104. Verordnung: Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 104 bis 109 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Die Staatsprüfungen für den höheren
Forstdienst und für den Försterdienst (im folgenden
jeweils kurz Prüfung genannt) sind alljährlich
anzuberaumen und bis 15. Oktober durchzuführen.
Bei Bedarf können in einem Jahr mehrere
Prüfungen anberaumt und diese auch nach dem
15. Oktober durchgeführt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist bis spätestens 15. März beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind
anzuschließen
a) der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
b) eine Beschreibung des Lebenslaufes,
c) der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
(§ 106 Abs. 3 lit. a bis c und
§ 107 Abs. 3 lit. a und b des Forstgesetzes
1975),
d) das Themenbuch.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft mit Bescheid abzusprechen
(Zulassungsbescheid).
§ 2. Endet die Mindestdauer der praktischen
Tätigkeit des Prüfungswerbers (§ 106 Abs. 3
lit. c und § 107 Abs. 3 lit. b) zwar nach dem
Einreichungstermin, jedoch vor dem Prüfungsbeginn,
so ist der Prüfungswerber bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen zur Prüfung unter
der Auflage zuzulassen, daß er spätestens zu
Prüfungsbeginn dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
(im folgenden kurz als Vorsitzender
bezeichnet) den Nachweis über die volle
Ableistung der praktischen Tätigkeit in der vorgeschriebenen
Mindestdauer erbringt. Wird dieser
Nachweis nicht erbracht, gilt dies als Rücktritt
von der Prüfung. Auf diese Rechtsfolge ist im
Zulassungsbescheid hinzuweisen.
§ 3. Vor Beginn der Prüfung haben die
Prüfungswerber dem Vorsitzenden den
a) Zulassungsbescheid, erforderlichenfalls den
Nachweis gemäß § 2 erster Satz,
b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe
(§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 700/1976)
und
c) Nachweis der Nämlichkeit
vorzulegen.
§ 4. Die Staatsprüfung für den
a) höheren Forstdienst hat die in der Anlage 1
und
b) Försterdienst die in der Anlage 2
näher umschriebenen Prüfungsgegenstände zu
umfassen.
§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung für den
höheren Forstdienst hat aus jedem Sachgebiet
gemäß Anlage 1 ein Thema zu umfassen. Die
Prüfungskommissäre haben für jedes Sachgebiet
drei Themen vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende
je eines auszuwählen hat.
(2) Die schriftliche Prüfung für den Försterdienst
hat vier Themen aus den Prüfungsgegenständen
der Z. 1, 2, 4, 5, 9 und 13 der Anlage 2
zu umfassen. Die Prüfungskommissäre haben aus
jedem dieser Gegenstände zwei Themen vorzu-
bereiten, aus denen der Vorsitzende insgesamt
vier auszuwählen hat.
(3) Der Vorsitzende hat das jeweilige Thema
unmittelbar vor dessen Ausarbeitung zu verlesen
und für die Ausarbeitung eine bestimmte Zeit,
die vier Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen.
(4) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen
voranzugehen. Sie ist unter Aufsicht eines Mitgliedes
der Prüfungskommission (Aufsichtsorgan)
abzuhalten; die tägliche Prüfungsdauer darf acht
Stunden nicht überschreiten.
(5) Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung
hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüflinge
so anzuordnen, daß die Möglichkeit gegenseitiger
Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.
(6) Den Prüflingen ist die gegenseitige Unterstützung
bei Ausarbeitung der Themen untersagt.
(7) Die Prüflinge dürfen sich nur jener Behelfe
bedienen, deren Benützung von der Prüfungskommission
jeweils zugelassen wurde.
(8) Verstößt ein Prüfling gegen die Bestimmungen
der Abs. 6 oder 7, so hat ihn das
Überwachungsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfalle
hat es die schriftliche Arbeit sofort
einzuziehen und diese umgehend dem Vorsitzenden
auszufolgen. Die Prüfungskommission hat
vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber
zu entscheiden, ob die schriftliche Arbeit als
geleistet anzusehen ist, und das Ergebnis ihrer
Entscheidung dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben.
(9) Der Prüfling hat seine schriftliche Arbeit
spätestens mit Ablauf der für deren Ausarbeitung
festgesetzten Zeit, auch wenn die Arbeit nicht
abgeschlossen werden konnte, dem Aufsichtsorgan
zu übergeben und sofort den Prüfungsraum zu
verlassen.
(10) Der Prüfling hat seine schriftliche Arbeit
mit seiner Unterschrift zu versehen.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung ist im Wald
und im geschlossenen Raum abzuhalten.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im
Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen
Raum eineinhalb Stunden je Prüfling nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung ist zuerst im Wald
und hierauf im geschlossenen Raum abzuhalten.
Erfordern es die Witterungsverhältnisse oder
sonstige triftige Gründe, so hat der Vorsitzende
eine andere Reihung anzuordnen, die auch eine
Unterbrechung der mündlichen Prüfung im geschlossenen
Raum miteinschließen darf.
(4) Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem
vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,
in der die Prüflinge zur mündlichen Prüfung
aufgerufen werden.
(6) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen,
daß der Prüfling tunlichst aus dem gesamten
Prüfungsstoff befragt wird.
§ 7. (1) Nach Abschluß der Prüfung (§§ 5 und
6) hat die Prüfungskommission die Leistungen
der Prüflinge auf Grund der von den Prüfungskommissären
geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher
Sitzung zu beurteilen.
(2) Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat die
Prüfungskommission zu entscheiden, ob der
Prüfling als „mit Auszeichnung befähigt", „sehr
befähigt", „befähigt" oder „nicht befähigt" zu
erklären ist.
(3) Prüflinge, die während der Prüfung von
dieser zurücktreten, sind so zu behandeln, als
ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(4) Erkrankt der Prüfling während der
Prüfung oder tritt während dieser unvorhergesehen
ein sonstiges wichtiges persönliches oder
familiäres Ereignis ein und ist ihm dadurch
die Fortsetzung der Prüfung nicht möglich oder
nicht zumutbar, so entscheidet die Prüfungskommission,
in welchem Umfang die Prüfung als
abgelegt anzusehen und inwieweit sie nachzuholen
ist.
(5) Der Vorsitzende hat die Entscheidung der
Prüfungskommission in Anwesenheit aller Mitglieder
öffentlich bekanntzugeben.
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat Prüflingen,
die die Prüfung bestanden haben, ein
Zeugnis gemäß Anlage 3 oder 4 auszustellen.
Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem
die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Entscheidung
der Prüfungskommission zu enthalten
und muß von den Mitgliedern der Prüfungskommission
unterfertigt sein.
(2) Die Prüfungskommission hat Prüflinge,
die die Prüfung nicht bestanden haben, von
ihrer Entscheidung schriftlich in Kenntnis zu
setzen.
§ 9. Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
Wiederholungsprüfung (§ 108 Abs. 4 vierter und
fünfter Satz des Forstgesetzes 1975) darf die
Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht
ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist
im Zeugnis über die bestandene ganze Prüfung
der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung
abgeschlossen wurde.
§ 10. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang
ist eine Niederschrift abzufassen, in der der
Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse,
eine Übersicht über die von den
Mitgliedern der Prüfungskommission den
Prüflingen aus den einzelnen Gegenständen
erteilte Bewertung und das Endergebnis der
Prüfung festzuhalten ist.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu
unterfertigen und sodann von diesem unter
Anschluß der Prüfungsarbeiten und sonstiger
Geschäftsstücke beim Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu hinterlegen.
§ 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung
treten hinsichtlich der Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst mit 1. März 1978, hinsichtlich
der Staatsprüfung für den Försterdienst, unbeschadet
der Regelung des § 184 Z. 13 Abs. 1 des
Forstgesetzes 1975, mit 1. Jänner 1979, in Kraft.