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104. Bundesgesetz: Abgabenexekutionsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesgesetz: Abgabenexekutionsordnung — Abg. E. O.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Grundsätze.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Einbringung der öffentlichen Abgaben

und Beiträge im Sinn, der §§ 1 und 2 des

Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl.

Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung

der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— Abg.E.G.).

§ 2. Die Abgaben des Bundes, die durch die

Bundesfinanzverwaltung eingegebenen Abgaben

der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden sowie die durch die

Bundesfinanzverwaltung eingehobenen Beiträge

an öffentliche Fonds und an Körperschaften des

öffentlichen Rechtes werden im finanzbehördlichen

oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren

eingebracht.

§ 3. (1) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche

Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen und auf Ansprüche

auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen kann im finanzbehördlichen

oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren

durchgeführt werden.

(2) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist

nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren

zulässig. Die Führung eines solchen Verfahrens

schließt die gleichzeitige Führung eines finanzbehördlichen

oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens

gemäß Abs. (1) nicht aus. Das Offenbarungseidverfahren

obliegt nur den Gerichten.

II. HAUPTSTÜCK.

Finanzbehördliches Vollstreckungs- und

Sicherungsverfahren.

I. TEIL.

Vollstreckung.

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Exekutionstitel.

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung

von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben

ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Durchführung der Vollstreckung.

§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz ist

das Finanzamt. Örtlich zuständig ist in der Regel

das Amt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt,

es kann jedoch das Amt, in dessen Amtsbereich

die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist,

um deren Durchführung ersuchen. Zölle sind auf

Ersuchen der Zolldienststellen durch das

nach dem Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständige

Finanzamt einzubringen. Vollstreckungsbehörde

zweiter Instanz ist die dem vollstreckenden

Finanzamt übergeordnete Finanzlandesdirektion.

(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von

Amts wegen einzuleiten und durchzuführen;

es bedient sich hiebei der Vollstrecker.

(3) Die Vollstrecker haben sich bei Durchführung

der erteilten Aufträge durch Aushändigung des

Vollstreckungsauftrages auszuweisen, sich innerhalb

des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen

Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen

Fall vom Finanzamt gegebenen besonderen

Weisungen genau zu beobachten.

(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch

die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen

und sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen

und über das Empfangene zu quittieren.

§ 6. (1) Der Vollstrecker ist befugt, soweit es

der Zweck der Vollstreckung enheischt, die Wohnung

des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse

und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung

der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider

zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und

Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf

er zum Zwecke der Vollstreckung eröffnen lassen.

Falls jedoch weder der Abgabenschuldner

noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine

von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person

anwesend wäre, sind den vorerwähnten Vollstreckungshandlungen

zwei vertrauenswürdige,

großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vollstrecker kann behufs Beseitigung

eines ihm entgegengesetzten Widerstandes die

Unterstützung der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen

Vollstreckungsverfahren mehrere

der in § 3, Abs. (1), genannten Vollstreckungsarten

gleichzeitig angewendet werden.

(2) Die Vollstreckung darf nicht in weiterem

Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung

des Anspruches notwendig ist.

(3) Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich

noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens

können, sofern dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist (§ 22) in Vollzug gesetzt werden.

§ 8. (1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge

deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt

entzogen oder in Ansehung der Veräußerung

und des Eigentumserwerbs Beschränkungen

unterworfen sind, behalten auch für das finanzbehördliche

Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.

(2) Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften

sowie die in Staatsverträgen enthaltenen

Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse

Sachen und Forderungen der Vollstreckung

wegen Geldforderungen oder einem zugunsten

von Geldforderungen stattfindenden

Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei

Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung

solcher Sachen, Rechte und Forderungen

nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten

Beschränkungen zugelassen werden.

(3) Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch

Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich

und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die

Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile

durchgeführt werden, welche

ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde

oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen

Interessen zur Befriedigung verwendet werden

können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit

letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile

zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden

berufen.

(4) In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht

stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden

Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen,

welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung

des öffentlichen Verkehres zu stören, nur

im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und

unter den von dieser Behörde im Interesse des

öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen

Einschränkungen vorgenommen werden.

(5) Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe

von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-,

Telegraphen-, Telephonunternehmungen und

öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze

der Unternehmung befindliche Material findet

eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.

(6) Die von Lottokollektanten für Rechnung

des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten

von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten

gerichtet sind, weder in Exekution gezogen

noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen

werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die

Unzulässigkeit der Vollstreckung auf Lottogewinste

und Gewinste der Klassenlotterie bleiben

unberührt.

§ 9. (1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen

nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis

des Vorstandes des Finanzamtes oder seines

Vertreters vorgenommen werden.

(2) Die Verfügung, durch die die Erlaubnis

erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen

bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher

Fassung vorzuweisen.

(3) Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch

ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität

in Österreich genießenden Person können

Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung

des Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten,

vorgenommen werden.

§ 11. Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten

können bei der Vornahme anwesend

sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung

stören oder sich unangemessen betragen,

können vom Vollstrecker entfernt werden.

Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im

Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens

nur insofern Einwendungen erhoben werden,

als diese auf den Anspruch aufhebenden oder

hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach

Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden

Exekutionstitels eingetreten sind.

(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt

anzubringen, von welchem der Exekutionstitel

ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner

zur Zeit der Antragstellung vorzubringen

imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß

gleichzeitig geltend gemacht werden.

(1) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben

wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Einwendungen gegen die Durchführung

der Vollstreckung.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet,

daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist

oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf

die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder

für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist

verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen

beim Finanzamt [§ 12, Abs. (2)] geltend

zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und

(4), finden sinngemäß Anwendung.

Widerspruch Dritter.

§ 14. (1) Gegen die Vollstreckung kann auch

von einer drittem Person Widerspruch erhoben

wenden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung

betroffenen Gegenstande oder an einem

Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches

die Vornahme der Vollstreckung unzulässig

machen würde.

