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104_1984 AT

104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1983 folgende Beschlüsse gefaßt

1. Der Abschluß des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung

von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977,

samt Ausführungsordnung wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes

die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer

Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtlicher deutscher Text)

Budapester Vertrag über die

internationale Anerkennung

der Hinterlegung von Mikroorganismen

für die Zwecke

von Patentverfahren unterzeichnet

in Budapest am

28. April 1977

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Bildung eines Verbands

Die Staaten, die Vertragsparteien

dieses Vertrags sind (im folgenden

als „Vertragsstaaten"

bezeichnet), bilden einen Verband

zur internationalen Anerkennung

der Hinterlegung von

Mikroorganismen für die Zwecke

von Patentverfahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und

der Ausführungsordnung

i) sind Bezugnahmen auf

ein „Patent" zu verste-

hen als Bezugnahmen

auf Erfindungspatente,

auf Erfinderscheine, auf

Gebrauchszertifikate,

auf Gebrauchsmuster,

auf Zusatzpatente oder

-zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine

und auf

Zusatzgebrauchszertifikate;

ii) bedeutet „Hinterlegung

eines Mikroorganismus"

je nach dem Zusammenhang,

in dem diese

Worte erscheinen, die

folgenden im Einklang

mit diesem Vertrag und

der Ausführungsordnung

vorgenommenen Handlungen

die Übermittlung

eines Mikroorganismus

an eine internationale

Hinterlegungsstelle,

die ihn empfängt und

annimmt, oder die Aufbewahrung

eines solchen

Mikroorganismus durch

die internationale Hinterlegungsstelle

oder

sowohl die genannte

Übermittlung als auch

die genannte Aufbewahrung;

iii) bedeutet „Patentverfahren"

jedes Verwaltungs- oder

Gerichtsverfahren

in bezug auf eine Patentanmeldung

oder ein

Patent;

iv) bedeutet „Veröffentlichung

für die Zwecke

von Patentverfahren" die

amtliche Veröffentlichung

einer Patentanmeldung

oder eines

Patents oder ihre amtliche

Offenlegung zur

allgemeinen Einsichtnahme;

v) bedeutet „zwischenstaatliche

Organisation für

gewerbliches Eigentum"

eine Organisation, die

eine Erklärung nach

Artikel 9 Absatz 1 eingereicht

hat;

vi) bedeutet „Amt für

gewerbliches Eigentum"

eine Behörde eines Vertragsstaats

oder eine zwischenstaatliche

Organisation

für gewerbliches

Eigentum, die für die

Erteilung von Patenten

zuständig ist;

vii) bedeutet „Hinterlegungsstelle"

eine Stelle,

welche den Empfang, die

Annahme und die Aufbewahrung

von Mikroorganismen

sowie die

Abgabe von Proben hiervon

besorgt;

viii) bedeutet „internationale

Hinterlegungsstelle"

eine Hinterlegungsstelle,

die den Status als internationale

Hinterlegungsstelle

nach Artikel 7

erworben hat;

ix) bedeutet „Hinterleger"

die natürliche oder juristische

Person, die einen

Mikroorganismus einer

internationalen Hinterlegungsstelle

übermittelt,

die ihn empfängt und

annimmt, sowie jeden

Rechtsnachfolger der

genannten natürlichen

oder juristischen Person;

x) bedeutet „Verband" den

Verband, auf den in Artikel

1 Bezug genommen

wird;

xi) bedeutet „Versammlung"

die Versammlung,

auf die in Artikel 10

Bezug genommen wird;

xii) bedeutet „Organisation"

die Weltorganisation für

geistiges Eigentum;

xiii) bedeutet „Internationales

Büro" das Internationale

Büro der Organisation

und — für die

Dauer ihres Bestehens —

die Vereinigten Internationalen

Büros für den

Schutz des geistigen

Eigentums (BIRPI);

xiv) bedeutet „Generaldirektor"

den Generaldirektor

der Organisation;

xv) bedeutet „Ausführungsordnung"

die Ausführungsordnung,

auf die in

Artikel 12 Bezug genommen

wird.

