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104. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.

Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit geltenden

Fassung, wird ergänzt wie folgt

1. Dem ersten Absatz des § 20 wird folgender

Satz angefügt

„Wird aber das Druckwerk im Inland nicht gedruckt

und erscheint es auch nicht im Inland,

so hat jeder inländische Auslieferer, der das

Druckwerk in mindestens 500 Exemplaren im

Inland zu verbreiten beginnt, mit Beginn der

Verbreitung je ein Pflichtstück beim Staatsanwalt

und bei der Behörde (§ 11) des inländischen

Auslieferungsortes abzuliefern."

2. Nach § 39 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 39 a. Ist die Beschlagnahme nach § 37

Abs. 3 oder 4 erloschen oder ist das Strafverfahren

oder selbständige Verfahren rechtskräftig beendet

worden, ohne daß auf Verfall erkannt

wurde, so steht bei periodischen Druckschriften

dem Eigentümer (Unternehmer), bei anderen

Druckwerken dem Verleger ein Anspruch auf

Ersatz der durch die Beschlagnahme erlittenen

vermögensrechtlichen Nachteile zu. Die Ersatzpflicht

trifft den Bund.

§ 39 b. (1) Der Geschädigte hat zunächst den

Bund zur Anerkennung des von ihm begehrten

Entschädigungsbetrages schriftlich aufzufordern.

Die Aufforderung ist bei sonstigem Verlust des

Anspruchs binnen drei Monaten, nachdem die

Beschlagnahme erloschen ist, sofern aber ein

Strafverfahren oder selbständiges Verfahren

eingeleitet worden ist, binnen drei Monaten

nach dessen rechtskräftiger Beendigung an die

Finanzprokuratur zu richten.

(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung

der Finanzprokuratur nicht binnen drei Monaten

zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten

hat, oder wird innerhalb dieser Frist die Entschädigung

zur Gänze oder zum Teil verweigert,

so kann er den Entschädigungsanspruch durch

Klage gegen den Bund geltend machen.

§ 39 c. Der Entschädigungsanspruch verjährt

in drei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem

dem Geschädigten die ablehnende Erklärung der

Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt

worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist

abgelaufen ist.

§ 39 d. Ausländern steht ein Ersatzanspruch

nach § 39 a nur insoweit zu, als die Gegenseitigkeit

verbürgt ist. Sofern diese Gegenseitigkeit

nicht in kundgemachten Staatsverträgen festgelegt

oder im Bundesgesetzblatt kundgemacht

ist, daß die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen

Vorschriften des fremden Staates verbürgt

ist, hat das Gericht eine Erklärung des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen; sie ist für

das Gericht bindend.

§ 39 e. (1) Ist die Beschlagnahme auf Antrag

eines Privatanklägers verfügt worden und hat

dieser sie wider besseres Wissen herbeigeführt oder

ist der Privatankläger von der Strafverfolgung

zurückgetreten, so kann der Bund, wenn er dem

Geschädigten nach § 39 a Ersatz geleistet hat,

vom Privatankläger Rückersatz begehren.

(2) Rückersatzansprüche nach Abs. 1 verjähren

in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an

dem der Bund den Ersatzanspruch dem Geschädigten

gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig

zum Ersatz verurteilt worden ist.

(3) Der Privatankläger kann dem Anspruch

auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen,

die der Bund nicht ausgeführt hat, und

sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße

befreien, als diese Einwendungen, wenn von

ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre,

eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren

veranlaßt haben würden.

§ 39 f. (1) Zur Entscheidung über die Klage

des Geschädigten gegen den Bund auf Ersatz

und des Bundes gegen den Privatankläger auf

Rückersatz ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit

in bürgerlichen Rechtssachen betraute

Landesgericht, in dessen Sprengel die Beschlagnahme

angeordnet wurde, ausschließlich

zuständig. Für diesen Anwendungsbereich erstreckt

sich der Sprengel des Landesgerichtes auf

das Bundesland, in dem sich das Landesgericht

befindet. Wenn die Beschlagnahme in Wien oder

Niederösterreich verfügt wurde, ist das Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes durch

Senate ausgeübt.

§ 39 g. (1) Erachtet der beklagte Bund den

Privatankläger für den Rückersatzanspruch haftbar,

so hat er diesem den Streit zu verkünden

(§ 21 ZPO.). Der Privatankläger kann dem

Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten

(§ 17 ZPO.).

(2) In der Klage gegen den Privatankläger

auf Rückersatz kann der Bund beantragen, daß

gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat)

erlassen werde. Über diesen Antrag ist in

sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554

ZPO. zu erkennen.

§ 39 h. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, werden durch die

§§ 39 a bis 39 g nicht berührt."

Artikel II

Die Bestimmungen der §§ 39 a bis 39 h des

Bundesgesetzes über die Presse in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes sind nur

anzuwenden, wenn die Beschlagnahme des

Druckwerkes nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes angeordnet worden ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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