104. Bundesgesetz: Abgabenexekutionsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Grundsätze.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Einbringung der öffentlichen Abgaben
und Beiträge im Sinn, der §§ 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl.
Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung
der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz
— Abg.E.G.).
§ 2. Die Abgaben des Bundes, die durch die
Bundesfinanzverwaltung eingegebenen Abgaben
der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden sowie die durch die
Bundesfinanzverwaltung eingehobenen Beiträge
an öffentliche Fonds und an Körperschaften des
öffentlichen Rechtes werden im finanzbehördlichen
oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
eingebracht.
§ 3. (1) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche
Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte
Geldforderungen und auf Ansprüche
auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen kann im finanzbehördlichen
oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
durchgeführt werden.
(2) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist
nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren
zulässig. Die Führung eines solchen Verfahrens
schließt die gleichzeitige Führung eines finanzbehördlichen
oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens
gemäß Abs. (1) nicht aus. Das Offenbarungseidverfahren
obliegt nur den Gerichten.
II. HAUPTSTÜCK.
Finanzbehördliches Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahren.
I. TEIL.
Vollstreckung.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Exekutionstitel.
§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung
von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben
ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Durchführung der Vollstreckung.
§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist
das Finanzamt. Örtlich zuständig ist in der Regel
das Amt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt,
es kann jedoch das Amt, in dessen Amtsbereich
die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist,
um deren Durchführung ersuchen. Zölle sind auf
Ersuchen der Zolldienststellen durch das
nach dem Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständige
Finanzamt einzubringen. Vollstreckungsbehörde
zweiter Instanz ist die dem vollstreckenden
Finanzamt übergeordnete Finanzlandesdirektion.
(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von
Amts wegen einzuleiten und durchzuführen;
es bedient sich hiebei der Vollstrecker.
(3) Die Vollstrecker haben sich bei Durchführung
der erteilten Aufträge durch Aushändigung des
Vollstreckungsauftrages auszuweisen, sich innerhalb
des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen
Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen
Fall vom Finanzamt gegebenen besonderen
Weisungen genau zu beobachten.
(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch
die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen
und sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen
und über das Empfangene zu quittieren.
§ 6. (1) Der Vollstrecker ist befugt, soweit es
der Zweck der Vollstreckung enheischt, die Wohnung
des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse
und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung
der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider
zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und
Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf
er zum Zwecke der Vollstreckung eröffnen lassen.
Falls jedoch weder der Abgabenschuldner
noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine
von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person
anwesend wäre, sind den vorerwähnten Vollstreckungshandlungen
zwei vertrauenswürdige,
großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.
(2) Der Vollstrecker kann behufs Beseitigung
eines ihm entgegengesetzten Widerstandes die
Unterstützung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.
§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahren mehrere
der in § 3, Abs. (1), genannten Vollstreckungsarten
gleichzeitig angewendet werden.
(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem
Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung
des Anspruches notwendig ist.
(3) Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich
noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens
können, sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist (§ 22) in Vollzug gesetzt werden.
§ 8. (1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge
deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt
entzogen oder in Ansehung der Veräußerung
und des Eigentumserwerbs Beschränkungen
unterworfen sind, behalten auch für das finanzbehördliche
Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.
(2) Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften
sowie die in Staatsverträgen enthaltenen
Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse
Sachen und Forderungen der Vollstreckung
wegen Geldforderungen oder einem zugunsten
von Geldforderungen stattfindenden
Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung
solcher Sachen, Rechte und Forderungen
nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten
Beschränkungen zugelassen werden.
(3) Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch
Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich
und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die
Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile
durchgeführt werden, welche
ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde
oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen
Interessen zur Befriedigung verwendet werden
können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit
letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile
zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden
berufen.
(4) In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht
stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden
Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen,
welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung
des öffentlichen Verkehres zu stören, nur
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und
unter den von dieser Behörde im Interesse des
öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen
Einschränkungen vorgenommen werden.
(5) Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe
von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-,
Telegraphen-, Telephonunternehmungen und
öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze
der Unternehmung befindliche Material findet
eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
(6) Die von Lottokollektanten für Rechnung
des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten
von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten
gerichtet sind, weder in Exekution gezogen
noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen
werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Unzulässigkeit der Vollstreckung auf Lottogewinste
und Gewinste der Klassenlotterie bleiben
unberührt.
§ 9. (1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen
nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis
des Vorstandes des Finanzamtes oder seines
Vertreters vorgenommen werden.
(2) Die Verfügung, durch die die Erlaubnis
erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen
bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher
Fassung vorzuweisen.
(3) Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch
ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität
in Österreich genießenden Person können
Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung
des Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten,
vorgenommen werden.
§ 11. Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten
können bei der Vornahme anwesend
sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung
stören oder sich unangemessen betragen,
können vom Vollstrecker entfernt werden.
Einwendungen gegen den Anspruch.
§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im
Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens
nur insofern Einwendungen erhoben werden,
als diese auf den Anspruch aufhebenden oder
hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach
Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt
anzubringen, von welchem der Exekutionstitel
ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner
zur Zeit der Antragstellung vorzubringen
imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß
gleichzeitig geltend gemacht werden.
(1) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben
wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Einwendungen gegen die Durchführung
der Vollstreckung.
§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet,
daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist
oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf
die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder
für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist
verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen
beim Finanzamt [§ 12, Abs. (2)] geltend
zu machen.
(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und
(4), finden sinngemäß Anwendung.
Widerspruch Dritter.
§ 14. (1) Gegen die Vollstreckung kann auch
von einer drittem Person Widerspruch erhoben
wenden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung
betroffenen Gegenstande oder an einem
Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches
die Vornahme der Vollstreckung unzulässig
machen würde.
(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom
Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es
die Vollstreckung auf den vom Widerspruch
betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der
Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend
zu machen; die Klage kann zugleich
gegen die Republik Österreich und gegen
den Abgabenschuldner gerichtet werden,
welche in diesem Faille alls Streitgenossen zu behandeln
sind.
(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung
der Klage die Gegenstände ganz oder zum
Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte
bestehen sollen.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben
wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
(5) Die Bewilligung der Aufschiebung abliegt
diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).
Berichtigung des Exekutionstitels.
§ 15. (1) Auf Antrag des Abgabenschuldners
kann der Exekutionstitel (§ 4) wegen offenbarer
Unrichtigkeiten berichtigt werden.
(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt,
das den Exekutionstitel ausgestellt hat,
von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners
aufzuheben. Mit diesem Antrag
kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung
der Vollstreckung verbunden werden.
Einstellung, Einschränkung und
Aufschiebung der Vollstreckung.
§ 16. Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten
Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger
Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts
wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel
durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben
wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder
Forderungen geführt wird, die nach den geltenden
Vorschriften der Vollstreckung überhaupt
oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen
sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde
oder eine als öffentlich und gemeinnützig
erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig
erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen
durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig
erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der
bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für
eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist
verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung
des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die
Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung
einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden
Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit
rechtskräftig aufgehoben wurde.
§ 17. (1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten
Einstellungsgründe nur hinsichtlich
einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände
oder eines Teillies des vollstreckbaren Anspruches
ein, so hat statt der Einstellung eine
verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken,
wenn sie in größerem Umfange vollzogen
wurde, aus zur Erziehung vollständiger
Befriedigung notwendig ist.
§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung
kann auf Antrag bewilligt werden
1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch
ausgestellten Exekutionstitels beantragt
wird;
2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten
Exekutionstitel die Wiederaufnahme des
Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt wird;
3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt
wird;
4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen
erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges
Beschwerde geführt wird
und die für die Entscheidung darüber erforderlichen
Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden
können;
6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht
wurde;
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung
ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung)
eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103,
über die Voraussetzungen der Einhebung der
öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz
— Abg,E.G.)].
§ 19. (1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung
bleiben, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes
anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen,
welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung
bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2) Die Bewilligung der Aufschiebung hat
zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen
oder fortgeführt werden kann, ohne
daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung
verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen
oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles
verbunden wäre.
(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das
Finanzamt anzugeben, für wie lange die Vollstreckung
aufgeschoben sein soll.
§ 20. Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige
Weisung des Finanzamtes mit der Durchführung
der Vollstreckung innezuhalten, wenn
ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des
Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt,
Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung
des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.
Verfahren.
§ 21. (1) Über die durch den Vollstrecker vorgenommenen
Vollstreckungshandlungen ist von
demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme,
die Namen des Abgabenschuldners und
der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden
beteiligten Personen, den Gegenstand und eine
Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten.
Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
vom Abgabenschuldner oder
für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift
zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom
Vollstrecker zu unterschreiben.
§ 22. Für die Berechnung der Fristen, für das
Rechtsmittelverfahren, für die Wiederaufnahme
des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung im
den vorigen Stand gellten die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 9. Februar 1949, B.G.Bl.
Nr. 60, über das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen
(Abgabenrechtsmittelgesetz —
Abg.R.G.).
Bekanntmachung durch Edikt.
§ 23. (1) In allen Fällen, in welchem die Verständigung
durch Edikt zu geschehen hat, ist
dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen
und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung
in die zu amtlichen Kundmachungen
im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch
von Amts wegen oder auf Antrag verfügt
werden, daß
1. das Edikt auch noch in anderen inländischen
oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht
werde,
2. oder, namentlich bei geringerem Werte
der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch
die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt
die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes
oder durch Anheftung an die für öffentliche
Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen
Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete
die Gegenstände sich befinden oder die
Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung
in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher
Weise geschehe.
(3) Der Abgabenschuldner kann verlangen,
daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung
auf seine Kosten auch andere der
in Abs. (1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten
verbunden werden.
Aufforderungen und Mitteilungen
bei einer Vollstreckungshandlung.
§ 24. (1) Die bei einer Vollstreckungshandlung
vorkommenden Aufforderungen und sonstigen
Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz
etwas anders bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche
wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu
richten sind, nicht mündlich geschehen können,
sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser
Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.
Akteneinsicht.
§ 25. Der Abgabenschuldner kann Einsicht in
die das Vollstreckungsverfahren betreffenden
Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen
Aktenstücken Abschriften verlangen.
Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch
dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes
gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse
glaubhaft machen und nicht die Bestimmungen
über die Wahrung des Steuergeheimnisses
entgegenstehen. Durch die Abschriftnahme dürfen
jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke
dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
Gebühren und Auslagenersätze.
§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat alle Gebühren
und die zur Rechtsverwirklichung notwendigen
Barauslagen des Vollstreckungsverfahrens
zu erstatten.
(2) Die Gebühren des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens
betragen in Hundertteilen
des einzubringenden Betrages für die
a) Vornahme der Pfändung (Pfändungsgebühr)
bis zu 100 S einschließlich 1½ %,
von dem Mehrbetrag ¾ %;
b) Durchführung der Feilbietung oder freiwilligen
Veräußerung (Versteigerungsgebühr)
bis zu 100 S einschließlich 2 %, von
dem Mehrbetrag 1 %.
Das Mindestmaß der Gebühren unter a
und b beträgt je 1 S. Die Gebühren sind
nach unten auf einen durch 10 teilbaren
Groschenbetrag abzurunden.
