Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
104_1961 AT

104. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.

Auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung des Geschwornengerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1950, des Bundesgesetzes

vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 31,

und des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 152, wird verordnet

Die Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 111/

1955, in der Fassung der Verordnung vom

4. August 1960, BGBl. Nr. 174, wird geändert

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „und

Jugendschutzsachen (§ 13)".

2. Der nach der im Bundesgesetzblatt Nr. 41/

1961 kundgemachten teilweisen Aufhebung durch

den Verfassungsgerichtshof noch in Geltung

stehende Teil des § 13 wird aufgehoben.

3. Im § 15 entfallen die Schlußworte „, sowie

die Berufungen in Jugendschutzsachen (§ 13)".

4. Im § 16 Abs. 1 entfallen die Worte „und

alle Jugendschutzsachen (§ 13)".

5. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Jugendrichter hat, auch wenn er nicht

Vormundschaftsrichter ist, die vormundschaftsbehördlichen

Geschäfte für die unter der Vormundschaftsgerichtsbarkeit

des Bezirksgerichtes

stehenden Unmündigen und Jugendlichen zu besorgen,

die als Beschuldigte in eine bei dem

Bezirksgericht anhängig gewordene Jugendsache

verwickelt sind."

6. Im § 16 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

7. Im § 18 entfällt das Wort „Jugendschutzsachen".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →