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104_1951 AT

104. Bundesgesetz: Errichtung eines Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Errichtung eines Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Am Sitz der Bundesregierung wird

ein aus Mitgliedern der Bundesregierung zusammengesetztes

Wirtschaftsdirektorium gebildet.

(2) Dem Wirtschaftsdirektorium gehören an

mit Sitz und Stimme

der Bundeskanzler, der Vizekanzler, die Bundesminister

für Inneres, für soziale Verwaltung, für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für

Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe sowie der Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten;

mit beratender Stimme

der Präsident der Oesterreichischen Nationalbank,

der Präsident der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Präsident des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, ein vom Österreichischen

Arbeiterkammertag und ein von den

Landwirtschaftskammern namhaft gemachter

Vertreter, der den gewählten Organen dieser

Interessenvertretungen zu entnehmen ist.

(3) Den Vorsitz im Wirtschaftsdirektorium

führt der Bundeskanzler.

§ 2. (1) Das Wirtschaftsdirektorium faßt seine

Beschlüsse einstimmig und gibt sich seine Geschäftsordnung

durch Beschluß.

(2) Falls Einhelligkeit in einer im Wirtschaftsdirektorium

behandelten Frage nicht

erzielt werden kann, sind die voneinander

abweichenden Stellungnahmen in der Niederschrift

über die Sitzung festzuhalten. Die Entscheidung

trifft dann die Bundesregierung.

§ 3. (1) Dem Wirtschaftsdirektorium obliegt

die Koordinierung der Tätigkeit der in ihm vertretenen

Bundesministerien hinsichtlich der gemäß

den jeweils bestehenden Lenkungsvorschriften

durchzuführenden Maßnahmen.

(2) Der Wirkungsbereich des Wirtschaftsdirektoriums

umfaßt daher

1. die grundsätzliche Feststellung, ob und auf

welchen Gebieten es. im Interesse der Gesamtwirtschaft

liegende Maßnahmen für erforderlich

hält;.

2. im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen

Vorschriften die Aufstellung von Grundsätzen

über die Lenkung von Rohstoffen einschließlich

solcher tierischer und pflanzlicher Herkunft;

3. die Koordinierung der mit Fragen des

Außenhandels und der Devisenzuteilung befaßten

Behörden, Stellen und Einrichtungen; gegebenenfalls

die Aufstellung von Importprogrammen;

die Festlegung von Richtlinien über

die Höhe des zu belassenden zweckbestimmten

Anteiles am Exporterlös in ausländischen Zahlungsmitteln;

im Rahmen der Bestimmungen

des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 105/1951, die Erteilung von Richtlinien an

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

für die

a) Erlassung von Verordnungen gemäß § 2

Abs. 3 des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 105/1951, und zur Anordnung

von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2

des genannten Bundesgesetzes;

b) Erteilung oder Versagung von Genehmigungen

gemäß dem Außenhandelsverkehrsgesetz

1951, BGBl. Nr. 105/1951;

c) Durchführung von Maßnahmen, die der

Ausführung der nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz

genehmigungspflichtigen

Rechtsgeschäfte dienen;

4. die Koordinierung der Grundsätze der Investitionspolitik

mit den allgemeinen Erfordernissen

der Rohstofferzeugung, -beschaffung und

-verwendung;

5. die Koordinierung der Preispolitik mit

den im Interesse der Gesamtwirtschaft liegenden

Maßnahmen.

§ 4. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates mindestens vierteljährlich

über die auf Grund dieses Bundesgesetzes

getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1952 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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