104. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Personen in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
(GSKVG 1971), BGBl. Nr. 287/1971, wird
verordnet
§ 1. (1) Sofern ein Fachgruppenausschuß die
Abstimmung über die Einbeziehung von Personen
in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung
(§ 3 Abs. 1 und 2 GSKVG 1971)
nicht selbst durchführt, sondern die Durchführung
einem engeren Ausschuß überträgt, hat er
die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses festzusetzen
und den engeren Ausschuß so zu bestellen,
daß die im Fachgruppenausschuß vertretenen
Wählergruppen verhältnismäßig nach ihrer
Stärke auch im engeren Ausschuß vertreten sind,
jede dieser Wählergruppen alber zumindest mit
einem Fachgruppenausschußmitglied vertreten ist.
Dem engeren Ausschuß dürfen nur Mitglieder
des Fachgruppenausschusses angehören; jedenfalls
haben ihm der Fachgruppenvorsteher und
seine beiden Stellvertreter anzugehören. Der
Fachgruppenausschuß kann für sämtliche oder
einzelne Mitglieder des engeren Ausschusses Stellvertreter
bestellen, die bei Verhinderung des betreffenden
Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(2) Den Vorsitz im engeren Ausschuß hat der
Fachgruppenvorsteher oder der von ihm bestellte
Stellvertreter zu führen.
§ 2. (1) Die Abstimmung hat, wenn die im
§ 3 Abs. 1 und 2 GSKVG 1971 bezeichneten gesetzlichen
Voraussetzungen für die Durchführung
der Abstimmung (Beschluß des Fachgruppenausschusses
bzw. Einlangen eines ausreichend unterstützten
Antrages auf Durchführung einer Abstimmung)
a) in der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. August eines Kalenderjahres erfüllt
werden, in diesem Kalenderjahr,
b) in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
eines Kalenderjahres erfüllt werden,
in dem darauffolgenden Kalenderjahr
stattzufinden.
(2) Jede Fachgruppe, in deren Bereich eine
Abstimmung durchzuführen ist, hat in den
Fällen des Albs. 1 lit. a bis zum Ende des zweiten
auf die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1)
folgenden Kalendermonates, in den Fällen des
Abs. 1 lit. b bis Ende Feber des folgenden Kalenderjahres
eine Liste der Personen anzulegen,
die am 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die
Abstimmung stattfinden soll, gemäß § 3 Abs. 3
GSKVG 1971. abstimmungsberechtigt sind. Die
Abstimmungsberechtigten sind! in der Liste in
alphabetischer Reihenfolge zu führen, wobei
innerhalb dieser Liste eine gesonderte Anführung
der abstimmungsberechtigten Pensionsbezieher
und eine Gliederung nach politischen Bezirken
zulässig ist. Die Liste hat zu enthalten
a) eine fortlaufende Nummer,
b) Zu- und Vorname des Abstimmungsberechtigten,
bei offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften den Firmenwortlaut,
c) die Anschrift des Abstimmungsberechtigten,
d) eine Rubrik für die Eintragung des Rücklangens
des Rückscheines, im Falle des
zweiten Halbsatzes des vierten Satzes des
§ 3 Abs. 1 auch für die Anmerkung, bei
welcher Fachgruppe der Rückschein aufbewahrt
wird,
e) eine Rubrik zum Abstreichen der abgegebenen
Stimme (§ 3 Albs. 2 vierter Satz),
f) eine Anmerkungskolonne.
(3) Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist
ab dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2
bezeichneten Zeitraumes durch zwölf Werktage
bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen
mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche innerhalb der Auflagefrist
bei der Geschäftsstelle der zuständigen
Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
eingebracht werden können. Die Bekanntmachung
ist von der Kammer in geeigneter
Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im
Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei
der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen sowie
durch Verlautbarung in den Amtlichen Kammernachrichten
zu veröffentlichen. Ist die Liste der
Abstimmungsberechtigten nach politischen Bezirken
gegliedert, genügt es, wenn bei den einzelnen
Bezirksstellen nur der bezügliche Teil der
Liste aufgelegt wird.
(4) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Abstimmungsberechtigte gegen die Aufnahme
vermeintlich Nichtabstimmungsberechtigter oder
wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Abstimmungsberechtigter
schriftlich Einspruch erheben.
Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme
oder Nichtaufnahme einer einzelnen Person
(physische Person, offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) gerichtet sein; ist ein
Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme oder
Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so
ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur
Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder
Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(5) Vom ersten Tag der Auflegung der Liste
der Abstimmungsberechtigten an dürfen Ände-
rungen an ihr nur im Wege des Einspruchsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen
sind Schreibfehler oder andere offenbar auf einem
Versehen beruhende Unrichtigkeiten.
(6) Die Sektionsgeschäftsstelle hat die Personen,
gegen deren Aufnahme in die Liste der Abstimmungsberechtigten
Einspruch erhoben wurde,
hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu
verständigen. Einwendungen der Betroffenen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der
Verständigung bei der Sektionsgeschäftsstelle
schriftlich vorgebracht werden. Die Tage des
Postenlaufes sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(7) Über Einsprüche hat das Sektionspräsidium
binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist
zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem
Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung ist kein weiteres
ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die auf Grund
der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen
der Liste der Abstimmungsberechtigten
sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung
ist in der Anmerkungskolonne (Abs. 2 lit. f)
ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
hat der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
die Liste der Abstimmungsberechtigten abzuschließen.
