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104_1971 AT

104. Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen samt Anlagen

Der Bundespräsident erklärt die am 19. Jänner 1971 in Straßburg unterzeichnete Europäische

Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen, welche also lautet

(Übersetzung)

In der Erwägung, daß der

Europarat die Herstellung einer

engeren Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern zur Aufgabe

hat, insbesondere um den wirtschaftlichen

und sozialen Fortschritt

durch den Abschluß von

Abkommen und durch gemeinsames

Vorgehen auf den Gebieten

der Wirtschaft, des Sozialwesens,

der Kultur, der Wissenschaft,

des Rechts und der Verwaltung

zu fördern;

in der Erwägung, daß es im

allgemeinen Interesse liegt, im

Ausmaße des Möglichen die gesetzlichen

Formvorschriften der

einzelnen Länder für Patentanmeldungen

zu vereinfachen und

zu vereinheitlichen;

im Hinblick auf Artikel 15

der am 20. März 1883 in Paris

unterzeichneten und am 14. Dezember

1900 in Brüssel, am

2. Juni 1911 in Washington, am

6. November 1925 im Haag

und am 2. Juni 1934 in London

revidierten Verbandsübereinkunft

zum Schutze des gewerblichen

Eigentums

sind die unterzeichneten Mitgliedsregierungen

des Europarats

wie folgt, übereingekommen

ARTIKEL 1

1. In jedem der Vertragsstaaten

(a) kann eine Patentanmeldung

den Bestimmungen

des Artikels 2 dieser. Übereinkunft

unterworfen

werden;

(b) kann eine solche Anmeldung,

sofern sie den in

Artikel 3 dieser Übereinkunft

angegebenen Erfordernissen

entspricht, nicht

aus Formgründen ihr Anmeldungsdatum

verlieren;

(c) darf eine solche Anmeldung,

wenn sie den in Artikel

4 bis 6 dieser Übereinkunft

angegebenen Erfordernissen

entspricht,

nicht zurückgewiesen werden,

sofern die sonstigen

Rechtsvorschriften beachtet

sind.

2. Die Vertragsstaaten dürfen

keine anderen Formvorschriften

erlassen als diejenigen, welche

sich aus dieser Übereinkunft ergeben.

Sie können jedoch von

einzelnen dieser Erfordernisse

absehen.

ARTIKEL 2

1. Es kann vorgeschrieben

werden, daß der Patentsucher

folgende Unterlagen einzureichen

hat

(a) einen Antrag; die Vertragsstaaten

können diesen

in zwei Stücken verlangen;

(b) eine Beschreibung der Erfindung

in zwei Stücken;

die Vertragsstaaten, die

eine Prüfung der angemeldeten

Patente auf ihre

Neuheit vornehmen oder

vornehmen lassen, können

die Vorlage von drei

Stücken verlangen;

(c) die zum Verständnis der

Beschreibung notwendigen

Zeichnungen in zwei oder,

wenn es in dem Lande, in

dem die Anmeldung er-

folgt, gesetzlich vorgeschrieben

ist, in drei

Stücken;

(d) die in dem Land, in dem

die Anmeldung erfolgt,

gesetzlich vorgeschriebenen

Muster;

(e) im Falle der Bestellung

eines Bevollmächtigten

eine Vollmacht, die von

ihm ausdrücklich anzunehmen

ist, falls dies in

einem Lande, in dem die

Anmeldung erfolgt, gesetzlich

vorgeschrieben ist;

eine Beglaubigung oder

Bestätigung der Vollmacht

ist nicht erforderlich;

(f) wenn der Anmelder nach

dem Recht des Landes, in

dem die Anmeldung erfolgt,

nicht selbst der Erfinder

ist und wenn dieses

Recht es vorschreibt, einen

schriftlichen Nachweis der

Eigenschaft, in welcher er

handelt, z. B. als Rechtsnachfolger

des Erfinders,

oder die Einwilligung des

Erfinders zur Anmeldung

durch einen Rechtsnachfolger;

(g) den Betrag der für die Anmeldung

vorgeschriebenen

Gebühren oder den Nachweis

ihrer Entrichtung.

