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104_1975 AT

104. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält

beim erstmaligen Antritt des Zivildienstes

für die Pflege seiner Kleidung

und für den sonstigen persönlichen Bedarf

ein Wasch- und Putzzeuggeld von S 78'—.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag

dient der Anschaffung

einer Kleiderbürste,

einer Schuhglanzbürste,

einer Schuhkotbürste,

einer Schuhcremebürste,

einer Seifendose,

eines Zahnputzbechers und

je eines Sternchenzwirnes weiß,

schwarz und grau.

§ 2. Zur laufenden Ergänzung der in

§ 1 Abs. 2 genannten Gegenstände erhält

der Zivildienstleistende von dem

auf den Tag des Dienstantrittes folgenden

Monatsersten an bis zur Beendigung

des Zivildienstes monatlich einen

Betrag von S 20'—.

§ 3. Der Zivildienstleistende erhält

monatlich für die Reinigung

1. seiner Leibwäsche S 250'—,

2. seiner Arbeitskleidung

a) wenn die Dienstkleidung im allgemeinen

in Straßenkleidung

verrichtet werden kann S 50'—,

b) wenn die Dienstleistung im allgemeinen

nicht in Straßenkleidung

verrichtet werden

kann S 110'—.

§ 4. Für Zeiten, die gemäß § 15 Abs. 2 Zivildienstgesetz

in den Zivildienst nicht eingerechnet

werden, sowie dann, wenn der Zivildienst während

eines Monats begonnen oder beendet wird,

gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige

Teil der in den §§ 2 und 3 festgesetzten

Vergütungen. In diesem Falle wird der

Kalendermonat mit 30 Kalendertagen gerechnet.

§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1

Abs. 1 ist dem Zivildienstleistenden am Tage

seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden

am 1. jeden Monates oder, wenn dieser

Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt,

am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.

(3) Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden

erstmalig am Tage des Dienstantrittes

und in der Folge am 1. jeden Monates

oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder

Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag

im vorhinein auszuzahlen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. März 1975

in Kraft.

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