104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Spanien
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die
Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der
Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben
sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen
gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen,
fiskalischen und sozialen Interessen ihrer
Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels
schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die
Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer
gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung
vom 5. Dezember 1953 des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.
(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich
das Bundesministerium für Finanzen und die ihm
nachgeordneten Zollbehörden, in Spanien das
Ministerio de Hacienda und die ihm nachgeordneten
Zollbehörden.
(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen
Verletzung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß
ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen
dieses Abkommens Amtshilfe leisten
a) zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben;
b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen;
c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen,
Verfügungen und anderen Schriftstücken
der Zollverwaltung des anderen Staates.
(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die
Festnahme von Personen sowie die Einhebung und
zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern,
Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für
Rechnung des anderen Staates.
Artikel 3
(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig
gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der
Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität,
seine Sicherheit, den ordre public oder andere
wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein
Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der
Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen,
wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so
weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem
solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung
frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht
auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen
Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen
bestimmten Zeitraum
— den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und
Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig
sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen
begehen;
— den verdächtigen Verkehr mit bestimmten
Waren, die nach Mitteilung des anderen
Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen
Verkehrs nach oder von seinem Gebiet
sind;
— bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der
Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von
Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden
Staates verwendet werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden
Zollverwaltung mitzuteilen.
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen
einander unaufgefordert mit
— Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen,
daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet
des anderen Staates begangen worden ist
oder begangen werden wird;
— neue Mittel und Wege der Begehung von
Zuwiderhandlungen;
— Auskünfte über Personen, bei denen Grund
zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen
im Gebiet des anderen Staates begehen;
— Auskünfte über Waren, von denen festgestellt
wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von
Zuwiderhandlungen sind;
— Auskünfte über Beförderungsmittel, bei
denen der Verdacht besteht, daß sie zur
Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet
des anderen Staates verwendet werden.
Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt
der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen
Auskünfte,
— ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und
als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt
sind;
— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in
das Gebiet des anderen Staates ausgeführt
worden sind, ordnungsgemäß in das letztere
Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren
sie unterzogen worden sind;
— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in
das Gebiet des anderen Staates eingeführt
worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt
wurden.
(2) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt
der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen
Auskünfte, die ihr zur Verfügung stehen und
sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der
Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im
Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen
wurden.
Artikel 7
(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie
von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift
wird nur verlangt, wenn die Übersendung von
Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien für das
durchzuführende Verfahren nicht ausreicht.
(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen
sowie von Akten und anderen Schriftstücken in
Urschrift werden daran bestehende Rechte des
ersuchten Staates oder dritter Personen nicht
berührt.
(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und
andere Schriftstücke in Urschrift sind sobald wie
möglich zurückzugeben.
Artikel 8
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates
veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates
alle Maßnahmen, die zur Aufdeckung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen oder zur Erhebung
der Abgaben erforderlich sind, und teilt das
Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
(2) Diese Maßnahmen werden nach dem Recht
des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung
des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung
des Ersuchens erforderlichen behördlichen
oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie
kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen
Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das
Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(3) Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten,
daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den
Maßnahmen anwesend sind.
Artikel 9
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen
Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates
Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und andere
Schriftstücke des ersuchenden Staates an Empfänger
zu, die im Gebiet des ersuchten Staates wohnhaft
sind.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes können die Zollverwaltungen den
Postweg für die Zustellung von Bescheiden,
Beschlüssen, Verfügungen und Schriftstücken an
Personen, die im anderen Staat ihren Wohnsitz
haben, benutzen, wenn sich dieser Weg im Hinblick
auf die Art und den Inhalt des Schriftstückes
zweckmäßig erweist.
Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur
unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt
hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden;
sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet
werden, wenn die Vertragspartei, die sie übermittelt
hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für
Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen
betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften,
Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke
und andere Mitteilungen auf Grund dieses
Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich des
Amtsgeheimnisses ebenso, als würde es sich um von
einer inländischen Behörde erteilte Auskünfte,
Schriftstücke und andere Mitteilungen handeln.
(3) Die Zollverwaltungen können die nach diesem
Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke
und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen
Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in
diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen
Recht.
Artikel 11
Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt ihren
Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung des
anderen Staates die Bewilligung, im Rahmen der
Bewilligung als Zeugen oder Sachverständige in
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
in den durch dieses Abkommen geregelten
Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates
auszusagen und die für das Verfahren notwendigen
Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke
oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen.
Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben,
in welcher Angelegenheit und in welcher
Eigenschaft das Organ befragt werden wird.
Artikel 12
(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen
findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen
der beiden Staaten statt.
(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben
in der Regel schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen;
die für erforderlich erachteten Schriftstücke
sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie
zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.
In derartigen Fällen ist aber das schriftliche
Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden,
wenn die andere Zollverwaltung darum
ersucht.
(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden
Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergebenden Kosten mit
Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und
Zeugen.
(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll
entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat
hievon unter Angabe der Gründe und der
Umstände, die für die Weiterführung der Sache
von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.
Artikel 13
(1) Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich und das Ministerio de
Hacienda Spaniens können bei der Behandlung von
Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben
und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen,
unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Die beiden Ministerien erlassen nach gegenseitiger
Befassung die zur Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen.
(3) Ebenso werden sie sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens auftreten, im
Zusammenwirken zu lösen.
(4) Vertreter der Zollverwaltungen der beiden
Staaten treten bei Bedarf zusammen, um Fragen
der Anwendung dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Es tritt mit dem ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner
Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Madrid am 12. Feber 1982 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Mailhart e. h.
Für Spanien
Ortega e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Dezember 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am
1. März 1983 in Kraft.