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104_1960 AT

104. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 26. März 1960, G 10/59/11, den

§ 18 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1960 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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