(3) Es werden fällig
a) die Pfändungsgebühr mit der Durchführung
der Amtshandlung;
b) die Feilbietungsgebühr mit der Durchführung
der Amtshandlung.
(4) Die in Abs. (2), a und b, genannten Gebühren
sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld
erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung
an den Vollstrecker bezahlt hat.
(5) Außer den im Abs. (2) angeführten Gebühren
hat der Abgabenschuldner die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen
zu ersetzen, die erforderlichenfalls durch
Bescheid unter Festsetzung einer Zahlungsfrist
anzufordern sind, soweit sie nicht unmittelbar
aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Zu den Barauslagen zählen auch die Entlohnung
der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
verwendeten Hilfspersonen, wie
Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung
der Versteigerung in einer öffentlichen
Versteigerungsanstalt [§ 43, Abs. (2)] die dieser
Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
II. Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 27. Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche
Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf
derselben.
Unpfändbare Sachen.
§ 28. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung
des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet
werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien,
mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung
nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung
auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien
darf die Authentika nicht verletzt werden.
§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche,
die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die
Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände
für den Abgabenschuldner und für dessen im
gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder
und Dienstleute unentbehrlich sind,
sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat
gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners
gebraucht werden, wenn ohneweiters
ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur
ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte
außer allem Verhältnis steht;
2. die für den Abgabenschuldner und dessen im
gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder
und Dienstleute auf vierzehn Tage
erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners
zwei Ziegen oder drei Schafe
nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur
Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter-
und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere
für die Ernährung des Abgabenschuldners und
seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden
Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich
sind;
4. die Unterstützungen an Naturalien, welche
dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes
aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt
wurden;
5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten,
Notaren, Ärzten und Künstlern sowie
bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf
persönlich ausüben oder sich auf einen solchen
vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes
oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes
erforderlichen Gegenstände sowie die anständige
Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen
alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen
Gegenstände;
6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden,
weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und
anderen Personen, die aus Handleistungen ihren
Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur
persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur
Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach
Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte
von 1000 S;
7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz
oder Privileg der Vollstreckung ganz oder
teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des
vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung
nicht unterworfenen, auf die Zeit von
der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen
entspricht;
8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem
Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes
(Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten
Unterstützung oder aus einem unter gleicher
Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten
rückzahlbaren Vorschusse herrührt;
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen
Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen
Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in
der Kirche oder Schule bestimmt sind;
11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe
und andere Schriften des Abgabenschuldners
und die Familienbilder mit Ausnahme der
Rahmen;
12. Orden und Ehrenzeichen;
13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere
wegen körperlicher Gebrechen notwendige
Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche
des Abgabenschuldners und seiner Familie
bestimmt sind;
14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus
öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten
Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen
Gegenstände.
§ 30. (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche
Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a.b. G.B.)
darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung
gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör
von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte
Vollstreckung nicht statt.
Pfändung.
§ 31. (1) Die Pfändung der in der Gewahrsame
des Abgabeschuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker
dieselben in einem Protokolle verzeichnet
und beschreibt (Pfändungsprotokoll).
(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen,
daß die verzeichneten Gegenstände zugunsten
der vollstreckbaren Abgabenforderung in
Pfändung genommen wurden. Die Abgabenforderung
ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren
unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel
anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine
ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden;
ziffermäßige Angabe der vom Abgabenschuldner
zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
(3) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung
an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche
Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung
unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche
im Pfändungsprotokoll anzumerken.
(4) Von dem Vollzuge der Pfändung ist der
Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei
denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder
vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung
des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt
wird [§ 42, Abs. (2)].
(5) Das Pfändungsprotokoll ist dem Finanzamt
vorzulegen.
§ 32. (1) Durch die Pfändung wird für die vollstreckbare
Abgabenforderung ein Pfandrecht an
den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und
beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen,
welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren
Abgabenforderung pfandweise verzeichnet
und beschrieben sind, geschieht durch
Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.
Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher
Sachen begehrt, die bereits gepfändet
sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen
vollzogen werden.
Geltendmachung von Pfand- und
Vorzugsrechten Dritter.
§ 33. (1) Der Pfändung kann ein Dritter, der
sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen
eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes
nicht widersprechen. Er kann jedoch
schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das
Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch
auf vorzugsweise Befriedigung aus dem
Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend
machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider
die Republik Österreich und den Abgabenschuldner
sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung
über die Klage im Vollstreckungsweg
verkauft wird und der klägerische Anspruch
genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom
Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses
angeordnet werden.
Verwahrung.
§ 34. (1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände
sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu
nehmen und beim Finanzamt zu erlegen. Andere
Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners
zu belassen, wenn aber die Einbringung
dar Abgabe dadurch gefährdet erscheint,
einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.
(2) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen
von der Republik Österreich zu tragen.
(3) Werden die gepfändeten beweglichen körperlichen
Sachen nicht in Verwahrung genommen,
so ist die Pfändung in einer für jedermann
leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
(4) Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung
des Abgabenschuldners bestellt wurde, ist dieser
unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers
von dessen Ernennung zu verständigen. Unter
Darlegung geeigneter Gründe kann jederzeit die
Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt
werden.
(5) Gepfändete Geldsorten sind immer abzunehmen.
Für die Berechnung des Wertes von
Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der
von der Nationalbank amtlich notierte Kurs des
Pfändungstages maßgebend.
§ 35. Die gleichen Vorschriften gelten für die
Pfändung und Verwahrung der beweglichen
körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die
sich in der Gewahrsame der Republik Österreich
oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten
Person befinden.
Einschränkung der Pfändung.
§ 36. Hat die Republik Österreich eine bewegliche
körperliche Sache des Abgabenschuldners
in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht
oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende
Abgabenforderung zusteht, so kann
der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung
durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamt die
Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen.
Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
zugleich für eine andere Forderung,
so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn
auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.
Verkauf.
§ 37. (1) Die gepfändeten Sachen sind) zu verkaufen.
(2) Solange das Verkaufsverfahren im Gange
ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in
Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet
werden.
(3) Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer
Abgaben in Ansehung der gleichen
Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren
für diese so geführt, wie wenn es zu
ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
§ 38. (1) Gepfändete Wertpapiere, welche einen
Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung
eines Handelsmäklers mit möglichster Bedachtnahme
auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier
Hand zu verkaufen.
(2) Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo
sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis
haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf
den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die
Vermittlung eines Handelsmäklers oder in Ermanglung
eines solchen durch einen zu Versteigerungen
befugten Beamten oder durch den Vollstrecker
aus freier Hand zu verkaufen.
(3) Besteht für Gegenstände von der Art der
gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich
befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann
das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners
verfügen, daß die Gegenstände
zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und
mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen
Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort
gesendet werden, an welchem sich eine Börse
oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet,
oder daß sie daselbst ohne Übersendung
durch Vermittlung eines Handelsmäklers oder
eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit
möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen
Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft
werden. Die Übersendung geschieht auf
Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.
(4) Die Übersendung oder die Veräußerung
mittels Auftrag an einen Handelsmäkler kann
vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners
auch dann verfügt werden, wenn
sich für Sachen der bezeichneten Art an einem
bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu
einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand
darbietet.
(5) Bei Anordnung eines Verkaufes aus
freier Hand hat das Finanzamt den Preis,
unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen
werden darf, und die Zeit zu be-
stimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken
ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist
in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder
Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte
über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über
den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages
und über die etwa bezahlte Mäklergebühr und
sonstigen Auslagen beizuschließen.
(6) Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist
der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung
auf den Namen des Käufers zu erwirken
und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen
urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit
an Stelle des Abgabenschuldners
abzugeben.
(7) Die Bestimmung des § 367 a. b. G. B. über
den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer
öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht
wurden, gilt auch in Ansehung des durch
einen Hainideismäkler, durch einen zu Versteigerungen
befugten Beamten oder durch den
Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen
Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung
des Eigentums.
§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände
sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen,
öffentlich zu versteigern.
(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus
freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind
im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen,
wenn sie innerhalb drei Wochen nach
Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand
nicht verkauft werden.
§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens acht
Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger
Leistung einer Sicherheit in der Höhe
von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes
bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im
ganzen oder größere Partien derselben um einen
Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert
um mindestens ein Viertel übersteigt, und
nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle
bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur
Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens
(§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis
zu tragen, so kann das Finanzamt
diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners
stattgeben, wenn diejenigen Personen
zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden
Gegenständen erworben haben, deren
Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht
unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.
(2) Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben
werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises
ist die Versteigerung einzustellen.
(3) Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises
ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren
von Amts wegen wieder aufzunehmen;
die geleistete Sicherheit verfällt und ist
wie ein Verkaufserlös zu behandeln.
§ 41. Zwischen der Pfändung und Versteigerung
muß eine Frist von mindestens drei
Wochen liegen. Vor Ablauf dieser Frist darf nur
dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn
Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit
nach bei längerer Aufbewahrung dem
Verderben unterliegen, wenn die gepfändeten
Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich
an Wert verlieren würden, oder wenn die längere
Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde.
§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt,
sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt,
der Vollstrecker. Die. Bekanntmachung der Versteigerung
hat mittels Ediktes zu geschehen. Im
Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der
Zeit der Versteigerung die zu versteigernden
Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und
zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung
besichtigt werden können.
(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins
ist der Abgabenschuldner durch Zustellung
einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen.
Die Verständigung kann unterbleiben,
soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin
bereits bei der Vornahme der
Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme
ist zu bestätigen.
§ 43. (1) Die Versteigerung erfolgt an dem
Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen
befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts
wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners
anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen
Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres
ist namentlich bei Gegenständen von großem
Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen
Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen,
u. dgl. zulässig.
(2) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen
behufs Vornahme von Versteigerungen
in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen
werden.
§ 44. (1) Die Versteigerung wird durch den
Vollstrecker vollzogen. Der Versteigerung ist
ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die
einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände
bewertet. Fehlt es an Sachverständigen,
die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände
zu bewerten verstehen, so können, falls es sich
um größere Mengen oder um Gegenstände
größeren Wertes handelt, für die einzelnen
Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige
beigezogen werden. Bei Bewertung
von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert
anzugeben.
(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere
Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung
selbst untunlich ist, hat der Vollstrecker
schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abschätzen zu lassen.
(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung,
welche bereits im Sinne des vorstehenden
Absatzes abgeschätzt sind, so ist die
Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen
abzuhalten.
(4) Die Person des Sachverständigen wird vom
Finanzamt bestimmt.
§ 45. (1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke
einzeln oder, wenn größere Mengen
gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen,
auch partienweise unter Angabe des
Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des
Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung
nicht berücksichtigt werden. Das
Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine
auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden
Betrag als geringstes Gebot feststellen.
(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter
ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
(6) Der Vollstrecker, der die Versteigerung
leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und
Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.
§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten
im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen.
Vertreter des Abgabenschuldners sind
zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von
dem den Termin leitenden Vollstrecker.
(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen
wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein
höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung
des Verfahrens wird der Bieter von
seiner Verpflichtung frei.
§ 47. (1) Die Versteigerung beginnt mit dem
Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst
nach Ablauf einer halben Stunde seit der als
Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
(3) Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange
höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen
eines oder mehrerer Bieter kann eine
kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(4) Der den Termin leitende Vollstrecker hat
das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt
zu machen.
