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104_1982 AT

104. Kundmachung: Kündigung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Kündigung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und

603/1981 wird kundgemacht

Das Übereinkommen zwischen der Republik

Österreich und der Republik Finnland über Auslieferung

und Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl.

Nr. 143/1929, wurde gemäß seinem Artikel 19

zweiter Absatz am 5. November 1981 durch die

Republik Finnland gekündigt und tritt demnach am

5. Mai 1982 außer Kraft.

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