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104. Bundesgesetz: Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz 1968

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fach-

schulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5

Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungskompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 162/1955.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche

Berufsschule" oder „Landwirtschaftliche

Fachschule" und werden im folgenden

kurz „Berufsschule" oder „Fachschule" genannt.

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein

zugänglich. Es können jedoch Schulen

und Klassen eingerichtet werden, die nur für

Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule

darf nur abgelehnt werden, wenn

a) der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis

nicht angehört oder die dort

angeführten Bedingungen nicht erfüllt;

b) der Schüler dem für die Schule vorgesehenen

Schulsprengel nicht angehört.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule

darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen

nicht erfüllt (§ 25);

b) wegen Überfüllung der Schule.

Schulgeldfreiheit

§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und

Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen

ist zulässig. Diese dürfen jedoch

höchstens kostendeckend sein.

Lehrpläne

§ 4. (1) Die Behörde (§ 28) hat durch Verordnung

Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen

zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

a) die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14

und 22), die Bildungs- und Lehraufgaben

und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

sowie didaktische Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen;

c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände,

Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und

Fachschulen vorzusehen sind, wird in den

§§ 16 und 24 geregelt.

(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

ist auf die Bestimmungen des § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen

a) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

deren Besuch für alle in die

betreffende Schule aufgenommenen Schüler

Pflicht ist; der Religionsunterricht ist

Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund

der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, eine

schriftliche Abmeldung erfolgt ist;

b) unter alternativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur

Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren

Unterrichtsgegenständen gewählt

werden muß;

c) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände

und unter unverbindlichen

Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn

des Schuljahres erforderlich ist.

(6) Es können mehrere alternative Pflichtgegenstände

zu Gegenstandsgruppen derart zusammengefaßt

werden, daß eine von mehreren

Gegenstandsgruppen gewählt werden muß.

Lehrer

§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und

Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die

zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen

Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,

bei Religionslehrern auch jene

des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf

36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser

Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen

oder räumlichen Gründen undurchführbar

ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40 erhöht

werden. Ob diese Voraussetzung gegeben

ist, hat die Behörde (§ 28) auf Antrag des Schulleiters

festzustellen.

Schuljahr

§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am zweiten

Montag im September und dauert bis zum Beginn

des nächsten Schuljahres.

(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen

besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit

dem Beginn der Hauptferien.

(3) Bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr

aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien

Zeit und den Hauptferien.

(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,

der frühestens am 5. Juli und spätestens am

11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des

nächsten Schuljahres.

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres

a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

der 19. März als Festtag des Landespatrons,

der 29. Juni und der Allerseelentag;

b) als Weihnachtsferien die Tage vom 23. Dezember

bis einschließlich 5. Jänner;

c) als Osterferien an saisonmäßig und lehrgangsmäßig

geführten Berufs- und Fachschulen

die letzten drei Tage der Karwoche

und der Dienstag nach Ostern; an

ganzjährig geführten Berufs- und Fachschulen

die Karwoche und der Dienstag

nach Ostern.

(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen

des schulischen und öffentlichen Lebens,

für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom

Schulleiter bis zu zwei Tage, von der Behörde

(§ 28) bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt

werden.

(3) Sofern sich die Verordnungen gemäß Abs. 2

nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend

von den sonst geltenden Bestimmungen

über die Kundmachung solcher Verordnungen

durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen.

Sie treten, soweit darin nichts anderes

bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages

in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten

der Schüler sind in geeigneter Weise auf

diese Kundmachung hinzuweisen.

Schultage

§ 9. (1) Schultage an den Berufsschulen sind

a) an ganzjährigen Schulen mindestens ein

voller Tag oder zwei halbe Tage in der

Woche;

b) an saisonmäßigen Schulen mindestens zwei

volle Tage in der Woche innerhalb des Unterrichtsjahres;

c) an lehrgangsmäßigen Schulen die innerhalb

des Unterrichtsjahres liegenden Tage.

(2) Schultage an den ganzjährigen und saisonmäßigen

Fachschulen sind alle Tage des Unterrichtsjahres,

sofern sie nicht schulfrei sind.