2. Der Antrag und die dazugehörigen

Anlagen sind in der

Sprache des Landes, in dem die

Anmeldung erfolgt, oder in

einer von diesem hierfür zugelassenen

Sprache abzufassen. Es

kann vorgeschrieben werden,

daß die als Unterlage für die

Anmeldung eines Zusatzpatents

oder für den Antrag auf eine

Zusatzbescheinigung eingereichte

Beschreibung in derselben

Sprache wie die Anmeldung

des Hauptpatents zu erfolgen

hat.

ARTIKEL 3

1. Die Zuerkennung des Anmeldedatums

darf nicht aus

Formgründen versagt werden,

wenn dem Antrag — selbst

wenn er nicht den Bestimmungen

des Artikels 4 entspricht —

beiliegen

(a) ein Stück der Beschreibung

der Erfindung in der

Sprache des Landes, in

dem die Anmeldung erfolgt,

oder in einer von

diesem hierfür zugelassenen

Sprache auch dann,

wenn diese Beschreibung

nicht den Bestimmungen

des Artikels 5 entspricht;

(b) ein Stück der zum Verständnis

der Beschreibung

erforderlichen Zeichnungen

auch dann, wenn diese

Zeichnungen nicht den

Bestimmungen des Artikels

6 entsprechen;

(c) der Betrag der Gebühren

oder der Nachweis ihrer

Entrichtung.

2. Das Recht des Landes, in

dem die Anmeldung erfolgt,

kann die Fristen bestimmen, innerhalb

deren die in Artikel 2

erwähnten anderen Unterlagen

einzureichen bzw. die bereits eingereichten

Unterlagen in die

vorgeschriebene Form zu bringen

sind.

3. Die Vertragsstaaten lassen

die Übermittlung der Anmeldungen

durch die Post zu, unbeschadet

etwaiger nationaler

Rechtsvorschriften über das Erfordernis

eines Bevollmächtigten

oder der Begründung eines

Zustellungswohnsitzes.

ARTIKEL 4

1. Der Antrag gilt hinsichtlich

des Formats und der Art des

verwendeten Papiers als formgerecht,

wenn er auf kräftigem

weißen Papier in der Größe von

29 bis 34 cm mal 20 bis 22 cm

gestellt ist.

2. Der Antrag gilt hinsichtlich

seines Inhalts als formgerecht,

wenn er auf einem Antragsformular

gestellt wird, das dem

dieser Übereinkunft beigefügten

Muster oder den Bestimmungen

von Artikel 2 Absatz 2

entspricht und enthält

(a) Namen und Vornamen

(bei einer Gesellschaft

oder Handelsbezeichnung),

Staatsangehörigkeit,

Wohnsitz oder Gesellschaftssitz

und vollständige

Anschrift des Anmelders;

(b) vollen Namen und vollständige

Anschrift des Bevollmächtigten,

falls ein

solcher bestellt ist;

(c) kurze und genaue Bezeichnung

der Erfindung ohne

jede Phantasiebenennung;

(d) wenn das Recht des Landes,

in dem die Anmeldung

erfolgt, es vorschreibt,

eine Erklärung

dahingehend, daß der Anmelder

der wirkliche und

erste Erfinder oder dessen

Rechtsnachfolger ist;

(e) eine Erklärung, aus der

hervorgeht, daß mit der

Anmeldung die Erteilung

eines Hauptpatents, eines

Einführungspatents, eines

Verbesserungspatents, eines

Zusatzpatents oder

einer Zusatzbescheinigung

begehrt wird oder daß es

sich um eine ausgeschiedene

Anmeldung handelt.

