1047. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Z1. 1175.09/111-I.A-GL/93
Wien, am 22. Dezember 1993
Exzellenz,
In Anbetracht dessen, daß die Slowakische Republik nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angefühlten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik in Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Slowakische Republik" bzw „slowakisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik", „Tschechoslowakische Sozialistische Republik", „ČSSR", „Tschechische und Slowakische Föderative Republik" oder „CSFR" bzw „tschechoslowakisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden.
1. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten Kundgemacht in BGBl. Nr. 192/1962 vom 13. Februar 1962;
2. Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964;
3. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1967 idF BGBl. Nr. 84/1971 vom 30. Juni 1967 in der Fassung des Protokolls vom 16. Dezember 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1967 idF BGBl. Nr. 84/1971;
4. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 vom 19. Oktober 1967;
5. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung Kundgemacht in BGBl. Nr. 496/.1971 vom 22. Oktober 1971;
6. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend den Post- und Fernmeldedienst Kundgemacht in PuTVBl. 32/1982, Nr. 299 vom 19. Juli 1982;
7. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 47/1990 vom 18. Jänner 1990.
Ich beehre mich ferner festzustellen, daß die nachstehend angeführten radizierten völkerrechtlichen Verträge nunmehr im Verhältnis zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik in Kraft stehen, wobei die Bezeichnungen „Slowakische Republik" bzw „slowakisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik", „Tschechoslowakische Sozialistische Republik" „ČSSR", „Tschechische und Slowakische Föderative Republik" oder „CSFR" bzw „tschechoslowakisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden.
1. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Regelung der Donauschiffahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1956 vom 27. Jänner 1955;
2. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1985 vom 23. Jänner 1960;
3. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1985 samt Briefwechsel vom 23. Jänner 1960 mit der Maßgabe, daß
a) in Art. 2 des Abkommens das Wort „Preßburg" an die Stelle des Wortes „Prag" tritt;
b) Art. 10 des Abkommens lautet
„Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten—Oberste Bergbehörde und auf slowakischer Seite dem Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik in Preßburg;
4. Vereinbarung zwischen den österreichischen Bundesbahnen und der tschechoslowakischen Eisenbahnverwaltung über den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr vom 22. März 1963;
5. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierung von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1978 vom 1 I.Mai 1978;
6. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1992 vom 27. Mai 1992.
Falls die Regierung der Slowakischen Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mock m. p.
S. E. Herrn Jozef Moravcik
Minister für auswärtige Angelegenheiten
der Slowakischen Republik
Bratislava
(Übersetzung)
DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Zahl 200.085/94-KM
Preßburg, am 14. Jänner 1994 Exzellenz,
mit Bezug auf Ihre Note ZI. 1175.09/111 -I.A-GL/93 vom 22. Dezember 1993 erlaube ich mir, Ihnen im Auftrag der Regierung der Slowakischen
Republik das Einverständnis damit zum Ausdruck zu bringen, daß die nachstehend angeführten Verträge zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der österreichischen Bundesregierung in Kraft treten, wobei an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik", „Tschechoslowakische Sozialistische Republik", „CSSR", „Tschechische und Slowakische Föderative Republik" oder „CSFR" bzw „tschechoslowakisch" die Bezeichnungen „Slowakische Republik" und „slowakisch" treten und gleichzeitig die im folgenden einzeln angeführten Anpassungen vorgenommen werden
1. Notenwechsel (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) 27 Mai 1992.
Diese Note bildet zusammen mit der Note des Außenministers der Republik Österreich ein Abkommen, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung i. V Lisuch
S.E. Herrn Alois Mock
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Die im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilungen über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen wurden am 25. August bzw 30. November 1994 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.