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104_1967 AT

104. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über

die Bundesstatistik wird — hinsichtlich des § 6

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1967 den Bestand

an landwirtschaftlichen Maschinen zu erheben, die

in der Erhebungsliste (Anlage) aufgezählt sind;

die Erhebungsliste bildet einen Bestandteil dieser

Verordnung.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im § 4

genannten Personen verfügungsberechtigt ist.

§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die

Erhebung einbezogenen Maschinen sind gemäß

§ 8 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik

verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens

0'5 ha,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

ohne Rücksicht auf

die Nutzfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag der Erhebung

um 12.00 Uhr mittags befindet; befindet sich eine

Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der

Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur

Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung

gehabt hat.

§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 4. Juni

bis 2. Juli 1967 im Gemeindeamt zu erscheinen

und dort mündlich die geforderten Angaben zu

machen haben. Die Leistungsangaben bei Traktoren

sind durch Vorlage des Zulassungsscheines

nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die

zweifach auszufertigende Erhebungsliste (§ 1) einzutragen

und die Richtigkeit der Angaben von

den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten

Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese Übersicht

— außer in Städten mit eigenem Statut —

zusammen mit den Erstausfertigungen der Erhebungslisten

bis 15. Juli 1967 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen. Die zweite Ausfertigung

hat die Gemeinde durch zwei Jahre

hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens

31. Juli 1967 die Gemeindeübersichten an das

Österreichische Statistische Zentralamt und die

Erhebungslisten an die Landwirtschaftskammer

weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an

dieser statistischen Erhebung entstehenden

Kosten in der Höhe von 1 S für jeden gezählten

Maschinenbesitzer gewährt. Der Antrag ist zugleich

mit der Vorlage der Erhebungslisten beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht

(§ 3) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke

der Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

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