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104_1947 AT

104. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 104. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Das Bundesverfassungsgesetz vom

24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 141, über die Anwendung

der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „Bis

zum 30. Juni 1947" die Worte "Bis zum

30. Juni 1948".

2. Im § 2 treten an die Stelle der Worte

„bis zum 30. Juni 1947" die Worte „bis zum

30. Juni 1948".

Artikel II. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz

tritt am 1. Juli 1947 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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