104. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung des Geschwornengerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1950, des Bundesgesetzes
vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 31,
und des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 152, wird verordnet
Die Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 111/
1955, in der Fassung der Verordnung vom
4. August 1960, BGBl. Nr. 174, wird geändert
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „und
Jugendschutzsachen (§ 13)".
2. Der nach der im Bundesgesetzblatt Nr. 41/
1961 kundgemachten teilweisen Aufhebung durch
den Verfassungsgerichtshof noch in Geltung
stehende Teil des § 13 wird aufgehoben.
3. Im § 15 entfallen die Schlußworte „, sowie
die Berufungen in Jugendschutzsachen (§ 13)".
4. Im § 16 Abs. 1 entfallen die Worte „und
alle Jugendschutzsachen (§ 13)".
5. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Jugendrichter hat, auch wenn er nicht
Vormundschaftsrichter ist, die vormundschaftsbehördlichen
Geschäfte für die unter der Vormundschaftsgerichtsbarkeit
des Bezirksgerichtes
stehenden Unmündigen und Jugendlichen zu besorgen,
die als Beschuldigte in eine bei dem
Bezirksgericht anhängig gewordene Jugendsache
verwickelt sind."
6. Im § 16 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
7. Im § 18 entfällt das Wort „Jugendschutzsachen".