Artikel 16
Absatz 1;
v) die Mitteilungen nach
den Artikeln 7 und 8 und
die Beschlüsse nach Artikel
8;
vi) die Annahme von Änderungen
dieses Vertrags
nach Artikel 14 Absatz
3;
vii) jede Änderung der Ausführungsordnung;
viii) den Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Änderungen
des Vertrags
oder der Ausführungsordnung;
ix) die nach Artikel 17 eingegangenen
Kündigungen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Jänner 1984 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich am 26. April 1984 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert
bzw. sind diesem beigetreten
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Frankreich, Japan,
Liechtenstein, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Ungarn, Vereinigte Staaten von
Amerika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.