104. Bundesgesetz: Errichtung eines Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Am Sitz der Bundesregierung wird
ein aus Mitgliedern der Bundesregierung zusammengesetztes
Wirtschaftsdirektorium gebildet.
(2) Dem Wirtschaftsdirektorium gehören an
mit Sitz und Stimme
der Bundeskanzler, der Vizekanzler, die Bundesminister
für Inneres, für soziale Verwaltung, für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für
Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe sowie der Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten;
mit beratender Stimme
der Präsident der Oesterreichischen Nationalbank,
der Präsident der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Präsident des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, ein vom Österreichischen
Arbeiterkammertag und ein von den
Landwirtschaftskammern namhaft gemachter
Vertreter, der den gewählten Organen dieser
Interessenvertretungen zu entnehmen ist.
(3) Den Vorsitz im Wirtschaftsdirektorium
führt der Bundeskanzler.
§ 2. (1) Das Wirtschaftsdirektorium faßt seine
Beschlüsse einstimmig und gibt sich seine Geschäftsordnung
durch Beschluß.
(2) Falls Einhelligkeit in einer im Wirtschaftsdirektorium
behandelten Frage nicht
erzielt werden kann, sind die voneinander
abweichenden Stellungnahmen in der Niederschrift
über die Sitzung festzuhalten. Die Entscheidung
trifft dann die Bundesregierung.
§ 3. (1) Dem Wirtschaftsdirektorium obliegt
die Koordinierung der Tätigkeit der in ihm vertretenen
Bundesministerien hinsichtlich der gemäß
den jeweils bestehenden Lenkungsvorschriften
durchzuführenden Maßnahmen.
(2) Der Wirkungsbereich des Wirtschaftsdirektoriums
umfaßt daher
1. die grundsätzliche Feststellung, ob und auf
welchen Gebieten es. im Interesse der Gesamtwirtschaft
liegende Maßnahmen für erforderlich
hält;.
2. im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen
Vorschriften die Aufstellung von Grundsätzen
über die Lenkung von Rohstoffen einschließlich
solcher tierischer und pflanzlicher Herkunft;
3. die Koordinierung der mit Fragen des
Außenhandels und der Devisenzuteilung befaßten
Behörden, Stellen und Einrichtungen; gegebenenfalls
die Aufstellung von Importprogrammen;
die Festlegung von Richtlinien über
die Höhe des zu belassenden zweckbestimmten
Anteiles am Exporterlös in ausländischen Zahlungsmitteln;
im Rahmen der Bestimmungen
des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 105/1951, die Erteilung von Richtlinien an
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
für die
a) Erlassung von Verordnungen gemäß § 2
Abs. 3 des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 105/1951, und zur Anordnung
von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2
des genannten Bundesgesetzes;
b) Erteilung oder Versagung von Genehmigungen
gemäß dem Außenhandelsverkehrsgesetz
1951, BGBl. Nr. 105/1951;
c) Durchführung von Maßnahmen, die der
Ausführung der nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz
genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäfte dienen;
4. die Koordinierung der Grundsätze der Investitionspolitik
mit den allgemeinen Erfordernissen
der Rohstofferzeugung, -beschaffung und
-verwendung;
5. die Koordinierung der Preispolitik mit
den im Interesse der Gesamtwirtschaft liegenden
Maßnahmen.
§ 4. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates mindestens vierteljährlich
über die auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffenen Maßnahmen zu berichten.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1952 außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.