104. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels III der 28. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1
bis 9 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren
folgende besondere Vergütungen
1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse
(Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt
den Landeslehrern eine Vergütung in der
Höhe von 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage).
2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen
in der dritten und vierten Schulstufe der
Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) gebührt den Landeslehrern
eine Vergütung in der Höhe von 10 v. H.
des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen
der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen
(Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) sind
a) Landeslehrern
aa) sofern der Landeslehrer neben der
Schule, an der der Schulversuch durchgeführt
wird, noch an einer anderen
Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses
beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr.
245/1962, keine Anwendung findet, bis
fünf Wochenstunden drei gehaltene
Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden
zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern
sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch
ab der ersten Wochenstunde, bis
zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sieben
Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden
zu werten;
b) Bundeslehrern
aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene
Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden
zu werten;
bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde
fünf gehaltene Unterrichtsstunden
als sieben Wochenstunden zu
werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs
Wochenstunden zu werten.
4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen
im Polytechnischen Lehrgang (Artikel
II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) sind Landeslehrern
a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden
zu werten;
b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden
zu werten.
5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen
der allgemeinbildenden höheren Schulen
(Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Naturgeschichte, Physik, Chemie, Darstellende
Geometrie und Philosophischer Einführungsunterricht
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf
gehaltene Unterrichtsstunden als sieben
Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs
Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung
und Musikerziehung fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden
zu werten.
6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen
der Pädagogischen Akademie (Artikel II
§ 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit
facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen
(einschließlich fachdidaktischen)
Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes
der Lehrverpflichtung so zu behandeln,
wie wenn sie im gleichen Ausmaß
als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA
verwendet werden würden; sie erhalten eine
Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages,
der dem Ausmaß der Differenz zwischen
ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage
nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der
gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der
Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung
in dieser Verwendung, so gebührt
der Differenzbetrag zwischen seinem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)
und einer Ergänzungszulage
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/
1973 und dem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht
kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe
L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes
im fachwissenschaftlichen
(einschließlich fachdidaktischen) Unterricht
zur vollen Lehrverpflichtung.
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne
Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des
Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln,
wie wenn sie im gleichen Ausmaß
als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA
verwendet werden würden.
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im
didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des
Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln,
wie wenn sie im gleichen Ausmaß
als Übungsschullehrer verwendet werden
würden; sie erhalten eine Vergütung in der
Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß
der Differenz zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)
und einer Ergänzungszulage nach
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und
dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage
nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der
gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der
Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung
in dieser Verwendung, so gebührt der
Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)
und einer Ergänzungszulage nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und
dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr.
573/1973 des in Betracht kommenden
Übungsschullehrers nur im Verhältnis des
Beschäftigungsausmaßes im didaktischen
Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
7. Im Schulversuch „Ganztagsschule" (§ 7 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962)
a) Bei der Unterrichtserteilung
aa) in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik
ab der fünften Schulstufe sind
fünf gehaltene Unterrichtsstunden als
sieben Wochenstunden zu werten;
bb) in den übrigen Pflichtgegenständen ab
der fünften Schulstufe sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs
Wochenstunden zu werten;
cc) in der ersten bis vierten Schulstufe
(Grundschule) gebührt dem klassenführenden
Lehrer eine Vergütung im
Ausmaß von zwei als Mehrdienstleistung
gehaltenen Wochenstunden;
b) bei der Betreuung während der individuellen
Lernzeit ist je eine volle Stunde als eine
Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten;
c) bei der Aufsichtsführung während der
Freizeit sind je zwei volle Stunden als eine
Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten.
8. Im Schulversuch „Tagesheimschule" (§ 7 des
Schulorganisationsgesetzes)
a) Bei der Betreuung während der individuellen
Lernzeit (der fachbezogenen Lerngruppen)
ist je eine volle Stunde als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
zu werten;
b) bei der Betreuung der Übungsgruppen
und bei der Aufsichtsführung während der
Freizeit sind je zwei volle Stunden als eine
Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten.
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1
bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht,
sondern in nachstehend angeführten Funktionen
tätig sind, gebühren folgende besondere
Vergütungen
1. Leiter von Schulen
a) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von
Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel
II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle durchgeführt
werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen
Unterrichtsstunde gleichzuhalten.