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom

Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es

die Vollstreckung auf den vom Widerspruch

betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der

Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend

zu machen; die Klage kann zugleich

gegen die Republik Österreich und gegen

den Abgabenschuldner gerichtet werden,

welche in diesem Faille alls Streitgenossen zu behandeln

sind.

(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung

der Klage die Gegenstände ganz oder zum

Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte

bestehen sollen.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben

wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

(5) Die Bewilligung der Aufschiebung abliegt

diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).

Berichtigung des Exekutionstitels.

§ 15. (1) Auf Antrag des Abgabenschuldners

kann der Exekutionstitel (§ 4) wegen offenbarer

Unrichtigkeiten berichtigt werden.

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte

Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt,

das den Exekutionstitel ausgestellt hat,

von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners

aufzuheben. Mit diesem Antrag

kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung

der Vollstreckung verbunden werden.

Einstellung, Einschränkung und

Aufschiebung der Vollstreckung.

§ 16. Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten

Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger

Aufhebung aller bis dahin vollzogenen

Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts

wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel

durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben

wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder

Forderungen geführt wird, die nach den geltenden

Vorschriften der Vollstreckung überhaupt

oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen

sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde

oder eine als öffentlich und gemeinnützig

erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig

erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen

durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig

erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der

bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für

eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist

verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung

des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die

Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung

einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden

Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit

rechtskräftig aufgehoben wurde.

§ 17. (1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten

Einstellungsgründe nur hinsichtlich

einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände

oder eines Teillies des vollstreckbaren Anspruches

ein, so hat statt der Einstellung eine

verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.

(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken,

wenn sie in größerem Umfange vollzogen

wurde, aus zur Erziehung vollständiger

Befriedigung notwendig ist.

§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung

kann auf Antrag bewilligt werden

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch

ausgestellten Exekutionstitels beantragt

wird;

2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten

Exekutionstitel die Wiederaufnahme des

Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt wird;

3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt

wird;

4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen

erhoben werden;

5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges

Beschwerde geführt wird

und die für die Entscheidung darüber erforderlichen

Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden

können;

6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht

wurde;

7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung

ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung)

eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes

vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103,

über die Voraussetzungen der Einhebung der

öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— Abg,E.G.)].

§ 19. (1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung

bleiben, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes

anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen,

welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung

bereits in Vollzug gesetzt waren.

(2) Die Bewilligung der Aufschiebung hat

zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen

oder fortgeführt werden kann, ohne

daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung

verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen

oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles

verbunden wäre.

(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das

Finanzamt anzugeben, für wie lange die Vollstreckung

aufgeschoben sein soll.

§ 20. Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige

Weisung des Finanzamtes mit der Durchführung

der Vollstreckung innezuhalten, wenn

ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des

Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt,

Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung

des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

Verfahren.

§ 21. (1) Über die durch den Vollstrecker vorgenommenen

Vollstreckungshandlungen ist von

demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme,

die Namen des Abgabenschuldners und

der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden

beteiligten Personen, den Gegenstand und eine

Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten.

Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung

vom Abgabenschuldner oder

für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift

zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom

Vollstrecker zu unterschreiben.

§ 22. Für die Berechnung der Fristen, für das

Rechtsmittelverfahren, für die Wiederaufnahme

des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung im

den vorigen Stand gellten die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 9. Februar 1949, B.G.Bl.

Nr. 60, über das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen

(Abgabenrechtsmittelgesetz —

Abg.R.G.).

Bekanntmachung durch Edikt.

§ 23. (1) In allen Fällen, in welchem die Verständigung

durch Edikt zu geschehen hat, ist

dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen

und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung

in die zu amtlichen Kundmachungen

im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch

von Amts wegen oder auf Antrag verfügt

werden, daß

1. das Edikt auch noch in anderen inländischen

oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht

werde,

2. oder, namentlich bei geringerem Werte

der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch

die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt

die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes

oder durch Anheftung an die für öffentliche

Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen

Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete

die Gegenstände sich befinden oder die

Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung

in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher

Weise geschehe.

(3) Der Abgabenschuldner kann verlangen,

daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung

auf seine Kosten auch andere der

in Abs. (1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten

verbunden werden.

Aufforderungen und Mitteilungen

bei einer Vollstreckungshandlung.

§ 24. (1) Die bei einer Vollstreckungshandlung

vorkommenden Aufforderungen und sonstigen

Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz

etwas anders bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche

wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu

richten sind, nicht mündlich geschehen können,

sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser

Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.

Akteneinsicht.

§ 25. Der Abgabenschuldner kann Einsicht in

die das Vollstreckungsverfahren betreffenden

Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen

Aktenstücken Abschriften verlangen.

Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch

dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes

gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse

glaubhaft machen und nicht die Bestimmungen

über die Wahrung des Steuergeheimnisses

entgegenstehen. Durch die Abschriftnahme dürfen

jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke

dem Vollstrecker nicht entzogen werden.

Gebühren und Auslagenersätze.

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat alle Gebühren

und die zur Rechtsverwirklichung notwendigen

Barauslagen des Vollstreckungsverfahrens

zu erstatten.

(2) Die Gebühren des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens

betragen in Hundertteilen

des einzubringenden Betrages für die

a) Vornahme der Pfändung (Pfändungsgebühr)

bis zu 100 S einschließlich 1½ %,

von dem Mehrbetrag ¾ %;

b) Durchführung der Feilbietung oder freiwilligen

Veräußerung (Versteigerungsgebühr)

bis zu 100 S einschließlich 2 %, von

dem Mehrbetrag 1 %.

Das Mindestmaß der Gebühren unter a

und b beträgt je 1 S. Die Gebühren sind

nach unten auf einen durch 10 teilbaren

Groschenbetrag abzurunden.

(3) Es werden fällig

a) die Pfändungsgebühr mit der Durchführung

der Amtshandlung;

b) die Feilbietungsgebühr mit der Durchführung

der Amtshandlung.

(4) Die in Abs. (2), a und b, genannten Gebühren

sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb

unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld

erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung

an den Vollstrecker bezahlt hat.

(5) Außer den im Abs. (2) angeführten Gebühren

hat der Abgabenschuldner die durch die

Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen

zu ersetzen, die erforderlichenfalls durch

Bescheid unter Festsetzung einer Zahlungsfrist

anzufordern sind, soweit sie nicht unmittelbar

aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Zu den Barauslagen zählen auch die Entlohnung

der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens

verwendeten Hilfspersonen, wie

Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung

der Versteigerung in einer öffentlichen

Versteigerungsanstalt [§ 43, Abs. (2)] die dieser

Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.

II. Abschnitt.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 27. Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche

Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf

derselben.

Unpfändbare Sachen.

§ 28. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung

des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet

werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien,

mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung

nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung

auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien

darf die Authentika nicht verletzt werden.

§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen

1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche,

die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die

Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände

für den Abgabenschuldner und für dessen im

gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder

und Dienstleute unentbehrlich sind,

sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat

gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners

gebraucht werden, wenn ohneweiters

ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur

ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte

außer allem Verhältnis steht;

2. die für den Abgabenschuldner und dessen im

gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder

und Dienstleute auf vierzehn Tage

erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;

3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners

zwei Ziegen oder drei Schafe

nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur

Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter-

und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere

für die Ernährung des Abgabenschuldners und

seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden

Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich

sind;

4. die Unterstützungen an Naturalien, welche

dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes

aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt

wurden;

5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten,

Notaren, Ärzten und Künstlern sowie

bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf

persönlich ausüben oder sich auf einen solchen

vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes

oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes

erforderlichen Gegenstände sowie die anständige

Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen

alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen

Gegenstände;

6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden,

weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und

anderen Personen, die aus Handleistungen ihren

Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur

persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit

erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur

Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach

Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte

von 1000 S;

7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz

oder Privileg der Vollstreckung ganz oder

teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des

vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung

nicht unterworfenen, auf die Zeit von

der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten

Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen

entspricht;

8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem

Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes

(Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten

Unterstützung oder aus einem unter gleicher

Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten

rückzahlbaren Vorschusse herrührt;

9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen

Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

10. die Bücher, welche zum Gebrauche des

Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen

Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in

der Kirche oder Schule bestimmt sind;

11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe

und andere Schriften des Abgabenschuldners

und die Familienbilder mit Ausnahme der

Rahmen;

12. Orden und Ehrenzeichen;

13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere

wegen körperlicher Gebrechen notwendige

Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche

des Abgabenschuldners und seiner Familie

bestimmt sind;

14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus

öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten

Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen

Gegenstände.

§ 30. (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche

Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a.b. G.B.)

darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung

gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör

von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte

Vollstreckung nicht statt.

Pfändung.

§ 31. (1) Die Pfändung der in der Gewahrsame

des Abgabeschuldners befindlichen körperlichen

Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker

dieselben in einem Protokolle verzeichnet

und beschreibt (Pfändungsprotokoll).

(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen,

daß die verzeichneten Gegenstände zugunsten

der vollstreckbaren Abgabenforderung in

Pfändung genommen wurden. Die Abgabenforderung

ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren

unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel

anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine

ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden;

ziffermäßige Angabe der vom Abgabenschuldner

zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

(3) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung

an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche

Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung

unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche

im Pfändungsprotokoll anzumerken.

(4) Von dem Vollzuge der Pfändung ist der

Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei

denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder

vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung

des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt

wird [§ 42, Abs. (2)].

(5) Das Pfändungsprotokoll ist dem Finanzamt

vorzulegen.

§ 32. (1) Durch die Pfändung wird für die vollstreckbare

Abgabenforderung ein Pfandrecht an

den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und

beschriebenen körperlichen Sachen erworben.

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen,

welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren

Abgabenforderung pfandweise verzeichnet

und beschrieben sind, geschieht durch

Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.

Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher

Sachen begehrt, die bereits gepfändet

sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen

vollzogen werden.

Geltendmachung von Pfand- und

Vorzugsrechten Dritter.

§ 33. (1) Der Pfändung kann ein Dritter, der

sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen

eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes

nicht widersprechen. Er kann jedoch

schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das

Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch

auf vorzugsweise Befriedigung aus dem

Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend

machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider

die Republik Österreich und den Abgabenschuldner

sind diese als Streitgenossen zu behandeln.

(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung

über die Klage im Vollstreckungsweg

verkauft wird und der klägerische Anspruch

genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom

Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses

angeordnet werden.

Verwahrung.

§ 34. (1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände

sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu

nehmen und beim Finanzamt zu erlegen. Andere

Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners

zu belassen, wenn aber die Einbringung

dar Abgabe dadurch gefährdet erscheint,

einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.

(2) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen

von der Republik Österreich zu tragen.

(3) Werden die gepfändeten beweglichen körperlichen

Sachen nicht in Verwahrung genommen,

so ist die Pfändung in einer für jedermann

leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.

(4) Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung

des Abgabenschuldners bestellt wurde, ist dieser

unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers

von dessen Ernennung zu verständigen. Unter

Darlegung geeigneter Gründe kann jederzeit die

Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt

werden.

(5) Gepfändete Geldsorten sind immer abzunehmen.

Für die Berechnung des Wertes von

Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der

von der Nationalbank amtlich notierte Kurs des

Pfändungstages maßgebend.

§ 35. Die gleichen Vorschriften gelten für die

Pfändung und Verwahrung der beweglichen

körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die

sich in der Gewahrsame der Republik Österreich

oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten

Person befinden.

Einschränkung der Pfändung.

§ 36. Hat die Republik Österreich eine bewegliche

körperliche Sache des Abgabenschuldners

in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht

oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende

Abgabenforderung zusteht, so kann

der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung

durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamt die

Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen.

Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

zugleich für eine andere Forderung,

so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn

auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Verkauf.

§ 37. (1) Die gepfändeten Sachen sind) zu verkaufen.

(2) Solange das Verkaufsverfahren im Gange

ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in

Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet

werden.

(3) Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer

Abgaben in Ansehung der gleichen

Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren

für diese so geführt, wie wenn es zu

ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.

§ 38. (1) Gepfändete Wertpapiere, welche einen

Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung

eines Handelsmäklers mit möglichster Bedachtnahme

auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier

Hand zu verkaufen.

(2) Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo

sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis

haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf

den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die

Vermittlung eines Handelsmäklers oder in Ermanglung

eines solchen durch einen zu Versteigerungen

befugten Beamten oder durch den Vollstrecker

aus freier Hand zu verkaufen.

(3) Besteht für Gegenstände von der Art der

gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich

befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann

das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners

verfügen, daß die Gegenstände

zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und

mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen

Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort

gesendet werden, an welchem sich eine Börse

oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet,

oder daß sie daselbst ohne Übersendung

durch Vermittlung eines Handelsmäklers oder

eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit

möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen

Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft

werden. Die Übersendung geschieht auf

Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.

(4) Die Übersendung oder die Veräußerung

mittels Auftrag an einen Handelsmäkler kann

vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners

auch dann verfügt werden, wenn

sich für Sachen der bezeichneten Art an einem

bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu

einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand

darbietet.

(5) Bei Anordnung eines Verkaufes aus

freier Hand hat das Finanzamt den Preis,

unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen

werden darf, und die Zeit zu be-

stimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken

ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist

in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder

Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte

über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über

den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages

und über die etwa bezahlte Mäklergebühr und

sonstigen Auslagen beizuschließen.

(6) Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist

der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung

auf den Namen des Käufers zu erwirken

und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen

urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit

an Stelle des Abgabenschuldners

abzugeben.

(7) Die Bestimmung des § 367 a. b. G. B. über

den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer

öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht

wurden, gilt auch in Ansehung des durch

einen Hainideismäkler, durch einen zu Versteigerungen

befugten Beamten oder durch den

Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen

Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung

des Eigentums.

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände

sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen,

öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus

freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind

im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen,

wenn sie innerhalb drei Wochen nach

Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand

nicht verkauft werden.

§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens acht

Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger

Leistung einer Sicherheit in der Höhe

von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes

bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im

ganzen oder größere Partien derselben um einen

Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert

um mindestens ein Viertel übersteigt, und

nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle

bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur

Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens

(§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis

zu tragen, so kann das Finanzamt

diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners

stattgeben, wenn diejenigen Personen

zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden

Gegenständen erworben haben, deren

Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht

unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.

(2) Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben

werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises

ist die Versteigerung einzustellen.

(3) Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises

ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren

von Amts wegen wieder aufzunehmen;

die geleistete Sicherheit verfällt und ist

wie ein Verkaufserlös zu behandeln.

§ 41. Zwischen der Pfändung und Versteigerung

muß eine Frist von mindestens drei

Wochen liegen. Vor Ablauf dieser Frist darf nur

dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn

Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit

nach bei längerer Aufbewahrung dem

Verderben unterliegen, wenn die gepfändeten

Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich

an Wert verlieren würden, oder wenn die längere

Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige

Kosten verursachen würde.

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt,

sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt,

der Vollstrecker. Die. Bekanntmachung der Versteigerung

hat mittels Ediktes zu geschehen. Im

Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der

Zeit der Versteigerung die zu versteigernden

Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und

zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung

besichtigt werden können.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins

ist der Abgabenschuldner durch Zustellung

einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen.

Die Verständigung kann unterbleiben,

soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin

bereits bei der Vornahme der

Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme

ist zu bestätigen.

§ 43. (1) Die Versteigerung erfolgt an dem

Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen

befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts

wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners

anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen

Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres

ist namentlich bei Gegenständen von großem

Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen

Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen,

u. dgl. zulässig.

(2) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen

behufs Vornahme von Versteigerungen

in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen

werden.

§ 44. (1) Die Versteigerung wird durch den

Vollstrecker vollzogen. Der Versteigerung ist

ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die

einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände

bewertet. Fehlt es an Sachverständigen,

die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände

zu bewerten verstehen, so können, falls es sich

um größere Mengen oder um Gegenstände

größeren Wertes handelt, für die einzelnen

Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige

beigezogen werden. Bei Bewertung

von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert

anzugeben.

(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere

Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung

selbst untunlich ist, hat der Vollstrecker

schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen

abschätzen zu lassen.

(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung,

welche bereits im Sinne des vorstehenden

Absatzes abgeschätzt sind, so ist die

Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen

abzuhalten.

(4) Die Person des Sachverständigen wird vom

Finanzamt bestimmt.

§ 45. (1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke

einzeln oder, wenn größere Mengen

gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen,

auch partienweise unter Angabe des

Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des

Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung

nicht berücksichtigt werden. Das

Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine

auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden

Betrag als geringstes Gebot feststellen.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter

ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(6) Der Vollstrecker, der die Versteigerung

leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und

Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten

im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen.

Vertreter des Abgabenschuldners sind

zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von

dem den Termin leitenden Vollstrecker.

(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen

wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein

höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung

des Verfahrens wird der Bieter von

seiner Verpflichtung frei.

§ 47. (1) Die Versteigerung beginnt mit dem

Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst

nach Ablauf einer halben Stunde seit der als

Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(3) Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange

höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen

eines oder mehrerer Bieter kann eine

kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(4) Der den Termin leitende Vollstrecker hat

das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt

zu machen.

§ 48. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden

erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an

die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres

Anbot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden

nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom

Meistbietenden sofort übernommen werden. Der

Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten

Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.

(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis

zum Schlusse der Versteigerung [Abs. (4)]

erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben

Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende

wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu

einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für

einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen

zu können. Der Ausfall ist durch

Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser

Bescheid kann mach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes vollstreckt werden.

(4) Der Schluß der Versteigerung ist zu verkünden.

Die Versteigerung wird auch geschlossen,

sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung

hinreicht.

§ 49. Über den Versteigerungstermin ist ein

Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den

Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes

dies Termines, der Aufforderung zur Abgabe

von Anboten und des Schlusses der Versteigerung

zu enthalten. Außerdem sind nebst den

Ankaufspreisen, die erzielten Meistbote und die

Käufer anzugeben.

§ 50. (1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen

Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf

Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts

wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen,

die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen

gehören und hinsichtlich deren auch

kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer

Weise als durch öffentliche Versteigerung

verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens

drei Tage vor dem Versteigerungstermin

gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand

darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung

und bei Zusicherung des namhaft

gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis

zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit

erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen.

Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind

die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Finanzamt kann weiters von Amts

wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen,

für die bei der Versteigerung das geringste Gebot

nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch

öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch

darf bei dieser Verwertung nicht unter die

Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und

Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht

unter diesen herabgegangen werden.

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen

behufs Verwertung von Pfandstücken

getroffen werden, für die bei der Versteigerung

ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht

abgegeben wurde.

(4) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von

Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren

Wertes ohne vorausgegangene besondere

Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei

einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten

und bekanntgemachten Versteigerung

versteigert werden.

Verwendung des Verkaufserlöses.

§ 51. (1) Aus dam bei der Versteigerung erzielten

Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder

§ 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker

den nach Albzug der Versteigerungs- und

Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem

Finanzamt zu übergeben.

(2) Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren

und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens

(§ 26) zu berichtigen und den

Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen;

hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid

zuzustellen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf

andere Art erzielten Erlöses.

(4) Dritte können ihr besseres Recht nur im

Wege der Klage geltend machen.

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 52. Gegen Bescheide und Verfügungen,

durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände,

deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine,

die Übersendung an einen anderen

Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung

der gepfändeten Gegenstände in die in

Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung

angeordnet oder ein Verwahrer ernannt

wird, ferner gegen den Bescheid, welcher

den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein

Rechtsmittel nicht statt.

III. Abschnitt.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen.

Arbeitseinkommen.

§ 53. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar

ist, kann nur nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen sind die Dienst- und

Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne,

Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen

oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder

Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende

Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie

sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller

Art, die die Erwerbstätigkeit des Abgabenschuldners

vollständig oder zu einem wesentlichen

Teil in Anspruch nehmen.

(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens

erfaßt alle Vergütungen, die

dem Abgabenschuldner aus der Arbeits- oder

Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre

Benennung oder Berechnungsart.

Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte

Bezüge.

§ 54. Die für das Arbeitseinkommen erlassenen

Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge,

soweit sie in Geld zahlbar sind

1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich

für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach

Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen

kann;

2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen

gewährt werden, wenn, diese Verträge

zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder

seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen

sind.

Unpfändbare Bezüge.

§ 55. Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden

gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

2. die für die Dauer eines Urlaubes über das

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,

sowie die diesen Bezügen gesetzlich gleichgestellten,

aus Anlaß eines Urlaubes gewährten

besonderen Zuwendungen, ferner Zuwendungen

aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses

und Zulagen für langjährige Dienstleistungen, soweit

sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

3. Aufwandsentschädigungen und sonstige

soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das

Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen

und ähnliche, durch Verordnung

zu bezeichnende Bezüge, soweit sie durch Gesetz

oder Kollektivvertrag (Tarifordnung), durch

Arbeitsordnung oder durch Dienstordnung (§ 200

des Allgemeinen Berggesetzes) festgesetzt sind

oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrage

der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

höchstens aber bis zum Betrage von 450 S ;

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen;

6. aus Anlaß von Kriegsbeschädigungen zuerkannte

Zulagen;

7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und

ähnliche Bezüge;

8. Sterbe- und Gnadenbezüge.

Bedingt pfändbare Bezüge.

§ 56. (1) Unpfändbar sind ferner

1. Renten, die wogen einer Verletzung des

Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift

beruhen, sowie die wegen Entziehung

einer solchen Forderung zu entrichtenden

Renten;

3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner

aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge

und Freigebigkeit eines Dritten oder auf

Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages

bezieht;

4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich

oder zu einem wesentlichen Teil zu

Unterstützungszwecken gewährt werden.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften gepfändet

werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige

bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners zu

einer vollständigen Befriedigung nicht geführt

hat oder voraussichtlich nicht führen wird und

wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art des beizutreibenden Anspruchs

und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der

Billigkeit entspricht.

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht

der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder

Bruchteile von Monaten in Höhe von 400 S

monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe

von 90 S wöchentlich, bei Auszahlung für Tage

in Höhe von 13 S täglich und, soweit es diese Beträge

übersteigt, zu drei Zehntel des Mehrbetrags.

(2) Gewährt der Abgabenschuldner seinem

Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten

oder einem unehelichen Kind Unterhalt,

so erhöht sich der unpfändbare Teil des

Mehrbetrags für jede Person, der Unterhalt gewährt

wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens

um 45 S monatlich, 11 S wöchentlich, 1'50 S täglich,

höchstens um 150 S monatlich, 36 S

wöchentlich, 6 S täglich. Der hiernach unpfändbare

Teil des Mehrbetrags darf jedoch neun

Zehntel des Mehrbetrags bis zu 300 S monatlich

(70 S wöchentlich, 10 S täglich) und acht

Zehntel des weiteren Mehrbetrags nicht übersteigen.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

gilt folgendes

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 55 entzogenen

Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar

auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher

Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher

Verpflichtungen des Abgabenschuldners abzuführen

sind. Diesen Beträgen können durch Verordnung

Beträge gleichgestellt werden, die der

Abgabenschuldner zur Erfüllung ähnlicher Verpflichtungen

laufend aufzubringen hat.

2. Mehrere Arbeitseinkommen sind bei der

Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare

Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen

zu entnehmen, das die wesentliche

Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners

bildet.

3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem

in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,

so sind Geld und Naturalleistungen

zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in

Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der

nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens

durch den Wert der dem Abgabenschuldner

verbleibenden Naturalleistungen gedeckt

ist.

4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen

des Abgabenschuldners ist für die

Berechnung des pfändbaren Teils bei Auszahlung

für Monate auf einen durch 2 S, bei Auszahlung

für Wochen auf einen durch 0'50 S und bei

Auszahlung für Tage auf einen durch 0'10 S

teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder

eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6

der Lohnpfändungsverordnung bezeichneten Ansprüche

mit einer Pfändung wegen eines sonstigen

Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche

zunächst die gemäß § 6 der Pfändung

in erweitertem Umfang unterliegenden

Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die

Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten

das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner

kann, solange ihm eine Entscheidung des

Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach

dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse

Abtretungen und sonstige Verfügungen

mit befreiender Wirkung leisten.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59. Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner

auf Antrag von dem nach den Bestimmungen

des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens

ausnahmsweise einen Teil belassen,

wenn dies mit Rücksicht

a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners

aus persönlichen oder beruflichen

Gründen oder

b) auf besonders umfangreiche gesetzliche

Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

geboten ist.

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60. Ändern sich die Voraussetzungen für die

Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens,

so hat das Finanzamt auf Antrag

des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid

entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist

auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft

Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner

kann nach dem Inhalt des früheren

Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung

leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt

wird.

Mittelbares Arbeitseinkommen.

§ 61. (1) Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner

geleisteten Arbeiten oder Dienste

verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken,

die nach Lage der Verhältnisse ganz oder

teilweise eine Vergütung für die Leistung des

Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch

des Drittberechtigten insoweit auf Grund

des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet

werden, wie wenn der Anspruch dem

Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung dies

Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt

ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.

Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten

ebenso wie dem Abgabenschuldner

zuzustellen.

(2) Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten

in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder

Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise

vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine

unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im

Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und

Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als

geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen

vorliegen, sowie bei der Bemessung der

Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls,

insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung,

die verwandtschaftlichen oder sonstigen

Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten

und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten,

Rücksicht zu nehmen.

Sonderfälle.

§ 62. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare

Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder

Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem

Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen,

als er während eines angemessenen Zeitraums für

seinen notwendigen Unterhalt und den seines

Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner

unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines

unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung

sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners,

insbesondere seine sonstigen

Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem

Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als

ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben

wurde, wenn sein Arbeitseinkommen aus

laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.

(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gellten entsprechend

für Vergütungen, die für die Gewährung

von Wohngelegenheit oder eine sonstige

Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung

zu einem nicht unwesentlichen Teil als

Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte

Dienstleistungen anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die

Heimarbeit bleiben unberührt.

§ 63. Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf

Schmerzensgeld, soweit sie nicht durch Vertrag

oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend

gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen,

die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen

Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung

nicht unterworfen.

Zwingendes Recht.

§ 64. (1) Die Anwendung der in den §§ 53 bis

63 angeführten Bestimmungen kann durch ein

zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik

Österreich getroffenes Übereinkommen

weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende

Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung

oder durch ein anderes Rechtsgeschäft

ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung

entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen

von den Fällen, wo nach bereits bestehenden

Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf

den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet

sind, nur zulässig zur Einbringung eines

Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang

stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung,

wenn der Schade absichtlich zugefügt

wurde.

(4) Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden

Absätze gelten nicht für die in § 63

bezeichneten Ansprüche auf den Pflichtteil und

auf Schmerzensgeld.

(5) Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung

bei Ihrer (Begründung oder später die Eigenschaft

einer Forderung anderer Art beigelegt

wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstrek-

kung oder der Veranschlagung bei Berechnung

des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von

Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche

Wirkung.

Pfändung.

§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen

des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung

derselben. Sofern nicht die Bestimmung des

§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung

dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner

verbietet, an den Abgabenschuldner zu

bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner

selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie

über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und

insbesondere die Einziehung der Forderung zu

untersagen.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner

ist hiebei mitzuteilen, daß die

Republik Österreich an der betreffenden Forderung

ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung

des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen

vorzunehmen.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes

an den Drittschuldner als bewirkt

anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot

anfechten.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes

Handpfand kann in Verwahrung genommen

werden.

§ 66. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung

geführt, die dem Abgabenschuldner wider

die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher

Verwaltung stehenden Fonds gebührt, so

ist das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung

der betreffenden Zahlung berufen ist, und

auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement,

Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung

der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung

berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des

Zahlungsverbotes an die anweisende Behörde ist

die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern

das liquidierende Organ infolge eines empfangenen

Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger

Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten

befugt ist, bestimmt sich nach den

dafür bestehenden Vorschriften.

§ 67. (1) Die Pfändung von Forderungen aus

Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament

übertragen werden) können, sowie von

Forderungen aus nicht indossablen Schecks, kaufmännischen

Anweisungen und Verpflichtungsscheinen

und aus Einlagebüchern von Banken,

Spar- und Vorschußkassen sowie aus Lebensversicherungspolizzen,

die auf den Inhaber oder

Überbringer lauten, wird dadurch bewirkt, daß

der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages

des Finanzamtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls

an sich nimmt und beim (Finanzamt

erlegt.

(2) Für eine spätere Pfändung derselben Forderung

gilt die Bestimmung des § 32.

(3) Präsentationen, Protestierhebungen, Notifikationen;

und sonstige Handlungen zur Erhaltung

oder Ausübung der Rechte aus den in

Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das

Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung

des Finanzamtes durch den Vollstrecker an

Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die

Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit

vorzunehmen, kann dem Vollstrecker

von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners

erteilt werden.

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom

Finanzamt, falle Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt

werden, die fällige Forderung aus einem derartigen

beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen.

Die eingehenden Beträge sind beim

Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik

Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht

erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur

Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung

sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die

Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf

dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator

zu bestellen.

§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die

Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen

in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung

erworben wird, erstreckt sich auch auf

die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge,

das an einer verzinslichen Forderung erwirkte

Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden

Zinsen.

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens

wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen,

welches der Abgabenschuldner infolge

einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung

eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes

Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand

erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf

den Fall der Änderung des Dienstiherrn keine Anwendung.

Sinkt das Diensteinkommen unter den

der Vollstreckung unterliegenden Betrag, erreicht

es aber innerhalb von fünf Jahren wieder diesen

Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des

Pfandrechtes auch auf die erhöhten Bezüge.

§ 69. (1) Wird zu verschiedenen Zeiten die

Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für

die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen

Rechte bei Forderungen aus den im § 67

bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend,

in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung

genommen oder die spätere Pfändung auf

dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle

angemerkt wurde.

(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die

Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte,

in welchem die zugunsten der einzelnen

Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den

Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik

Österreich oder einen unter öffentlicher

Verwaltung stehenden Fonds an die Behörde gelangt

sind, welche zur Anweisung der betreffenden

Zahlung berufen ist.

(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. (1) bezeichneten

Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer

Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote

dem Drittschuldner am nämlichen

Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten

Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit

des gepfändeten Anspruches sind sodann

die zu vollstreckenden Forderungen samt

Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge

zu berichtigen.

§ 70. (1) Das Finanzamt kann dem Drittschuldner

auftragen, sich binnen vierzehn Tagen

darüber zu erklären

1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung

als begründet anerkenne und Zahlung

zu leisten bereit sei;

2. ob und vom welchen Gegenleistungen seine

Zahlungspflicht abhängig sei;

3. ob und welche Ansprüche andere Personen

auf die gepfändete Forderung erheben;

4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten

anderer Gläubiger am der Forderung ein Pfandrecht

bestehe;

5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei

welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt

sei.

(2) Der Drittschuldner haftet für den Schaden,

der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie

aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen

Erklärung entsteht. Dies ist ihm bei Zustellung

des Auftrages bekannt zu geben.

(3) Die für den Ditttschuldner mit der Abgabe

der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen

von der Republik Österreich zu tragen.

Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden bei

Vollstreckung auf Forderungen, welche dem

Abgabenschuldner gegen die Republik Österreich

oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden

Fonds zustehen, keine Anwendung.

Überweisung.

§ 71. (1) Die gepfändete Geldforderung ist der

Republik Österreich nach Maßgabe des für sie

begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme

auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn

an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des

§ 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum

Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch

Indossament übertragbares Papier oder ist sonst

deren Geltendmachung an den Besitz des über

die Forderung errichteten Papiers gebunden, so

ist die Überweisung nur im Gesamtbetrage der

gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt,

wenn die gepfändete Forderung aus armieren

Gründen in Ansehung der Übertragung oder

Geltendmachung nicht teilbar ist.

(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung

des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner,

bei Forderungen aus indossablen Papieren

aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung

sonst an den Besitz des über die Forderung

errichteten Papieres gebunden ist, durch

Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen

Übertragungserklärung versehenen Papieres.

Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt

oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.

(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung

der überwiesenen Forderung nötigen

Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung

vorhandenen Urkunden herauszugeben.

§ 72. (1) Wird die zur Einziehung überwiesene

Forderung auch von anderen Personen in Anspruch

genommen, so ist der Drittschuldner befugt

und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers

verpflichtet, den Betrag der Forderung samt

Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit

zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht

unter Bedachtnahme auf § 80, Abs. (6),

in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu

hinterlegen (§ 1425 a.b. G.B.).

(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen

den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht

wurden, kann dieser nach Bewirtung des Erlages

beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite

entlassen zu werden.

§ 73. (1) Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt

die Republik Österreich, namens des

Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung

des im Überweisungsbescheid bezeichneten

Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes

der gepfändeten Forderung und des Eintrittes

ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der

Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung

herbeizuführen, alle zur Erhaltung und

Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen

Präsentationen, Protesterhebungen, Notifika-

tionen und sonstigen Handlungen vorzunehmen,

Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches

und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu

nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig

bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner

in Vertretung des Abgabenschuldners

einzuklagen und das für die überwiesene Forderung

begründete Pfandrecht geltend zu machen.

Der Überweisungsbescheid ermächtigt jedoch die

Republik Österreich nicht, auf Rechnung des

Abgabenschuldners über die zur Einziehung

überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen,

dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder

die Entscheidung über den Rechtsbestand der

Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.

(2) Einwendungen, welche aus den zwischen der

Republik Österreich und dem Drittschuldner bestellenden

rechtlichen Beziehungen entspringen,

können der Klage nicht entgegengestellt werden.

(3) Eine vom Abgabenschuldner vorgenommene

Abtretung der überwiesenen Forderung

ist auf die durch die Überweisung begründeten

Befugnisse der Republik Österreich und insbesondere

auf deren Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes

zu begehren, ohne Einfluß.

(4) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird

die Forderung bis zur Höhe des nach Maßgabe

des Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

(5) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis

der von ihm an den Überweisungsgläubiger geleisteten

Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(6) Die dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen

haben dieselbe Wirkung, als wenn

sie vom Abgabenschuldner selbst ausgegangen

wären.

§ 74. (1) Die Republik Österreich, die die überwiesene

Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner,

wenn dessen Wohnort bekannt und

im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit

zu verkünden.

(2) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur

Einziehung überwiesenen Forderung sowie die

Unterlassung der Streitverkündigung macht den

Überweisungsgläubiger, dem die Forderung

überwiesen wurde, für allen dem Abgabenschuldner

sowie den übrigen auf dieselbe Forderung

Vollstreckung führenden Gläubigern dadurch verursachten

Schaden haftbar.

IV. Abschnitt.

Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe

und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Pfändung.

§ 75. (1) Die Pfändung von Ansprüchen des

Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und

Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum

Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften

der §§ 65 bis 67.

(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte

haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung

der folgenden Bestimmungen sinngemäße

Anwendung zu finden.

Beitreibung.

§ 76. (1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe

oder Leistung von beweglichen körperlichen

Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der

Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches

die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.

(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache

finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter

beweglicher Sachen Anwendung.

(3) Für die Verwendung des Verkaufserlöses

gilt § 51 sinngemäß.

(4) § 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf

Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen.

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen

Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung

die Verfügung über das gepfändete

Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte

Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung

nach § 70 auftragen.

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die

Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder

ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen

des § 52.

II. TEIL.

Sicherung.

§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages

[§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März

1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen

der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— Abg. E. G.)] kann zur

Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen

schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf

der für die Leistung bestimmten Frist die

Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet

werden.

(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und

Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und

die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter

Geldforderungen und von Ansprüchen auf

Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen vorgenommen werden.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des

I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium

für Finanzen kann hinsichtlich der

Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens

von den Grundsätzen des § 26 abweichende

Anordnungen über die Voraussetzungen

des Eintrittes der Zahlungspflicht

treffen.

III. TEIL.

Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit

einer gerichtlichen Vollstreckung.

I. Abschnitt.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch das

Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den

hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des

gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen,

eine bestimmte Verwertungsart anordnenden

gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren,

soweit es die gleichen Sachen erfaßt,

dem Gericht zu überlassen.

(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem

im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses

durch das Gericht auf Anmelden zu

berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös

zu Gericht zu erlegen, wenn an dem

verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht

begründet war; die Verteilung obliegt dem

Gerichte.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs, (1)

bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

II. Abschnitt.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen und auf Ansprüche auf

Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen.

§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch das

Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den

hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung

einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine

neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger

unstatthaft.

(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet

ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit

des Überweisungsgläubigers gegen den

Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten.

Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit

über die in der Klage geltend gemachte Forderung

gefällt wird, ist für und gegen sämtliche

Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung

der Forderung erfolgt.

(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung

kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung

Exekution führende Gläubiger den Antrag

stellen, daß die Überweisung der Forderung an

den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs

Einziehung der gepfändeten Forderung vom

Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde.

Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag

ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen,

dem die Forderung überwiesen wurde.

(3) Von Amts wegen oder auf Antrag kann

zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom

Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe

Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern

zur Einziehung überwiesen wird und sich

diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten

nicht einigen. Das weitere Verfahren

bestimmt sich nach § 315 E. O.

(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu

Gericht (§ 307 E. O.), so sind finanzbehördliche

Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

begründeten Rang bei der

Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu

berücksichtigen.

§ 81. Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker

herausgegebene bewegliche körperliche

Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3),

Anwendung.

§ 82. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80

und 81 weiden durch Verordnung getroffen.

IV. TEIL.

Vollstreckung und Sicherung der nicht durch

Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 83. (1) Für die Vollstreckung und Sicherung

der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der

Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch

eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben

werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten

dieser Abgaben geführten Vollstreckungen

mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften

des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes

sinngemäß anzuwenden.

(2) Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen

1. Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte

Körperschaft.

2. Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen

Vorschriften mit der Vollstreckung betraute

Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde

um die Durchführung der Vollstreckung

ersuchen.

3. Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die

Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis

III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern

obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz

ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug

vorgesetzte Behörde.

4. Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte

Verpflichtung, das Verwertungsverfahren

dem Geruht zu überlassen, trifft die in Z. 2

bezeichnete Vollstreckungsbehörde.

5. Als Exekutionstitel kommen neben den in

§ 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch

Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung

der Vollstreckbarkeit versehen sind.

6. Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger

[Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung

begründeten Pfandrechte stehen im Rang

einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind

von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis

ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu

tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der

Pfandrechte zu verwenden.

III. HAUPTSTÜCK.

Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher

Vollstreckungen.

I. TEIL.

Allgemeine Grundsätze.

§ 84. Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung

im Sinn des I. und II. Teiles des II.

Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen

Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden

Bestimmungen.

II. TEIL.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch das

Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde

getrennt nach den hiefür geltenden

Vorschriften.

(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde

[Abs. (1)] nicht eine andere

Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde

die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren

als erste angeordnet hat.

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses

durch das Finanzamt die andere Vollstreckungsbehörde,

Abs. (1)] sind die Pfandrechte in dem

im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu

berücksichtigen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1)

bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

III. TEIL.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen und auf Ansprüche

auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen.

§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch das

Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde

[§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden

Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung

einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine

neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger

unstatthaft.

(3) Die näheren Bestimmunigen zu den Abs. (1)

und (2) werden durch Verordnung getroffen.

IV. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 87. Die Verwertung steuerpflichtiger Erzeugnisse

und zollpflichtiger Waren, die für eine Abgabenschuld

(für den Zoll) haften, hat unter

sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes über die Verwertung gepfändeter

beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen.

§ 90, Abs. (2), des Zollgesetzes bleibt unberührt.

§ 88. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren

sind nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

§ 89. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes werden aufgehoben

1. die nach dem 13. März 1938 eingeführten

reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren

zur Einbringung und Sicherung von Abgaben,

insbesondere

a) die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung

vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I

S. 161;

b) die Verordnung über die Kosten des

Mahn- und Zwangsverfahrens nach der

Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923,

Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch

Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung

vom 19. Dezember 1923,

Deutsches R.G.Bl. I S. 1205, und durch

die Verordnungen vom 22. November 1924,

Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November

1925, Deutsches R. G. Bl I S. 387,

und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl.

I S. 385, geänderten Fassung;

c) die Beitreibungsordnung vom 23. Juni

1923, Reichsministerialblatt S. 595.

d) die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten

der Reichsfinanzverwaltung

vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt

S. 696.

2. die landesrechtlichen Vorschriften, die bei

den durch eigene Organe der Länder, der Stadt

Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden

eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften

das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende

Verfahren regeln.

(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren

regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf

Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1),

Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle

tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.

§ 90. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der

§§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

bestimmt.

(2) Die Durchführungsvorschriften können

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens in dem gemäß Abs. {1) durch Verordnung

zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerkim für Finanzen

im Einvernehmen mit den Bundsesministerien für

Inneres und für Justiz betraut.

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