§ 48. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden
erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an
die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres
Anbot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden
nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom
Meistbietenden sofort übernommen werden. Der
Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten
Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis
zum Schlusse der Versteigerung [Abs. (4)]
erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben
Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende
wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu
einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für
einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen
zu können. Der Ausfall ist durch
Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser
Bescheid kann mach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes vollstreckt werden.
(4) Der Schluß der Versteigerung ist zu verkünden.
Die Versteigerung wird auch geschlossen,
sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung
hinreicht.
§ 49. Über den Versteigerungstermin ist ein
Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den
Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes
dies Termines, der Aufforderung zur Abgabe
von Anboten und des Schlusses der Versteigerung
zu enthalten. Außerdem sind nebst den
Ankaufspreisen, die erzielten Meistbote und die
Käufer anzugeben.
§ 50. (1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen
Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf
Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts
wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen,
die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen
gehören und hinsichtlich deren auch
kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer
Weise als durch öffentliche Versteigerung
verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens
drei Tage vor dem Versteigerungstermin
gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand
darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung
und bei Zusicherung des namhaft
gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis
zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit
erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen.
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind
die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Finanzamt kann weiters von Amts
wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen,
für die bei der Versteigerung das geringste Gebot
nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch
öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch
darf bei dieser Verwertung nicht unter die
Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und
Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht
unter diesen herabgegangen werden.
(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen
behufs Verwertung von Pfandstücken
getroffen werden, für die bei der Versteigerung
ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht
abgegeben wurde.
(4) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von
Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren
Wertes ohne vorausgegangene besondere
Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei
einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten
und bekanntgemachten Versteigerung
versteigert werden.
Verwendung des Verkaufserlöses.
§ 51. (1) Aus dam bei der Versteigerung erzielten
Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder
§ 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker
den nach Albzug der Versteigerungs- und
Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem
Finanzamt zu übergeben.
(2) Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren
und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens
(§ 26) zu berichtigen und den
Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen;
hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid
zuzustellen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf
andere Art erzielten Erlöses.
(4) Dritte können ihr besseres Recht nur im
Wege der Klage geltend machen.
Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 52. Gegen Bescheide und Verfügungen,
durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände,
deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine,
die Übersendung an einen anderen
Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung
der gepfändeten Gegenstände in die in
Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung
angeordnet oder ein Verwahrer ernannt
wird, ferner gegen den Bescheid, welcher
den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein
Rechtsmittel nicht statt.
III. Abschnitt.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte
Geldforderungen.
Arbeitseinkommen.
§ 53. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar
ist, kann nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen sind die Dienst- und
Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne,
Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen
oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende
Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie
sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller
Art, die die Erwerbstätigkeit des Abgabenschuldners
vollständig oder zu einem wesentlichen
Teil in Anspruch nehmen.
(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens
erfaßt alle Vergütungen, die
dem Abgabenschuldner aus der Arbeits- oder
Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre
Benennung oder Berechnungsart.
Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte
Bezüge.
§ 54. Die für das Arbeitseinkommen erlassenen
Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge,
soweit sie in Geld zahlbar sind
1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich
für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach
Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen
kann;
2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen
gewährt werden, wenn, diese Verträge
zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen
sind.
Unpfändbare Bezüge.
§ 55. Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden
gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubes über das
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
sowie die diesen Bezügen gesetzlich gleichgestellten,
aus Anlaß eines Urlaubes gewährten
besonderen Zuwendungen, ferner Zuwendungen
aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses
und Zulagen für langjährige Dienstleistungen, soweit
sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen und sonstige
soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen
und ähnliche, durch Verordnung
zu bezeichnende Bezüge, soweit sie durch Gesetz
oder Kollektivvertrag (Tarifordnung), durch
Arbeitsordnung oder durch Dienstordnung (§ 200
des Allgemeinen Berggesetzes) festgesetzt sind
oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrage
der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis zum Betrage von 450 S ;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen;
6. aus Anlaß von Kriegsbeschädigungen zuerkannte
Zulagen;
7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und
ähnliche Bezüge;
8. Sterbe- und Gnadenbezüge.
Bedingt pfändbare Bezüge.
§ 56. (1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wogen einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift
beruhen, sowie die wegen Entziehung
einer solchen Forderung zu entrichtenden
Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner
aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge
und Freigebigkeit eines Dritten oder auf
Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages
bezieht;
4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich
oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet
werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners zu
einer vollständigen Befriedigung nicht geführt
hat oder voraussichtlich nicht führen wird und
wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art des beizutreibenden Anspruchs
und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der
Billigkeit entspricht.
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht
der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder
Bruchteile von Monaten in Höhe von 400 S
monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe
von 90 S wöchentlich, bei Auszahlung für Tage
in Höhe von 13 S täglich und, soweit es diese Beträge
übersteigt, zu drei Zehntel des Mehrbetrags.
(2) Gewährt der Abgabenschuldner seinem
Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
oder einem unehelichen Kind Unterhalt,
so erhöht sich der unpfändbare Teil des
Mehrbetrags für jede Person, der Unterhalt gewährt
wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens
um 45 S monatlich, 11 S wöchentlich, 1'50 S täglich,
höchstens um 150 S monatlich, 36 S
wöchentlich, 6 S täglich. Der hiernach unpfändbare
Teil des Mehrbetrags darf jedoch neun
Zehntel des Mehrbetrags bis zu 300 S monatlich
(70 S wöchentlich, 10 S täglich) und acht
Zehntel des weiteren Mehrbetrags nicht übersteigen.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
gilt folgendes
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 55 entzogenen
Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar
auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher
Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen des Abgabenschuldners abzuführen
sind. Diesen Beträgen können durch Verordnung
Beträge gleichgestellt werden, die der
Abgabenschuldner zur Erfüllung ähnlicher Verpflichtungen
laufend aufzubringen hat.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind bei der
Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare
Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen
zu entnehmen, das die wesentliche
Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners
bildet.
