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104. Verordnung: Forstliche Staatsprüfungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Auf Grund der §§ 104 bis 109 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Die Staatsprüfungen für den höheren

Forstdienst und für den Försterdienst (im folgenden

jeweils kurz Prüfung genannt) sind alljährlich

anzuberaumen und bis 15. Oktober durchzuführen.

Bei Bedarf können in einem Jahr mehrere

Prüfungen anberaumt und diese auch nach dem

15. Oktober durchgeführt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung

ist bis spätestens 15. März beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind

anzuschließen

a) der Nachweis der Staatsbürgerschaft,

b) eine Beschreibung des Lebenslaufes,

c) der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung

(§ 106 Abs. 3 lit. a bis c und

§ 107 Abs. 3 lit. a und b des Forstgesetzes

1975),

d) das Themenbuch.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur

Prüfung hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft mit Bescheid abzusprechen

(Zulassungsbescheid).

§ 2. Endet die Mindestdauer der praktischen

Tätigkeit des Prüfungswerbers (§ 106 Abs. 3

lit. c und § 107 Abs. 3 lit. b) zwar nach dem

Einreichungstermin, jedoch vor dem Prüfungsbeginn,

so ist der Prüfungswerber bei Vorliegen

der sonstigen Voraussetzungen zur Prüfung unter

der Auflage zuzulassen, daß er spätestens zu

Prüfungsbeginn dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

(im folgenden kurz als Vorsitzender

bezeichnet) den Nachweis über die volle

Ableistung der praktischen Tätigkeit in der vorgeschriebenen

Mindestdauer erbringt. Wird dieser

Nachweis nicht erbracht, gilt dies als Rücktritt

von der Prüfung. Auf diese Rechtsfolge ist im

Zulassungsbescheid hinzuweisen.

§ 3. Vor Beginn der Prüfung haben die

Prüfungswerber dem Vorsitzenden den

a) Zulassungsbescheid, erforderlichenfalls den

Nachweis gemäß § 2 erster Satz,

b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe

(§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 700/1976)

und

c) Nachweis der Nämlichkeit

vorzulegen.

§ 4. Die Staatsprüfung für den

a) höheren Forstdienst hat die in der Anlage 1

und

b) Försterdienst die in der Anlage 2

näher umschriebenen Prüfungsgegenstände zu

umfassen.

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung für den

höheren Forstdienst hat aus jedem Sachgebiet

gemäß Anlage 1 ein Thema zu umfassen. Die

Prüfungskommissäre haben für jedes Sachgebiet

drei Themen vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende

je eines auszuwählen hat.

(2) Die schriftliche Prüfung für den Försterdienst

hat vier Themen aus den Prüfungsgegenständen

der Z. 1, 2, 4, 5, 9 und 13 der Anlage 2

zu umfassen. Die Prüfungskommissäre haben aus

jedem dieser Gegenstände zwei Themen vorzu-

bereiten, aus denen der Vorsitzende insgesamt

vier auszuwählen hat.

(3) Der Vorsitzende hat das jeweilige Thema

unmittelbar vor dessen Ausarbeitung zu verlesen

und für die Ausarbeitung eine bestimmte Zeit,

die vier Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen.

(4) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen

voranzugehen. Sie ist unter Aufsicht eines Mitgliedes

der Prüfungskommission (Aufsichtsorgan)

abzuhalten; die tägliche Prüfungsdauer darf acht

Stunden nicht überschreiten.

(5) Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung

hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüflinge

so anzuordnen, daß die Möglichkeit gegenseitiger

Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.

(6) Den Prüflingen ist die gegenseitige Unterstützung

bei Ausarbeitung der Themen untersagt.

(7) Die Prüflinge dürfen sich nur jener Behelfe

bedienen, deren Benützung von der Prüfungskommission

jeweils zugelassen wurde.