Die Nummer des Patents

oder der Patentanmeldung,

auf welche sich die

Anmeldung des Verbesserungspatents,

des Zusatzpatents

oder der Antrag

auf Erteilung einer Zusatzbescheinigung

oder die

ausgeschiedene Anmeldung

bezieht, ist anzugeben;

(f) bei Vorhandensein mehrerer

Anmelder und Fehlen

eines gemeinsamen Bevollmächtigten,

die Angabe

der Person, an welche

amtliche Mitteilungen zu

richten sind;

(g) die Unterschrift des Anmelders

oder des Bevollmächtigten,

wenn dieser

nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem die

Anmeldung erfolgt, vom

Anmelder zur Unterzeichnung

des Antrags ermäch-

tigt ist. Wird der Antrag

in zwei Stücken verlangt,

so genügt die Unterzeichnung

eines Stückes;

(h) wenn das Recht des Landes,

in dem die Anmeldung

erfolgt, es vorschreibt,

eine Aufstellung

der gemäß Artikel 2 beigefügten

Anlagen;

(i) eine Zustellungsanschrift

in dem Lande, in dem die

Anmeldung erfolgt, wenn

der Anmelder dort keinen

Wohnsitz hat und die Bestellung

eines Bevollmächtigten

in diesem Lande

nach Landesrecht nicht

vorgeschrieben ist.

ARTIKEL 5

Die Beschreibung ist als

formgerecht anzusehen, wenn

sie den Bestimmungen des Artikels

2 Absatz 2 und den nachstehenden

Bedingungen entspricht

(a) sie soll einseitig auf einem

oder mehreren Blättern

kräftigen weißen Papiers

im Format von 29 bis

34 cm Höhe und 20 bis

22 cm Breite geschrieben

sein; die Blätter sind so

miteinander zu verbinden,

daß sie ohne Schwierigkeit

für den Leser getrennt und

wieder vereinigt werden

können; die Seiten sind

zu numerieren;

(b) sie ist mittels dunkler und

haltbarer Tinte oder

Farbe in Hand- oder Maschinenschrift,

Lithographie

oder Druck auszuführen

und soll leicht lesbar

sein;

(c) auf jedem Blatt ist links

ein etwa 3 bis 4 cm breiter

Rand und auf der ersten

Seite oben sowie auf der

letzten Seite unten ein

Raum von etwa 8 cm freizulassen;

(d) zwischen den Zeilen ist genügend

Raum für die Einfügung

von Berichtigungen

zu lassen;

(e) die Beschreibung soll, abgesehen

von graphisch

dargestellten, chemischen

und mathematischen Formeln,

keine Zeichnungen

enthalten;

(f) Gewichts- und Maßangaben

haben nach dem

metrischen System,

Temperaturangaben in

Grad Celsius, Dichtenangaben

als spezifisches Gewicht

zu erfolgen; für

elektrische Maßeinheiten

sind die in der internationalen

Praxis zugelassenen

Vorschriften zu beachten

und bei chemischen Formeln

die Zeichen der Elemente,

die Atomgewichte

und die Molekularformeln,

die in dem Lande, in dem

die Anmeldung erfolgt,

allgemein verwendet werden,

zu benutzen;

(g) die Beschreibung hat möglichst

frei von Radierungen,

Änderungen und

Überschreibungen zu sein;

soweit sie im Original

vorhanden sein sollten,

sind sie am Rande zu vermerken

oder am Ende der

Beschreibung aufzuführen

und abzuzeichnen; sie

sind auf sämtlichen Stücken

in gleicher Weise vorzunehmen;

(h) im Kopf des Schriftstückes

sind Namen und Vornamen

des Anmelders

(bei einer Gesellschaft

Firma oder Handelsbezeichnung)

sowie die Bezeichnung

der Erfindung

aufzuführen;

(i) die Beschreibung ist auf

einem oder mehreren

Stücken gemäß den Rechtsvorschriften

des Landes,

in dem die Anmeldung

erfolgt, vom Anmelder

oder seinem Bevollmächtigten

zu unterzeichnen.

