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104_1954 AT

104. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Rechtshilfevertrags

zwischen Österreich und Italien, BGBl. Nr. 261/

1924, ist wie folgt zu berichtigen

a) Die deutsche Übersetzung des Art. 3 hat

zu lauten

„Die Partei, der das Armenrecht von

der zuständigen Behörde eines der Vertragsteile

bewilligt worden ist, genießt

diese Rechtswohltat auch bei allen Prozeßhandlungen

vor Gerichtsbehörden des

anderen Vertragsteiles, die sich auf dieselbe

Rechtssache beziehen."

b) Die deutsche Übersetzung des ersten Satzes

des Art. 5 Abs. 2 hat zu lauten

„Die zur Entscheidung über einen Exekutionsantrag

zuständige Behörde hat ihre

Prüfung darauf zu beschränken:"

c) Die deutsche Übersetzung des Art. 15 hat

zu lauten

„Wenn ein Angehöriger eines der Hohen

Vertragsteile wegen einer mit Freiheitsstrafe

bedrohten Straftat auf dem Gebiete

des anderen Teiles verurteilt wird, so verpflichtet

sich dieser, der Gerichtsbehörde

des Landes, dem der Verurteilte angehört,

einen Auszug aus der Entscheidung auf

dem durch das vorliegende Übereinkommen

vorgeschriebenen Weg mitzuteilen."

d) Die deutsche Übersetzung des Art. 18 hat

zu lauten

„Öffentlichen Urkunden, die auf dem

Gebiet eines der Hohen Vertragsteile von

der zuständigen öffentlichen Behörde ausgestellt

und mit dem Amtssiegel versehen

sind, kommt auf dem Gebiete des anderen

Teiles hinsichtlich ihrer Echtheit dieselbe

Rechtswirksamkeit zu, wie den dort ausgestellten

öffentlichen Urkunden, ohne daß

eine diplomatische oder konsularische

Beglaubigung nötig wäre."

2. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

24. November 1951, BGBl. Nr. 262, womit

einige Bestimmungen der Postordnung und

Postgebührenordnung ergänzt und abgeändert

werden, hat es zu lauten

Im Artikel I bei der Abänderung des

a) § 77 Abs. 1 statt „zehn" richtig „zwanzig",

b) § 107 Abs. 3 lit. b Z. 1 statt „elften"

richtig „zehnten",

c) § 152 Abs. 1 statt „fünften" richtig

„vierten",

d) § 152 Abs. 2 statt „sechsten" richtig

„fünften",

e) § 154 Abs. 2 lit. b statt „vorletzten" richtig

„letzten",

f) § 156 Abs. 1 statt „sechsten" richtig „fünften"

und statt „den Zeilen sechs und

sieben" richtig „der Zeile sechs",

g) § 178 Abs. 1 lit. a statt „achten" richtig

„siebenten",

h) § 210 statt „achten" richtig „siebenten",

i) § 217 statt „zehnten" richtig „neunten".

3. Die Kundmachung des Luftverkehrsabkommens

zwischen Österreich und Luxemburg,

BGBl. Nr. 154/1953, ist wie folgt zu

berichtigen

a) Im deutschen Wortlaut des Art. IV lit. a

hat es statt „durch jede von ihnen" richtig

„durch jeden von ihnen" zu lauten.

b) Im deutschen Wortlaut des Anhangs, Buchstabe

D lit a, ist nach dem Worte „Zwischenpunkte"

ein Beistrich zu setzen.

4. Das Inhaltsverzeichnis des 13. Stückes des

Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1954, ausgegeben

am 10. April 1954, ist wie folgt zu berichtigen

Statt „67. Bundesgesetz: Vertragsversicherungsüberleitungsgesetznovelle

1954" hat es zu lauten

„67. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetznovelle

1954".

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