104. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, wird abgeändert wie folgt
Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger
als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
25 Jahre gedauert hat.
(2) Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art
leisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß des
jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen
Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage
und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis
ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat.
(3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis
zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr
ein ununterbrochener Urlaub von 24 Werktagen.
(4) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer
neben den auf die Urlaubszeit entfallenden,
nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen
und auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Geldbezügen ein Urlaubszuschuß.
Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch
von 18 Werktagen das Eineinhalbfache,
bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen
das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch
von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der
monatlichen Geldbezüge.
(5) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten
oder endet er an einem Samstag, so hat
dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der
arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen
oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen
Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist
der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit."
Artikel II
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten erstmalig für den Urlaub, der für das
Dienstjahr gebührt, in das der 1. Jänner 1965
fällt, soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember
1964 noch nicht verbraucht wurde. Allfällige
Teilurlaube sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,
wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.
(2) Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis in
den Kalenderjahren 1964, 1965 oder 1966 beginnt,
gebührt im ersten Dienstjahr ein Urlaub
von 15 Werktagen, ab dem zweiten Dienstjahr
gebührt der Urlaub nach den Vorschriften des
Artikels I. Für nach dem 1. Jänner 1967 anfallende
Urlaube beträgt das. Mindestausmaß
jedenfalls 18 Werktage.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.