In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw.
des § 37 a in Verbindung mit § 36 Abs. 2
und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in
denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung
verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit
als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung
hinaus zu werten.
b) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von
Schulen, an denen Schulversuche gemäß
Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle durchgeführt werden,
sind
aa) bei Führung des Schulversuches einer
Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen
Unterrichtsstunde der im
§ 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches in
zwei oder mehreren Schulstufen der
Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches in
vier oder mehreren Schulstufen, sofern
der Schulversuch mit mehr als zwölf
Klassen, in der Pflichtschule mit mehr
als neun Klassen, geführt wird, der
Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35
Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 37 a, des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, in denen der Leiter
der Schule zu keiner Unterrichtserteilung
verpflichtet ist, ist diese zusätzliche
Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden
gemäß sublit. aa bis sublit. cc über
die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von
Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule"
oder „Tagesheimschule" durchgeführt
werden, sind
aa) bei Führung des Schulversuches bis
vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen
in der Tagesheimschule der
Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches von
fünf bis lacht Ganztagsklassen bzw.
Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule
der Erteilung von zwei
wöchentlichen Unterrichtsstunden der
im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches ab
neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen
in der Tagesheimschule der
Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35
Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 37 a, des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, in denen der Leiter
der Schule zu keiner Unterrichtserteilung
verpflichtet ist, ist diese zusätzliche
Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden
gemäß sublit. aa bis sublit. cc
über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
2. Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters
gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt
eine Vergütung in der Höhe von zwei
Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden
Vergütung gemäß Z. 1, insoweit es sich
nicht um die Schulversuche „Ganztagsschule"
und „Tagesheimschule" handelt.
3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches
der Schulversuche „Ganztagsschule" und „Tagesheimschule"
gebührt eine Vergütung in der
Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen
Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z. 1.
4. Fachkoordinatoren
Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den
Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel
II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
wird der Erteilung einer wöchentlichen
Unterrichtsstunde gleichgehalten.
5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8
und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen
Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren)
in Schulversuchen nach Artikel
II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle tätig sind,
a) ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei
Wochenstunden der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung einzurechnen,
b) sofern sie zusätzlich mit der fachlichen
Betreuung und Auswertung der Schulversuche
betraut sind, gebührt ihnen
überdies
aa) für Deutsch, Englisch, Latein und
Griechisch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde,
Naturgeschichte, Mathematik,
Physik eine Einrechnung
von drei Wochenstunden der im
§ 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) für Französisch, Chemie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung,
Handarbeit und Werkerziehung
eine Einrechnung von zwei Wochenstunden
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung,
cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer
Einführungsunterricht,
Darstellende Geometrie eine Ein-
rechnung von einer Wochenstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.
B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen
Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in
Schulversuchen nach Artikel II §§ 2 bis 5
der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig
sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
einzurechnen
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung
(Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) obliegt, auf die jedoch
§ 2 Z. 5 keine Anwendung findet, gebührt
folgende besondere Vergütung
1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der
4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
a) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden
gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich
S 1300,—.
b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden
gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von
monatlich S 1900,—.
c) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden
gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. a sublit. bb gebührt eine Vergütung von
monatlich S 1300,—.
d) An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde
gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. a sublit. cc gebührt eine Vergütung von
monatlich S 650,—.
2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der
4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine
Vergütung von monatlich
S 1300,— bis 6 Klassen,
S 1600,— für 7 bis 10 Klassen und
S 1900,— ab 11 Klassen.
§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß
§§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung
auszugehen
a) in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum
31. Dezember 1974
aa) bei den Volksschulen von 25 Wochenstunden,
bb) bei den Hauptschulen und Polytechnischen
Lehrgängen von 24 Wochenstunden,
cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung
gemäß § 2 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/
1972,
dd) bei den allgemeinbildenden höheren
Schulen von 21 Wochenstunden,
ee) bei den Pädagogischen Akademien von
17 Wochenstunden;
b) in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis zum
31. August 1976
aa) bei den Volksschulen von 24,5 Wochenstunden,
bb) bei den Hauptschulen und bei den
Polytechnischen Lehrgängen von 23,5
Wochenstunden,
cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung
gemäß § 2 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr.
244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1975,
dd) bei den allgemeinbildenden höheren
Schulen von 20,5 Wochenstunden,
ee) bei den Pädagogischen Akademien von
16,60 Wochenstunden;
c) in der Zeit ab 1. September 1976
aa) bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,
bb) bei den Hauptschulen und bei den
Polytechnischen Lehrgängen von
23 Wochenstunden,
cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung
gemäß § 2 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl.
Nr. 244/1965, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975,
dd) bei den allgemeinbildenden höheren
Schulen von 20 Wochenstunden,
ee) bei den Pädagogischen Akademien von
16,19 Wochenstunden.
§ 5. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen
nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die
Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen
genannten Schulversuche gewährt
werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1973 in Kraft.