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104_1965 AT

104. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, wird abgeändert wie folgt

Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß

beträgt bei einer Dienstzeit von weniger

als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich

auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

25 Jahre gedauert hat.

(2) Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art

leisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß des

jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen

Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage

und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis

ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat.

(3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis

zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das

18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr

ein ununterbrochener Urlaub von 24 Werktagen.

(4) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer

neben den auf die Urlaubszeit entfallenden,

nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen

und auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Geldbezügen ein Urlaubszuschuß.

Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch

von 18 Werktagen das Eineinhalbfache,

bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen

das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch

von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der

monatlichen Geldbezüge.

(5) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten

oder endet er an einem Samstag, so hat

dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der

arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen

oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen

Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist

der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit."

Artikel II

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten erstmalig für den Urlaub, der für das

Dienstjahr gebührt, in das der 1. Jänner 1965

fällt, soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember

1964 noch nicht verbraucht wurde. Allfällige

Teilurlaube sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,

wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.

(2) Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis in

den Kalenderjahren 1964, 1965 oder 1966 beginnt,

gebührt im ersten Dienstjahr ein Urlaub

von 15 Werktagen, ab dem zweiten Dienstjahr

gebührt der Urlaub nach den Vorschriften des

Artikels I. Für nach dem 1. Jänner 1967 anfallende

Urlaube beträgt das. Mindestausmaß

jedenfalls 18 Werktage.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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