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103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch

Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind

1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren

und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren

Seilen getragen und bewegt werden. Das sind

a) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den

Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

b) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt

werden (Umlaufseilbahnen). Das sind

ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich

lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

bb) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich

lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich

nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder

fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

4. Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken

oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen-

oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie

95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September

1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);

2. Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr,

sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind,

sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;

3. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes,

BGBl. I Nr. 38/1999;

4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck

die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;

5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;

7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden

durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen

oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck

hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte

betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die

Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

§ 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der

Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung,

die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder

beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht

gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens

sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen

im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung

aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben

handelt.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung

auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung

in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für

die Beförderung kann eingehoben werden.

§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur

und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom

3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb

einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die

Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn

diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.

§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen,

eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung

der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen

ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es

Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische

technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt

wird.

§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen,

die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden

müssen.

§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn

gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung

von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten

Module maßgebend.

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen

(Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern

sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig

zur

1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen

für Sessellifte und Kombilifte;

2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht

öffentliche Seilbahnen;

3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

5. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich

der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen

gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des

Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen

für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen;

2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1

angeführten Seilbahnen;

3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen und Kabinenseilbahnen;

4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich

der unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig

von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren

selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

1. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen

oder Teilsystemen von Seilbahnen; Typengenehmigungen;

3. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4. fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und

für Seilbahnüberprüfungsstellen;

5. Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6. Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen

zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7. Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

8. Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs-

und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen

Kommission;

9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des

sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10. Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11. Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten

oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1

vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen,

die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer

sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten

Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen,

die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann

hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und

Befugnisse ermächtigen.

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

abhängt, kommen in Betracht

1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2. ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine

neue Genehmigung erforderlich wird;

4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung

der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Abschnitt 4

Verfahren

Allgemeines

§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und

Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

§ 17. Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von

Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung

und Betriebsbewilligung erforderlich.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine

Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19

vorliegen und

1. die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2. es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20

nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen

der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder

auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder

Abtragungen maßgebend.

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und

Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;

2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte

Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu

erwarten ist;

3. dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

4. das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie

5. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung

zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die

Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen

und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn

beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

§ 19. Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben

nicht berührt werden;

3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen

Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie

Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1

ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen

und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen

Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß

§ 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren,

wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;

3. Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1.

Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn.

Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand

des vorzulegenden Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen

durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses

an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24

angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die

Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und

dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen

ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden,

deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen,

höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende

Unterlagen anzuschließen

1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie

Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten

einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;

3. Bauentwurf gemäß § 31;

4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

5. Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;

6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung

der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befug-

ten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift

zu bestätigen;

7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich

liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher

Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht

zu nehmen;

10. Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;

11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;

12. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn

samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

13. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur

Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der

Umweltverträglichkeit;

14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen

für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

§ 25. (1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse

und die technische Lebensdauer der geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige, Betriebseröffnungsfrist

sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

§ 26. Die Konzession erlischt

1. mit Zeitablauf;

2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige

Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4. bei Konzessionsentzug (§ 27);

5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen

der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten

nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist

ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3. sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine

sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben

sind.

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor

Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb

der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahnanlage unter Berücksichtigung

des Standes der Technik für die Sicherheitsbauteile auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren

und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß

Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor

Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten

des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert.

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß § 28 auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen

zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung

für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung

besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Verschmelzungen, Spaltungen und übertragenden Umwandlungen hat die Behörde im Einzelfall

zu prüfen, ob eine Neuerteilung der Konzession erforderlich ist.

§ 30. Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder Gesellschafterversammlungen des Seilbahnunternehmens

einen Vertreter entsenden.

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31. Für den Bau von Seilbahnanlagen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen

sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um geringfügige

Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche

Seilbahnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die

Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner

Beilagen auftragen.

§ 33. Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich

der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen

und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen

EG-Konformitätserklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in

denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick

auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung

mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen

zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und

ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der

grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht

bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens

vorzulegen.

§ 35. Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs-

oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere

Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt

werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

Baugenehmigung

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer

Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen

Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die

Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im

Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden,

deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen

Interessen geboten ist.

