104. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Die Kundmachung des Rechtshilfevertrags
zwischen Österreich und Italien, BGBl. Nr. 261/
1924, ist wie folgt zu berichtigen
a) Die deutsche Übersetzung des Art. 3 hat
zu lauten
„Die Partei, der das Armenrecht von
der zuständigen Behörde eines der Vertragsteile
bewilligt worden ist, genießt
diese Rechtswohltat auch bei allen Prozeßhandlungen
vor Gerichtsbehörden des
anderen Vertragsteiles, die sich auf dieselbe
Rechtssache beziehen."
b) Die deutsche Übersetzung des ersten Satzes
des Art. 5 Abs. 2 hat zu lauten
„Die zur Entscheidung über einen Exekutionsantrag
zuständige Behörde hat ihre
Prüfung darauf zu beschränken:"
c) Die deutsche Übersetzung des Art. 15 hat
zu lauten
„Wenn ein Angehöriger eines der Hohen
Vertragsteile wegen einer mit Freiheitsstrafe
bedrohten Straftat auf dem Gebiete
des anderen Teiles verurteilt wird, so verpflichtet
sich dieser, der Gerichtsbehörde
des Landes, dem der Verurteilte angehört,
einen Auszug aus der Entscheidung auf
dem durch das vorliegende Übereinkommen
vorgeschriebenen Weg mitzuteilen."
d) Die deutsche Übersetzung des Art. 18 hat
zu lauten
„Öffentlichen Urkunden, die auf dem
Gebiet eines der Hohen Vertragsteile von
der zuständigen öffentlichen Behörde ausgestellt
und mit dem Amtssiegel versehen
sind, kommt auf dem Gebiete des anderen
Teiles hinsichtlich ihrer Echtheit dieselbe
Rechtswirksamkeit zu, wie den dort ausgestellten
öffentlichen Urkunden, ohne daß
eine diplomatische oder konsularische
Beglaubigung nötig wäre."
2. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
24. November 1951, BGBl. Nr. 262, womit
einige Bestimmungen der Postordnung und
Postgebührenordnung ergänzt und abgeändert
werden, hat es zu lauten
Im Artikel I bei der Abänderung des
a) § 77 Abs. 1 statt „zehn" richtig „zwanzig",
b) § 107 Abs. 3 lit. b Z. 1 statt „elften"
richtig „zehnten",
c) § 152 Abs. 1 statt „fünften" richtig
„vierten",
d) § 152 Abs. 2 statt „sechsten" richtig
„fünften",
e) § 154 Abs. 2 lit. b statt „vorletzten" richtig
„letzten",
f) § 156 Abs. 1 statt „sechsten" richtig „fünften"
und statt „den Zeilen sechs und
sieben" richtig „der Zeile sechs",
g) § 178 Abs. 1 lit. a statt „achten" richtig
„siebenten",
h) § 210 statt „achten" richtig „siebenten",
i) § 217 statt „zehnten" richtig „neunten".
3. Die Kundmachung des Luftverkehrsabkommens
zwischen Österreich und Luxemburg,
BGBl. Nr. 154/1953, ist wie folgt zu
berichtigen
a) Im deutschen Wortlaut des Art. IV lit. a
hat es statt „durch jede von ihnen" richtig
„durch jeden von ihnen" zu lauten.
b) Im deutschen Wortlaut des Anhangs, Buchstabe
D lit a, ist nach dem Worte „Zwischenpunkte"
ein Beistrich zu setzen.
4. Das Inhaltsverzeichnis des 13. Stückes des
Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1954, ausgegeben
am 10. April 1954, ist wie folgt zu berichtigen
Statt „67. Bundesgesetz: Vertragsversicherungsüberleitungsgesetznovelle
1954" hat es zu lauten
„67. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1954".