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104_1976 AT

104. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Auf Grund des Artikels III der 28. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1

bis 9 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren

folgende besondere Vergütungen

1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse

(Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt

den Landeslehrern eine Vergütung in der

Höhe von 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage).

2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen

in der dritten und vierten Schulstufe der

Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) gebührt den Landeslehrern

eine Vergütung in der Höhe von 10 v. H.

des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).

3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen

der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen

(Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) sind

a) Landeslehrern

aa) sofern der Landeslehrer neben der

Schule, an der der Schulversuch durchgeführt

wird, noch an einer anderen

Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses

beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr.

245/1962, keine Anwendung findet, bis

fünf Wochenstunden drei gehaltene

Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden

zu werten;

bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern

sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch

ab der ersten Wochenstunde, bis

zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sieben

Wochenstunden zu werten;

cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden

zu werten;

b) Bundeslehrern

aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene

Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden

zu werten;

bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde

fünf gehaltene Unterrichtsstunden

als sieben Wochenstunden zu

werten;

cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs

Wochenstunden zu werten.

4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen

im Polytechnischen Lehrgang (Artikel

II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) sind Landeslehrern

a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden

zu werten;

b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden

zu werten.

5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen

der allgemeinbildenden höheren Schulen

(Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) sind Bundeslehrern

a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Naturgeschichte, Physik, Chemie, Darstellende

Geometrie und Philosophischer Einführungsunterricht

aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf

gehaltene Unterrichtsstunden als sieben

Wochenstunden zu werten;

bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs

Wochenstunden zu werten;

b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung

und Musikerziehung fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden

zu werten.

6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen

der Pädagogischen Akademie (Artikel II

§ 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit

facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen

(einschließlich fachdidaktischen)

Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes

der Lehrverpflichtung so zu behandeln,

wie wenn sie im gleichen Ausmaß

als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA

verwendet werden würden; sie erhalten eine

Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages,

der dem Ausmaß der Differenz zwischen

ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage

nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der

gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der

Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung

in dieser Verwendung, so gebührt

der Differenzbetrag zwischen seinem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)

und einer Ergänzungszulage

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/

1973 und dem Gehalt (einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht

kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe

L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes

im fachwissenschaftlichen

(einschließlich fachdidaktischen) Unterricht

zur vollen Lehrverpflichtung.

b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne

Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des

Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln,

wie wenn sie im gleichen Ausmaß

als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA

verwendet werden würden.

c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im

didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des

Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln,

wie wenn sie im gleichen Ausmaß

als Übungsschullehrer verwendet werden

würden; sie erhalten eine Vergütung in der

Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß

der Differenz zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)

und einer Ergänzungszulage nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und

dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage

nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der

gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der

Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung

in dieser Verwendung, so gebührt der

Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)

und einer Ergänzungszulage nach dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und

dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr.

573/1973 des in Betracht kommenden

Übungsschullehrers nur im Verhältnis des

Beschäftigungsausmaßes im didaktischen

Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.

7. Im Schulversuch „Ganztagsschule" (§ 7 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962)

a) Bei der Unterrichtserteilung

aa) in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik

ab der fünften Schulstufe sind

fünf gehaltene Unterrichtsstunden als

sieben Wochenstunden zu werten;

bb) in den übrigen Pflichtgegenständen ab

der fünften Schulstufe sind fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs

Wochenstunden zu werten;

cc) in der ersten bis vierten Schulstufe

(Grundschule) gebührt dem klassenführenden

Lehrer eine Vergütung im

Ausmaß von zwei als Mehrdienstleistung

gehaltenen Wochenstunden;

b) bei der Betreuung während der individuellen

Lernzeit ist je eine volle Stunde als eine

Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten;

c) bei der Aufsichtsführung während der

Freizeit sind je zwei volle Stunden als eine

Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten.

8. Im Schulversuch „Tagesheimschule" (§ 7 des

Schulorganisationsgesetzes)

a) Bei der Betreuung während der individuellen

Lernzeit (der fachbezogenen Lerngruppen)

ist je eine volle Stunde als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

zu werten;

b) bei der Betreuung der Übungsgruppen

und bei der Aufsichtsführung während der

Freizeit sind je zwei volle Stunden als eine

Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten.

§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1

bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht,

sondern in nachstehend angeführten Funktionen

tätig sind, gebühren folgende besondere

Vergütungen

1. Leiter von Schulen

a) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von

Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel

II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle durchgeführt

werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen

Unterrichtsstunde gleichzuhalten.