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird sowie den Parteien

gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf

Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen,

deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben berührt wird. Erachtet es die Behörde als erforderlich

oder zweckmäßig, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für die durch die

Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen, so sind, sofern diese Sicherheitsanalysen

nicht ohnedies durch Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche Sachverständige

vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen Personen oder Stellen zu laden, welche die

im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsanalysen erstellt haben.

§ 40. Parteien sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und

die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene

Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die,

die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich

Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen

sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um

zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden

werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs

erforderlich ist.

§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als

unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit

größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

§ 43. (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben,

innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese

Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik nicht verändert hat. Wird die Frist ohne zwingende

Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

§ 44. Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen.

Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des

Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.

§ 45. Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur

Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als

Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

Betriebsbewilligung

§ 46. Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung

die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen

oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und

Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 47. Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen

deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden

Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

§ 48. (1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen,

wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter

der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer

Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren

Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen

und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs

keine Bedenken bestehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung

nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls

unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt

der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken

bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren

Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.

(3) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt

werden, hinsichtlich von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid

festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

Überprüfung bestehender Anlagen

§ 49. (1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer,

elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf

seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.

(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer,

elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf

seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.

Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete

fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen,

die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von

zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung

nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben

davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden

durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-

Verordnung).

§ 50. Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen

Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen,

auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst

durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen

oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese

Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in fünfjährigen Abständen die

Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen

zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.

Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat

die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine

Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag

der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die

erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem

begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

Abtragung

§ 52. Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu

entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung

jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf

öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten

für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die

Konkursmasse zu tragen.

Abschnitt 5

Anrainerbestimmungen

§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte

in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf

Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten

(Bauverbotsbereich).

§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und

Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht

erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen

und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes

und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

§ 55. In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen

und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch

die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet

wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung

nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt

zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.

§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die

explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder

Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung

eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk

oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen

Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei-

oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des

Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde.

(2) Innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher

Pflanzenbewuchs) eingetretene Gefährdungen der Seilbahn sind vom Seilbahnunternehmen zu beseitigen.

Wenn der über Grund und Boden Verfügungsberechtigte seine Zustimmung verweigert, hat ihm die Behörde

auf Antrag des Seilbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Abschnitt 6

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 57. (1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von

Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2

vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse

durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems

und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt

und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes

auftreten können.

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die

Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau, Geologie und Arbeitnehmerschutz

sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder

durchzuführen.

§ 58. (1) Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse

muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der

Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse

muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten

Bedingungen berücksichtigt werden.

(2) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und

deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese

Sicherheitseinrichtungen

1. entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in

einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im

Zwangshalt zu bleiben, oder

2. redundant sind und überwacht werden oder

3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie

einen Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für Sicherheitseinrichtungen gleichwertig

ist.

§ 59. Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen

und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist

in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von

Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.

§ 60. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen,

die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14

Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen

Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch

die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen ist.

Abschnitt 7

Sicherheitsbauteile

§ 61. (1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass

Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erfüllen. Sie

dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die

sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau

und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische

Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen

heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

§ 62. Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der

Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

1. den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in §§ 63 bis 66 festgelegten

Anforderungen unterziehen sowie

2. das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung

auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli

1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die

verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung

und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August

1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig

angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

§ 63. Das Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile wird auf Antrag des Herstellers

oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Benannte

Stelle durchgeführt.

§ 64. Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung

vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile

auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

§ 65. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen

gemäß §§ 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen

Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen,

der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

§ 66. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und

unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten

1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen

Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift

des Herstellers;

3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;

6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie

Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der

Bescheinigung;

7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen

Spezifikationen;

8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in

der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Abschnitt 8

Teilsysteme

§ 67. (1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnen,

in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in

Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden,

die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer

Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische

Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen

heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

§ 68. Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft

ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen

natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine Benannte Stelle

durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt

hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder

dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung ausgestellt.

§ 69. Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden

technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen

Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten,

mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen

enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise

im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 70. (1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert

und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten

1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

3. Beschreibung des Teilsystems;

4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige

Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller,

seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche

oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

§ 71. Das Verfahren zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen ist gemäß den in §§ 68 bis 70

festgelegten Anforderungen durchzuführen.

