104. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält
beim erstmaligen Antritt des Zivildienstes
für die Pflege seiner Kleidung
und für den sonstigen persönlichen Bedarf
ein Wasch- und Putzzeuggeld von S 78'—.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag
dient der Anschaffung
einer Kleiderbürste,
einer Schuhglanzbürste,
einer Schuhkotbürste,
einer Schuhcremebürste,
einer Seifendose,
eines Zahnputzbechers und
je eines Sternchenzwirnes weiß,
schwarz und grau.
§ 2. Zur laufenden Ergänzung der in
§ 1 Abs. 2 genannten Gegenstände erhält
der Zivildienstleistende von dem
auf den Tag des Dienstantrittes folgenden
Monatsersten an bis zur Beendigung
des Zivildienstes monatlich einen
Betrag von S 20'—.
§ 3. Der Zivildienstleistende erhält
monatlich für die Reinigung
1. seiner Leibwäsche S 250'—,
2. seiner Arbeitskleidung
a) wenn die Dienstkleidung im allgemeinen
in Straßenkleidung
verrichtet werden kann S 50'—,
b) wenn die Dienstleistung im allgemeinen
nicht in Straßenkleidung
verrichtet werden
kann S 110'—.
§ 4. Für Zeiten, die gemäß § 15 Abs. 2 Zivildienstgesetz
in den Zivildienst nicht eingerechnet
werden, sowie dann, wenn der Zivildienst während
eines Monats begonnen oder beendet wird,
gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige
Teil der in den §§ 2 und 3 festgesetzten
Vergütungen. In diesem Falle wird der
Kalendermonat mit 30 Kalendertagen gerechnet.
§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1
Abs. 1 ist dem Zivildienstleistenden am Tage
seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden
am 1. jeden Monates oder, wenn dieser
Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt,
am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.
(3) Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden
erstmalig am Tage des Dienstantrittes
und in der Folge am 1. jeden Monates
oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder
Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag
im vorhinein auszuzahlen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. März 1975
in Kraft.