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104_1970 AT

104. Verordnung: Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes

1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet

§ 1. Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung

nach generellen Merkmalen bestimmt, in

welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits

während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen

Grenzkontrolle oder während der

Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates

zu unterziehen sind, und die konkrete

Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen

österreichischen Sicherheitsbehörden,

sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden,

vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche

Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte

Instanz dieser Behörden als zuständig

bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es

sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein

oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,

a) der Sicherheitsbehörde II. Instanz übertragen,

soweit diese Feststellung sich ausschließlich

auf Grenzkontrollbereiche bezieht,

die im örtlichen Wirkungsbereich

dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch

über den örtlichen Wirkungsbereich einer

Sicherheitsbehörde I. Instanz hinaus erstrecken;

b) der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen,

soweit diese Feststellung sich ausschließlich

auf Grenzkontrollbereiche bezieht,

die gemäß § 7 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes

1969 als im örtlichen

Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde

I. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen

Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen

sind.

§ 2. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen

gemäß Artikel 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über die Durchbeförderung von Häftlingen auf

den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)—

Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils

(Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft

Reutte übertragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970

in Kraft.

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