Abschnitt 9

Benannte Stellen

§ 72. (1) Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sind

1. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission

und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese Prüfungen und

Bewertungen auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, bei Anwendung der

Module D und H auch als Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder

2. Benannte Stellen von anderen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel

16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht

wurden,

heranzuziehen.

(2) Für die Benennung der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese

nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen

waren

1. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal

dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfes, dem Hersteller, dem Lieferanten oder demjenigen,

der die zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einbaut, identisch noch Bevollmächtigter

einer dieser Personen oder derjenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die diese

Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht haben;

2. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal

darf weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter an der Planung, an der Herstellung, am Bau,

am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme

beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller

und der Benannten Stelle ist dadurch nicht ausgeschlossen;

3. die Benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal muss die Prüfung mit höchster

beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder

Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung

sein, insbesondere frei von jeder Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an

den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;

4. das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss über

a) eine für die Tätigkeit einschlägige technische und berufliche Ausbildung verfügen;

b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende

praktische Erfahrung auf diesem Gebiet, insbesondere eingehende Kenntnis im Bereich

der österreichischen und europäischen Normung sowie eingehende Kenntnisse der für

Seilbahnen sonst in Betracht kommenden Vorschriften besitzen;

c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte,

die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen, aufweisen;

5. die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten

Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten;

6. die Benannte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen;

7. das Personal ist, ausgenommen gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates,

in dem es seine Tätigkeit ausübt, durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles verbunden, wovon

es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhält;

8. die Benannte Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen

Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen

Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen

erforderlichen Geräten haben.

(3) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von

Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben,

durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.

§ 73. Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage

alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung

der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.

§ 74. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle

zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die

Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 10

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 75. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar anzubringen

oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit diesem Bauteil fest verbundenen Etikett.

§ 76. Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch die Dritte hinsichtlich

der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist

unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit

der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 77. Die Form der CE-Kennzeichnung hat dem Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG zu entsprechen.

Abschnitt 11

Spezifikationen

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen

umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in

geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen,

die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen als wichtig oder hilfreich

erachtet werden.

§ 79. Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen

dürfen in keinem Fall der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entgegenstehen.

§ 80. Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen

nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Abschnitt 12

Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 81. (1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu

bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit

und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der

Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein,

höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-

Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist nur dann zulässig, wenn diese Seilbahnen in angemessener Zeit

vom jeweiligen Standort des Betriebsleiters erreichbar sind.

(3) Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig

untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84

oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.

§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden,

wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-

Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen

Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen

diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit

durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger

Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts

wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung,

erhält.

§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines

Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Seilbahnunternehmens ist

unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des

Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82

Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des

Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen

hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen

als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

Abschnitt 13

Betriebliche Bestimmungen

§ 86. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals

zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung

durch die Behörde.

§ 87. (1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen zu erstellen, in denen unter anderem

zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge

zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus

einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie festgelegten Bestimmungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen.

(3) Die Beförderungsbedingungen sind der Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens

zur Kenntnis zu bringen.

§ 88. Die Beförderungsbedingungen sind beim jeweiligen Zugangsbereich der Seilbahn, die Tarife

bei der jeweiligen Kartenverkaufsstelle, kundzumachen.

§ 89. (1) Die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn

ist unzulässig. Die Verträge über die vorgesehene Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der

Betriebsführung der gesamten Seilbahn sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat zu

prüfen, ob dadurch die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs beeinträchtigt

ist oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, für die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder öffentlicher Interessen Ergänzungen der bezughabenden

Verträge anzuordnen und bei Nichtdurchführung die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung

der Betriebsführung zu untersagen.

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung

einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen

auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung

durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören,

deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Abschnitt 14

Schutzmaßnahmen

§ 91. (1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit

des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit

und Gesundheit von Personen gefährdet wird.

(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen

werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet

sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu

treffen.

§ 92. (1) Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitätskennzeichnung

versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das

mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit

und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich

dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung

zu untersagen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese

Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe

der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über

die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität

insbesondere

1. auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;

2. auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder

3. auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen

zurückzuführen ist.

§ 93. (1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als

nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung

auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform,

sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt

hat.

§ 94. (1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem

Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft

ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen

für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu

unterbinden.