ARTIKEL 6

Die Zeichnungen sind als

formgerecht anzusehen, wenn

sie den nachstehenden Erfordernissen

entsprechen

(a) ein Stück der Zeichnung

ist auf einem oder mehreren

Blättern aus durchsichtigem,

biegsamem,

widerstandsfähigem und

mattem Material auszuführen.

Höchstens zwei

weitere, dem ersten genau

entsprechende Stücke

sind auf kräftigem, glattem

und mattem weißen

Papier auszuführen; diese

letztgenannten Stücke

können aus guten lithographischen

Abzügen bestehen.

Ist das Stück auf

durchsichtigem und biegsamem

Material im Wege

eines Druckverfahrens hergestellt,

so können die anderen

Stücke mit demselben

Klischee gedruckt

werden. Die Vertragsstaaten

können jedoch verlangen,

daß eines dieser

letztgenannten Stücke keinerlei

Hinweiszeichen enthält;

(b) jedes Blatt soll ein Format

von 29 bis 34 cm Höhe

und 21 cm — ausnahmsweise

42 cm — Breite

haben. Bei Benutzung des

Formats von 21 cm Breite

soll die benutzte Fläche

25,7 cm mal 17 cm nicht

überschreiten;

(c) die Zeichnung ist in allen

Teilen mit dunklen (möglichst

schwarzen) dauerhaften

Strichen ohne Farben

oder Farbtuschung

auszuführen und soll sich

zur klaren photographischen

Wiedergabe oder zur

Wiedergabe ohne Zwischenstufen

auf Stereotypplatte

eignen;

(d) Schnitte sind durch Schrägschraffierung

zu kennzeichnen;

diese darf die

klare Erkennbarkeit der

Hinweiszeichen und -linien

nicht beeinträchtigen;

(e) der Maßstab der Zeichnungen

richtet sich nach

dem Grade der Kompliziertheit

der Abbildungen;

er ist so zu halten,

daß eine photographische

Wiedergabe

unter linearer Verkleinerung

auf zwei Drittel das

mühelose Erkennen aller

Einzelheiten gestattet;

wird der Maßstab auf der

Zeichnung erwähnt, so hat

dies zeichnerisch und

nicht schriftlich zu geschehen;

(f) die einzelnen Abbildungen

sind klar voneinander

zu trennen, auf einer möglichst

geringen Anzahl von

Blättern unterzubringen

und fortlaufend ohne

Rücksicht auf die Seitenzahl

zu numerieren;

(g) alle Ziffern, Buchstaben

und Hinweiszeichen in den

Zeichnungen sollen einfach

und klar sein; die

Buchstaben und Ziffern

sollen mindestens 0,32 cm

hoch sein. Die verschiedenen

Teile der Abbildungen

sind, soweit es für das

Verständnis der Beschreibung

erforderlich ist, überall

mit denselben Hinweiszeichen,

die mit denen der

Beschreibung übereinstimmen,

zu bezeichnen;

(h) die Zeichnungen sollen

keine Erläuterungen enthalten,

ausgenommen Angaben

wie „Wasser",

„Dampf", „Schnitt nach

AB", „offen", „zu", und

bei elektrischen Blockschaltbildern

und Diagrammen,

die den Ablauf

eines Verfahrens schematisch

wiedergeben, zu

ihrem Verständnis ausreichende

Angaben; diese

Arten von Angaben sind

in der Sprache des Landes,

in dem die Anmeldung erfolgt,

oder in einer von

diesem hierfür zugelassenen

Sprache abzufassen;

(i) jedes Blatt hat am Rande

den Namen des Anmelders

und die Gesamtzahl der

Blätter samt der Nummer

des betreffenden Blattes sowie

die Unterschrift des

Anmelders oder des Bevollmächtigten

zu tragen;

(j) die Zeichnungen sind ohne

Falten oder Brüche, die der

photographischen Wiedergabe

abträglich sind, einzureichen.

ARTIKEL 7

1. Wer in einem Vertragsstaat

auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutze des

gewerblichen Eigentums die

Priorität einer vorhergehenden

Anmeldung in Anspruch nehmen

will, hat dies innerhalb

einer Frist von mindestens

zwei Monaten, vom Zeitpunkt

der späteren Anmeldung an gerechnet,

zu erklären. Jeder Vertragsstaat

behält sich jedoch die

Befugnis vor, zu bestimmen, daß

diese Erklärung innerhalb der

in der genannten Übereinkunft

vorgesehenen Prioritätsfrist zu

erfolgen hat.

2. Erfolgt eine Prioritätserklärung

nach Maßgabe des Absatzes

1 dieses Artikels, so kann

dem Anmelder auferlegt werden,

eine beglaubigte Abschrift

der Beschreibung und der Zeichnungen

der ursprünglichen Anmeldung

und jede weitere Unterlage

beizubringen, die nach

dem Recht des Landes der späteren

Anmeldung gegebenenfalls

vorgeschrieben ist.

3. Sind die in Absatz 2 dieses

Artikels erwähnten Unterlagen

in deutscher, englischer oder

französischer Sprache abgefaßt

oder ist ihnen eine amtlich beglaubigte

Übersetzung in einer

dieser Sprachen beigefügt, so

braucht keine Übersetzung in

die Sprache des Landes, in dem

die Anmeldung erfolgt, oder in

eine von diesem hierfür zugelassene

Sprache vorgelegt zu

werden, sofern die zuständige

Behörde dies nicht verlangt.

ARTIKEL 8

1. Diese Übereinkunft steht

den Mitgliedstaaten des Europarats

zur Unterzeichnung offen.

Sie bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind beim

Generalsekretär des Europarats

zu hinterlegen.

2. Diese Übereinkunft tritt mit

dem ersten Tage des auf die Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde

folgenden Monats

in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der

sie später ratifiziert, tritt die

Übereinkunft mit dem ersten

Tage des auf die Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde folgenden

Monats in Kraft.

ARTIKEL 9

1. Nach ihrem Inkrafttreten

steht die Übereinkunft jedem

Mitgliedstaat des Internationalen

Verbandes zum Schutze des gewerblichen

Eigentums zum Beitritt

offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittserklärung

beim Generalsekretär

des Europarats, die mit dem

ersten Tage des darauffolgenden

Monats wirksam wird.

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des Europarats

teilt den Mitgliedern

des Rats, den Staaten, die dieser

Übereinkunft beigetreten sind,

sowie dem Direktor des Internationalen

Büros zum Schutze

des gewerblichen Eigentums in

Bern mit

(a) den Tag des Inkrafttretens

dieser Übereinkunft und

die Namen der Mitglieder

des Rats, die sie ratifiziert

haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung

gemäß Artikel

9;

(c) jede gemäß Artikel 11

eingegangene Mitteilung.

ARTIKEL 11

1. Diese Übereinkunft bleibt

zeitlich unbegrenzt in Kraft.

2. Jeder Vertragsstaat kann

für seinen Bereich diese Übereinkunft

dem Generalsekretär

des Europarats gegenüber mit

einjähriger Frist kündigen.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu in gehöriger Form ermächtigten

Unterzeichneten

diese Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am

11. Dezember 1953 in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Fassungen gleichermaßen

authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

im Archiv des Europarats zu

hinterlegen ist. Der Generalsekretär

hat beglaubigte Ausfertigungen

allen unterzeichnenden

und beitretenden Regierungen

sowie dem Direktor des Internationalen

Büros zum Schutze

des gewerblichen Eigentums in

Bern zu übermitteln.

ANLAGE I

ANLAGE II

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1971 beim Generalsekretär des Europarates

hinterlegt worden. Die vorliegende Übereinkunft tritt somit gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3

für Österreich am 1. April 1971 in Kraft.

Derzeit gehören der Übereinkunft folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich

Surinam, Niederländisch West-Indien und Niederländisch-Guinea), Norwegen, Spanien,

Schweden, Schweiz, Südafrika, Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland (einschließlich der Insel Man).

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