§ 3. (1) Die Geschäftsstelle der Fachgruppe,.
bei gleichzeitiger Versendung der Abstimmungskuverts
im Bereiche mehrerer Sektionen oder
mehrerer Fachgruppen einer Sektion das Kammeramt
(die Sektionsgeschäftsstelle), hat jedem
Abstimmungsberechtigten ein amtliches Abstimmungskuvert,
das für die Aufnahme des Vordruckes
(§ 3 Abs. 3 GSKVG 1971) bestimmt ist,
samt diesem zu eigenen Handen gegen Rückschein
zuzusenden. Ist eine Person in mehr als
einer Fachgruppe abstimmungsberechtigt, kann
ihr das Kammeramt (die Sektionsgeschäftsstelle),
wenn dies der Vereinfachung des Abstimmungsvorganges
dient, sämtliche Abstimmungskuverts
unter einem zusenden. Der Zeitpunkt der Zusendung
der Abstimmungskuverts ist in einer
Niederschrift festzuhalten. Die Zustellungsnachweisungen
(Rückscheine) sind aufzubewahren;
wurden zwei oder mehrere Abstimmungskuverts
unter einem zugesandt, bestimmt das Kammeramt,
bei welcher Fachgruppe der Rückschein aufzubewahren
ist. Auf die Zustellungen sind die
Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Teiles des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Die Kosten der
Rücksendung des Abstimmungskuverts hat die
Fachgruppe zu tragen. Die einlangenden Abstimmungskuverts
sind in der Geschäftsstelle der Fachgruppe
unter Aufsicht des Fachgruppenausschusses
(engeren Ausschusses) unter Verschluß aufzubewahren.
(2) Innerhalb der ersten Woche nach dem Tag,
bis zu dem die Abstimmungskuverts bei der
Fachgruppe spätestens rücklangen müssen, hat
der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) die
einlangenden Abstimmungskuverts entgegenzunehmen
und in Behandlung zu ziehen. Bei jedem
Abstimmungskuvert ist zu überprüfen, ob der
aus dem Anhängeblatt des Abstimmungskuverts
ersichtliche Name des Abstimmungsberechtigten
in der Liste der Abstimmungsberechtigten aufscheint.
Kommt der Name in der Liste nicht vor,
ist das Abstimmungskuvert von jeder weiteren
Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der
Liste eingetragen, so ist er dort abzustreichen. Der
Vorsitzende hat sodann das Anhängeblatt vom
Abstimmungskuvert abzutrennen und das Abstimmungskuvert
in die Urne zu legen. Sodann
hat der Vorsitzende die Abstimmungskuverts zu
mischen und die Urne zu entleeren. Der Fachgruppenausschuß
(engere Ausschuß) hat den Abstimmungskuverts
die Vordrucke zu entnehmen
und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist gültig, wenn
aus der Ausfüllung des Vordruckes eindeutig zu
erkennen ist, ob der Abstimmungsberechtigte für
oder gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung
abstimmen wollte; eine Stimme ist ungültig,
wenn auf dem Vordruck Bedingungen
oder Einschränkungen vermerkt sind. Sodann hat
der Vorsitzende die ungültigen Stimmen mit fortlaufenden
Nummern zu versehen und festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der Ja- und der Neinstimmen,
e) ob mehr als die Hälfte der Personen, die
sich an der Abstimmung gültig beteiligt
haben, der Einbeziehung in die Pflichtversicherung
nach dem GSKVG 1971 zugestimmt
hat.
(3) Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
hat hierauf das Abstimmungsergebnis in einer
Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
hat die Feststellungen nach Abs. 2 lit. a bis e zu
enthalten. Sie ist von den Mitgliedern des Fachgruppenausschusses
(engeren Ausschusses) zu
unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
Der Niederschrift sind die Liste der Abstimmungsberechtigten,
die eingelangten Abstimmungskuverts,
die Vordrucke, nach ungültigen
und gültigen geordnet, sowie die Anhängeblätter
anzufügen.
(4) Die Unterlagen der Abstimmung (Niederschrift
samt Beilagen) sind dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Wege der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft binnen
einem Monat nach Ablauf der Frist für das
Rücklangen der ausgefüllten Vordrucke vorzulegen.
Nach Rückstellung der Abstimmungsunterlagen
durch das Bundesministerium für soziale
Verwaltung können die Abstimmungskuverts vernichtet
werden.
§ 4. Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
kann zu seiner Unterstützung bei der
Vorbereitung und Durchführung des Abstimmungsverfahrens
die Heranziehung von Hilfsorganen
beschließen.
§ 5. Wenn in einem Bundesland von der Errichtung
einer Fachgruppe abgesehen wurde, finden
die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 mit der
Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des
Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses) von
den Fachvertretern (dem Fachvertreter oder
einem engeren Ausschuß) auszuüben sind und das
Abstimmungsverfahren von der zuständigen Sektion
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
(Sektionsgeschäftsstelle) durchzuführen ist.
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sind
auch für die erstmaligen Abstimmungen gemäß
§ 101 GSKVG 1971 anzuwenden, die Bestimmung
des § 2 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe,
daß
a) als Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Vornahme der Abstimmung
erfüllt sind, der 1. Jänner 1972
oder der 1. Jänner 1973 gilt, je nachdem, ob
die Abstimmung im Jahre 1972 oder im
Jahre 1973 durchgeführt wird, daß
b) die Liste bei Erfüllung der Voraussetzungen
am 1. Jänner 1972 bis 31. Mai 1972, bei
Erfüllung der Voraussetzungen am 1. Jänner
1973 bis 31. Jänner 1973 anzulegen ist,
und daß
c) die Abstimmungen in den Fällen, in denen
die gesetzlichen Voraussetzungen als am.
1. Jänner 1973 erfüllt gelten, bis zum
30. Juni 1973 durchzuführen sind.