(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-

Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu

untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

Abschnitt 15

Rechte der Seilbahnunternehmen

§ 95. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften,

der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens

sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

§ 96. Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht

auf den Bau und Betrieb der Seilbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet

werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung

bedeuten würde.

§ 97. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen

das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.

§ 98. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn erforderlichen

Hilfseinrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau,

Betrieb und Verkehr der Seilbahn dienen, vorzunehmen, sofern es über entsprechende, zur Durchführung

dieser Maßnahmen befugte Fachleute verfügt.

Abschnitt 16

Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit,

der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe

der Rechtsvorschriften, der Konzession sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter

Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und zu erhalten.

§ 100. Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder

Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet

der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder

Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.

§ 101. Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Seilbahn gestört

oder unbenutzbar werden, hat das Seilbahnunternehmen nach dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens

auf seine Kosten in geeigneter Weise wieder herzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem

bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten

durch den Bau der Seilbahn vergrößert worden sind, hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.

Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Seilbahnunternehmen nicht nur die Kosten der

ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Dies findet keine

Anwendung, soweit eine andere privatrechtliche Vereinbarung besteht.

§ 102. Das Seilbahnunternehmen hat zwischen der Seilbahn und ihrer Umgebung Einfriedungen

oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich

ist. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, hat das Seilbahnunternehmen hiefür die Kosten zu

tragen.

§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine

entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens

nachzuweisen.

§ 104. Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern.

§ 105. Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen

Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen.

Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind

die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen

und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.

Abschnitt 17

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106. Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes

Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen.

Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen

des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße

Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

§ 107. Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen

Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art

und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.

§ 109. Die Bestimmungen der §§ 106 bis 108 sind im Bereich der Kartenverkaufsstellen der Seilbahn

kundzumachen.

Abschnitt 18

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 110. Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte

und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 ist insbesondere

zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell

in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung

des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen.

Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit

des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine

Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.

§ 111. Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den

§§ 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden,

sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.

Abschnitt 19

Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

§ 112. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren

mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der

Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender

Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

§ 113. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen

der §§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8000 €, zu bestrafen.

§ 114. Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung

baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer

Geldstrafe bis zu 10000 €, zu bestrafen.

§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 €, zu bestrafen.

§ 116. Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr

bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen

gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe

bis zu 8000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15000 €, zu bestrafen.

Abschnitt 21

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine

Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen,

bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte

verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. c und lit. h sowie Z 2 lit. a des Bundesgesetzes

über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/1994, umfasst auch Seilbahnen gemäß § 2

Z 1, 2, 4 und 5 dieses Bundesgesetzes.

§ 118. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes

und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind

diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten

Fassung anzuwenden.

Abschnitt 22

Übergangsbestimmungen

§ 119. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche

Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten

als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen

oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde,

gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den

Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird

sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden,

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen,

mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen

wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden

die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile

oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Bundesgesetzes Verwendung finden.

§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

1. für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige

Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum

Abschluss zu bringen sind;

2. für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-

Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1

des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und

Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.

(4) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden.

Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte

die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

Abschnitt 23

Vollziehung

§ 122. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut.

Artikel II

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 67/2002, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar

a) Hauptbahnen;

b) Nebenbahnen

c) Straßenbahnen;

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar

a) Anschlussbahnen;

b) Materialbahnen;

(2) Eisenbahnen sind weiters

1. öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003

und

2. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des

Seilbahngesetzes 2003.“

2. § 6 entfällt.

3. § 8 letzter Satz entfällt.

4. In §§ 9, 12 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie 53 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Materialseilbahnen“.

5. § 12 Abs. 2 Z 3 entfällt.

6. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Seilbahnen“.

7. Im § 28 wird die Wortfolge „Nebenbahnen, Straßenbahnen und Seilbahnen“ durch die Wortfolge „Nebenbahnen

und Straßenbahnen“ ersetzt.

8. § 38 Abs. 3 entfällt.

