104. Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die am 19. Jänner 1971 in Straßburg unterzeichnete Europäische
Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen, welche also lautet
(Übersetzung)
In der Erwägung, daß der
Europarat die Herstellung einer
engeren Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern zur Aufgabe
hat, insbesondere um den wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt
durch den Abschluß von
Abkommen und durch gemeinsames
Vorgehen auf den Gebieten
der Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Wissenschaft,
des Rechts und der Verwaltung
zu fördern;
in der Erwägung, daß es im
allgemeinen Interesse liegt, im
Ausmaße des Möglichen die gesetzlichen
Formvorschriften der
einzelnen Länder für Patentanmeldungen
zu vereinfachen und
zu vereinheitlichen;
im Hinblick auf Artikel 15
der am 20. März 1883 in Paris
unterzeichneten und am 14. Dezember
1900 in Brüssel, am
2. Juni 1911 in Washington, am
6. November 1925 im Haag
und am 2. Juni 1934 in London
revidierten Verbandsübereinkunft
zum Schutze des gewerblichen
Eigentums
sind die unterzeichneten Mitgliedsregierungen
des Europarats
wie folgt, übereingekommen
ARTIKEL 1
1. In jedem der Vertragsstaaten
(a) kann eine Patentanmeldung
den Bestimmungen
des Artikels 2 dieser. Übereinkunft
unterworfen
werden;
(b) kann eine solche Anmeldung,
sofern sie den in
Artikel 3 dieser Übereinkunft
angegebenen Erfordernissen
entspricht, nicht
aus Formgründen ihr Anmeldungsdatum
verlieren;
(c) darf eine solche Anmeldung,
wenn sie den in Artikel
4 bis 6 dieser Übereinkunft
angegebenen Erfordernissen
entspricht,
nicht zurückgewiesen werden,
sofern die sonstigen
Rechtsvorschriften beachtet
sind.
2. Die Vertragsstaaten dürfen
keine anderen Formvorschriften
erlassen als diejenigen, welche
sich aus dieser Übereinkunft ergeben.
Sie können jedoch von
einzelnen dieser Erfordernisse
absehen.
ARTIKEL 2
1. Es kann vorgeschrieben
werden, daß der Patentsucher
folgende Unterlagen einzureichen
hat
(a) einen Antrag; die Vertragsstaaten
können diesen
in zwei Stücken verlangen;
(b) eine Beschreibung der Erfindung
in zwei Stücken;
die Vertragsstaaten, die
eine Prüfung der angemeldeten
Patente auf ihre
Neuheit vornehmen oder
vornehmen lassen, können
die Vorlage von drei
Stücken verlangen;
(c) die zum Verständnis der
Beschreibung notwendigen
Zeichnungen in zwei oder,
wenn es in dem Lande, in
dem die Anmeldung er-
folgt, gesetzlich vorgeschrieben
ist, in drei
Stücken;
(d) die in dem Land, in dem
die Anmeldung erfolgt,
gesetzlich vorgeschriebenen
Muster;
(e) im Falle der Bestellung
eines Bevollmächtigten
eine Vollmacht, die von
ihm ausdrücklich anzunehmen
ist, falls dies in
einem Lande, in dem die
Anmeldung erfolgt, gesetzlich
vorgeschrieben ist;
eine Beglaubigung oder
Bestätigung der Vollmacht
ist nicht erforderlich;
(f) wenn der Anmelder nach
dem Recht des Landes, in
dem die Anmeldung erfolgt,
nicht selbst der Erfinder
ist und wenn dieses
Recht es vorschreibt, einen
schriftlichen Nachweis der
Eigenschaft, in welcher er
handelt, z. B. als Rechtsnachfolger
des Erfinders,
oder die Einwilligung des
Erfinders zur Anmeldung
durch einen Rechtsnachfolger;
(g) den Betrag der für die Anmeldung
vorgeschriebenen
Gebühren oder den Nachweis
ihrer Entrichtung.
