104. Bundesgesetz: 6. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/
1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974
und des Artikels XXI des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 280/1978 wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit
für die Vorrückung, die Zeitvorrückung
oder das Erreichen der Dienstalterszulage
nicht wirksam, weil der Beamte den von
ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen
oder eine für seine dienstrechtliche
Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der
hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so
kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der
Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in
den Ruhestand oder auch später verfügen, daß
der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum
für die Vorrückung, die Zeitvorrückung
oder für das Erreichen der Dienstalterszulage
wirksam wäre. Das gleiche gilt,
wenn bei einem Richter oder bei einem Berufsoffizier
aus disziplinarrechtlichen Gründen
oder bei einem Richter wegen einer auf „nicht
entsprechend" lautenden Gesamtbeurteilung ein
Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für
die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder
das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam
ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist
nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des
Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen
sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück."
2. a) Im § 6 Abs. 2 ist im zweiten Satz nach
dem Wort „Tagen" ein Punkt zu setzen.
Die Wortfolge „und die Zeit, die durch
Disziplinarerkenntnis für nicht ruhegenußfähig
erklärt worden ist." hat zu
entfallen.
b) Dem § 6 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der im bestehenden öffentlich-
rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte
Karenzurlaub nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."
3. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten
die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten
Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem
Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes
noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann
ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als
ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden
wäre."
4. § 17 Abs. 5 lit. c hat zu lauten
„c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten
zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes
ausreichen."
5. § 17 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit
sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeres-
versorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen
an öffentlich Bedienstete während
des Karenzurlaubes aus Anlaß der
Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, dem
Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, und nach
gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die
Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung
nach dem Bundesgesetz über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger
Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die
den oben angeführten Bezügen nach dem
Heeresgebührengesetz vergleichbaren Bezüge
nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben
Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich
in Schulausbildung befindet, auf Grund einer
ausschließlich während der Schul(Hochschul)-
ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."
6. Im § 19 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle des
Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3
Ehegesetz" der Ausdruck „Ausspruch nach § 61
Abs. 3 Ehegesetz".
7. § 26 Abs. 4 lit. c hat zu lauten
„c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,
das bei der Berechnung des Mindestsatzes
zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat
den Betrag übersteigen, um den sich
der Mindestsatz für das Kind erhöht."
8. Im § 56 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„7 v. H." vom 1. Jänner 1979 an der
Ausdruck „8 v. H." und vom 1. Jänner 1980
an der Ausdruck „9 v. H.". An die Stelle des
Ausdruckes „3,5 v. H." tritt vom 1. Jänner
1979 an der Ausdruck „4 v. H." und vom 1. Jänner
1980 an der Ausdruck „4,5 v. H.".
9. Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle
des Ausdruckes „der Hundertsatz 5" vom
1. Jänner 1979 an der Ausdruck „der Hundertsatz
sechs" und vom 1. Jänner 1980 an der Ausdruck
„der Hundertsatz sieben".
10. Im § 60 Abs. 1 Z. 7 vierter Satz und im
§ 61 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle des
Ausdruckes „der Hundertsatz fünf" vom 1. Jänner
1979 an der Ausdruck „der Hundertsatz
sechs" und vom 1. Jänner 1980 an der Ausdruck
„der Hundertsatz sieben".
Artikel II
(1) Auf Beamte des Ruhestandes, die vor dem
1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des
Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Witwen und Waisen der Beamten,
die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen
des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in
der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Auf Lehrer des Ruhestandes, die vor dem
1. September 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, und auf Witwen und Waisen
dieser Lehrer sind die Bestimmungen des § 5
Abs. 4 beziehungsweise des § 15 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel III
(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978
dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger
besonderer Pensionsbeitrag nach den
Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes
1965 in der vor dem 1. Jänner 1979
geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten,
die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand
aufgenommen worden sind, ist die Bemessung
nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2
des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem
1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen.
Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme
in den Dienststand im Jahre 1979
erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in
der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung
nach den Bestimmungen des § 60
Abs. 1 Z. 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965
vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist,
ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag
nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner
1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die
Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden,
ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag
nach diesen Bestimmungen in der vor dem
1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 und 3 sowie Art. II mit 1. Jänner
1978,
2. Art. I Z. 6 mit 1. Juli 1978,
3. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner
1979.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.