(8) Verstößt ein Prüfling gegen die Bestimmungen

der Abs. 6 oder 7, so hat ihn das

Überwachungsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfalle

hat es die schriftliche Arbeit sofort

einzuziehen und diese umgehend dem Vorsitzenden

auszufolgen. Die Prüfungskommission hat

vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber

zu entscheiden, ob die schriftliche Arbeit als

geleistet anzusehen ist, und das Ergebnis ihrer

Entscheidung dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben.

(9) Der Prüfling hat seine schriftliche Arbeit

spätestens mit Ablauf der für deren Ausarbeitung

festgesetzten Zeit, auch wenn die Arbeit nicht

abgeschlossen werden konnte, dem Aufsichtsorgan

zu übergeben und sofort den Prüfungsraum zu

verlassen.

(10) Der Prüfling hat seine schriftliche Arbeit

mit seiner Unterschrift zu versehen.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung ist im Wald

und im geschlossenen Raum abzuhalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im

Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen

Raum eineinhalb Stunden je Prüfling nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung ist zuerst im Wald

und hierauf im geschlossenen Raum abzuhalten.

Erfordern es die Witterungsverhältnisse oder

sonstige triftige Gründe, so hat der Vorsitzende

eine andere Reihung anzuordnen, die auch eine

Unterbrechung der mündlichen Prüfung im geschlossenen

Raum miteinschließen darf.

(4) Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem

vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,

in der die Prüflinge zur mündlichen Prüfung

aufgerufen werden.

(6) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen,

daß der Prüfling tunlichst aus dem gesamten

Prüfungsstoff befragt wird.

§ 7. (1) Nach Abschluß der Prüfung (§§ 5 und

6) hat die Prüfungskommission die Leistungen

der Prüflinge auf Grund der von den Prüfungskommissären

geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher

Sitzung zu beurteilen.

(2) Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat die

Prüfungskommission zu entscheiden, ob der

Prüfling als „mit Auszeichnung befähigt", „sehr

befähigt", „befähigt" oder „nicht befähigt" zu

erklären ist.

(3) Prüflinge, die während der Prüfung von

dieser zurücktreten, sind so zu behandeln, als

ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.

(4) Erkrankt der Prüfling während der

Prüfung oder tritt während dieser unvorhergesehen

ein sonstiges wichtiges persönliches oder

familiäres Ereignis ein und ist ihm dadurch

die Fortsetzung der Prüfung nicht möglich oder

nicht zumutbar, so entscheidet die Prüfungskommission,

in welchem Umfang die Prüfung als

abgelegt anzusehen und inwieweit sie nachzuholen

ist.

(5) Der Vorsitzende hat die Entscheidung der

Prüfungskommission in Anwesenheit aller Mitglieder

öffentlich bekanntzugeben.

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat Prüflingen,

die die Prüfung bestanden haben, ein

Zeugnis gemäß Anlage 3 oder 4 auszustellen.

Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem

die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Entscheidung

der Prüfungskommission zu enthalten

und muß von den Mitgliedern der Prüfungskommission

unterfertigt sein.

(2) Die Prüfungskommission hat Prüflinge,

die die Prüfung nicht bestanden haben, von

ihrer Entscheidung schriftlich in Kenntnis zu

setzen.

§ 9. Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte

Wiederholungsprüfung (§ 108 Abs. 4 vierter und

fünfter Satz des Forstgesetzes 1975) darf die

Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht

ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist

im Zeugnis über die bestandene ganze Prüfung

der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung

abgeschlossen wurde.

§ 10. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang

ist eine Niederschrift abzufassen, in der der

Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse,

eine Übersicht über die von den

Mitgliedern der Prüfungskommission den

Prüflingen aus den einzelnen Gegenständen

erteilte Bewertung und das Endergebnis der

Prüfung festzuhalten ist.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu

unterfertigen und sodann von diesem unter

Anschluß der Prüfungsarbeiten und sonstiger

Geschäftsstücke beim Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu hinterlegen.

§ 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung

treten hinsichtlich der Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst mit 1. März 1978, hinsichtlich

der Staatsprüfung für den Försterdienst, unbeschadet

der Regelung des § 184 Z. 13 Abs. 1 des

Forstgesetzes 1975, mit 1. Jänner 1979, in Kraft.

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