2. Der Antrag und die dazugehörigen
Anlagen sind in der
Sprache des Landes, in dem die
Anmeldung erfolgt, oder in
einer von diesem hierfür zugelassenen
Sprache abzufassen. Es
kann vorgeschrieben werden,
daß die als Unterlage für die
Anmeldung eines Zusatzpatents
oder für den Antrag auf eine
Zusatzbescheinigung eingereichte
Beschreibung in derselben
Sprache wie die Anmeldung
des Hauptpatents zu erfolgen
hat.
ARTIKEL 3
1. Die Zuerkennung des Anmeldedatums
darf nicht aus
Formgründen versagt werden,
wenn dem Antrag — selbst
wenn er nicht den Bestimmungen
des Artikels 4 entspricht —
beiliegen
(a) ein Stück der Beschreibung
der Erfindung in der
Sprache des Landes, in
dem die Anmeldung erfolgt,
oder in einer von
diesem hierfür zugelassenen
Sprache auch dann,
wenn diese Beschreibung
nicht den Bestimmungen
des Artikels 5 entspricht;
(b) ein Stück der zum Verständnis
der Beschreibung
erforderlichen Zeichnungen
auch dann, wenn diese
Zeichnungen nicht den
Bestimmungen des Artikels
6 entsprechen;
(c) der Betrag der Gebühren
oder der Nachweis ihrer
Entrichtung.
2. Das Recht des Landes, in
dem die Anmeldung erfolgt,
kann die Fristen bestimmen, innerhalb
deren die in Artikel 2
erwähnten anderen Unterlagen
einzureichen bzw. die bereits eingereichten
Unterlagen in die
vorgeschriebene Form zu bringen
sind.
3. Die Vertragsstaaten lassen
die Übermittlung der Anmeldungen
durch die Post zu, unbeschadet
etwaiger nationaler
Rechtsvorschriften über das Erfordernis
eines Bevollmächtigten
oder der Begründung eines
Zustellungswohnsitzes.
ARTIKEL 4
1. Der Antrag gilt hinsichtlich
des Formats und der Art des
verwendeten Papiers als formgerecht,
wenn er auf kräftigem
weißen Papier in der Größe von
29 bis 34 cm mal 20 bis 22 cm
gestellt ist.
2. Der Antrag gilt hinsichtlich
seines Inhalts als formgerecht,
wenn er auf einem Antragsformular
gestellt wird, das dem
dieser Übereinkunft beigefügten
Muster oder den Bestimmungen
von Artikel 2 Absatz 2
entspricht und enthält
(a) Namen und Vornamen
(bei einer Gesellschaft
oder Handelsbezeichnung),
Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Gesellschaftssitz
und vollständige
Anschrift des Anmelders;
(b) vollen Namen und vollständige
Anschrift des Bevollmächtigten,
falls ein
solcher bestellt ist;
(c) kurze und genaue Bezeichnung
der Erfindung ohne
jede Phantasiebenennung;
(d) wenn das Recht des Landes,
in dem die Anmeldung
erfolgt, es vorschreibt,
eine Erklärung
dahingehend, daß der Anmelder
der wirkliche und
erste Erfinder oder dessen
Rechtsnachfolger ist;
(e) eine Erklärung, aus der
hervorgeht, daß mit der
Anmeldung die Erteilung
eines Hauptpatents, eines
Einführungspatents, eines
Verbesserungspatents, eines
Zusatzpatents oder
einer Zusatzbescheinigung
begehrt wird oder daß es
sich um eine ausgeschiedene
Anmeldung handelt.
