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104_1948 AT

104. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 146, werden vom

17. Juni 1948 an im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Groschen

in folgender Ausstattung ausgegeben werden

Das 5-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt

und hat ein Stückgewicht von 2'5 g und einen

Durchmesser von 19 mm. Es zeigt auf der Vorderseite

das Bundeswappen mit der Umschrift

„Republik Österreich", auf der Rückseite die

Wertziffer „5", im oberen Teil, umgeben von

der Umschrift „Groschen"; darunter die Jahreszahl

der Prägung und unter derselben eine ornamentale

Verzierung von stilisiertem Edelweiß.

Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten

aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist gekerbt.

Die Münzen zu 5 Groschen werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis

zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung

genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen

nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt;

bei den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne

Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung

gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu

5 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum

Nennwert in Zahlung zu nehmen.

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