104. Bundesgesetz: Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Schulbezeichnung
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fach-
schulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5
Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungskompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 162/1955.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Berufsschule" oder „Landwirtschaftliche
Fachschule" und werden im folgenden
kurz „Berufsschule" oder „Fachschule" genannt.
Allgemeine Zugänglichkeit
§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein
zugänglich. Es können jedoch Schulen
und Klassen eingerichtet werden, die nur für
Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule
darf nur abgelehnt werden, wenn
a) der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis
nicht angehört oder die dort
angeführten Bedingungen nicht erfüllt;
b) der Schüler dem für die Schule vorgesehenen
Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule
darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen
nicht erfüllt (§ 25);
b) wegen Überfüllung der Schule.
Schulgeldfreiheit
§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und
Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen
ist zulässig. Diese dürfen jedoch
höchstens kostendeckend sein.
Lehrpläne
§ 4. (1) Die Behörde (§ 28) hat durch Verordnung
Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen
zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
a) die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14
und 22), die Bildungs- und Lehraufgaben
und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
sowie didaktische Grundsätze;
b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen;
c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände,
Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und
Fachschulen vorzusehen sind, wird in den
§§ 16 und 24 geregelt.
(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
ist auf die Bestimmungen des § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen
a) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
deren Besuch für alle in die
betreffende Schule aufgenommenen Schüler
Pflicht ist; der Religionsunterricht ist
Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund
der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, eine
schriftliche Abmeldung erfolgt ist;
b) unter alternativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur
Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren
Unterrichtsgegenständen gewählt
werden muß;
c) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände
und unter unverbindlichen
Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn
des Schuljahres erforderlich ist.
(6) Es können mehrere alternative Pflichtgegenstände
zu Gegenstandsgruppen derart zusammengefaßt
werden, daß eine von mehreren
Gegenstandsgruppen gewählt werden muß.
Lehrer
§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und
Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die
zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen
Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene
des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf
36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser
Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen
oder räumlichen Gründen undurchführbar
ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40 erhöht
werden. Ob diese Voraussetzung gegeben
ist, hat die Behörde (§ 28) auf Antrag des Schulleiters
festzustellen.
Schuljahr
§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am zweiten
Montag im September und dauert bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen
besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit
dem Beginn der Hauptferien.
(3) Bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr
aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien
Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,
der frühestens am 5. Juli und spätestens am
11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des
nächsten Schuljahres.
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres
a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
der 19. März als Festtag des Landespatrons,
der 29. Juni und der Allerseelentag;
b) als Weihnachtsferien die Tage vom 23. Dezember
bis einschließlich 5. Jänner;
c) als Osterferien an saisonmäßig und lehrgangsmäßig
geführten Berufs- und Fachschulen
die letzten drei Tage der Karwoche
und der Dienstag nach Ostern; an
ganzjährig geführten Berufs- und Fachschulen
die Karwoche und der Dienstag
nach Ostern.
(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen
des schulischen und öffentlichen Lebens,
für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom
Schulleiter bis zu zwei Tage, von der Behörde
(§ 28) bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt
werden.
(3) Sofern sich die Verordnungen gemäß Abs. 2
nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend
von den sonst geltenden Bestimmungen
über die Kundmachung solcher Verordnungen
durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen.
Sie treten, soweit darin nichts anderes
bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages
in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten
der Schüler sind in geeigneter Weise auf
diese Kundmachung hinzuweisen.
Schultage
§ 9. (1) Schultage an den Berufsschulen sind
a) an ganzjährigen Schulen mindestens ein
voller Tag oder zwei halbe Tage in der
Woche;
b) an saisonmäßigen Schulen mindestens zwei
volle Tage in der Woche innerhalb des Unterrichtsjahres;
c) an lehrgangsmäßigen Schulen die innerhalb
des Unterrichtsjahres liegenden Tage.
(2) Schultage an den ganzjährigen und saisonmäßigen
Fachschulen sind alle Tage des Unterrichtsjahres,
sofern sie nicht schulfrei sind.