Die Nummer des Patents
oder der Patentanmeldung,
auf welche sich die
Anmeldung des Verbesserungspatents,
des Zusatzpatents
oder der Antrag
auf Erteilung einer Zusatzbescheinigung
oder die
ausgeschiedene Anmeldung
bezieht, ist anzugeben;
(f) bei Vorhandensein mehrerer
Anmelder und Fehlen
eines gemeinsamen Bevollmächtigten,
die Angabe
der Person, an welche
amtliche Mitteilungen zu
richten sind;
(g) die Unterschrift des Anmelders
oder des Bevollmächtigten,
wenn dieser
nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem die
Anmeldung erfolgt, vom
Anmelder zur Unterzeichnung
des Antrags ermäch-
tigt ist. Wird der Antrag
in zwei Stücken verlangt,
so genügt die Unterzeichnung
eines Stückes;
(h) wenn das Recht des Landes,
in dem die Anmeldung
erfolgt, es vorschreibt,
eine Aufstellung
der gemäß Artikel 2 beigefügten
Anlagen;
(i) eine Zustellungsanschrift
in dem Lande, in dem die
Anmeldung erfolgt, wenn
der Anmelder dort keinen
Wohnsitz hat und die Bestellung
eines Bevollmächtigten
in diesem Lande
nach Landesrecht nicht
vorgeschrieben ist.
ARTIKEL 5
Die Beschreibung ist als
formgerecht anzusehen, wenn
sie den Bestimmungen des Artikels
2 Absatz 2 und den nachstehenden
Bedingungen entspricht
(a) sie soll einseitig auf einem
oder mehreren Blättern
kräftigen weißen Papiers
im Format von 29 bis
34 cm Höhe und 20 bis
22 cm Breite geschrieben
sein; die Blätter sind so
miteinander zu verbinden,
daß sie ohne Schwierigkeit
für den Leser getrennt und
wieder vereinigt werden
können; die Seiten sind
zu numerieren;
(b) sie ist mittels dunkler und
haltbarer Tinte oder
Farbe in Hand- oder Maschinenschrift,
Lithographie
oder Druck auszuführen
und soll leicht lesbar
sein;
(c) auf jedem Blatt ist links
ein etwa 3 bis 4 cm breiter
Rand und auf der ersten
Seite oben sowie auf der
letzten Seite unten ein
Raum von etwa 8 cm freizulassen;
(d) zwischen den Zeilen ist genügend
Raum für die Einfügung
von Berichtigungen
zu lassen;
(e) die Beschreibung soll, abgesehen
von graphisch
dargestellten, chemischen
und mathematischen Formeln,
keine Zeichnungen
enthalten;
(f) Gewichts- und Maßangaben
haben nach dem
metrischen System,
Temperaturangaben in
Grad Celsius, Dichtenangaben
als spezifisches Gewicht
zu erfolgen; für
elektrische Maßeinheiten
sind die in der internationalen
Praxis zugelassenen
Vorschriften zu beachten
und bei chemischen Formeln
die Zeichen der Elemente,
die Atomgewichte
und die Molekularformeln,
die in dem Lande, in dem
die Anmeldung erfolgt,
allgemein verwendet werden,
zu benutzen;
(g) die Beschreibung hat möglichst
frei von Radierungen,
Änderungen und
Überschreibungen zu sein;
soweit sie im Original
vorhanden sein sollten,
sind sie am Rande zu vermerken
oder am Ende der
Beschreibung aufzuführen
und abzuzeichnen; sie
sind auf sämtlichen Stücken
in gleicher Weise vorzunehmen;
(h) im Kopf des Schriftstückes
sind Namen und Vornamen
des Anmelders
(bei einer Gesellschaft
Firma oder Handelsbezeichnung)
sowie die Bezeichnung
der Erfindung
aufzuführen;
(i) die Beschreibung ist auf
einem oder mehreren
Stücken gemäß den Rechtsvorschriften
des Landes,
in dem die Anmeldung
erfolgt, vom Anmelder
oder seinem Bevollmächtigten
zu unterzeichnen.
ARTIKEL 6
Die Zeichnungen sind als
formgerecht anzusehen, wenn
sie den nachstehenden Erfordernissen
entsprechen
(a) ein Stück der Zeichnung
ist auf einem oder mehreren
Blättern aus durchsichtigem,
biegsamem,
widerstandsfähigem und
mattem Material auszuführen.
Höchstens zwei
weitere, dem ersten genau
entsprechende Stücke
sind auf kräftigem, glattem
und mattem weißen
Papier auszuführen; diese
letztgenannten Stücke
können aus guten lithographischen
Abzügen bestehen.
Ist das Stück auf
durchsichtigem und biegsamem
Material im Wege
eines Druckverfahrens hergestellt,
so können die anderen
Stücke mit demselben
Klischee gedruckt
werden. Die Vertragsstaaten
können jedoch verlangen,
daß eines dieser
letztgenannten Stücke keinerlei
Hinweiszeichen enthält;
(b) jedes Blatt soll ein Format
von 29 bis 34 cm Höhe
und 21 cm — ausnahmsweise
42 cm — Breite
haben. Bei Benutzung des
Formats von 21 cm Breite
soll die benutzte Fläche
25,7 cm mal 17 cm nicht
überschreiten;
(c) die Zeichnung ist in allen
Teilen mit dunklen (möglichst
schwarzen) dauerhaften
Strichen ohne Farben
oder Farbtuschung
auszuführen und soll sich
zur klaren photographischen
Wiedergabe oder zur
Wiedergabe ohne Zwischenstufen
auf Stereotypplatte
eignen;
(d) Schnitte sind durch Schrägschraffierung
zu kennzeichnen;
diese darf die
klare Erkennbarkeit der
Hinweiszeichen und -linien
nicht beeinträchtigen;
(e) der Maßstab der Zeichnungen
richtet sich nach
dem Grade der Kompliziertheit
der Abbildungen;
er ist so zu halten,
daß eine photographische
Wiedergabe
unter linearer Verkleinerung
auf zwei Drittel das
mühelose Erkennen aller
Einzelheiten gestattet;
wird der Maßstab auf der
Zeichnung erwähnt, so hat
dies zeichnerisch und
nicht schriftlich zu geschehen;
(f) die einzelnen Abbildungen
sind klar voneinander
zu trennen, auf einer möglichst
geringen Anzahl von
Blättern unterzubringen
und fortlaufend ohne
Rücksicht auf die Seitenzahl
zu numerieren;
(g) alle Ziffern, Buchstaben
und Hinweiszeichen in den
Zeichnungen sollen einfach
und klar sein; die
Buchstaben und Ziffern
sollen mindestens 0,32 cm
hoch sein. Die verschiedenen
Teile der Abbildungen
sind, soweit es für das
Verständnis der Beschreibung
erforderlich ist, überall
mit denselben Hinweiszeichen,
die mit denen der
Beschreibung übereinstimmen,
zu bezeichnen;
(h) die Zeichnungen sollen
keine Erläuterungen enthalten,
ausgenommen Angaben
wie „Wasser",
„Dampf", „Schnitt nach
AB", „offen", „zu", und
bei elektrischen Blockschaltbildern
und Diagrammen,
die den Ablauf
eines Verfahrens schematisch
wiedergeben, zu
ihrem Verständnis ausreichende
Angaben; diese
Arten von Angaben sind
in der Sprache des Landes,
in dem die Anmeldung erfolgt,
oder in einer von
diesem hierfür zugelassenen
Sprache abzufassen;
(i) jedes Blatt hat am Rande
den Namen des Anmelders
und die Gesamtzahl der
Blätter samt der Nummer
des betreffenden Blattes sowie
die Unterschrift des
Anmelders oder des Bevollmächtigten
zu tragen;
(j) die Zeichnungen sind ohne
Falten oder Brüche, die der
photographischen Wiedergabe
abträglich sind, einzureichen.
