104. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1946, BGBl.
Nr. 127, betreffend die "Wiederinkraftsetzung
der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem
Gebiete der Zölle (Zollüberleitungsgesetz) in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 203 (3. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz),
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 entfällt der letzte Satz.
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Soweit in den Zollvorschriften Beträge
in Schillingen ausgedrückt sind, bleiben sie auch
weiterhin mit ihrem Nennbetrag in Geltung."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Grundlage für die Einhebung der
Zölle bilden die allgemeinen Zollsätze, die am
13. März 1938 in Geltung standen."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann über Ermächtigung der Bundesregierung
längstens bis 30. Juni 1951 in Fällen volkswirtschaftlicher
Notwendigkeit die Zölle allgemein
für bestimmte Waren ermäßigen
oder aufheben. Des weiteren wird das Bundesministerium
für Finanzen ermächtigt, die Zölle
in besonderen Einzelfällen zu ermäßigen oder
aufzuheben; hierüber hat das Bundesministerium
für Finanzen halbjährig dem Hauptausschuß des
Nationalrates zu berichten.
(2) Vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung
allgemeiner Verfügungen sind die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs und der österreichische
Arbeiterkammertag zu hören."
Artikel II.
Das Gesetz vom 10. Juni 1920, StGBl.
Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren
(Zollgesetz) wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zollbehörden können die Beachtung
der Anordnungen, die sie auf Grund dieses
Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung
erlassenen Bestimmungen treffen, durch Androhung
wiederholter Geldstrafen bis zu
25.000 S erzwingen und nötigenfalls außerdem
die Anordnung auf Kosten des Verpflichteten
ausführen lassen. Die Geldstrafen und Kosten
werden nach den für Abgaben geltenden Vorschriften
eingebracht; eine Umwandlung der
Geldstrafen in Freiheitsstrafen ist ausgeschlossen."
2. § 89 hat zu lauten
„§ 89. (1) Der Zoll ist in Gold zu zahlen.
Durch Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen wird bestimmt, nach welchem Umrechnungsverhältnisse
Goldmünzen in Zahlung
zu nehmen sind und unter welchen Bedingungen
die Zahlung in anderen Zahlungsmitteln als
Goldmünzen geleistet werden kann. Solange die
Oesterreichische Nationalbank einen Ankaufspreis
für Feingold verlautbart, ist dieser der
Umrechnung in andere Zahlungsmittel als Goldmünzen
zugrunde zu legen.
(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen wird bestimmt, bis zu welchen Beträgen
von einer Zollerhebung Abstand genommen
werden kann und welche Abrundungen der
Zollbeträge vorgenommen werden dürfen."
3. Nach dem § 95 ist ein § 96 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 96. Zollbeirat.
(1) Beim Bundesministerium für Finanzen
wird ein Zollbeirat errichtet; die näheren Bestimmungen
werden im Verordnungswege getroffen.
(2) Der Zollbeirat ist berechtigt, in Angelegenheit
der Zolltarifierung (§ 3) Anträge zu
stellen.
(3) Der Zollbeirat kann vom Bundesministerium
für Finanzen vor Erteilung von Tarifauskünften
zur Abgabe eines Gutachtens herangezogen
werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
vor Erteilung von Weisungen an die Finanzlandesdirektionen,
die die Anwendung des Zolltarifes
oder der zu seiner Auslegung erlassenen
Bestimmungen oder Richtlinien für die Entscheidung
über Rechtsmittel in Zolltarifsachen
betreffen, eine gutächtliche Äußerung des Zollbeirates
einholen."
Artikel III.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Die Durchführungsbestimmungen können
bereits am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.