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104_1980 AT

104. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Wegscheid

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Wegscheid

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 . Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung

der Kundmachungen BGBl. Nr. 331 und 332/1979 folgende Vereinbarung über die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Wegscheid vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Wegscheid werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— den Haftraum im nördlich der Bundesstraße

gelegenen Dienstgebäude und die

Verbindungswege;

b) das den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude

südlich der Bundesstraße.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die

am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag

eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. Januar 1980

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/48-A/80

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 11. Jänner 1980, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt

der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)

... zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vor-

geschlagene Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980

in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege

unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt

werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen

Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 11. Jänner 1980.

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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