KAPITEL I

MATERIELLRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Anerkennung und Wirkung

der Hinterlegung

von Mikroorganismen

(1) a) Vertragsstaaten, die die

Hinterlegung von Mikroorganismen

für die Zwecke von Patentverfahren

zulassen oder verlangen,

erkennen für diese Zwecke

die Hinterlegung eines

Mikroorganismus bei jeder internationalen

Hinterlegungsstelle

an. Diese Anerkennung schließt

die Anerkennung der Tatsache

und des Zeitpunkts der Hinterlegung,

wie sie von der internationalen

Hinterlegungsstelle angegeben

sind, sowie die Anerkennung

der Tatsache ein, daß die gelieferte

Probe eine Probe des hinterlegten

Mikroorganismus ist.

b) Jeder Vertragsstaat kann

eine Abschrift der von der internationalen

Hinterlegungsstelle

ausgestellten Empfangsbestätigung

über die Hinterlegung nach

Buchstabe a verlangen.

(2) In Angelegenheiten, die in

diesem Vertrag und der Ausführungsordnung

geregelt werden,

kann kein Vertragsstaat die

Erfüllung von Erfordernissen, die

von den in diesem Vertrag und

der Ausführungsordnung vorgesehenen

abweichen, oder zusätzliche

Erfordernisse verlangen.

Artikel 4

Erneute Hinterlegung

(1) a) Kann eine internationale

Hinterlegungsstelle Proben des

hinterlegten Mikroorganismus

aus irgendeinem Grund nicht

abgeben, insbesondere

i) wenn dieser Mikroorganismus

nicht mehr lebensfähig

ist oder

ii) wenn die Abgabe von Proben

deren Versand ins Aus-

land erforderlich machen

würde und dem Versand

oder dem Empfang der

Probe im Ausland Aus- oder

Einfuhrbeschränkungen

entgegenstehen,

so teilt diese Stelle, sobald sie

festgestellt hat, daß sie nicht zur

Abgabe von Proben in der Lage

ist, dies unverzüglich dem Hinterleger

unter Angabe der

Gründe mit; der Hinterleger hat

vorbehaltlich des Absatzes 2 und

gemäß diesem Absatz das Recht,

eine erneute Hinterlegung des

ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus

vorzunehmen.

b) Die erneute Hinterlegung ist

bei der internationalen Hinterlegungsstelle

vorzunehmen, bei der

die ursprüngliche Hinterlegung

vorgenommen wurde; jedoch

i) ist sie bei einer anderen

internationalen Hinterlegungsstelle

vorzunehmen,

wenn die Stelle, bei der die

ursprüngliche Hinterlegung

vorgenommen wurde, den

Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle entweder

insgesamt oder für die

Art von Mikroorganismen,

zu der der hinterlegte

Mikroorganismus gehört,

nicht mehr besitzt oder

wenn die internationale

Hinterlegungsstelle, bei der

die ursprüngliche Hinterlegung

vorgenommen wurde,

die Erfüllung ihrer Aufgaben

in bezug auf hinterlegte

Mikroorganismen vorübergehend

oder endgültig einstellt;

ii) kann sie in dem unter Buchstabe

a Ziffer ii genannten

Fall bei einer anderen internationalen

Hinterlegungsstelle

vorgenommen werden.

c) Jeder erneuten Hinterlegung

ist eine vom Hinterleger unterzeichnete

Erklärung beizufügen,

in der bestätigt wird, daß der

erneut hinterlegte Mikroorganismus

derselbe wie der ursprünglich

hinterlegte ist. Wird die

Bestätigung des Hinterlegers

bestritten, so richtet sich die

Beweislast nach dem jeweils geltenden

Recht.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben

a bis c und e wird die erneute

Hinterlegung so behandelt, als

wäre sie am Tag der ursprünglichen

Hinterlegung erfolgt, sofern

sich aus allen vorhergehenden

Bescheinigungen betreffend die

Lebensfähigkeit des ursprünglich

hinterlegten Mikroorganismus

ergibt, daß der Mikroorganismus

lebensfähig war, und sofern die

erneute Hinterlegung innerhalb

von drei Monaten nach dem Zeitpunkt

vorgenommen wird, zu

dem die unter Buchstabe a

genannte Mitteilung beim Hinterleger

eingegangen ist.

e) Ist Buchstabe b Ziffer i

anwendbar und geht die unter

Buchstabe a genannte Mitteilung

beim Hinterleger nicht innerhalb

von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt ein, zu dem die unter

Buchstabe b Ziffer i genannte

Beendigung, Einschränkung oder

Einstellung vom Internationalen

Büro veröffentlicht wurde, so ist

die unter Buchstabe d genannte

Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt

dieser Veröffentlichung an zu

berechnen.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe

a genannte Recht besteht

nicht, wenn der hinterlegte

Mikroorganismus an eine andere

internationale Hinterlegungsstelle

weitergeleitet wurde,

solange diese Stelle in der Lage

ist, Proben des Mikroorganismus

abzugeben.

Artikel 5

Aus- und Einfuhrbeschränkungen

Jeder Vertragsstaat erkennt an,

daß es besonders wünschenswert

ist, daß eine etwaige Beschränkung

der Aus- oder Einfuhr

bestimmter Arten von Mikroorganismen

aus seinem oder in sein

Hoheitsgebiet für nach diesem

Vertrag hinterlegte oder für die

Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen

nur dann gelten soll,

wenn die Beschränkung im Hinblick

auf die nationale Sicherheit

oder die Gefahren für Gesundheit

oder Umwelt notwendig ist.

Artikel 6

Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle

(1) Als Voraussetzung für den

Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

muß eine Hinterlegungsstelle

im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaats belegen sein

und eine von diesem Staat zu

ihren Gunsten abgegebene Versicherung

erhalten haben, daß

diese Stelle die in Absatz 2

genannten Erfordernisse erfüllt

und weiterhin erfüllen wird.

Diese Versicherung kann auch

von einer zwischenstaatlichen

Organisation für gewerbliches

Eigentum abgegeben werden; in

diesem Fall muß die Hinterlegungsstelle

im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedsstaats dieser Organisation

belegen sein.

(2) Die Hinterlegungsstelle

muß in ihrer Eigenschaft als

internationale Hinterlegungsstelle

i) fortdauernd bestehen;

ii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung

über

das erforderliche Personal

und die erforderlichen

Einrichtungen verfügen,

um ihre wissenschaftlichen

und Verwaltungsaufgaben

nach diesem

Vertrag wahrzunehmen;

iii) unparteiisch und objektiv

sein;

iv) zum Zweck der Hinterlegung

jedem Hinterleger

zu denselben Bedingungen

zugänglich sein;

v) nach Maßgabe der Ausführungsordnung

sämtliche

oder bestimmte

Arten von Mikroorganismen

zur Hinterlegung

annehmen, ihre Lebensfähigkeit

prüfen und sie

aufbewahren;

vi) nach Maßgabe der Ausführungsordnung

dem

Hinterleger eine Empfangsbestätigung

ausstellen

sowie jede erforderliche

Lebensfähigkeitsbescheinigung

ausstellen;

vii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung

hinsichtlich

der hinterlegten

Mikroorganismen das

Erfordernis der Geheimhaltung

erfüllen;

viii) Proben von jedem hinterlegten

Mirkroorganismus

unter den Bedingungen

und in Übereinstimmung

mit dem Verfahren

abgeben, die in der

Ausführungsordnung

vorgesehen sind.

(3) Die Ausführungsordnung

sieht Maßnahmen vor

i) für den Fall, daß eine

internationale Hinterlegungsstelle

die Erfüllung

ihrer Aufgaben in bezug

auf hinterlegte Mikroorganismen

vorübergehend

oder endgültig einstellt

oder die Annahme

einer der Arten von

Mikroorganismen ablehnt,

die sie auf Grund

der abgegebenen Versicherung

annehmen

müßte;

ii) für den Fall der Beendigung

oder Einschränkung

des Status einer

internationalen Hinterlegungsstelle

als internationale

Hinterlegungsstelle.

Artikel 7

Erwerb des Status einer

internationalen Hinterlegungsstelle

(1) a) Eine Hinterlegungsstelle

erwirbt den Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle auf

Grund einer von dem Vertragsstaat,

in dessen Hoheitsgebiet die

Hinterlegungsstelle belegen ist,

an den Generaldirektor gerichteten

schriftlichen Mitteilung, die

eine Erklärung mit der Versicherung

einschließt, daß die

genannte Stelle die in Artikel 6

Absatz 2 genannten Anforderungen

erfüllt und weiterhin erfüllen

wird. Dieser Status kann auch auf

Grund einer von einer zwischenstaatlichen

Organisation für

gewerbliches Eigentum an den

Generaldirektor gerichteten

schriftlichen Mitteilung erworben

werden, welche die oben

erwähnte Erklärung einschließt.

b) Die Mitteilung hat die in der

Ausführungsordnung vorgesehenen

Angaben über die Hinterlegungsstelle

zu enthalten und

kann den Zeitpunkt angeben, zu

dem der Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle wirksam

werden soll.

