104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,
der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz vom
25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 215, und der
3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz vom
25. Juli 1951, BGBl. Nr. 161, wird in folgender
Weise abgeändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ferner sind anspruchsberechtigt
1. Vollwaisen, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und sich nicht in einer öffentlichen
Fürsorgeanstalt befinden,
2. bedürftige Mütter, wenn und solange als
dem sonst Anspruchsberechtigten die Kinderbeihilfe
lediglich aus dem Grunde nicht zusteht,
weil er für die Kosten des Unterhalts und der
Erziehung der Kinder nicht überwiegend aufkommt,
3. Landarbeiter während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,
wenn sie die Anwartschaft auf
Kinderbeihilfe erfüllen. Die Anwartschaft ist erfüllt,
wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
auf Kinderbeihilfe (Rahmenfrist) durch insgesamt
zwanzig Wochen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
aus einer krankenversicherten Beschäftigung
in Betrieben der Landwirtschaft bezogen
hat. Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit darf
ein Dienstverhältnis nur einmal berücksichtigt
werden."
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1
Z. 1 bis 3 und im Abs. 2 Z. 3 angeführten Personen
gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen
für die Kinderermäßigung nach § 39
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegen
und das Kind (der Angehörige) nicht selbst Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen
Lehrlingsentschädigung — bezieht. Für
Angehörige, für die Kinderermäßigung gemäß
§ 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
zusteht, wird Kinderbeihilfe gewährt, sofern es
sich um Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder
handelt, die wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie
vom Anspruchswerber überwiegend erhalten
werden, weder über Einkünfte noch ein erhebliches
Vermögen verfügen, aus dem der Unterhalt
bestritten werden kann, und nicht in einer
geschlossenen Anstalt untergebracht sind; ausgenommen
sind Fälle, in denen das Kind (der
Angehörige) in einer Anstalt auf Kosten des
Anspruchswerbers untergebracht wird."
3. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
den Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches
auf volle Kinderbeihilfe oder einen entsprechenden
Teil derselben binnen einer Woche, gerechnet
vom Tage des Bekanntwerdens dieser Tatsache,
seinem Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung
der Beihilfenkarte anzuzeigen."
4. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes
auf die bereits rechtskräftig zuerkannten
Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2
zweiter Satz des genannten Bundesgesetzes ableiten,
weiterhin anzuwenden. Die Ernährungsbeihilfe
beträgt monatlich 60 S für jeden Angehörigen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 über
die Meldepflicht finden Anwendung."
Artikel II.
1. Im § 1 wird als neuer Abs. 4 eingefügt
„(4) An Stelle des Anspruchsberechtigten im
Sinne des Abs. 1 sind zum Bezuge der Kinderbeihilfe
die geschiedene Gattin, die uneheliche
Mutter und andere Personen sowie Einrichtungen
berechtigt, sofern diesen die Pflege und
Erziehung des begünstigten Kindes überantwortet
ist (Bezugsberechtigte). Auf die Unterhaltsleistung
des Anspruchsberechtigten ist die nach diesem
Absatz an Bezugsberechtigte ausbezahlte Kinderbeihilfe
nicht anzurechnen. Ein Verzicht des
Anspruchsberechtigten auf Kinderbeihilfe zum
Nachteil der Bezugsberechtigten ist rechtsunwirksam."
2. Der bisherige Abs. 4 des § 1 wird Abs. 5
und hat zu lauten
„(5) Für ein Kind (einen Angehörigen) wird
die Kinderbeihilfe nur einmal gewährt. Die in
Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 genannten Personen und
Personen, die den Anspruch auf Kinderbeihilfe
aus § 1 Abs. 3 letzter Satz ableiten, sowie Frauen
erhalten die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Der
Antrag auf Gewährung der Kinderbeihilfe kann
auch von den im Abs. 4 genannten Bezugsberechtigten
gestellt werden. Über den Antrag entscheidet
das nach dem Wohnsitz des Antragstellers
zuständige Finanzamt."
3. Der bisherige Abs. 5 des § 1 wird Abs. 6.
4. Im § 4 sind die Worte „in den Fällen des
§ 1, Abs. (4), letzter Satz," durch die Worte „in
den Fällen des § 1 Abs. 5" zu ersetzen.
5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kinderbeihilfe ist nur zugunsten des
Kindes, für das sie gewährt wird, pfändbar."
Artikel III.
(1) Art. I tritt, soweit er die Aufhebung der
Einkommensgrenzen betrifft, am 1. Jänner 1953,
Art. II am 1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.