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104_1953 AT

104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,

der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz vom

25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 215, und der

3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz vom

25. Juli 1951, BGBl. Nr. 161, wird in folgender

Weise abgeändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ferner sind anspruchsberechtigt

1. Vollwaisen, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und sich nicht in einer öffentlichen

Fürsorgeanstalt befinden,

2. bedürftige Mütter, wenn und solange als

dem sonst Anspruchsberechtigten die Kinderbeihilfe

lediglich aus dem Grunde nicht zusteht,

weil er für die Kosten des Unterhalts und der

Erziehung der Kinder nicht überwiegend aufkommt,

3. Landarbeiter während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,

wenn sie die Anwartschaft auf

Kinderbeihilfe erfüllen. Die Anwartschaft ist erfüllt,

wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf

Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

auf Kinderbeihilfe (Rahmenfrist) durch insgesamt

zwanzig Wochen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)

aus einer krankenversicherten Beschäftigung

in Betrieben der Landwirtschaft bezogen

hat. Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit darf

ein Dienstverhältnis nur einmal berücksichtigt

werden."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1

Z. 1 bis 3 und im Abs. 2 Z. 3 angeführten Personen

gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen

für die Kinderermäßigung nach § 39

Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorliegen

und das Kind (der Angehörige) nicht selbst Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen

Lehrlingsentschädigung — bezieht. Für

Angehörige, für die Kinderermäßigung gemäß

§ 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht

zusteht, wird Kinderbeihilfe gewährt, sofern es

sich um Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder

handelt, die wegen körperlicher oder

geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind,

sich selbst den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie

vom Anspruchswerber überwiegend erhalten

werden, weder über Einkünfte noch ein erhebliches

Vermögen verfügen, aus dem der Unterhalt

bestritten werden kann, und nicht in einer

geschlossenen Anstalt untergebracht sind; ausgenommen

sind Fälle, in denen das Kind (der

Angehörige) in einer Anstalt auf Kosten des

Anspruchswerbers untergebracht wird."

3. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,

den Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches

auf volle Kinderbeihilfe oder einen entsprechenden

Teil derselben binnen einer Woche, gerechnet

vom Tage des Bekanntwerdens dieser Tatsache,

seinem Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung

der Beihilfenkarte anzuzeigen."

4. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes

auf die bereits rechtskräftig zuerkannten

Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2

zweiter Satz des genannten Bundesgesetzes ableiten,

weiterhin anzuwenden. Die Ernährungsbeihilfe

beträgt monatlich 60 S für jeden Angehörigen.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 über

die Meldepflicht finden Anwendung."

Artikel II.

1. Im § 1 wird als neuer Abs. 4 eingefügt

„(4) An Stelle des Anspruchsberechtigten im

Sinne des Abs. 1 sind zum Bezuge der Kinderbeihilfe

die geschiedene Gattin, die uneheliche

Mutter und andere Personen sowie Einrichtungen

berechtigt, sofern diesen die Pflege und

Erziehung des begünstigten Kindes überantwortet

ist (Bezugsberechtigte). Auf die Unterhaltsleistung

des Anspruchsberechtigten ist die nach diesem

Absatz an Bezugsberechtigte ausbezahlte Kinderbeihilfe

nicht anzurechnen. Ein Verzicht des

Anspruchsberechtigten auf Kinderbeihilfe zum

Nachteil der Bezugsberechtigten ist rechtsunwirksam."

2. Der bisherige Abs. 4 des § 1 wird Abs. 5

und hat zu lauten

„(5) Für ein Kind (einen Angehörigen) wird

die Kinderbeihilfe nur einmal gewährt. Die in

Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 genannten Personen und

Personen, die den Anspruch auf Kinderbeihilfe

aus § 1 Abs. 3 letzter Satz ableiten, sowie Frauen

erhalten die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Der

Antrag auf Gewährung der Kinderbeihilfe kann

auch von den im Abs. 4 genannten Bezugsberechtigten

gestellt werden. Über den Antrag entscheidet

das nach dem Wohnsitz des Antragstellers

zuständige Finanzamt."

3. Der bisherige Abs. 5 des § 1 wird Abs. 6.

4. Im § 4 sind die Worte „in den Fällen des

§ 1, Abs. (4), letzter Satz," durch die Worte „in

den Fällen des § 1 Abs. 5" zu ersetzen.

5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kinderbeihilfe ist nur zugunsten des

Kindes, für das sie gewährt wird, pfändbar."

Artikel III.

(1) Art. I tritt, soweit er die Aufhebung der

Einkommensgrenzen betrifft, am 1. Jänner 1953,

Art. II am 1. Jänner 1954 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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