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104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1946, BGBl.

Nr. 127, betreffend die "Wiederinkraftsetzung

der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem

Gebiete der Zölle (Zollüberleitungsgesetz) in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 203 (3. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz),

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 entfällt der letzte Satz.

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Soweit in den Zollvorschriften Beträge

in Schillingen ausgedrückt sind, bleiben sie auch

weiterhin mit ihrem Nennbetrag in Geltung."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Grundlage für die Einhebung der

Zölle bilden die allgemeinen Zollsätze, die am

13. März 1938 in Geltung standen."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann über Ermächtigung der Bundesregierung

längstens bis 30. Juni 1951 in Fällen volkswirtschaftlicher

Notwendigkeit die Zölle allgemein

für bestimmte Waren ermäßigen

oder aufheben. Des weiteren wird das Bundesministerium

für Finanzen ermächtigt, die Zölle

in besonderen Einzelfällen zu ermäßigen oder

aufzuheben; hierüber hat das Bundesministerium

für Finanzen halbjährig dem Hauptausschuß des

Nationalrates zu berichten.

(2) Vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung

allgemeiner Verfügungen sind die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs und der österreichische

Arbeiterkammertag zu hören."

Artikel II.

Das Gesetz vom 10. Juni 1920, StGBl.

Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren

(Zollgesetz) wird abgeändert wie folgt

1. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zollbehörden können die Beachtung

der Anordnungen, die sie auf Grund dieses

Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung

erlassenen Bestimmungen treffen, durch Androhung

wiederholter Geldstrafen bis zu

25.000 S erzwingen und nötigenfalls außerdem

die Anordnung auf Kosten des Verpflichteten

ausführen lassen. Die Geldstrafen und Kosten

werden nach den für Abgaben geltenden Vorschriften

eingebracht; eine Umwandlung der

Geldstrafen in Freiheitsstrafen ist ausgeschlossen."

2. § 89 hat zu lauten

„§ 89. (1) Der Zoll ist in Gold zu zahlen.

Durch Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen wird bestimmt, nach welchem Umrechnungsverhältnisse

Goldmünzen in Zahlung

zu nehmen sind und unter welchen Bedingungen

die Zahlung in anderen Zahlungsmitteln als

Goldmünzen geleistet werden kann. Solange die

Oesterreichische Nationalbank einen Ankaufspreis

für Feingold verlautbart, ist dieser der

Umrechnung in andere Zahlungsmittel als Goldmünzen

zugrunde zu legen.

(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen wird bestimmt, bis zu welchen Beträgen

von einer Zollerhebung Abstand genommen

werden kann und welche Abrundungen der

Zollbeträge vorgenommen werden dürfen."

3. Nach dem § 95 ist ein § 96 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 96. Zollbeirat.

(1) Beim Bundesministerium für Finanzen

wird ein Zollbeirat errichtet; die näheren Bestimmungen

werden im Verordnungswege getroffen.

(2) Der Zollbeirat ist berechtigt, in Angelegenheit

der Zolltarifierung (§ 3) Anträge zu

stellen.

(3) Der Zollbeirat kann vom Bundesministerium

für Finanzen vor Erteilung von Tarifauskünften

zur Abgabe eines Gutachtens herangezogen

werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

vor Erteilung von Weisungen an die Finanzlandesdirektionen,

die die Anwendung des Zolltarifes

oder der zu seiner Auslegung erlassenen

Bestimmungen oder Richtlinien für die Entscheidung

über Rechtsmittel in Zolltarifsachen

betreffen, eine gutächtliche Äußerung des Zollbeirates

einholen."

Artikel III.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(2) Die Durchführungsbestimmungen können

bereits am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

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