9. Im § 38 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

BGBlPdf 103. Verordnung: Änderung der Anlage 3 der Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002,

wird die Anlage 3 der Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO, BGBl. II Nr. 258/2002, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2002, wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 wird nach der Bezeichnung „137 Frankfurt – Deutsche Börse – Frankfurter Wertpapierbörse

(FWB) – Freiverkehr/Newex/NX.sonstige Wertpapiere/Bundesrepublik Deutschland“ die Bezeichnung

„139 Frankfurt – Eurex Bonds (OTC)/Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

2. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „187 Eurex OTC“ durch die Bezeichnung „187 Frankfurt – Eurex

(OTC)/Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

3. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „439 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Dritter Markt –

Xetra/Österreich“ durch die Bezeichnung „439 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Dritter Markt –

Xetra/Österreich – deaktiviert zum 21. Oktober 2002“ ersetzt.

4. In der Anlage 3 werden nach der Bezeichnung „552 Lima – Bolsa de Valores de Lima (BVL) – Mesa

de Negociacion (OTC)/Peru“ die Bezeichnungen „553 Frankfurt – Deutsche Börse – Frankfurter Wertpapierbörse

(FWB) – Amtlicher Markt, Prime Standard/Bundesrepublik Deutschland“, „554 Frankfurt –

Deutsche Börse – Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) – Amtlicher Markt, General Standard/

Bundesrepublik Deutschland“, „555 Frankfurt – Deutsche Börse – Frankfurter Wertpapierbörse

(FWB) – Geregelter Markt, Prime Standard/Bundesrepublik Deutschland“, „556 Frankfurt – Deutsche

Börse – Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) – Geregelter Markt, General Standard/Bundesrepublik

Deutschland“ und „557 Frankfurt – Deutsche Börse – Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) – Geregelter

Markt, General Quoted/Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

5. In der Anlage 3 werden nach der Bezeichnung „770 Prag – Burza Cennych Papiru Praha (BCPP) Optionen,

Futures/Tschechische Republik“ die Bezeichnungen „771 Frankfurt – Deutsche Börse – Amtlicher

Markt, Prime Standard – Xetra (Exchange Electronic Trading)/Bundesrepublik Deutschland“, „772

Frankfurt – Deutsche Börse – Amtlicher Markt, General Standard – Xetra (Exchange Electronic Trading)/

Bundesrepublik Deutschland“, „773 Frankfurt – Deutsche Börse – Geregelter Markt, Prime Standard

– Xetra (Exchange Electronic Trading)/Bundesrepublik Deutschland“, „774 Frankfurt – Deutsche

Börse – Geregelter Markt, General Standard – Xetra (Exchange Electronic Trading)/Bundesrepublik

Deutschland“ und „775 Frankfurt – Deutsche Börse – Geregelter Markt, General Quoted – Xetra (Exchange

Electronic Trading)/Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

6. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „779 NASD – Nasdaq FIPS (Fixed Income Pricing System)/

USD“ durch die Bezeichnung „779 NASD – Nasdaq FIPS (Fixed Income Pricing System)/USD –

deaktiviert zum 21. Oktober 2002“ ersetzt.

7. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „900 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Amtlicher Handel

– Xetra/Österreich“ durch die Bezeichnung „900 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Amtlicher

Handel – Xetra/Österreich – deaktiviert zum 21. Oktober 2002“ ersetzt.

8. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „904 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Geregelter Freiverkehr

– Xetra/Österreich“ durch die Bezeichnung „904 Wien – New Europe Exchange (Newex) – Geregelter

Freiverkehr – Xetra/Österreich – deaktiviert zum 21. Oktober 2002“ ersetzt.

9. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „964 Wien – New Europe Exchange (Newex)/Österreich“ durch

die Bezeichnung „964 Wien – New Europe Exchange (Newex)/Österreich – deaktiviert zum 21. Oktober

2002“ ersetzt.

Die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung der FMA BGBl. II Nr. 103/2003 tritt mit

1. Februar 2003 in Kraft.

BGBlPdf 103. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/2001) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 28. Juni 2002

Georgien 15. Juni 2001

Serbien und Montenegro 23. Juni 2003

Südafrika 12. Februar 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Aserbaidschan

Vorbehalte und Erklärungen

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens

und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren

Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete

der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen). Schematische Karte siehe Anlage

Georgien

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel V dieses Protokolls nicht annimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens ist nach der Gesetzgebung Georgiens die für die Prüfung

von Auslieferungsfällen zuständige Behörde. Hiedurch wird der diplomatische Weg in Auslieferungsfällen

nicht ausgeschlossen.

Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls auf die Regionen Abkhazia und

Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.

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