(3) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl
ist vom Schulleiter möglichst
gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der
Woche aufzuteilen.
(4) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen
und am Vormittag, wenn der Nachmittag
unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am
Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens
fünf Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem
Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein
Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde
zuzüglich der dazugehörigen Pause zu
liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht
länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf
der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden,
längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(5) An Schulen, denen zur Durchführung des
praktischen Unterrichtes ein Landwirtschaftsbetrieb
angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht
frühestens um 6 Uhr begonnen werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten
zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes
oder wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht
kann durch Verordnung die Dauer aller
oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne
Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens
5 bis höchstens 20 Minuten vorzusehen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes
können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes
notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen;
in diesem Fall sind den Schülern
jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst
auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend
dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu
gewähren.
Schulversuche
§ 11. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer
und schulorganisatorischer Maßnahmen
können von der Behörde (§ 28) abweichend von
den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche
an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform,
Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer
und Lehrplan durchgeführt werden.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der
Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet
nur an einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt
werden.
Schülerbeurteilung
§ 12. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am
Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das
Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen
über die Lehrgegenstände und die ständige
Beobachtung des Wissens und Könnens des
Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und
sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen
Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung
des durchgenommenen Lehrstoffes
verhalten hat, zugrunde zu legen. Sie ist durch
Ausfolgung eines Zeugnisses bekanntzugeben. Bei
Jahresklassen ist eine Schulnachricht im Halbjahr
auszustellen.
(2) Die Schülerbeurteilung ist von einer Lehrerkonferenz
vorzunehmen.
(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer
fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen
„Sehr gut (1)", „Gut (2)", „Befriedigend (3)",
„Genügend (4)" und „Nicht genügend (5)" zu
erfolgen.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe
ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere
Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber
ausgestellte Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand
(alternativem Pflichtgegenstand) die Note „Nicht
genügend" enthält.
(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens genügendem
Unterrichtserfolg in nicht mehr als
einem Pflichtgegenstand (alternativem Pflichtgegenstand)
mit „Nicht genügend" abgeschlossen
werden muß, ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung
in jenem Gegenstand zuzulassen,
in welchem die „nicht genügende" Beurteilung
erfolgt ist. Ein Schüler, der ohne eigenes Verschulden
so viel vom Unterricht versäumt hat,
daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich
ist, ist von der Lehrerkonferenz zur Ablegung
von Nachtragsprüfungen zuzulassen. Ordnungsgemäß
abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
können nicht wiederholt werden.
Nach der Ablegung der Nachtragsprüfung
oder Wiederholungsprüfung ist das am Ende des
vorhergegangenen Unterrichtsjahres ausgestellte
Jahreszeugnis einzuziehen und dem Schüler ein
Jahreszeugnis auszustellen, das außer dem sonstigen
Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
ermittelte Note enthält.
(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer
Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe
einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem
Abschluß der ersten Schulstufe der Berufsschule
ist, sofern es sich um die Erfüllung der
Schulpflicht (§ 17) handelt, eine einmalige Wiederholung
verpflichtend.
(7) Bei Berufsschulen ist in der Schülerbeurteilung
am Ende einer Schulstufe auch zum Ausdruck
zu bringen, ob eine körperliche und geistige
Eignung für den Fachschulbesuch gegeben
ist (Fachschuleignungsvermerk).
Schul- und Schülerheimordnung
§ 13. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten,
daß ein den Aufgaben der Schule voll
entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und
das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt
sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim.
Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung
von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung
zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen
und Unfällen, die Behandlung des
Schulinventars sowie über die Ordnung und
Hygiene im Schülerheim, die Benützung der
Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub
sind durch Verordnung zu erlassen.
ZWEITER TEIL
Landwirtschaftliche Berufsschule
ABSCHNITT I
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Aufgabe
§ 14. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den
Schülern die schulische Grundausbildung für eine
Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat-
und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten
und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer
der künftigen Berufstätigkeit angemessenen
Weise zu vertiefen sowie insbesondere auch die
Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung
des Schülers zu schaffen.
