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104. Bundesgesetz: 6. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: 6. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/

1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974

und des Artikels XXI des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 280/1978 wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit

für die Vorrückung, die Zeitvorrückung

oder das Erreichen der Dienstalterszulage

nicht wirksam, weil der Beamte den von

ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen

oder eine für seine dienstrechtliche

Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der

hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so

kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der

Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in

den Ruhestand oder auch später verfügen, daß

der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum

für die Vorrückung, die Zeitvorrückung

oder für das Erreichen der Dienstalterszulage

wirksam wäre. Das gleiche gilt,

wenn bei einem Richter oder bei einem Berufsoffizier

aus disziplinarrechtlichen Gründen

oder bei einem Richter wegen einer auf „nicht

entsprechend" lautenden Gesamtbeurteilung ein

Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für

die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder

das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam

ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist

nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des

Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen

sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück."

2. a) Im § 6 Abs. 2 ist im zweiten Satz nach

dem Wort „Tagen" ein Punkt zu setzen.

Die Wortfolge „und die Zeit, die durch

Disziplinarerkenntnis für nicht ruhegenußfähig

erklärt worden ist." hat zu

entfallen.

b) Dem § 6 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der im bestehenden öffentlich-

rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte

Karenzurlaub nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."

3. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten

die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten

Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem

Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes

noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann

ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als

ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden

wäre."

4. § 17 Abs. 5 lit. c hat zu lauten

„c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten

zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes

ausreichen."

5. § 17 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit

sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeres-

versorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen

an öffentlich Bedienstete während

des Karenzurlaubes aus Anlaß der

Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, dem

Bundesgesetz über die Gewährung von

Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, und nach

gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die

Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung

nach dem Bundesgesetz über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger

Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die

den oben angeführten Bezügen nach dem

Heeresgebührengesetz vergleichbaren Bezüge

nach dem Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben

Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich

in Schulausbildung befindet, auf Grund einer

ausschließlich während der Schul(Hochschul)-

ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."

6. Im § 19 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle des

Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3

Ehegesetz" der Ausdruck „Ausspruch nach § 61

Abs. 3 Ehegesetz".

7. § 26 Abs. 4 lit. c hat zu lauten

„c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,

das bei der Berechnung des Mindestsatzes

zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat

den Betrag übersteigen, um den sich

der Mindestsatz für das Kind erhöht."

8. Im § 56 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„7 v. H." vom 1. Jänner 1979 an der

Ausdruck „8 v. H." und vom 1. Jänner 1980

an der Ausdruck „9 v. H.". An die Stelle des

Ausdruckes „3,5 v. H." tritt vom 1. Jänner

1979 an der Ausdruck „4 v. H." und vom 1. Jänner

1980 an der Ausdruck „4,5 v. H.".

9. Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle

des Ausdruckes „der Hundertsatz 5" vom

1. Jänner 1979 an der Ausdruck „der Hundertsatz

sechs" und vom 1. Jänner 1980 an der Ausdruck

„der Hundertsatz sieben".

10. Im § 60 Abs. 1 Z. 7 vierter Satz und im

§ 61 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle des

Ausdruckes „der Hundertsatz fünf" vom 1. Jänner

1979 an der Ausdruck „der Hundertsatz

sechs" und vom 1. Jänner 1980 an der Ausdruck

„der Hundertsatz sieben".

Artikel II

(1) Auf Beamte des Ruhestandes, die vor dem

1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des

Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Witwen und Waisen der Beamten,

die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen

des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in

der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Auf Lehrer des Ruhestandes, die vor dem

1. September 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, und auf Witwen und Waisen

dieser Lehrer sind die Bestimmungen des § 5

Abs. 4 beziehungsweise des § 15 Abs. 2 des

Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel III

(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978

dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger

besonderer Pensionsbeitrag nach den

Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes

1965 in der vor dem 1. Jänner 1979

geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten,

die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand

aufgenommen worden sind, ist die Bemessung

nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2

des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem

1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen.

Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme

in den Dienststand im Jahre 1979

erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in

der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung

anzuwenden.

(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung

nach den Bestimmungen des § 60

Abs. 1 Z. 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965

vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist,

ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag

nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner

1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die

Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden,

ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag

nach diesen Bestimmungen in der vor dem

1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 und 3 sowie Art. II mit 1. Jänner

1978,

2. Art. I Z. 6 mit 1. Juli 1978,

3. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner

1979.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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