3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem
in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
so sind Geld und Naturalleistungen
zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in
Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der
nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
durch den Wert der dem Abgabenschuldner
verbleibenden Naturalleistungen gedeckt
ist.
4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
des Abgabenschuldners ist für die
Berechnung des pfändbaren Teils bei Auszahlung
für Monate auf einen durch 2 S, bei Auszahlung
für Wochen auf einen durch 0'50 S und bei
Auszahlung für Tage auf einen durch 0'10 S
teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6
der Lohnpfändungsverordnung bezeichneten Ansprüche
mit einer Pfändung wegen eines sonstigen
Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche
zunächst die gemäß § 6 der Pfändung
in erweitertem Umfang unterliegenden
Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die
Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten
das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner
kann, solange ihm eine Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach
dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse
Abtretungen und sonstige Verfügungen
mit befreiender Wirkung leisten.
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 59. Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner
auf Antrag von dem nach den Bestimmungen
des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens
ausnahmsweise einen Teil belassen,
wenn dies mit Rücksicht
a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners
aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche
Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
geboten ist.
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
§ 60. Ändern sich die Voraussetzungen für die
Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens,
so hat das Finanzamt auf Antrag
des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid
entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist
auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft
Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner
kann nach dem Inhalt des früheren
Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung
leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt
wird.
Mittelbares Arbeitseinkommen.
§ 61. (1) Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner
geleisteten Arbeiten oder Dienste
verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken,
die nach Lage der Verhältnisse ganz oder
teilweise eine Vergütung für die Leistung des
Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch
des Drittberechtigten insoweit auf Grund
des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet
werden, wie wenn der Anspruch dem
Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung dies
Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt
ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.
Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten
ebenso wie dem Abgabenschuldner
zuzustellen.
(2) Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten
in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder
Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise
vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine
unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im
Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und
Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als
geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, sowie bei der Bemessung der
Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung,
die verwandtschaftlichen oder sonstigen
Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten
und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten,
Rücksicht zu nehmen.
Sonderfälle.
§ 62. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare
Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder
Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem
Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen,
als er während eines angemessenen Zeitraums für
seinen notwendigen Unterhalt und den seines
Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner
unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines
unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners,
insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem
Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als
ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben
wurde, wenn sein Arbeitseinkommen aus
laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gellten entsprechend
für Vergütungen, die für die Gewährung
von Wohngelegenheit oder eine sonstige
Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung
zu einem nicht unwesentlichen Teil als
Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte
Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die
Heimarbeit bleiben unberührt.
§ 63. Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf
Schmerzensgeld, soweit sie nicht durch Vertrag
oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend
gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen,
die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen
Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung
nicht unterworfen.
Zwingendes Recht.
§ 64. (1) Die Anwendung der in den §§ 53 bis
63 angeführten Bestimmungen kann durch ein
zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik
Österreich getroffenes Übereinkommen
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende
Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft
ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung
entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen
von den Fällen, wo nach bereits bestehenden
Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf
den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet
sind, nur zulässig zur Einbringung eines
Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang
stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung,
wenn der Schade absichtlich zugefügt
wurde.
(4) Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden
Absätze gelten nicht für die in § 63
bezeichneten Ansprüche auf den Pflichtteil und
auf Schmerzensgeld.
(5) Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung
bei Ihrer (Begründung oder später die Eigenschaft
einer Forderung anderer Art beigelegt
wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstrek-
kung oder der Veranschlagung bei Berechnung
des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von
Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche
Wirkung.
Pfändung.
§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung
derselben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu
bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner
selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner
ist hiebei mitzuteilen, daß die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung
ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung
des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen
vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot
anfechten.
(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes
Handpfand kann in Verwahrung genommen
werden.
§ 66. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung
geführt, die dem Abgabenschuldner wider
die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher
Verwaltung stehenden Fonds gebührt, so
ist das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung
der betreffenden Zahlung berufen ist, und
auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement,
Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung
der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung
berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des
Zahlungsverbotes an die anweisende Behörde ist
die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern
das liquidierende Organ infolge eines empfangenen
Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger
Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten
befugt ist, bestimmt sich nach den
dafür bestehenden Vorschriften.
§ 67. (1) Die Pfändung von Forderungen aus
Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament
übertragen werden) können, sowie von
Forderungen aus nicht indossablen Schecks, kaufmännischen
Anweisungen und Verpflichtungsscheinen
und aus Einlagebüchern von Banken,
Spar- und Vorschußkassen sowie aus Lebensversicherungspolizzen,
die auf den Inhaber oder
Überbringer lauten, wird dadurch bewirkt, daß
der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages
des Finanzamtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls
an sich nimmt und beim (Finanzamt
erlegt.
(2) Für eine spätere Pfändung derselben Forderung
gilt die Bestimmung des § 32.
(3) Präsentationen, Protestierhebungen, Notifikationen;
und sonstige Handlungen zur Erhaltung
oder Ausübung der Rechte aus den in
Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das
Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung
des Finanzamtes durch den Vollstrecker an
Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die
Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit
vorzunehmen, kann dem Vollstrecker
von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners
erteilt werden.
(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom
Finanzamt, falle Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt
werden, die fällige Forderung aus einem derartigen
beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen.
Die eingehenden Beträge sind beim
Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik
Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht
erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur
Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung
sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die
Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf
dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator
zu bestellen.
§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen
in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung
erworben wird, erstreckt sich auch auf
die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge,
das an einer verzinslichen Forderung erwirkte
Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Zinsen.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens
wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen,
welches der Abgabenschuldner infolge
einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung
eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes
Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand
erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf
den Fall der Änderung des Dienstiherrn keine Anwendung.
Sinkt das Diensteinkommen unter den
der Vollstreckung unterliegenden Betrag, erreicht
es aber innerhalb von fünf Jahren wieder diesen
Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des
Pfandrechtes auch auf die erhöhten Bezüge.
§ 69. (1) Wird zu verschiedenen Zeiten die
Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für
die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen
Rechte bei Forderungen aus den im § 67
bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend,
in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung
genommen oder die spätere Pfändung auf
dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle
angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die
Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte,
in welchem die zugunsten der einzelnen
Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den
Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik
Österreich oder einen unter öffentlicher
Verwaltung stehenden Fonds an die Behörde gelangt
sind, welche zur Anweisung der betreffenden
Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. (1) bezeichneten
Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer
Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote
dem Drittschuldner am nämlichen
Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten
Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit
des gepfändeten Anspruches sind sodann
die zu vollstreckenden Forderungen samt
Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge
zu berichtigen.
§ 70. (1) Das Finanzamt kann dem Drittschuldner
auftragen, sich binnen vierzehn Tagen
darüber zu erklären
1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung
als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und vom welchen Gegenleistungen seine
Zahlungspflicht abhängig sei;
3. ob und welche Ansprüche andere Personen
auf die gepfändete Forderung erheben;
4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten
anderer Gläubiger am der Forderung ein Pfandrecht
bestehe;
5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei
welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt
sei.
(2) Der Drittschuldner haftet für den Schaden,
der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie
aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen
Erklärung entsteht. Dies ist ihm bei Zustellung
des Auftrages bekannt zu geben.
(3) Die für den Ditttschuldner mit der Abgabe
der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen
von der Republik Österreich zu tragen.
Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden bei
Vollstreckung auf Forderungen, welche dem
Abgabenschuldner gegen die Republik Österreich
oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden
Fonds zustehen, keine Anwendung.
Überweisung.
§ 71. (1) Die gepfändete Geldforderung ist der
Republik Österreich nach Maßgabe des für sie
begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme
auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn
an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des
§ 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum
Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch
Indossament übertragbares Papier oder ist sonst
deren Geltendmachung an den Besitz des über
die Forderung errichteten Papiers gebunden, so
ist die Überweisung nur im Gesamtbetrage der
gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt,
wenn die gepfändete Forderung aus armieren
Gründen in Ansehung der Übertragung oder
Geltendmachung nicht teilbar ist.
(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung
des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner,
bei Forderungen aus indossablen Papieren
aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung
sonst an den Besitz des über die Forderung
errichteten Papieres gebunden ist, durch
Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen
Übertragungserklärung versehenen Papieres.
Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt
oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.
(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung
der überwiesenen Forderung nötigen
Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben.
§ 72. (1) Wird die zur Einziehung überwiesene
Forderung auch von anderen Personen in Anspruch
genommen, so ist der Drittschuldner befugt
und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers
verpflichtet, den Betrag der Forderung samt
Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit
zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht
unter Bedachtnahme auf § 80, Abs. (6),
in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu
hinterlegen (§ 1425 a.b. G.B.).
(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen
den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht
wurden, kann dieser nach Bewirtung des Erlages
beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite
entlassen zu werden.
§ 73. (1) Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt
die Republik Österreich, namens des
Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung
des im Überweisungsbescheid bezeichneten
Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes
der gepfändeten Forderung und des Eintrittes
ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der
Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung
herbeizuführen, alle zur Erhaltung und
Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen
Präsentationen, Protesterhebungen, Notifika-
tionen und sonstigen Handlungen vorzunehmen,
Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches
und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu
nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig
bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner
in Vertretung des Abgabenschuldners
einzuklagen und das für die überwiesene Forderung
begründete Pfandrecht geltend zu machen.
Der Überweisungsbescheid ermächtigt jedoch die
Republik Österreich nicht, auf Rechnung des
Abgabenschuldners über die zur Einziehung
überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen,
dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder
die Entscheidung über den Rechtsbestand der
Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
(2) Einwendungen, welche aus den zwischen der
Republik Österreich und dem Drittschuldner bestellenden
rechtlichen Beziehungen entspringen,
können der Klage nicht entgegengestellt werden.
(3) Eine vom Abgabenschuldner vorgenommene
Abtretung der überwiesenen Forderung
ist auf die durch die Überweisung begründeten
Befugnisse der Republik Österreich und insbesondere
auf deren Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes
zu begehren, ohne Einfluß.
(4) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird
die Forderung bis zur Höhe des nach Maßgabe
des Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(5) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis
der von ihm an den Überweisungsgläubiger geleisteten
Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(6) Die dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen
haben dieselbe Wirkung, als wenn
sie vom Abgabenschuldner selbst ausgegangen
wären.
§ 74. (1) Die Republik Österreich, die die überwiesene
Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner,
wenn dessen Wohnort bekannt und
im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit
zu verkünden.
(2) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur
Einziehung überwiesenen Forderung sowie die
Unterlassung der Streitverkündigung macht den
Überweisungsgläubiger, dem die Forderung
überwiesen wurde, für allen dem Abgabenschuldner
sowie den übrigen auf dieselbe Forderung
Vollstreckung führenden Gläubigern dadurch verursachten
Schaden haftbar.
IV. Abschnitt.
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe
und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Pfändung.
§ 75. (1) Die Pfändung von Ansprüchen des
Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und
Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum
Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften
der §§ 65 bis 67.
(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte
haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung
der folgenden Bestimmungen sinngemäße
Anwendung zu finden.
Beitreibung.
§ 76. (1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe
oder Leistung von beweglichen körperlichen
Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der
Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches
die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache
finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter
beweglicher Sachen Anwendung.
(3) Für die Verwendung des Verkaufserlöses
gilt § 51 sinngemäß.
(4) § 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf
Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen.
Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen
Bescheide, welche
1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung
die Verfügung über das gepfändete
Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte
Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung
nach § 70 auftragen.
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die
Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder
ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen
des § 52.
II. TEIL.
Sicherung.
§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
[§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März
1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen
der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz
— Abg. E. G.)] kann zur
Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen
schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf
der für die Leistung bestimmten Frist die
Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet
werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und
Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und
die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter
Geldforderungen und von Ansprüchen auf
Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen vorgenommen werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium
für Finanzen kann hinsichtlich der
Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens
von den Grundsätzen des § 26 abweichende
Anordnungen über die Voraussetzungen
des Eintrittes der Zahlungspflicht
treffen.
III. TEIL.
Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit
einer gerichtlichen Vollstreckung.
I. Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch das
Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den
hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des
gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen,
eine bestimmte Verwertungsart anordnenden
gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren,
soweit es die gleichen Sachen erfaßt,
dem Gericht zu überlassen.
(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem
im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses
durch das Gericht auf Anmelden zu
berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös
zu Gericht zu erlegen, wenn an dem
verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht
begründet war; die Verteilung obliegt dem
Gerichte.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs, (1)
bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
II. Abschnitt.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte
Geldforderungen und auf Ansprüche auf
Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen.
§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch das
Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den
hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung
einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine
neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger
unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet
ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit
des Überweisungsgläubigers gegen den
Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten.
Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit
über die in der Klage geltend gemachte Forderung
gefällt wird, ist für und gegen sämtliche
Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung
der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung
kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung
Exekution führende Gläubiger den Antrag
stellen, daß die Überweisung der Forderung an
den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs
Einziehung der gepfändeten Forderung vom
Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde.
Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag
ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen,
dem die Forderung überwiesen wurde.
(3) Von Amts wegen oder auf Antrag kann
zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom
Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe
Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern
zur Einziehung überwiesen wird und sich
diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten
nicht einigen. Das weitere Verfahren
bestimmt sich nach § 315 E. O.
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu
Gericht (§ 307 E. O.), so sind finanzbehördliche
Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
begründeten Rang bei der
Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu
berücksichtigen.
§ 81. Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker
herausgegebene bewegliche körperliche
Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3),
Anwendung.
§ 82. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80
und 81 weiden durch Verordnung getroffen.
IV. TEIL.
Vollstreckung und Sicherung der nicht durch
Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.
§ 83. (1) Für die Vollstreckung und Sicherung
der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der
Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch
eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben
werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten
dieser Abgaben geführten Vollstreckungen
mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften
des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes
sinngemäß anzuwenden.
(2) Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen
1. Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte
Körperschaft.
2. Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen
Vorschriften mit der Vollstreckung betraute
Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde
um die Durchführung der Vollstreckung
ersuchen.
3. Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die
Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis
III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern
obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz
ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug
vorgesetzte Behörde.
4. Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte
Verpflichtung, das Verwertungsverfahren
dem Geruht zu überlassen, trifft die in Z. 2
bezeichnete Vollstreckungsbehörde.
5. Als Exekutionstitel kommen neben den in
§ 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch
Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung
der Vollstreckbarkeit versehen sind.
6. Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger
[Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung
begründeten Pfandrechte stehen im Rang
einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind
von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis
ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu
tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der
Pfandrechte zu verwenden.
III. HAUPTSTÜCK.
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher
Vollstreckungen.
I. TEIL.
Allgemeine Grundsätze.
§ 84. Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung
im Sinn des I. und II. Teiles des II.
Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen
Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden
Bestimmungen.
II. TEIL.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch das
Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde
getrennt nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde
[Abs. (1)] nicht eine andere
Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde
die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren
als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses
durch das Finanzamt die andere Vollstreckungsbehörde,
Abs. (1)] sind die Pfandrechte in dem
im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu
berücksichtigen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1)
bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
III. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte
Geldforderungen und auf Ansprüche
auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen.
§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch das
Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde
[§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung
einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine
neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger
unstatthaft.
(3) Die näheren Bestimmunigen zu den Abs. (1)
und (2) werden durch Verordnung getroffen.
IV. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 87. Die Verwertung steuerpflichtiger Erzeugnisse
und zollpflichtiger Waren, die für eine Abgabenschuld
(für den Zoll) haften, hat unter
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes über die Verwertung gepfändeter
beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen.
§ 90, Abs. (2), des Zollgesetzes bleibt unberührt.
§ 88. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren
sind nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
§ 89. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. die nach dem 13. März 1938 eingeführten
reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren
zur Einbringung und Sicherung von Abgaben,
insbesondere
a) die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung
vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I
S. 161;
b) die Verordnung über die Kosten des
Mahn- und Zwangsverfahrens nach der
Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923,
Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch
Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung
vom 19. Dezember 1923,
Deutsches R.G.Bl. I S. 1205, und durch
die Verordnungen vom 22. November 1924,
Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November
1925, Deutsches R. G. Bl I S. 387,
und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl.
I S. 385, geänderten Fassung;
c) die Beitreibungsordnung vom 23. Juni
1923, Reichsministerialblatt S. 595.
d) die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten
der Reichsfinanzverwaltung
vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt
S. 696.
2. die landesrechtlichen Vorschriften, die bei
den durch eigene Organe der Länder, der Stadt
Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden
eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften
das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende
Verfahren regeln.
(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren
regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf
Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1),
Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle
tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.
§ 90. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
§§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens in dem gemäß Abs. {1) durch Verordnung
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerkim für Finanzen
im Einvernehmen mit den Bundsesministerien für
Inneres und für Justiz betraut.