(3) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl

ist vom Schulleiter möglichst

gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der

Woche aufzuteilen.

(4) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen

und am Vormittag, wenn der Nachmittag

unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am

Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens

fünf Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem

Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein

Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde

zuzüglich der dazugehörigen Pause zu

liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht

länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf

der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden,

längstens aber bis 14 Uhr dauern.

(5) An Schulen, denen zur Durchführung des

praktischen Unterrichtes ein Landwirtschaftsbetrieb

angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht

frühestens um 6 Uhr begonnen werden.

Unterrichtsstunden und Pausen

§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten

zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes

oder wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht

kann durch Verordnung die Dauer aller

oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne

Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens

5 bis höchstens 20 Minuten vorzusehen.

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes

können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes

notwendigen Ausmaß und ohne

Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen;

in diesem Fall sind den Schülern

jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst

auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend

dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu

gewähren.

Schulversuche

§ 11. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer

und schulorganisatorischer Maßnahmen

können von der Behörde (§ 28) abweichend von

den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche

an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform,

Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer

und Lehrplan durchgeführt werden.

(2) Je Organisationsform und Schulstufe der

Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet

nur an einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt

werden.

Schülerbeurteilung

§ 12. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am

Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das

Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen

über die Lehrgegenstände und die ständige

Beobachtung des Wissens und Könnens des

Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und

sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen

Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung

des durchgenommenen Lehrstoffes

verhalten hat, zugrunde zu legen. Sie ist durch

Ausfolgung eines Zeugnisses bekanntzugeben. Bei

Jahresklassen ist eine Schulnachricht im Halbjahr

auszustellen.

(2) Die Schülerbeurteilung ist von einer Lehrerkonferenz

vorzunehmen.

(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer

fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen

„Sehr gut (1)", „Gut (2)", „Befriedigend (3)",

„Genügend (4)" und „Nicht genügend (5)" zu

erfolgen.

(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe

ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere

Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe

ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber

ausgestellte Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand

(alternativem Pflichtgegenstand) die Note „Nicht

genügend" enthält.

(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens genügendem

Unterrichtserfolg in nicht mehr als

einem Pflichtgegenstand (alternativem Pflichtgegenstand)

mit „Nicht genügend" abgeschlossen

werden muß, ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung

in jenem Gegenstand zuzulassen,

in welchem die „nicht genügende" Beurteilung

erfolgt ist. Ein Schüler, der ohne eigenes Verschulden

so viel vom Unterricht versäumt hat,

daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich

ist, ist von der Lehrerkonferenz zur Ablegung

von Nachtragsprüfungen zuzulassen. Ordnungsgemäß

abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

können nicht wiederholt werden.

Nach der Ablegung der Nachtragsprüfung

oder Wiederholungsprüfung ist das am Ende des

vorhergegangenen Unterrichtsjahres ausgestellte

Jahreszeugnis einzuziehen und dem Schüler ein

Jahreszeugnis auszustellen, das außer dem sonstigen

Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung

ermittelte Note enthält.

(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer

Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe

einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem

Abschluß der ersten Schulstufe der Berufsschule

ist, sofern es sich um die Erfüllung der

Schulpflicht (§ 17) handelt, eine einmalige Wiederholung

verpflichtend.

(7) Bei Berufsschulen ist in der Schülerbeurteilung

am Ende einer Schulstufe auch zum Ausdruck

zu bringen, ob eine körperliche und geistige

Eignung für den Fachschulbesuch gegeben

ist (Fachschuleignungsvermerk).

Schul- und Schülerheimordnung

§ 13. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten,

daß ein den Aufgaben der Schule voll

entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und

das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt

sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim.

Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung

von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung

zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen

und Unfällen, die Behandlung des

Schulinventars sowie über die Ordnung und

Hygiene im Schülerheim, die Benützung der

Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub

sind durch Verordnung zu erlassen.

