104. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Wegscheid
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 . Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung
der Kundmachungen BGBl. Nr. 331 und 332/1979 folgende Vereinbarung über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Wegscheid vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Wegscheid werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— den Haftraum im nördlich der Bundesstraße
gelegenen Dienstgebäude und die
Verbindungswege;
b) das den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude
südlich der Bundesstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die
am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 11. Januar 1980
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/48-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 11. Jänner 1980, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt
der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)
... zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vor-
geschlagene Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980
in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. Jänner 1980.
L. S.
An das
Auswärtige Amt