104. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.
Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit geltenden
Fassung, wird ergänzt wie folgt
1. Dem ersten Absatz des § 20 wird folgender
Satz angefügt
„Wird aber das Druckwerk im Inland nicht gedruckt
und erscheint es auch nicht im Inland,
so hat jeder inländische Auslieferer, der das
Druckwerk in mindestens 500 Exemplaren im
Inland zu verbreiten beginnt, mit Beginn der
Verbreitung je ein Pflichtstück beim Staatsanwalt
und bei der Behörde (§ 11) des inländischen
Auslieferungsortes abzuliefern."
2. Nach § 39 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 39 a. Ist die Beschlagnahme nach § 37
Abs. 3 oder 4 erloschen oder ist das Strafverfahren
oder selbständige Verfahren rechtskräftig beendet
worden, ohne daß auf Verfall erkannt
wurde, so steht bei periodischen Druckschriften
dem Eigentümer (Unternehmer), bei anderen
Druckwerken dem Verleger ein Anspruch auf
Ersatz der durch die Beschlagnahme erlittenen
vermögensrechtlichen Nachteile zu. Die Ersatzpflicht
trifft den Bund.
§ 39 b. (1) Der Geschädigte hat zunächst den
Bund zur Anerkennung des von ihm begehrten
Entschädigungsbetrages schriftlich aufzufordern.
Die Aufforderung ist bei sonstigem Verlust des
Anspruchs binnen drei Monaten, nachdem die
Beschlagnahme erloschen ist, sofern aber ein
Strafverfahren oder selbständiges Verfahren
eingeleitet worden ist, binnen drei Monaten
nach dessen rechtskräftiger Beendigung an die
Finanzprokuratur zu richten.
(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung
der Finanzprokuratur nicht binnen drei Monaten
zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten
hat, oder wird innerhalb dieser Frist die Entschädigung
zur Gänze oder zum Teil verweigert,
so kann er den Entschädigungsanspruch durch
Klage gegen den Bund geltend machen.
§ 39 c. Der Entschädigungsanspruch verjährt
in drei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem
dem Geschädigten die ablehnende Erklärung der
Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt
worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist
abgelaufen ist.
§ 39 d. Ausländern steht ein Ersatzanspruch
nach § 39 a nur insoweit zu, als die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Sofern diese Gegenseitigkeit
nicht in kundgemachten Staatsverträgen festgelegt
oder im Bundesgesetzblatt kundgemacht
ist, daß die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen
Vorschriften des fremden Staates verbürgt
ist, hat das Gericht eine Erklärung des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen; sie ist für
das Gericht bindend.
§ 39 e. (1) Ist die Beschlagnahme auf Antrag
eines Privatanklägers verfügt worden und hat
dieser sie wider besseres Wissen herbeigeführt oder
ist der Privatankläger von der Strafverfolgung
zurückgetreten, so kann der Bund, wenn er dem
Geschädigten nach § 39 a Ersatz geleistet hat,
vom Privatankläger Rückersatz begehren.
(2) Rückersatzansprüche nach Abs. 1 verjähren
in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an
dem der Bund den Ersatzanspruch dem Geschädigten
gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig
zum Ersatz verurteilt worden ist.
(3) Der Privatankläger kann dem Anspruch
auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen,
die der Bund nicht ausgeführt hat, und
sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße
befreien, als diese Einwendungen, wenn von
ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre,
eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren
veranlaßt haben würden.
§ 39 f. (1) Zur Entscheidung über die Klage
des Geschädigten gegen den Bund auf Ersatz
und des Bundes gegen den Privatankläger auf
Rückersatz ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht, in dessen Sprengel die Beschlagnahme
angeordnet wurde, ausschließlich
zuständig. Für diesen Anwendungsbereich erstreckt
sich der Sprengel des Landesgerichtes auf
das Bundesland, in dem sich das Landesgericht
befindet. Wenn die Beschlagnahme in Wien oder
Niederösterreich verfügt wurde, ist das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes durch
Senate ausgeübt.
§ 39 g. (1) Erachtet der beklagte Bund den
Privatankläger für den Rückersatzanspruch haftbar,
so hat er diesem den Streit zu verkünden
(§ 21 ZPO.). Der Privatankläger kann dem
Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten
(§ 17 ZPO.).
(2) In der Klage gegen den Privatankläger
auf Rückersatz kann der Bund beantragen, daß
gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat)
erlassen werde. Über diesen Antrag ist in
sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554
ZPO. zu erkennen.
§ 39 h. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, werden durch die
§§ 39 a bis 39 g nicht berührt."
Artikel II
Die Bestimmungen der §§ 39 a bis 39 h des
Bundesgesetzes über die Presse in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes sind nur
anzuwenden, wenn die Beschlagnahme des
Druckwerkes nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes angeordnet worden ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.