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104. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Personen in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Personen in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

(GSKVG 1971), BGBl. Nr. 287/1971, wird

verordnet

§ 1. (1) Sofern ein Fachgruppenausschuß die

Abstimmung über die Einbeziehung von Personen

in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

(§ 3 Abs. 1 und 2 GSKVG 1971)

nicht selbst durchführt, sondern die Durchführung

einem engeren Ausschuß überträgt, hat er

die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses festzusetzen

und den engeren Ausschuß so zu bestellen,

daß die im Fachgruppenausschuß vertretenen

Wählergruppen verhältnismäßig nach ihrer

Stärke auch im engeren Ausschuß vertreten sind,

jede dieser Wählergruppen alber zumindest mit

einem Fachgruppenausschußmitglied vertreten ist.

Dem engeren Ausschuß dürfen nur Mitglieder

des Fachgruppenausschusses angehören; jedenfalls

haben ihm der Fachgruppenvorsteher und

seine beiden Stellvertreter anzugehören. Der

Fachgruppenausschuß kann für sämtliche oder

einzelne Mitglieder des engeren Ausschusses Stellvertreter

bestellen, die bei Verhinderung des betreffenden

Mitgliedes an dessen Stelle treten.

(2) Den Vorsitz im engeren Ausschuß hat der

Fachgruppenvorsteher oder der von ihm bestellte

Stellvertreter zu führen.

§ 2. (1) Die Abstimmung hat, wenn die im

§ 3 Abs. 1 und 2 GSKVG 1971 bezeichneten gesetzlichen

Voraussetzungen für die Durchführung

der Abstimmung (Beschluß des Fachgruppenausschusses

bzw. Einlangen eines ausreichend unterstützten

Antrages auf Durchführung einer Abstimmung)

a) in der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. August eines Kalenderjahres erfüllt

werden, in diesem Kalenderjahr,

b) in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember

eines Kalenderjahres erfüllt werden,

in dem darauffolgenden Kalenderjahr

stattzufinden.

(2) Jede Fachgruppe, in deren Bereich eine

Abstimmung durchzuführen ist, hat in den

Fällen des Albs. 1 lit. a bis zum Ende des zweiten

auf die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1)

folgenden Kalendermonates, in den Fällen des

Abs. 1 lit. b bis Ende Feber des folgenden Kalenderjahres

eine Liste der Personen anzulegen,

die am 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die

Abstimmung stattfinden soll, gemäß § 3 Abs. 3

GSKVG 1971. abstimmungsberechtigt sind. Die

Abstimmungsberechtigten sind! in der Liste in

alphabetischer Reihenfolge zu führen, wobei

innerhalb dieser Liste eine gesonderte Anführung

der abstimmungsberechtigten Pensionsbezieher

und eine Gliederung nach politischen Bezirken

zulässig ist. Die Liste hat zu enthalten

a) eine fortlaufende Nummer,

b) Zu- und Vorname des Abstimmungsberechtigten,

bei offenen Handelsgesellschaften und

Kommanditgesellschaften den Firmenwortlaut,

c) die Anschrift des Abstimmungsberechtigten,

d) eine Rubrik für die Eintragung des Rücklangens

des Rückscheines, im Falle des

zweiten Halbsatzes des vierten Satzes des

§ 3 Abs. 1 auch für die Anmerkung, bei

welcher Fachgruppe der Rückschein aufbewahrt

wird,

e) eine Rubrik zum Abstreichen der abgegebenen

Stimme (§ 3 Albs. 2 vierter Satz),

f) eine Anmerkungskolonne.

(3) Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist

ab dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2

bezeichneten Zeitraumes durch zwölf Werktage

bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen

mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche innerhalb der Auflagefrist

bei der Geschäftsstelle der zuständigen

Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

eingebracht werden können. Die Bekanntmachung

ist von der Kammer in geeigneter

Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im

Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei

der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen sowie

durch Verlautbarung in den Amtlichen Kammernachrichten

zu veröffentlichen. Ist die Liste der

Abstimmungsberechtigten nach politischen Bezirken

gegliedert, genügt es, wenn bei den einzelnen

Bezirksstellen nur der bezügliche Teil der

Liste aufgelegt wird.

(4) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Abstimmungsberechtigte gegen die Aufnahme

vermeintlich Nichtabstimmungsberechtigter oder

wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Abstimmungsberechtigter

schriftlich Einspruch erheben.

Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme

oder Nichtaufnahme einer einzelnen Person

(physische Person, offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft) gerichtet sein; ist ein

Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme oder

Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so

ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur

Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder

Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(5) Vom ersten Tag der Auflegung der Liste

der Abstimmungsberechtigten an dürfen Ände-

rungen an ihr nur im Wege des Einspruchsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen

sind Schreibfehler oder andere offenbar auf einem

Versehen beruhende Unrichtigkeiten.

(6) Die Sektionsgeschäftsstelle hat die Personen,

gegen deren Aufnahme in die Liste der Abstimmungsberechtigten

Einspruch erhoben wurde,

hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu

verständigen. Einwendungen der Betroffenen

können nur berücksichtigt werden, wenn sie

innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der

Verständigung bei der Sektionsgeschäftsstelle

schriftlich vorgebracht werden. Die Tage des

Postenlaufes sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(7) Über Einsprüche hat das Sektionspräsidium

binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist

zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem

Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung ist kein weiteres

ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die auf Grund

der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen

der Liste der Abstimmungsberechtigten

sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung

ist in der Anmerkungskolonne (Abs. 2 lit. f)

ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

hat der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

die Liste der Abstimmungsberechtigten abzuschließen.

§ 3. (1) Die Geschäftsstelle der Fachgruppe,.

bei gleichzeitiger Versendung der Abstimmungskuverts

im Bereiche mehrerer Sektionen oder

mehrerer Fachgruppen einer Sektion das Kammeramt

(die Sektionsgeschäftsstelle), hat jedem

Abstimmungsberechtigten ein amtliches Abstimmungskuvert,

das für die Aufnahme des Vordruckes

(§ 3 Abs. 3 GSKVG 1971) bestimmt ist,

samt diesem zu eigenen Handen gegen Rückschein

zuzusenden. Ist eine Person in mehr als

einer Fachgruppe abstimmungsberechtigt, kann

ihr das Kammeramt (die Sektionsgeschäftsstelle),

wenn dies der Vereinfachung des Abstimmungsvorganges

dient, sämtliche Abstimmungskuverts

unter einem zusenden. Der Zeitpunkt der Zusendung

der Abstimmungskuverts ist in einer

Niederschrift festzuhalten. Die Zustellungsnachweisungen

(Rückscheine) sind aufzubewahren;

wurden zwei oder mehrere Abstimmungskuverts

unter einem zugesandt, bestimmt das Kammeramt,

bei welcher Fachgruppe der Rückschein aufzubewahren

ist. Auf die Zustellungen sind die

Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Teiles des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Die Kosten der

Rücksendung des Abstimmungskuverts hat die

Fachgruppe zu tragen. Die einlangenden Abstimmungskuverts

sind in der Geschäftsstelle der Fachgruppe

unter Aufsicht des Fachgruppenausschusses

(engeren Ausschusses) unter Verschluß aufzubewahren.

(2) Innerhalb der ersten Woche nach dem Tag,

bis zu dem die Abstimmungskuverts bei der

Fachgruppe spätestens rücklangen müssen, hat

der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) die

einlangenden Abstimmungskuverts entgegenzunehmen

und in Behandlung zu ziehen. Bei jedem

Abstimmungskuvert ist zu überprüfen, ob der

aus dem Anhängeblatt des Abstimmungskuverts

ersichtliche Name des Abstimmungsberechtigten

in der Liste der Abstimmungsberechtigten aufscheint.

Kommt der Name in der Liste nicht vor,

ist das Abstimmungskuvert von jeder weiteren

Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der

Liste eingetragen, so ist er dort abzustreichen. Der

Vorsitzende hat sodann das Anhängeblatt vom

Abstimmungskuvert abzutrennen und das Abstimmungskuvert

in die Urne zu legen. Sodann

hat der Vorsitzende die Abstimmungskuverts zu

mischen und die Urne zu entleeren. Der Fachgruppenausschuß

(engere Ausschuß) hat den Abstimmungskuverts

die Vordrucke zu entnehmen

und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist gültig, wenn

aus der Ausfüllung des Vordruckes eindeutig zu

erkennen ist, ob der Abstimmungsberechtigte für

oder gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung

abstimmen wollte; eine Stimme ist ungültig,

wenn auf dem Vordruck Bedingungen

oder Einschränkungen vermerkt sind. Sodann hat

der Vorsitzende die ungültigen Stimmen mit fortlaufenden

Nummern zu versehen und festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die Summe der Ja- und der Neinstimmen,

e) ob mehr als die Hälfte der Personen, die

sich an der Abstimmung gültig beteiligt

haben, der Einbeziehung in die Pflichtversicherung

nach dem GSKVG 1971 zugestimmt

hat.

(3) Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

hat hierauf das Abstimmungsergebnis in einer

Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift

hat die Feststellungen nach Abs. 2 lit. a bis e zu

enthalten. Sie ist von den Mitgliedern des Fachgruppenausschusses

(engeren Ausschusses) zu

unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

Der Niederschrift sind die Liste der Abstimmungsberechtigten,

die eingelangten Abstimmungskuverts,

die Vordrucke, nach ungültigen

und gültigen geordnet, sowie die Anhängeblätter

anzufügen.

(4) Die Unterlagen der Abstimmung (Niederschrift

samt Beilagen) sind dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Wege der zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft binnen

einem Monat nach Ablauf der Frist für das

Rücklangen der ausgefüllten Vordrucke vorzulegen.

Nach Rückstellung der Abstimmungsunterlagen

durch das Bundesministerium für soziale

Verwaltung können die Abstimmungskuverts vernichtet

werden.

§ 4. Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

kann zu seiner Unterstützung bei der

Vorbereitung und Durchführung des Abstimmungsverfahrens

die Heranziehung von Hilfsorganen

beschließen.

§ 5. Wenn in einem Bundesland von der Errichtung

einer Fachgruppe abgesehen wurde, finden

die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 mit der

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in diesen

Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des

Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses) von

den Fachvertretern (dem Fachvertreter oder

einem engeren Ausschuß) auszuüben sind und das

Abstimmungsverfahren von der zuständigen Sektion

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(Sektionsgeschäftsstelle) durchzuführen ist.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sind

auch für die erstmaligen Abstimmungen gemäß

§ 101 GSKVG 1971 anzuwenden, die Bestimmung

des § 2 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe,

daß

a) als Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Vornahme der Abstimmung

erfüllt sind, der 1. Jänner 1972

oder der 1. Jänner 1973 gilt, je nachdem, ob

die Abstimmung im Jahre 1972 oder im

Jahre 1973 durchgeführt wird, daß

b) die Liste bei Erfüllung der Voraussetzungen

am 1. Jänner 1972 bis 31. Mai 1972, bei

Erfüllung der Voraussetzungen am 1. Jänner

1973 bis 31. Jänner 1973 anzulegen ist,

und daß

c) die Abstimmungen in den Fällen, in denen

die gesetzlichen Voraussetzungen als am.

1. Jänner 1973 erfüllt gelten, bis zum

30. Juni 1973 durchzuführen sind.

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