(2) a) Stellt der Generaldirektor

fest, daß die Mitteilung die

erforderliche Erklärung einschließt

und alle erforderlichen

Angaben eingegangen sind, so

wird die Mitteilung vom Internationalen

Büro unverzüglich veröffentlicht.

b) Der Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle wird

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

der Mitteilung oder,

sofern nach Absatz 1 Buchstabe b

ein Zeitpunkt angegeben worden

ist und dieser nach dem Zeitpunkt

der Veröffentlichung der

Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt

erworben.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens

nach den Absätzen 1 und

2 sind in der Ausführungsordnung

geregelt.

Artikel 8

Beendigung und Einschränkung

des Status

einer internationalen

Hinterlegungsstelle

(1) a) Jeder Vertragsstaat oder

jede zwischenstaatliche Organisation

für gewerbliches Eigentum

kann die Versammlung ersuchen,

einer Stelle den Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle zu

entziehen oder ihn auf bestimmte

Arten von Mikroorganismen zu

beschränken mit der Begründung,

daß die in Artikel 6 angegebenen

Erfordernisse nicht erfüllt wurden

oder nicht mehr erfüllt sind.

Dieser Antrag kann jedoch nicht

von einem Vertragsstaat oder

einer zwischenstaatlichen Organisation

für gewerbliches Eigentum

im Hinblick auf eine interna-

tionale Hinterlegungsstelle gestellt

werden, für die dieser Staat

oder diese Organisation die in

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

genannte Erklärung abgegeben

hat.

b) Vor Stellung des Antrags

nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat

oder die zwischenstaatliche

Organisation für gewerbliches

Eigentum durch Vermittlung

des Generaldirektors die Gründe

für den geplanten Antrag dem

Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen

Organisation für

gewerbliches Eigentum bekannt,

der oder die die in Artikel 7

Absatz 1 genannte Mitteilung

abgegeben hat, so daß dieser

Staat oder diese Organisation

innerhalb von sechs Monaten

nach dieser Bekanntgabe geeignete

Maßnahmen ergreifen kann,

damit sich der geplante Antrag

erübrigt.

c) Stellt die Versammlung fest,

daß der Antrag begründet ist, so

beschließt sie, den Status der

unter Buchstabe a genannten

Stelle als internationale Hinterlegungsstelle

zu beenden oder auf

bestimmte Arten von Mikroorganismen

zu beschränken. Der

Beschluß der Versammlung

bedarf einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen

für den Antrag.

(2) a) Der Vertragsstaat oder

die zwischenstaatliche Organisation

für gewerbliches Eigentum,

der oder die die in Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe a genannte

Erklärung abgegeben hat, kann

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Mitteilung die

abgegebene Erklärung entweder

vollständig oder nur in bezug auf

bestimmte Arten von Mikroorganismen

zurücknehmen; die Verpflichtung

hierzu besteht in

jedem Fall, wenn und soweit die

Versicherung nicht mehr

anwendbar ist.

b) Die Mitteilung hat von dem

in der Ausführungsordnung vorgesehenen

Zeitpunkt an, wenn sie

sich auf die gesamte Erklärung

bezieht, die Beendigung des Status

einer internationalen Hinter-

legungsstelle oder, wenn sie sich

nur auf bestimmte Arten von

Mikroorganismen bezieht, die

entsprechende Einschränkung

dieses Status zur Folge.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens

nach den Absätzen 1 und

2 sind in der Ausführungsordnung

geregelt.

Artikel 9

Zwischenstaatliche

Organisationen für gewerbliches

Eigentum

(1) a) Jede zwischenstaatliche

Organisation, die von mehreren

Staaten mit der Erteilung regionaler

Patente beauftragt worden

ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten

dem Internationalen

(Pariser) Verband zum Schutz

des gewerblichen Eigentums

angehören, kann beim Generaldirektor

eine Erklärung einreichen,

daß sie die in Artikel 3 Absatz 1

Buchstabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung,

die Verpflichtung

betreffend die in Artikel

3 Absatz 2 vorgesehenen

Erfordernisse sowie alle Wirkungen

der auf zwischenstaatliche

Organisationen für gewerbliches

Eigentum anwendbaren Bestimmungen

dieses Vertrags und der

Ausführungsordnung anerkennt.

Wird die in Satz 1 bezeichnete

Erklärung vor Inkrafttreten dieses

Vertrags nach Artikel 16

Absatz 1 eingereicht, so wird sie

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

wirksam. Wird diese Erklärung

nach dem Inkrafttreten eingereicht,

so wird sie drei Monate

nach ihrer Einreichung wirksam,

soweit in der Erklärung nicht ein

späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Im letzteren Fall tritt die Erklärung

zu dem auf diese Weise

angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

b) Dieser Organisation steht

das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe

b vorgesehene Recht zu.

(2) Wird eine Bestimmung dieses

Vertrags oder der Ausführungsordnung,

die zwischenstaatliche

Organisationen für gewerbliches

Eigentum betrifft, revidiert

oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche

Organisation für

gewerbliches Eigentum ihre in

Absatz 1 genannte Erklärung

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Mitteilung zurücknehmen.

Die Zurücknahme wird

wirksam,

i) wenn die Mitteilung vor

dem Zeitpunkt eingeht,

in dem die Revision oder

Änderung in Kraft tritt,

zu diesem Zeitpunkt;

ii) wenn die Mitteilung

nach dem unter Ziffer i

genannten Zeitpunkt

eingeht, zu dem in der

Mitteilung angegebenen

Zeitpunkt oder bei Fehlen

einer solchen Angabe

drei Monate nach dem

Zeitpunkt des Eingangs

der Mitteilung.

(3) Neben dem in Absatz 2

genannten Fall kann jede zwischenstaatliche

Organisation für

gewerbliches Eigentum ihre in

Absatz 1 Buchstabe a genannte

Erklärung durch eine an den

Generaldirektor gerichtete Mitteilung

zurücknehmen. Die

Zurücknahme wird zwei Jahre

nach dem Zeitpunkt wirksam, in

dem die Mitteilung beim Generaldirektor

eingegangen ist. Eine

Mitteilung der Zurücknahme

nach diesem Absatz ist während

eines Zeitraums von fünf Jahren

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Erklärung an nicht zulässig.

(4) Die in Absatz 2 oder 3

genannte Zurücknahme durch

eine zwischenstaatliche Organisation

für gewerbliches Eigentum,

deren Mitteilung nach Artikel 7

Absatz 1 zum Erwerb des Status

als internationale Hinterlegungsstelle

durch eine Hinterlegungsstelle

geführt hat, hat ein Jahr

nach dem Zeitpunkt, in dem die

Mitteilung der Zurücknahme

beim Generaldirektor eingegangen

ist, die Beendigung dieses

Status zur Folge.

(5) Jede in Absatz 1 Buchstabe

a genannte Erklärung, jede in

Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung

der Zurücknahme, jede nach

Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene

und in einer nach Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe a abgegebe-

nen Erklärung enthaltene Versicherung,

jeder nach Artikel 8

Absatz 1 gestellte Antrag und

jede in Artikel 8 Absatz 2

genannte Mitteilung der Zurücknahme

bedürfen der ausdrücklichen

vorherigen Zustimmung des

höchsten Verwaltungsorgans der

zwischenstaatlichen Organisation

für gewerbliches Eigentum, dem

alle Mitgliedstaaten der genannten

Organisation angehören und

in dem Beschlüsse von den offiziellen

Vertretern der Regierungen

dieser Staaten gefaßt werden.

KAPITEL II

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Versammlung

(1) a) Die Versammlung setzt

sich aus den Vertragsstaaten

zusammen.

b) Jeder Vertragsstaat wird

durch einen Delegierten vertreten,

der von Stellvertretern, Beratern

und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

c) Jede zwischenstaatliche

Organisation für gewerbliches

Eigentum wird in den Sitzungen

der Versammlung und der von

der Versammlung gebildeten

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

durch Sonderbeobachter vertreten.

d) Jeder Nichtmitgliedstaat des

Verbands, welcher der Organisation

oder dem Internationalen

(Pariser) Verband zum Schutz

des gewerblichen Eigentums

angehört, sowie jede auf dem

Gebiet des Patentwesens spezialisierte

zwischenstaatliche Organisation,

die keine zwischenstaatliche

Organisation für gewerbliches

Eigentum im Sinne des Artikels

2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen

der Versammlung und,

sofern die Versammlung dies

beschließt, in den Sitzungen der

von der Versammlung gebildeten

Ausschüsse oder Arbeitsgruppen

durch Beobachter vertreten sein.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen

betreffend die Erhaltung

und Entwicklung des

Verbands sowie die

Anwendung dieses Vertrags;

ii) übt die Rechte aus und

erfüllt die Aufgaben, die

ihr nach diesem Vertrag

besonders übertragen

oder zugewiesen sind;

iii) erteilt dem Generaldirektor

Weisungen für die

Vorbereitung von Revisionskonferenzen;

iv) prüft und billigt die

Berichte und die Tätigkeit

des Generaldirektors

betreffend den Verband

und erteilt ihm alle

zweckdienlichen Weisungen

in Fragen, die in

die Zuständigkeit des

Verbands fallen;

v) bildet die Ausschüsse

und Arbeitsgruppen, die

sie zur Erleichterung der

Arbeit des Verbands für

zweckdienlich hält;

vi) bestimmt, vorbehaltlich

des Absatzes 1 Buchstabe

d, welche Staaten, die

nicht Vertragsstaaten

sind, welche zwischenstaatlichen

Organisationen,

die keine zwischenstaatlichen

Organisationen

für gewerbliches

Eigentum im Sinne des

Artikels 2 Ziffer v sind,

und welche internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

zu ihren

Sitzungen als Beobachter

zugelassen werden und

inwieweit internationale

Hinterlegungsstellen zu

ihren Sitzungen als

Beobachter zugelassen

werden;

vii) nimmt jede andere geeignete

Handlung vor, die

der Förderung der Ziele

des Verbands dient;

viii) nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die im Rahmen

dieses Vertrags

zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation verwaltete

Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Versammlung

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(3) Ein Delegierter kann nur

einen Staat vertreten und nur im

Namen eines Staates stimmen.

(4) Jeder Vertragsstaat verfügt

über eine Stimme.

(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten

bildet das Quorum (die

für die Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

b) Kommt das Quorum nicht

zustande, so kann die Versammlung

Beschlüsse fassen, die jedoch

— abgesehen von Beschlüssen,

die das eigene Verfahren betreffen

— nur wirksam werden,

wenn das Quorum und die erforderliche

Mehrheit im schriftlichen

Verfahren, wie es in der

Ausführungsordnung vorgesehen

ist, herbeigeführt werden.

(6) a) Vorbehaltlich des Artikels

8 Absatz 1 Buchstabe c, des

Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels

14 Absatz 2 Buchstabe b faßt

die Versammlung ihre Beschlüsse

mit der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen.

b) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

(7) a) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor alle drei Jahre

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar

vorzugsweise zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die

Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach

Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, entweder

auf Grund einer Initiative des

Generaldirektors oder wenn ein

Viertel der Vertragsstaaten es

verlangt.

(8) Die Versammlung gibt sich

eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Internationales Büro

(1) Das Internationale Büro

i) nimmt die Verwaltungsaufgaben

des Verbands

wahr, insbesondere die

Aufgaben, die ihm durch

diesen Vertrag und die

Ausführungsordnung

oder die Versammlung

besonders zugewiesen

werden;

ii) besorgt das Sekretariat

für Revisionskonferenzen,

für die Versammlung,

für von der Versammlung

gebildete Ausschüsse

und Arbeitsgruppen

sowie für alle sonstigen

vom Generaldirektor

einberufenen Sitzungen,

die sich mit Angelegenheiten

des Verbands

befassen.

(2) Der Generaldirektor ist der

höchste Beamte des Verbands

und vertritt den Verband.

(3) Der Generaldirektor beruft

alle Sitzungen ein, die sich mit

Angelegenheiten des Verbands

befassen.

(4) a) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen ohne

Stimmrecht an allen Sitzungen

der Versammlung und der von

ihr gebildeten Ausschüsse und

Arbeitsgruppen sowie an allen

sonstigen vom Generaldirektor

einberufenen Sitzungen teil, die

sich mit Angelegenheiten des

Verbands befassen.

b) Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär der Versammlung sowie

der unter Buchstabe a genannten

Ausschüsse, Arbeitsgruppen und

sonstigen Sitzungen.

(5) a) Der Generaldirektor

bereitet in Übereinstimmung mit

den Anweisungen der Versammlung

die Revisionskonferenzen

vor.

b) Der Generaldirektor kann

bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen

zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche

Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die

von ihm bestimmten Personen

nehmen ohne Stimmrecht an den

Beratungen der Revisionskonferenzen

teil.

d) Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär jeder Revisionskonferenz.

Artikel 12

Ausführungsordnung

(1) Die Ausführungsordnung

enthält Regeln über

i) Fragen, hinsichtlich

derer der Vertrag ausdrücklich

auf die Ausführungsordnung

verweist

oder ausdrücklich

vorsieht, daß sie vorgeschrieben

sind oder vorgeschrieben

werden;

ii) verwaltungstechnische

Erfordernisse, Angelegenheiten

oder Verfahren;

iii) Einzelheiten, die für die

Durchführung des Vertrags

zweckmäßig sind.

(2) Die gleichzeitig mit diesem

Vertrag angenommene Ausführungsordnung

ist diesem Vertrag

beigefügt.

(3) Die Versammlung kann die

Ausführungsordnung ändern.

(4) a) Vorbehaltlich des

Buchstaben b erfordert der

Beschluß über eine Änderung der

Ausführungsordnung eine Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

b) Für die Annahme einer

Änderung betreffend die Abgabe

von Proben hinterlegter Mikroor-

ganismen durch die internationalen

Hinterlegungsstellen ist es

erforderlich, daß kein Vertragsstaat

gegen die vorgeschlagene

Änderung stimmt.

(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung

zwischen den

Bestimmungen des Vertrags und

den Bestimmungen der Ausführungsordnung

haben die Bestimmungen

des Vertrags den Vorrang.

KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNG

Artikel 13

Revision des Vertrags

(1) Dieser Vertrag kann von

Zeit zu Zeit von Konferenzen

der Vertragsstaaten Revisionen

unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer

Revisionskonferenz wird von der

Versammlung beschlossen.

(3) Artikel 10 und 11 können

entweder durch eine Revisionskonferenz

oder nach Artikel 14

geändert werden.

Artikel 14

Änderung einzelner

Bestimmungen des Vertrags

(1) a) Vorschläge nach diesem

Artikel zur Änderung der Artikel

10 und 11 können von jedem

Vertragsstaat oder vom Generaldirektor

unterbreitet werden.

b) Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie von der

Versammlung beraten werden,

den Vertragsstaaten mitgeteilt.

(2) a) Änderungen der in

Absatz 1 genannten Artikel werden

von der Versammlung

beschlossen.

b) Der Beschluß über eine

Änderung des Artikels 10 erfordert

vier Fünftel der abgegebenen

Stimmen; der Beschluß über eine

Änderung des Artikels 11 erfordert

drei Viertel der abgegebenen

Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in

Absatz 1 genannten Artikel tritt

einen Monat nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die schriftlichen

Notifikationen der verfassungsmäßig

zustande gekommenen

Annahme von drei Viertel der

Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt

der Beschlußfassung über die

Änderung durch die Versammlung

deren Mitglieder waren,

beim Generaldirektor eingegangen

sind.

b) Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten

Artikel bindet alle Vertragsstaaten,

die im Zeitpunkt der

Beschlußfassung über die Änderung

durch die Versammlung

Vertragsstaaten waren; jedoch

bindet eine Änderung, die finanzielle

Verpflichtungen für diese

Vertragsstaaten entstehen läßt

oder solche Verpflichtungen

erweitert, nur die Vertragsstaaten,

welche die Annahme dieser

Änderung notifiziert haben.

c) Jede angenommene und

nach Buchstabe a in Kraft getretene

Änderung bindet alle Staaten,

die nach dem Zeitpunkt, in

dem die Änderung von der Versammlung

beschlossen worden

ist, Vertragsstaaten werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Möglichkeiten, Vertragspartei

zu werden

(1) Jeder Mitgliedstaat des

Internationalen (Pariser) Verbands

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums kann Vertragspartei

dieses Vertrags werden

durch

i) Unterzeichnung und

nachfolgende Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden

werden beim

Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 16

Inkrafttreten des Vertrags

(1) Der Vertrag tritt für die

ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, drei Monate

nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu

dem die fünfte Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt

worden ist.

(2) Der Vertrag tritt für jeden

anderen Staat drei Monate nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

dieser Staat seine Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt

hat, sofern in der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde nicht ein

späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Im letzteren Fall tritt der Vertrag

für diesen Staat zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 17

Kündigung des Vertrags

(1) Jeder Vertragsstaat kann

diesen Vertrag durch eine an den

Generaldirektor gerichtete Notifikation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwei

Jahre nach dem Tag wirksam, an

dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(3) Das in Absatz 1 vorgesehene

Kündigungsrecht kann von

einem Vertragsstaat nicht vor

Ablauf von fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt ausgeübt werden, zu

dem er Vertragspartei geworden

ist.

(4) Die Kündigung des Vertrags

durch einen Vertragsstaat,

der eine in Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe a genannte Erklärung

hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle

abgegeben hat, die damit

den Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle erworben

hat, hat ein Jahr nach dem Tag,

an dem die in Absatz 1 genannte

Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist, die Beendigung

dieses Status zur Folge.

Artikel 18

Unterzeichnung und

Sprachen des Vertrags

(1) a) Dieser Vertrag wird in

einer Urschrift in englischer und

französischer Sprache unterzeichnet,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

b) Amtliche Texte dieses Vertrags

werden vom Generaldirektor

nach Beratung mit den beteiligten

Regierungen und innerhalb

von zwei Monaten nach dem

Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrags in den anderen

Sprachen erstellt, in denen das

Übereinkommen zur Errichtung

der Weltorganisation für geistiges

Eigentum unterzeichnet wurde.

c) Amtliche Texte dieses Vertrags

werden vom Generaldirektor

nach Beratung mit den beteiligten

Regierungen in arabischer,

deutscher, italienischer, japanischer

und portugiesischer Sprache

sowie in anderen Sprachen

hergestellt, die die Versammlung

bestimmen kann.

(2) Dieser Vertrag liegt bis

zum 31. Dezember 1977 in Budapest

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 19

Hinterlegung des Vertrags;

Übermittlung von

Abschriften;

Registrierung des Vertrags

(1) Die Urschrift dieses Vertrags

wird, wenn sie nicht mehr

zur Unterzeichnung aufliegt,

beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt

je zwei von ihm beglaubigte

Abschriften dieses Vertrags

und der Ausführungsordnung

den Regierungen aller in Artikel

15 Absatz 1 genannten Staaten

und den zwischenstaatlichen

Organisationen, die eine Erklä-

rung nach Artikel 9 Absatz 1

Buchstabe a abgeben können,

sowie der Regierung jedes anderen

Staates, die es verlangt.

(3) Der Generaldirektor läßt

diesen Vertrag beim Sekretariat

der Vereinten Nationen registrieren.

(4) Der Generaldirektor übermittelt

zwei von ihm beglaubigte

Abschriften jeder Änderung dieses

Vertrags und der Ausführungsordnung

allen Vertragsstaaten,

allen zwischenstaatlichen

Organisationen für gewerbliches

Eigentum sowie auf Antrag der

Regierung jedes anderen Staates

oder jeder anderen zwischenstaatlichen

Organisation, die eine

Erklärung nach Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe a abgeben

kann.

Artikel 20

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert

den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen

Organisationen

für gewerbliches Eigentum und

denjenigen Staaten, die dem Verband

nicht angehören, jedoch

Mitglieder des Internationalen

(Pariser) Verbands zum Schutz

des gewerblichen Eigentums sind,

i) die Unterzeichnungen

nach Artikel 18;

ii) die Hinterlegungen von

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

nach Artikel

15 Absatz 2;

iii) die Erklärungen nach

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe

a und die Mitteilungen

der Zurücknahme

nach Artikel 9

Absatz 2 oder 3;

iv) den Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses

Vertrags nach Artikel 16

Absatz 1;

v) die Mitteilungen nach

den Artikeln 7 und 8 und

die Beschlüsse nach Artikel

8;

vi) die Annahme von Änderungen

dieses Vertrags

nach Artikel 14 Absatz

3;

vii) jede Änderung der Ausführungsordnung;

viii) den Zeitpunkt des

Inkrafttretens von Änderungen

des Vertrags

oder der Ausführungsordnung;

ix) die nach Artikel 17 eingegangenen

Kündigungen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Jänner 1984 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum

hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich am 26. April 1984 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert

bzw. sind diesem beigetreten

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Frankreich, Japan,

Liechtenstein, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Ungarn, Vereinigte Staaten von

Amerika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

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