104. Verordnung: Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes
1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet
§ 1. Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung
nach generellen Merkmalen bestimmt, in
welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits
während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen
Grenzkontrolle oder während der
Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates
zu unterziehen sind, und die konkrete
Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen
österreichischen Sicherheitsbehörden,
sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden,
vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche
Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte
Instanz dieser Behörden als zuständig
bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es
sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein
oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,
a) der Sicherheitsbehörde II. Instanz übertragen,
soweit diese Feststellung sich ausschließlich
auf Grenzkontrollbereiche bezieht,
die im örtlichen Wirkungsbereich
dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch
über den örtlichen Wirkungsbereich einer
Sicherheitsbehörde I. Instanz hinaus erstrecken;
b) der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen,
soweit diese Feststellung sich ausschließlich
auf Grenzkontrollbereiche bezieht,
die gemäß § 7 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes
1969 als im örtlichen
Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde
I. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen
Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen
sind.
§ 2. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
gemäß Artikel 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die Durchbeförderung von Häftlingen auf
den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)—
Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils
(Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft
Reutte übertragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970
in Kraft.