104. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über
die Bundesstatistik wird — hinsichtlich des § 6
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1967 den Bestand
an landwirtschaftlichen Maschinen zu erheben, die
in der Erhebungsliste (Anlage) aufgezählt sind;
die Erhebungsliste bildet einen Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 4
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die
Erhebung einbezogenen Maschinen sind gemäß
§ 8 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens
0'5 ha,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
ohne Rücksicht auf
die Nutzfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag der Erhebung
um 12.00 Uhr mittags befindet; befindet sich eine
Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der
Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur
Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung
gehabt hat.
§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 4. Juni
bis 2. Juli 1967 im Gemeindeamt zu erscheinen
und dort mündlich die geforderten Angaben zu
machen haben. Die Leistungsangaben bei Traktoren
sind durch Vorlage des Zulassungsscheines
nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die
zweifach auszufertigende Erhebungsliste (§ 1) einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von
den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten
Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese Übersicht
— außer in Städten mit eigenem Statut —
zusammen mit den Erstausfertigungen der Erhebungslisten
bis 15. Juli 1967 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen. Die zweite Ausfertigung
hat die Gemeinde durch zwei Jahre
hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens
31. Juli 1967 die Gemeindeübersichten an das
Österreichische Statistische Zentralamt und die
Erhebungslisten an die Landwirtschaftskammer
weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an
dieser statistischen Erhebung entstehenden
Kosten in der Höhe von 1 S für jeden gezählten
Maschinenbesitzer gewährt. Der Antrag ist zugleich
mit der Vorlage der Erhebungslisten beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht
(§ 3) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke
der Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.