In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw.

des § 37 a in Verbindung mit § 36 Abs. 2

und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in

denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung

verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit

als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung

hinaus zu werten.

b) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von

Schulen, an denen Schulversuche gemäß

Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle durchgeführt werden,

sind

aa) bei Führung des Schulversuches einer

Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen

Unterrichtsstunde der im

§ 4 genannten Lehrverpflichtung,

bb) bei Führung des Schulversuches in

zwei oder mehreren Schulstufen der

Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung,

cc) bei Führung des Schulversuches in

vier oder mehreren Schulstufen, sofern

der Schulversuch mit mehr als zwölf

Klassen, in der Pflichtschule mit mehr

als neun Klassen, geführt wird, der

Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung

gleichzuhalten. In den Fällen des § 35

Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3,

auch in Verbindung mit § 37 a, des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, in denen der Leiter

der Schule zu keiner Unterrichtserteilung

verpflichtet ist, ist diese zusätzliche

Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden

gemäß sublit. aa bis sublit. cc über

die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.

c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von

Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule"

oder „Tagesheimschule" durchgeführt

werden, sind

aa) bei Führung des Schulversuches bis

vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen

in der Tagesheimschule der

Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung,

bb) bei Führung des Schulversuches von

fünf bis lacht Ganztagsklassen bzw.

Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule

der Erteilung von zwei

wöchentlichen Unterrichtsstunden der

im § 4 genannten Lehrverpflichtung,

cc) bei Führung des Schulversuches ab

neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen

in der Tagesheimschule der

Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung

gleichzuhalten. In den Fällen des § 35

Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3,

auch in Verbindung mit § 37 a, des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, in denen der Leiter

der Schule zu keiner Unterrichtserteilung

verpflichtet ist, ist diese zusätzliche

Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden

gemäß sublit. aa bis sublit. cc

über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.

2. Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters

gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt

eine Vergütung in der Höhe von zwei

Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden

Vergütung gemäß Z. 1, insoweit es sich

nicht um die Schulversuche „Ganztagsschule"

und „Tagesheimschule" handelt.

3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches

der Schulversuche „Ganztagsschule" und „Tagesheimschule"

gebührt eine Vergütung in der

Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen

Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z. 1.

4. Fachkoordinatoren

Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den

Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel

II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

wird der Erteilung einer wöchentlichen

Unterrichtsstunde gleichgehalten.

5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8

und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen

Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren)

in Schulversuchen nach Artikel

II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle tätig sind,

a) ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei

Wochenstunden der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung einzurechnen,

b) sofern sie zusätzlich mit der fachlichen

Betreuung und Auswertung der Schulversuche

betraut sind, gebührt ihnen

überdies

aa) für Deutsch, Englisch, Latein und

Griechisch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde,

Naturgeschichte, Mathematik,

Physik eine Einrechnung

von drei Wochenstunden der im

§ 4 genannten Lehrverpflichtung,

bb) für Französisch, Chemie, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung,

Handarbeit und Werkerziehung

eine Einrechnung von zwei Wochenstunden

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung,

cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer

Einführungsunterricht,

Darstellende Geometrie eine Ein-

rechnung von einer Wochenstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.

B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen

Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in

Schulversuchen nach Artikel II §§ 2 bis 5

der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig

sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

einzurechnen

§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung

(Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) obliegt, auf die jedoch

§ 2 Z. 5 keine Anwendung findet, gebührt

folgende besondere Vergütung

1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

a) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden

gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich

S 1300,—.

b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden

gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von

monatlich S 1900,—.

c) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden

gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. a sublit. bb gebührt eine Vergütung von

monatlich S 1300,—.

d) An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde

gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. a sublit. cc gebührt eine Vergütung von

monatlich S 650,—.

2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine

Vergütung von monatlich

S 1300,— bis 6 Klassen,

S 1600,— für 7 bis 10 Klassen und

S 1900,— ab 11 Klassen.

§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß

§§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung

auszugehen

a) in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum

31. Dezember 1974

aa) bei den Volksschulen von 25 Wochenstunden,

bb) bei den Hauptschulen und Polytechnischen

Lehrgängen von 24 Wochenstunden,

cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung

gemäß § 2 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/

1972,

dd) bei den allgemeinbildenden höheren

Schulen von 21 Wochenstunden,

ee) bei den Pädagogischen Akademien von

17 Wochenstunden;

b) in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis zum

31. August 1976

aa) bei den Volksschulen von 24,5 Wochenstunden,

bb) bei den Hauptschulen und bei den

Polytechnischen Lehrgängen von 23,5

Wochenstunden,

cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung

gemäß § 2 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr.

244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1975,

dd) bei den allgemeinbildenden höheren

Schulen von 20,5 Wochenstunden,

ee) bei den Pädagogischen Akademien von

16,60 Wochenstunden;

c) in der Zeit ab 1. September 1976

aa) bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,

bb) bei den Hauptschulen und bei den

Polytechnischen Lehrgängen von

23 Wochenstunden,

cc) bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung

gemäß § 2 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975,

dd) bei den allgemeinbildenden höheren

Schulen von 20 Wochenstunden,

ee) bei den Pädagogischen Akademien von

16,19 Wochenstunden.

§ 5. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen

nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die

Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen

genannten Schulversuche gewährt

werden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1973 in Kraft.

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