ZWEITER TEIL

Landwirtschaftliche Berufsschule

ABSCHNITT I

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Aufgabe

§ 14. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den

Schülern die schulische Grundausbildung für eine

Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat-

und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten

und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer

der künftigen Berufstätigkeit angemessenen

Weise zu vertiefen sowie insbesondere auch die

Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung

des Schülers zu schaffen.

Organisationsformen, Aufbau

und Unterrichtsausmaß

§ 15. (1) Die Berufsschule kann in folgenden

Fachrichtungen geführt werden

a) Landwirtschaft;

b) Ländliche Hauswirtschaft;

c) Gartenbau;

d) Forstwirtschaft;

e) Molkerei- und Käsereiwirtschaft.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden als

a) ganzjährige Schule;

b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte

Jahreszeit zusammengezogenen

Unterricht;

c) lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere

Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen,

wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen

hat.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens

600 Stunden zu umfassen. Hievon entfallen

auf die erste Schulstufe 400 und auf die

zweite Schulstufe 200 Stunden.

(5) Die Entscheidung über die Art der Führung

der Berufsschule gemäß Abs. 1 und 2 obliegt

der Behörde (§ 28).

Lehrplan

§ 16. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch,

Rechnen, Heimat- und Staatsbürgerkunde,

Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer

Unterricht;

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft

Pflanzenbau, Tierhaltung, Waldwirtschaft;

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d) für die Fachrichtung Gartenbau: Allgemeiner

Gartenbau, Gemüsebau;

e) für die Fachrichtung Forstwirtschaft: Waldwirtschaft,

Waldarbeitslehre, Landwirtschaft;

f) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Milchgewinnung, Milchverarbeitung,

Molkereimaschinenkunde, Milchuntersuchung.

(2) Im Lehrplan der Berufsschule können für

einzelne Schulen durch Verordnung als weitere

Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände

oder Freigegenstände vorgesehen werden

a) für alle Fachrichtungen: Maschinenkunde;

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Weinbau,

Obstbau;

c) für die Fachrichtung Gartenbau: Blumen-

und Zierpflanzenbau, Baumschulwesen.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Gegenstände

dürfen als Pflichtgegenstände oder alternative

Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen werden,

als sie eine Ausbildung erwarten lassen, die

für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen,

unter denen Schüler der Berufsschule

nach deren Einzugsbereich ihren künftigen Beruf

vermutlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

ABSCHNITT II

Schulpflicht

Personenkreis

§ 17. (1) Zum Besuch einer landwirtschaftlichen

Berufsschule sind die überwiegend in der

Land- und Forstwirtschaft tätigen Jugendlichen

beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine

andere Schule mit mindestens gleicher Schuldauer

besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung

stehen. Eine überwiegende Tätigkeit

in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann

vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner

Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur

Verfügung stellt. Die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht

beginnt unmittelbar nach Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht und endet —

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 —

spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge

haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden

Fachrichtungen der Berufsschule während des

Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese

Schule nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht

gemäß Abs. 1 besucht haben. Berufsschulpflichtige,

die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben

die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen,

die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht.

Im Zweifel entscheidet die Behörde (§ 28).

(3) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung

des Ausbildungszweiges nicht oder hat der

Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule

einschlägiger Fachrichtung zu besuchen,

so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule

mit der Fachrichtung „Landwirtschaft"

nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten

auch für Berufsschulpflichtige, die in keinem

Lehrverhältnis stehen.

(4) Die in der Berufsschule eines anderen Bundeslandes

zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung

der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Schulbesuch und Fernbleiben vom

Unterricht

§ 18. (1) Die Schüler haben den Unterricht

während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig

und pünktlich zu besuchen und sich an

den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen

Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während

der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung

des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung

gelten insbesondere

a) Erkrankung des Schülers;

b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene

Erkrankungen von Hausangehörigen

des Schülers;

c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,

wenn sie der Hilfe des Schülers

bedürfen;

d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des

Schülers, in der Familie oder im Hauswesen

des Schülers;

e) Ungangbarkeit des Schulweges oder

schlechte Witterung, wenn die Gesundheit

des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,

landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten

ist, soweit nicht Abs. 3 lit. d in Betracht

kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung

anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

oder die Arbeitgeber (Lehrherren) des

Schülers haben den Klassenvorstand oder den

Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers

ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter

Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Wenn

der Schüler eigenberechtigt ist, hat dieser selbst

die Meldung zu erstatten. Bei einer länger als

eine Woche dauernden Erkrankung kann der

Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

verlangen.