ARTIKEL 7
1. Wer in einem Vertragsstaat
auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutze des
gewerblichen Eigentums die
Priorität einer vorhergehenden
Anmeldung in Anspruch nehmen
will, hat dies innerhalb
einer Frist von mindestens
zwei Monaten, vom Zeitpunkt
der späteren Anmeldung an gerechnet,
zu erklären. Jeder Vertragsstaat
behält sich jedoch die
Befugnis vor, zu bestimmen, daß
diese Erklärung innerhalb der
in der genannten Übereinkunft
vorgesehenen Prioritätsfrist zu
erfolgen hat.
2. Erfolgt eine Prioritätserklärung
nach Maßgabe des Absatzes
1 dieses Artikels, so kann
dem Anmelder auferlegt werden,
eine beglaubigte Abschrift
der Beschreibung und der Zeichnungen
der ursprünglichen Anmeldung
und jede weitere Unterlage
beizubringen, die nach
dem Recht des Landes der späteren
Anmeldung gegebenenfalls
vorgeschrieben ist.
3. Sind die in Absatz 2 dieses
Artikels erwähnten Unterlagen
in deutscher, englischer oder
französischer Sprache abgefaßt
oder ist ihnen eine amtlich beglaubigte
Übersetzung in einer
dieser Sprachen beigefügt, so
braucht keine Übersetzung in
die Sprache des Landes, in dem
die Anmeldung erfolgt, oder in
eine von diesem hierfür zugelassene
Sprache vorgelegt zu
werden, sofern die zuständige
Behörde dies nicht verlangt.
ARTIKEL 8
1. Diese Übereinkunft steht
den Mitgliedstaaten des Europarats
zur Unterzeichnung offen.
Sie bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär des Europarats
zu hinterlegen.
2. Diese Übereinkunft tritt mit
dem ersten Tage des auf die Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde
folgenden Monats
in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichner, der
sie später ratifiziert, tritt die
Übereinkunft mit dem ersten
Tage des auf die Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde folgenden
Monats in Kraft.
ARTIKEL 9
1. Nach ihrem Inkrafttreten
steht die Übereinkunft jedem
Mitgliedstaat des Internationalen
Verbandes zum Schutze des gewerblichen
Eigentums zum Beitritt
offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittserklärung
beim Generalsekretär
des Europarats, die mit dem
ersten Tage des darauffolgenden
Monats wirksam wird.
ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des Europarats
teilt den Mitgliedern
des Rats, den Staaten, die dieser
Übereinkunft beigetreten sind,
sowie dem Direktor des Internationalen
Büros zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in
Bern mit
(a) den Tag des Inkrafttretens
dieser Übereinkunft und
die Namen der Mitglieder
des Rats, die sie ratifiziert
haben;
(b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung
gemäß Artikel
9;
(c) jede gemäß Artikel 11
eingegangene Mitteilung.
ARTIKEL 11
1. Diese Übereinkunft bleibt
zeitlich unbegrenzt in Kraft.
2. Jeder Vertragsstaat kann
für seinen Bereich diese Übereinkunft
dem Generalsekretär
des Europarats gegenüber mit
einjähriger Frist kündigen.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu in gehöriger Form ermächtigten
Unterzeichneten
diese Übereinkunft unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am
11. Dezember 1953 in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Fassungen gleichermaßen
authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
im Archiv des Europarats zu
hinterlegen ist. Der Generalsekretär
hat beglaubigte Ausfertigungen
allen unterzeichnenden
und beitretenden Regierungen
sowie dem Direktor des Internationalen
Büros zum Schutze
des gewerblichen Eigentums in
Bern zu übermitteln.
ANLAGE I
ANLAGE II
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1971 beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt worden. Die vorliegende Übereinkunft tritt somit gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3
für Österreich am 1. April 1971 in Kraft.
Derzeit gehören der Übereinkunft folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich
Surinam, Niederländisch West-Indien und Niederländisch-Guinea), Norwegen, Spanien,
Schweden, Schweiz, Südafrika, Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland (einschließlich der Insel Man).