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104_1964 AT

104. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 69/1962 folgende weitere Staaten das

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956,

ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Finnland 21. Juni 1962

Neuseeland 17. August 1962

Ecuador 30. August 1962

Zentralafrikanische 15. Oktober 1962

Republik

Tanganjika 28. November 1962

Costa Rica 4. September 1963

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Kuba 20. November 1963

(mit Vorbehalt)

Die folgenden Staaten haben zu den angeführten

Daten erklärt, sich an dieses Abkommen,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser

Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu

erachten

Sierra Leone am 13. März 1962

Cypern am 16. Mai 1963

Jamaika am 11. November 1963

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens

auf Britisch-Guayana erstreckt wird.

Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß

der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die

Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch Artikel 40

des Abkommens nicht gebunden und erklärt, daß

eine Meinungsverschiedenheit einem Schiedsspruch

nur mit Zustimmung aller Parteien unterworfen

werden kann.

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut

Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz

2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.

Gleichzeitig erklärt sie, daß sie, falls der Vorbehalt

durch mehr als zwei Drittel der Mitgliedstaaten

des Abkommens zurückgewiesen wird, das

Abkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels

39 Absatz 3 als nicht ratifiziert betrachten

werde.

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