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§ 19. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

von Amts wegen oder über Ansuchen körperbehinderte

oder geistesschwache Jugendliche,

denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von

der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Ansuchen ihrer Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten vom Besuch

der Berufsschule zu befreien, wenn sie die

Berufsschule zu Fuß oder in Verbindung mit

einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel in

höchstens zwei Stunden nicht erreichen können

und ihre Aufnahme in ein Schülerheim (§ 2

Abs. 2) wegen Überfüllung nicht möglich ist.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

ist die Berufung an den Landeshauptmann

zulässig, gegen dessen Entscheidung

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Schulpflichtmatrik für die

Berufsschule

§ 20. (1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik

für die Berufsschule anzulegen und zu

führen. Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage

für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht

zu dienen.

(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt

und den Schulaustritt jedes Schulpflichtigen der

Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige

geführt wird, anzuzeigen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

oder die Arbeitgeber (Lehrherren)

sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde

zu melden und Auskünfte zu erteilen.

Verantwortlichkeit für die

Erfüllung der Schulpflicht

§ 21. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

sind verpflichtet, für die Erfüllung

der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen

Schulbesuch und die Einhaltung der

Schulordnung, zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige

im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn)

wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im

ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Die Arbeitgeber (Lehrherren) haben überdies Beginn

und Beendigung des Arbeits(Lehr)verhältnisses

jeweils binnen zwei Wochen der zuständigen

Gemeinde (§ 20) zu melden.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit

verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch

mit den notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln

auszustatten, sofern diese nicht beigestellt

werden.

DRITTER TEIL

Landwirtschaftliche Fachschule

Aufgabe

§ 22. Die Fachschule hat die Aufgabe, den

Schülern die zur Ausübung des landwirtschaftlichen

Berufes oder einer verantwortlichen

Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen

fachlichen Kenntnisse zu vermitteln,

sie zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich

und religiös gefestigten und sozial denkenden

Staatsbürgern heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung

in einer der künftigen Berufstätigkeit

angemessenen Weise zu erweitern und

zu vertiefen. Insbesondere hat die Fachschule auf

die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen

Betriebes oder Haushaltes vorzubereiten

und die Verbundenheit mit dem bäuerlichen

Berufsstand zu fördern.

Organisationsformen, Aufbau und

Unterrichtsausmaß

§ 23. (1) Die Fachschule kann in folgenden

Fachrichtungen geführt werden

a) Landwirtschaft;

b) Ländliche Hauswirtschaft;

c) Obst- und Weinbau.

(2) Die Fachschule kann geführt werden als

a) ganzjährige Schule;

b) saisonmäßige Schule mit einem auf eine

bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen

Unterricht.

(3) Die Fachschule umfaßt je nach Organisationsform

ein bis drei Schulstufen, wobei jeder

Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens

1500 Stunden zu umfassen. Das Stundenausmaß

ist gleichmäßig auf die einzelnen

Schulstufen aufzuteilen.

Lehrplan

§ 24. (1) Im Lehrplan der Fachschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch,

Rechnen, Staatsbürgerkunde, Betriebswirtschaft,

Buchführung, Leibesübungen, Praktischer

Unterricht;

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Pflanzenbau,

Tierzucht und Tierhaltung, Landtechnik

und Baukunde, Handels- und

Marktkunde;

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Haushaltungskunde, Gesundheitslehre,

Kinderpflege, Ernährungs- und Vorratswirtschaft,

Wäsche- und Bekleidungskunde,

Gartenbau, Tierhaltung;

d) für die Fachrichtung Obst- und Weinbau

Pflanzenbau, Tierzucht und Tierhaltung,

Allgemeiner Obstbau, Allgemeiner Weinbau,

Pflanzenschutz, Landtechnik und Baukunde,

Handels- und Marktkunde.

(2) Im Lehrplan der Fachschule können für

einzelne Schulen durch Verordnung als weitere

Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände

oder Freigegenstände vorgesehen werden

a) für alle Fachrichtungen: Sozialrecht, Singen

und Volkstumspflege, Lebenskunde, Maschinschreiben;

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft: Chemie,

Almwirtschaft, Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre,

Obstbau, Pflanzenschutz, Gemüsebau,

Spezialkulturen, Tierheilkunde,

Geld- und Kreditwesen, Kaufmännische

Buchführung, Agrarpolitik, Genossenschaftswesen,

Hauswirtschaft;

c) für die Fachrichtung Obst- und Weinbau

Chemie, Waldwirtschaft, Spezieller Obstbau,

Obstverwertung, Spezieller Weinbau,

Kellerwirtschaft, Genossenschaftswesen,

Gemüsebau, Spezialkulturen, Hauswirtschaft.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Gegenstände

dürfen als Pflichtgegenstände oder alternative

Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen werden,

als die Erteilung des Unterrichtes in diesen

Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine

Entwicklung (Stand der Wissenschaft,

Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig

erscheint oder die Voraussetzungen des

§ 16 Abs. 3 vorliegen.

Aufnahmevoraussetzungen

§ 25. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme

in die Fachschulen sind die körperliche

und geistige Eignung (§ 12 Abs. 7), das vollendete

16. Lebensjahr und der erfolgreiche Besuch

des ersten Jahres der Berufsschule. Sofern

der erfolgreiche Besuch des ersten Jahres der

Berufsschule oder der Fachschuleignungsvermerk

(§ 12 Abs. 7) nicht nachgewiesen wird, ist die

Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer

Aufnahmsprüfung abhängig.

(2) Die Aufnahmsprüfung hat zu erweisen, ob

der Bewerber in den für den Fachschulbesuch

erforderlichen Gebieten über das durchschnittliche

Wissen und Können eines Schülers der

achten Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschule

verfügt. Die Prüfungsgegenstände der

Aufnahmsprüfung hat die Behörde (§ 28) durch

Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan

der Volksschuloberstufe Bedacht zu nehmen

ist. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

Schulbesuch

§ 26. (1) Nach Eintritt in die Fachschule ist

der Schüler verpflichtet, den theoretischen und

praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich

vorgeschriebenen Schulveranstaltungen

regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein

Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter

Verhinderung des Schülers zulässig; die Bestimmungen

des § 18 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(2) Bei vorzeitigem Austritt aus der Fachschule

ist eine schriftliche Abmeldung durch die

Eltern oder Erziehungsberechtigten, im Falle der

Eigenberechtigung des Schülers durch diesen

selbst, erforderlich. Insoweit der Besuch der Fachschule

das zweite Jahr der Berufsschule ersetzt

(§ 17 Abs. 1 und § 25), ist im Falle eines vorzeitigen

Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule

bis zum Ende des Schuljahres zu besuchen.

VIERTER TEIL

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 27. (1) Wer der Meldepflicht gemäß § 20

nicht nachkommt oder den Bestimmungen des

§ 21 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis au 3000 Schilling,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Behördenzuständigkeit

§ 28. Zuständige Behörde im Sinne dieses

Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

Inkrafttreten des Bundesgesetzes

und Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. jenes Monats in Kraft, welcher der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgt.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1931, wirksam

für das Land Steiermark, betreffend das

bäuerliche Fortbildungs- und Volksbildungswesen

in Steiermark, BGBl. Nr. 5/1932, soweit

sie die Organisation des bäuerlichen Fortbildungswesens

betreffen, außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung des Steiermärkischen

Landesgesetzes über die Organisation der

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-

und Fachschulen und die Berufsschulpflicht

(Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

1968) ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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