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104_1983 AT

104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Spanien

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die

Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der

Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben

sicherzustellen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen

gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen,

fiskalischen und sozialen Interessen ihrer

Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels

schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die

Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer

gemacht werden kann,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung

vom 5. Dezember 1953 des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

über die gegenseitige Amtshilfe,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften über

die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.

(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich

das Bundesministerium für Finanzen und die ihm

nachgeordneten Zollbehörden, in Spanien das

Ministerio de Hacienda und die ihm nachgeordneten

Zollbehörden.

(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen

Verletzung.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß

ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen

dieses Abkommens Amtshilfe leisten

a) zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen

Eingangs- und Ausgangsabgaben;

b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen;

c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen,

Verfügungen und anderen Schriftstücken

der Zollverwaltung des anderen Staates.

(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die

Festnahme von Personen sowie die Einhebung und

zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern,

Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für

Rechnung des anderen Staates.

Artikel 3

(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von der

Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig

gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der

Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität,

seine Sicherheit, den ordre public oder andere

wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein

Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der

Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen,

wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so

weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem

solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung

frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht

auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen

Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen

bestimmten Zeitraum

— den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und

Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig

sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen

begehen;

— den verdächtigen Verkehr mit bestimmten

Waren, die nach Mitteilung des anderen

Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen

Verkehrs nach oder von seinem Gebiet

sind;

— bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der

Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von

Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden

Staates verwendet werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden

Zollverwaltung mitzuteilen.

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen

einander unaufgefordert mit

— Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen,

daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet

des anderen Staates begangen worden ist

oder begangen werden wird;

— neue Mittel und Wege der Begehung von

Zuwiderhandlungen;

— Auskünfte über Personen, bei denen Grund

zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen

im Gebiet des anderen Staates begehen;

— Auskünfte über Waren, von denen festgestellt

wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von

Zuwiderhandlungen sind;

— Auskünfte über Beförderungsmittel, bei

denen der Verdacht besteht, daß sie zur

Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet

des anderen Staates verwendet werden.

Artikel 6

(1) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt

der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen

Auskünfte,

— ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und

als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt

sind;

— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in

das Gebiet des anderen Staates ausgeführt

worden sind, ordnungsgemäß in das letztere

Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren

sie unterzogen worden sind;

— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in

das Gebiet des anderen Staates eingeführt

worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt

wurden.

(2) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt

der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen

Auskünfte, die ihr zur Verfügung stehen und

sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der

Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im

Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen

wurden.

Artikel 7

(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie

von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift

wird nur verlangt, wenn die Übersendung von

Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien für das

durchzuführende Verfahren nicht ausreicht.

(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen

sowie von Akten und anderen Schriftstücken in

Urschrift werden daran bestehende Rechte des

ersuchten Staates oder dritter Personen nicht

berührt.

(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und

andere Schriftstücke in Urschrift sind sobald wie

möglich zurückzugeben.

Artikel 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates

veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates

alle Maßnahmen, die zur Aufdeckung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen oder zur Erhebung

der Abgaben erforderlich sind, und teilt das

Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Diese Maßnahmen werden nach dem Recht

des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung

des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung

des Ersuchens erforderlichen behördlichen

oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie

kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen

Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das

Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.

(3) Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten,

daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den

Maßnahmen anwesend sind.

Artikel 9

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen

Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates

Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und andere

Schriftstücke des ersuchenden Staates an Empfänger

zu, die im Gebiet des ersuchten Staates wohnhaft

sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes können die Zollverwaltungen den

Postweg für die Zustellung von Bescheiden,

Beschlüssen, Verfügungen und Schriftstücken an

Personen, die im anderen Staat ihren Wohnsitz

haben, benutzen, wenn sich dieser Weg im Hinblick

auf die Art und den Inhalt des Schriftstückes

zweckmäßig erweist.

Artikel 10

(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur

unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt

hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden;

sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet

werden, wenn die Vertragspartei, die sie übermittelt

hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für

Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen

betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften,

Waffen, Munition und Sprengstoffen.

(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke

und andere Mitteilungen auf Grund dieses

Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich des

Amtsgeheimnisses ebenso, als würde es sich um von

einer inländischen Behörde erteilte Auskünfte,

Schriftstücke und andere Mitteilungen handeln.

(3) Die Zollverwaltungen können die nach diesem

Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke

und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen

Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in

diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen

Recht.

Artikel 11

Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt ihren

Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung des

anderen Staates die Bewilligung, im Rahmen der

Bewilligung als Zeugen oder Sachverständige in

gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren

in den durch dieses Abkommen geregelten

Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates

auszusagen und die für das Verfahren notwendigen

Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke

oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen.

Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben,

in welcher Angelegenheit und in welcher

Eigenschaft das Organ befragt werden wird.

Artikel 12

(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen

findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen

der beiden Staaten statt.

(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben

in der Regel schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen;

die für erforderlich erachteten Schriftstücke

sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie

zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.

In derartigen Fällen ist aber das schriftliche

Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden,

wenn die andere Zollverwaltung darum

ersucht.

(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden

Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergebenden Kosten mit

Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und

Zeugen.

(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll

entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat

hievon unter Angabe der Gründe und der

Umstände, die für die Weiterführung der Sache

von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.

Artikel 13

(1) Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich und das Ministerio de

Hacienda Spaniens können bei der Behandlung von

Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben

und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen,

unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die beiden Ministerien erlassen nach gegenseitiger

Befassung die zur Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen.

(3) Ebenso werden sie sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens auftreten, im

Zusammenwirken zu lösen.

(4) Vertreter der Zollverwaltungen der beiden

Staaten treten bei Bedarf zusammen, um Fragen

der Anwendung dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Es tritt mit dem ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner

Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Madrid am 12. Feber 1982 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Mailhart e. h.

Für Spanien

Ortega e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Dezember 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am

1. März 1983 in Kraft.

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