104_1947
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104. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 104. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
1947_104_0 104. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Das Bundesverfassungsgesetz vom
24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 141, über die Anwendung
der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „Bis
zum 30. Juni 1947" die Worte "Bis zum
30. Juni 1948".
2. Im § 2 treten an die Stelle der Worte
„bis zum 30. Juni 1947" die Worte „bis zum
30. Juni 1948".
Artikel II. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz
tritt am 1. Juli 1947 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.