Organisationsformen, Aufbau
und Unterrichtsausmaß
§ 15. (1) Die Berufsschule kann in folgenden
Fachrichtungen geführt werden
a) Landwirtschaft;
b) Ländliche Hauswirtschaft;
c) Gartenbau;
d) Forstwirtschaft;
e) Molkerei- und Käsereiwirtschaft.
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß
geführt werden als
a) ganzjährige Schule;
b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte
Jahreszeit zusammengezogenen
Unterricht;
c) lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere
Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.
(3) Die Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen,
wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen
hat.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens
600 Stunden zu umfassen. Hievon entfallen
auf die erste Schulstufe 400 und auf die
zweite Schulstufe 200 Stunden.
(5) Die Entscheidung über die Art der Führung
der Berufsschule gemäß Abs. 1 und 2 obliegt
der Behörde (§ 28).
Lehrplan
§ 16. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch,
Rechnen, Heimat- und Staatsbürgerkunde,
Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer
Unterricht;
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft
Pflanzenbau, Tierhaltung, Waldwirtschaft;
c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschaft, Landwirtschaft;
d) für die Fachrichtung Gartenbau: Allgemeiner
Gartenbau, Gemüsebau;
e) für die Fachrichtung Forstwirtschaft: Waldwirtschaft,
Waldarbeitslehre, Landwirtschaft;
f) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Milchgewinnung, Milchverarbeitung,
Molkereimaschinenkunde, Milchuntersuchung.
(2) Im Lehrplan der Berufsschule können für
einzelne Schulen durch Verordnung als weitere
Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände
oder Freigegenstände vorgesehen werden
a) für alle Fachrichtungen: Maschinenkunde;
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Weinbau,
Obstbau;
c) für die Fachrichtung Gartenbau: Blumen-
und Zierpflanzenbau, Baumschulwesen.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Gegenstände
dürfen als Pflichtgegenstände oder alternative
Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen werden,
als sie eine Ausbildung erwarten lassen, die
für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen,
unter denen Schüler der Berufsschule
nach deren Einzugsbereich ihren künftigen Beruf
vermutlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
ABSCHNITT II
Schulpflicht
Personenkreis
§ 17. (1) Zum Besuch einer landwirtschaftlichen
Berufsschule sind die überwiegend in der
Land- und Forstwirtschaft tätigen Jugendlichen
beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine
andere Schule mit mindestens gleicher Schuldauer
besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung
stehen. Eine überwiegende Tätigkeit
in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann
vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner
Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur
Verfügung stellt. Die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht
beginnt unmittelbar nach Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht und endet —
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 —
spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge
haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden
Fachrichtungen der Berufsschule während des
Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese
Schule nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht
gemäß Abs. 1 besucht haben. Berufsschulpflichtige,
die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben
die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen,
die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht.
Im Zweifel entscheidet die Behörde (§ 28).
(3) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung
des Ausbildungszweiges nicht oder hat der
Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule
einschlägiger Fachrichtung zu besuchen,
so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule
mit der Fachrichtung „Landwirtschaft"
nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten
auch für Berufsschulpflichtige, die in keinem
Lehrverhältnis stehen.
(4) Die in der Berufsschule eines anderen Bundeslandes
zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung
der Berufsschulpflicht anzurechnen.
Schulbesuch und Fernbleiben vom
Unterricht
§ 18. (1) Die Schüler haben den Unterricht
während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig
und pünktlich zu besuchen und sich an
den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen
Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während
der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung
des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung
gelten insbesondere
a) Erkrankung des Schülers;
b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene
Erkrankungen von Hausangehörigen
des Schülers;
c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,
wenn sie der Hilfe des Schülers
bedürfen;
d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des
Schülers, in der Familie oder im Hauswesen
des Schülers;
e) Ungangbarkeit des Schulweges oder
schlechte Witterung, wenn die Gesundheit
des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten
ist, soweit nicht Abs. 3 lit. d in Betracht
kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung
anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
oder die Arbeitgeber (Lehrherren) des
Schülers haben den Klassenvorstand oder den
Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers
ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter
Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Wenn
der Schüler eigenberechtigt ist, hat dieser selbst
die Meldung zu erstatten. Bei einer länger als
eine Woche dauernden Erkrankung kann der
Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
verlangen.
Befreiung vom Besuch der Berufsschule
§ 19. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
von Amts wegen oder über Ansuchen körperbehinderte
oder geistesschwache Jugendliche,
denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von
der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Ansuchen ihrer Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten vom Besuch
der Berufsschule zu befreien, wenn sie die
Berufsschule zu Fuß oder in Verbindung mit
einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel in
höchstens zwei Stunden nicht erreichen können
und ihre Aufnahme in ein Schülerheim (§ 2
Abs. 2) wegen Überfüllung nicht möglich ist.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
ist die Berufung an den Landeshauptmann
zulässig, gegen dessen Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Schulpflichtmatrik für die
Berufsschule
§ 20. (1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik
für die Berufsschule anzulegen und zu
führen. Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage
für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht
zu dienen.
(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt
und den Schulaustritt jedes Schulpflichtigen der
Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige
geführt wird, anzuzeigen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
oder die Arbeitgeber (Lehrherren)
sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde
zu melden und Auskünfte zu erteilen.
Verantwortlichkeit für die
Erfüllung der Schulpflicht
§ 21. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet, für die Erfüllung
der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen
Schulbesuch und die Einhaltung der
Schulordnung, zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige
im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn)
wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im
ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Die Arbeitgeber (Lehrherren) haben überdies Beginn
und Beendigung des Arbeits(Lehr)verhältnisses
jeweils binnen zwei Wochen der zuständigen
Gemeinde (§ 20) zu melden.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit
verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch
mit den notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln
auszustatten, sofern diese nicht beigestellt
werden.
DRITTER TEIL
Landwirtschaftliche Fachschule
Aufgabe
§ 22. Die Fachschule hat die Aufgabe, den
Schülern die zur Ausübung des landwirtschaftlichen
Berufes oder einer verantwortlichen
Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen
fachlichen Kenntnisse zu vermitteln,
sie zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich
und religiös gefestigten und sozial denkenden
Staatsbürgern heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung
in einer der künftigen Berufstätigkeit
angemessenen Weise zu erweitern und
zu vertiefen. Insbesondere hat die Fachschule auf
die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen
Betriebes oder Haushaltes vorzubereiten
und die Verbundenheit mit dem bäuerlichen
Berufsstand zu fördern.
Organisationsformen, Aufbau und
Unterrichtsausmaß
§ 23. (1) Die Fachschule kann in folgenden
Fachrichtungen geführt werden
a) Landwirtschaft;
b) Ländliche Hauswirtschaft;
c) Obst- und Weinbau.
(2) Die Fachschule kann geführt werden als
a) ganzjährige Schule;
b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine
bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen
Unterricht.
(3) Die Fachschule umfaßt je nach Organisationsform
ein bis drei Schulstufen, wobei jeder
Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens
1500 Stunden zu umfassen. Das Stundenausmaß
ist gleichmäßig auf die einzelnen
Schulstufen aufzuteilen.
Lehrplan
§ 24. (1) Im Lehrplan der Fachschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch,
Rechnen, Staatsbürgerkunde, Betriebswirtschaft,
Buchführung, Leibesübungen, Praktischer
Unterricht;
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Pflanzenbau,
Tierzucht und Tierhaltung, Landtechnik
und Baukunde, Handels- und
Marktkunde;
c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Haushaltungskunde, Gesundheitslehre,
Kinderpflege, Ernährungs- und Vorratswirtschaft,
Wäsche- und Bekleidungskunde,
Gartenbau, Tierhaltung;
d) für die Fachrichtung Obst- und Weinbau
Pflanzenbau, Tierzucht und Tierhaltung,
Allgemeiner Obstbau, Allgemeiner Weinbau,
Pflanzenschutz, Landtechnik und Baukunde,
Handels- und Marktkunde.
(2) Im Lehrplan der Fachschule können für
einzelne Schulen durch Verordnung als weitere
Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände
oder Freigegenstände vorgesehen werden
a) für alle Fachrichtungen: Sozialrecht, Singen
und Volkstumspflege, Lebenskunde, Maschinschreiben;
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Chemie,
Almwirtschaft, Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre,
Obstbau, Pflanzenschutz, Gemüsebau,
Spezialkulturen, Tierheilkunde,
Geld- und Kreditwesen, Kaufmännische
Buchführung, Agrarpolitik, Genossenschaftswesen,
Hauswirtschaft;
c) für die Fachrichtung Obst- und Weinbau
Chemie, Waldwirtschaft, Spezieller Obstbau,
Obstverwertung, Spezieller Weinbau,
Kellerwirtschaft, Genossenschaftswesen,
Gemüsebau, Spezialkulturen, Hauswirtschaft.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Gegenstände
dürfen als Pflichtgegenstände oder alternative
Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen werden,
als die Erteilung des Unterrichtes in diesen
Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine
Entwicklung (Stand der Wissenschaft,
Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig
erscheint oder die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 3 vorliegen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 25. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Fachschulen sind die körperliche
und geistige Eignung (§ 12 Abs. 7), das vollendete
16. Lebensjahr und der erfolgreiche Besuch
des ersten Jahres der Berufsschule. Sofern
der erfolgreiche Besuch des ersten Jahres der
Berufsschule oder der Fachschuleignungsvermerk
(§ 12 Abs. 7) nicht nachgewiesen wird, ist die
Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer
Aufnahmsprüfung abhängig.
(2) Die Aufnahmsprüfung hat zu erweisen, ob
der Bewerber in den für den Fachschulbesuch
erforderlichen Gebieten über das durchschnittliche
Wissen und Können eines Schülers der
achten Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschule
verfügt. Die Prüfungsgegenstände der
Aufnahmsprüfung hat die Behörde (§ 28) durch
Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan
der Volksschuloberstufe Bedacht zu nehmen
ist. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
Schulbesuch
§ 26. (1) Nach Eintritt in die Fachschule ist
der Schüler verpflichtet, den theoretischen und
praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich
vorgeschriebenen Schulveranstaltungen
regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein
Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter
Verhinderung des Schülers zulässig; die Bestimmungen
des § 18 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(2) Bei vorzeitigem Austritt aus der Fachschule
ist eine schriftliche Abmeldung durch die
Eltern oder Erziehungsberechtigten, im Falle der
Eigenberechtigung des Schülers durch diesen
selbst, erforderlich. Insoweit der Besuch der Fachschule
das zweite Jahr der Berufsschule ersetzt
(§ 17 Abs. 1 und § 25), ist im Falle eines vorzeitigen
Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule
bis zum Ende des Schuljahres zu besuchen.
VIERTER TEIL
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 27. (1) Wer der Meldepflicht gemäß § 20
nicht nachkommt oder den Bestimmungen des
§ 21 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis au 3000 Schilling,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
Behördenzuständigkeit
§ 28. Zuständige Behörde im Sinne dieses
Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.
Inkrafttreten des Bundesgesetzes
und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. jenes Monats in Kraft, welcher der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgt.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1931, wirksam
für das Land Steiermark, betreffend das
bäuerliche Fortbildungs- und Volksbildungswesen
in Steiermark, BGBl. Nr. 5/1932, soweit
sie die Organisation des bäuerlichen Fortbildungswesens
betreffen, außer Kraft.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung des Steiermärkischen
Landesgesetzes über die Organisation der
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
und Fachschulen und die Berufsschulpflicht
(Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz
1968) ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut.