104. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 146, werden vom
17. Juni 1948 an im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Groschen
in folgender Ausstattung ausgegeben werden
Das 5-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt
und hat ein Stückgewicht von 2'5 g und einen
Durchmesser von 19 mm. Es zeigt auf der Vorderseite
das Bundeswappen mit der Umschrift
„Republik Österreich", auf der Rückseite die
Wertziffer „5", im oberen Teil, umgeben von
der Umschrift „Groschen"; darunter die Jahreszahl
der Prägung und unter derselben eine ornamentale
Verzierung von stilisiertem Edelweiß.
Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten
aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist gekerbt.
Die Münzen zu 5 Groschen werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis
zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung
genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen
nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt;
bei den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne
Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung
gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu
5 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen.